Ist eine Migrationsethik notwendig?

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Ist eine Migrationsethik notwendig?
Orientierungen in einer komplexen Situation
Von: Martin Honecker, erschienen im Deutschen Pfarrerblatt, Ausgabe: 4 / 2016
Die massive Zuwanderung von Asylsuchenden, Flüchtlingen und anderen Einwanderern stellt eine enorme Herausforderung
an Politik, Recht, Staat und Gesellschaft in Deutschland dar. Vieles ist von der Politik und erforderlichenfalls durch das Recht
zu klären und zu regeln. Aber auch für die Ethik ist die Wanderungsbewegung eine erhebliche Herausforderung, zumal dann,
wenn Quantitäten in eine neue Qualität umschlagen. Für die Beurteilung dieser Wanderungs- und Flüchtlingsbewegung
seitens der Ethik sind Differenzierungen erforderlich.
Keine Frage der Individualethik
Da ist einmal festzustellen, dass eine Migrationsethik nicht eine Frage der Individualethik, der persönlichen Moral des
Einzelnen ist, sondern Institutionen betrifft. Insofern greift hier die Unterscheidung von institutioneller Moral und persönlicher
Moral. Man kann dies auch eine Differenzierung nach Fundamentalethik und Bereichsethiken nennen. Eine Bereichsethik,
zunächst nannte man diesen Ansatz "angewandte" Ethik im Unterschied zur theoretischen Grundlegung, verbindet
Sachgegebenheiten und strukturelle Forderungen mit normativen Bewertungen. Eine "reine" philosophische Ethiktheorie ist
bestrebt, allein mit ethischen Argumenten und abgesehen von empirischen Sachverhalten einen hohen Grad von Genauigkeit
und Allgemeingültigkeit zu erreichen. Sie klammert daher möglichst die jeweiligen empirischen Zustände aus. Dies geht aber
nicht, wenn es um Politik, Ökonomie, Geschichtsinterpretation und Religion geht. In jedem Fall sind außerdem die
menschliche Natur und die konkrete Lebenswelt mit zu berücksichtigen.
Dies gilt nun insbesondere für eine politische Ethik. Die Flüchtlingskrise ist nur durch staatliches Handeln zu bewältigen.
Migrationsethik ist darum Teil einer Ethik des Staates und der Politik. Traditionell kennzeichnet einen Staat ein dreifaches
Merkmal: Staatsgebiet, Staatvolk und Staatsgewalt (Georg Jellinek). Das Ausländerrecht unterscheidet zwischen vor und nach
der Zuwanderung. Vorher ist ein Staat frei, ob er eine Einwanderung erlaubt oder ablehnt und seine Grenzen schließt. Wer
aber einmal - sei es legal oder illegal - auf das Staatsgebiet gelangt ist, steht unter dem Schutz des Rechts.
Die Notwendigkeit eines handlungsfähigen Staates
Dass das Handeln des deutschen Staates durch die unkontrollierte Zuwanderung im Jahr 2015 beeinträchtigt war, ist
offenkundig. Die Staatsgewalt war teilweise handlungsunfähig. Ob der daraus hergeleitete Ruf nach einem "starken" Staat
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weiterführend ist, müsste man genauer diskutieren. Notwendig ist jedenfalls ein handlungsfähiger Staat. Denn der Staat hat
die Rahmenbedingungen für die Zuwanderung zu setzen. Er hat die Zuwanderung zu regulieren und zu registrieren, wer ins
Land kommt. Dabei ist zugleich die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gewährleisten. Dass es in dieser Hinsicht Defizite
gab, dass beispielsweise die für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Polizeikräfte oder die Ämter, welche die Zuwanderer
registrieren und in die Regionen verteilen, unterbesetzt waren und sind, ist bekannt. Auch die Unterbringung der Zuwanderer
und deren Versorgung ist nämlich zunächst einmal eine staatliche Aufgabe, auf welcher Ebene auch immer.
Staaten haben überdies das Recht und manchmal auch die Verpflichtung zwischen Staatsbürgerinnen und Nicht-Bürgern zu
unterscheiden und deren Verhältnis zueinander zu regeln. Daraus ergeben sich auch staatliche Aufgaben der Bildung, der
Integration in eine vorhandene Kultur und der Sprachvermittlung. Diese Aufgaben können Politik und Staat nicht einfach an
die Zivilgesellschaft und die gesellschaftlichen Kräfte delegieren. Deshalb ist als Ort einer Migrationsethik zunächst einmal
eine Bereichsethik des Politischen anzunehmen. Dass dabei auch die Akzeptanz durch die Bürger und die Wählerinnen und
Wähler bedeutsam ist und nur eine für Fremde und Fremdes offene Gesellschaft die immense Aufgabe erst menschlich
verträglich macht, ist damit keineswegs in Frage gestellt. Gerade ein Rechtsstaat, ein Sozialstaat und ein Kulturstaat haben
die Bedingungen für eine kulturell, sozial, human zumutbare, ökonomisch und wirtschaftlich verträgliche Aufnahme von
Zuwanderern zu schaffen und zu garantieren. Dass dabei zwischen Asylbewerbern, Flüchtlingen und Einwanderern aus
anderen Gründen, beispielsweise wirtschaftlichen, zu differenzieren ist, ist unvermeidlich.
Verantwortungsethik versus Gesinnungsethik?
Damit kommt eine andere Unterscheidung ins Spiel, nämlich die zwischen Verantwortungsethik und Gesinnungsethik. Max
Weber hat diese Unterscheidung im Krisenjahr 1919 eingeführt. Dabei ging es damals um die Bewältigung der Folgen des
Ersten Weltkriegs und um die Bedingungen der Friedensverhandlungen sowie um die politische Neugestaltung
Deutschlands. Idealtypisch unterschied er folglich zwischen einer an den Folgen eines Handelns und Entscheidens
orientierten politischen Ethik und einer Gesinnungsethik, die lediglich der "reinen Flamme" einer sich von politischen
Kompromissen freihaltenden Überzeugung verpflichtet ist. Für die Gesinnungsethik repräsentativ war für ihn die Ethik der
Bergpredigt.
Ob der Gegensatz von Verantwortungsethik und Gesinnungsethik so radikal und absolut ist wie Max Weber behauptet hat,
ist umstritten. Denn auch ein Verantwortungsethiker handelt aus einer Gesinnung und Überzeugung heraus. Und auch ein
Gesinnungsethiker kann zumeist nicht vollständig von den Folgen seines Handelns absehen. In der Migrationsethik freilich
als Teil einer politischen Ethik ist die Unterscheidung gleichwohl bedeutsam. Wenn Gesinnungsethik ein "Bleiberecht" für alle
fordert, dann werden Grenzen von Verantwortung und Handlungsmöglichkeit negiert. Kann denn jeder kommen, der
kommen will? Oder muss ein Staat nicht Grenzen der Zuwanderung setzen? Wer gekommen ist, hat zwar einen Anspruch auf
Grundversorgung. Obdachlosigkeit der Neuankömmlinge ist politisch nicht zu verantworten. Aber wie steht es mit der freien
Wahl des Aufenthaltsortes? Gibt es nicht Risiken der Gettobildung? Und muss nicht auch bedacht werden, dass eine
Zuwanderung von mindestens einer Million Menschen Sicherheitsprobleme aufwirft oder aufwerfen kann?
Strittig sind sodann Familiennachzug und Integration. Was kann ein Staat leisten bei der Wohnungszuweisung, beim
Spracherwerb, bei der Ausbildung? Gibt es also Grenzen der Integrationsfähigkeit: Kurzum, die kommenden Probleme der
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Folgen der Zuwanderung sind riesig. Man kann sie nicht einfach durch die Inanspruchnahme des guten Willens der bereits
hier lebenden Bürgerinnen und Bürger lösen. Die derzeitige Zuwanderung ist ein Ausnahmezustand. Darauf haben Politik und
Staat zu reagieren, wollen sie ihrer Verantwortung gerecht werden. In dieser Hinsicht ist eine Migrationsethik ein Aspekt in
einer Bereichsethik des Poltischen und der staatlichen Aufgabe.
Zivilgesellschaftliches Engagement
Staat und Politik sind also zuständig und verantwortlich für die Rahmenbedingungen. Sie haben es freilich nicht in der Hand,
ob die Zuwanderer akzeptiert und freundlich aufgenommen werden. Das hängt vielmehr von den bereits im Lande lebenden
Einwohnern ab. Die Bereitschaft zur Aufnahme von einer Million Zuwanderern und vor allem das große Engagement, Hilfe zu
leisten ist überaus hochzuschätzen. Der bürgerschaftliche Einsatz gesellschaftlicher Kräfte, gerade auch aus den
Kirchengemeinden und aus kirchlichen Sozialeinrichtungen, aber nicht nur aus diesen, ist bewundernswert. Hier zeigt sich die
Mobilisierungskraft der Zivilgesellschaft und vor allem der Kirchengemeinden. Viele Helferinnen und Helfer werden durch ein
zugreifendes Ethos der Barmherzigkeit motiviert und sie werden dabei unterstützt durch die Anbindung an Strukturen des
Wohlfahrtsstaates. Solcher Einsatz bei der Betreuung von Flüchtlingen und Asylsuchenden leistet viel für deren Versorgung
und Integration. Dieses Engagement ist nicht einfach unter Gesinnungsethik zu verbuchen, so sehr hier auch Motive der
Gesinnung und der Lebensorientierung der Helfer eine Rolle spielen. Denn bei sehr vielen ist durchaus ebenfalls ein Gespür
für die Herausforderung an die kulturelle und politische Verantwortung zu spüren, die eine Folge der massenhaften
Zuwanderung ist.
Kritisch zu sehen sind allerdings manche Äußerungen aus Kirchenleitungen. Sicherlich haben Bischöfe beider Konfessionen
durch ihre ökumenischen Kontakte frühzeitig Kenntnis von dem Fluchtproblem erhalten; sie wurden auf ökumenischer Ebene
angesprochen und um Unterstützung gebeten. Aber laut werdende gesinnungsmoralische Appelle wie "Bleiberecht für alle"
oder "Kein Mensch ist illegal - Refugees Welcome!" lösen die realen Probleme eben nicht. Das gilt auch für zwei in der
Diskussion immer wieder verwendete Stichworte wie Nächstenliebe und Verantwortung. Sicherlich ist Nächstenliebe eine
grundlegende ethische Forderung. Aber sie ist zunächst einmal eine Aufforderung zu individueller Barmherzigkeit und Hilfe
und kein Kriterium für eine Umverteilung durch staatliche Fürsorge. In der Bibel finden sich zudem Aussagen zur
Nächstenliebe, die sich zuerst an den Nächsten im eigenen Volk, in Israel richten. Im Gleichnis vom barmherzigen Samariter
ist der Nächste der in Not geratene unter die Räuber Gefallene, nicht ein Kollektiv. Das NT kennt neben der Nächstenliebe
auch das Gebot der Bruderliebe. Insofern wäre es konsequent, wenn sich Kirche und Diakonie prioritär um die syrischen
Christen kümmern würden.
Ethische Maßstäbe
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Sodann ist Liebe keineswegs der einzige ethische Maßstab. Eine ethische Theorie, die Liebe als einziges ethisches Prinzip
annimmt, ein sog. Agapismus, verkennt die Komplexität der Herausforderungen der Ethik und damit der ethischen
Urteilsbildung. Neben Liebe sind andere Kriterien und Maßstäbe in der Ethik zu beachten, beispielsweise Gerechtigkeit, die
Zumutung und Anerkennung der Freiheit anderer, auch Nachhaltigkeit und sogar die Friedenspflicht und der
Rechtsgehorsam von Bürgerinnen und Bürgern. Die Berufung auf die Nächstenliebe hat stets die Situation und die Umstände
mitzubedenken. Es kann also durchaus Grenzen für die Handlungsmöglichkeiten der Nächstenliebe geben.
Das gilt auch für die Berufung auf Verantwortung. Verantwortung hat nämlich benennbare Subjekte, sie richtet sich auf
konkrete Aufgaben und ist bestimmbaren Menschen oder Instanzen rechenschaftspflichtig. Verantwortung ist ein
mehrstelliger Relationsbegriff mit unterschiedlichen Bezügen. Man hat jeweils zu prüfen: wer ist wem für was und gegenüber
wem mit welchen Folgen verantwortlich. Denn kein Mensch ist für alles in der Welt verantwortlich. Zur Wahrnehmung von
Verantwortung gehören als Voraussetzung Zuständigkeit und Kompetenz, Verantwortungsfähigkeit. Man ist für bestimmte
Menschen und bestimmte Aufgaben verantwortlich. Zur Verantwortung gehört ferner die Abschätzung der - vorhersehbaren
- Folgen einer Handlung. Das setzt der persönlichen, aber auch gelegentlich der politischen Verantwortung Grenzen.
Gerade in der Flüchtlingskrise wird man immer wieder der Grenzen der Handlungsmöglichkeiten bewusst.
Gesinnungsmoralische Appelle leugnen oft die Zwänge der Politik. Hat eine Migrationsethik jedoch ihren Ort in der
Poltischen Ethik dann ist es unmöglich, die politischen Faktoren auszuklammern. Eine Einschränkung der Zuwanderung
steht deswegen nicht vor der Frage, ob sie in der gegenwärtigen Lage Grenzen ziehen muss, sondern wie sie diese Grenzen
zieht und welche Alternativen sie überhaupt hat. Die Einhaltung der ordre public und die Leistungsfähigkeit eines Staates
sind dabei zu berücksichtigen. Dass sich in diesem Fall Spannungen zwischen den gesinnungsethischen Forderungen einer
Hochmoral und den eingeschränkten Handlungsmöglichkeiten staatlicher Verantwortungsträger ergeben, ist evident. Es
besteht sogar die Gefahr, dass Moral, gerade in Gestalt einer Hypermoral, durch Übersteigerung geradezu in Anti-Moral,
äußerstenfalls in Unmoral umschlägt.
Religiös-ethisch motivierte Konfliktlagen
Das Problem wird sodann noch verschärft, wenn neben eine vom Christentum, dem antiken Erbe und der Aufklärung
geprägte Moral Europas und darauf gründenden ethischen Leitvorstellungen eine vom Islam geprägte Kultur und Ethik tritt.
Die Differenzen müssen hier nur erwähnt werden: unvereinbare Vorstellungen vom Verhältnis von Mann und Frau, eine
höchst verschiedene Vorstellung von Religionsfreiheit oder ein eigener Ehrbegriff und anderes mehr. Gerade divergierende
ethische Grundvorstellungen und kulturelle Lebensformen können zu Konflikten führen.
Man kann nicht die Augen davor verschließen, dass es infolge der Zuwanderung einen moralischen Pluralismus gibt. Die
gemeinsame Basis für alle kann dabei nur das für alle geltende Gesetz und Recht sein, also das Grundgesetz mit den
Grundrechten. Eine solche gemeinsame Grundlage, die jeden verpflichtet unabhängig von seinem Geschlecht, seiner
Religion, seiner Herkunft und sonstiger persönlicher Eigenschaften, kann unter Umständen sogar religiös begründete
ethische Vorstellungen relativieren. Das betrifft nicht nur Muslime, sondern auch Christen.
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Gerade eine offene Welt benötigt darum Grenzen und Ordnungen. Um solche Grenzen anzuerkennen und einzuhalten
bedarf es jedoch zivilgesellschaftlicher Kräfte, zu denen auch Kirchen und vor allem Kirchengemeiden gehören. Für die
evangelische Kirche hat 1934 die 5. Barmer These sehr klar die Unterscheidung des Auftrags des Staates und der Aufgabe
der Kirche eingeschärft. Das ist in der gegenwärtigen Lage in Erinnerung zu rufen, wenn die Notwendigkeit einer
Migrationsethik zu reflektieren ist.
Welchen Beitrag kann dabei eine evangelische Ethik leisten? Sie hat nicht eine Lösung der Flüchtlingskrise und
Zuwanderung anzubieten und vorzugeben, die sie womöglich noch theologisch begründen und überhöhen könnte. Sie teilt
eine weithin verbreitete Ratlosigkeit und weiß, dass nur Kompromisse bei der Bewältigung dieser politischen und kulturellen
Aufgabe weiterführen werden. Es gibt keine spezifisch christliche Migrationsethik, so wie es keine spezifisch christliche
normative Ethik gibt, die sich in Gestalt eines Katalogs christlicher Normen darstelle ließe. Aber es gibt ein gelebtes
christliches Ethos, das in der Nachfolge und im Geist Jesu Christi nach menschlichen und einsichtigen Verhaltensweisen
sucht. Ein reformatorisches Ethos trifft daher Fundamentalunterscheidungen. Es unterscheidet zwischen Glaube und
Handeln, zwischen Person und Werk, auch zwischen Person für sich und Person im Amt. Einschlägig ist die Unterscheidung
von Gesetz und Evangelium, im Sinne einer Unterscheidung zwischen dem ethischen Anspruch, der jeden verpflichtet, und
dem Glauben an das Evangelium, der Menschen nicht verfügbar ist. Man kann dies auch als Unterscheidung zwischen dem
Wirken Gottes und dem Handeln des Menschen, zwischen opus dei und opus hominis kennzeichnen. Die
Grundunterscheidung entlastet von einer moralischen Überforderung. Sie schafft nämlich ein weltliches Berufsethos, weil ein
Christ im Glauben seine Verantwortung im Alltag, auch seine Verantwortung als Bürger und gesellschaftlicher Akteur,
erkennt. Das besagt die Fundamentalunterscheidung, die man gemeinhin als Zwei-Reiche-Lehre bezeichnet, zwischen dem,
was vor Gott gilt, und dem, was ein Christ als Mitmensch seinen Mitmenschen schuldet. Was er den Mitmenschen und der
innerweltlichen Ordnung schuldet, haben Menschen mit Vernunft, Argumenten und Erkenntnis der Forderung der
Sachgemäßheit zu begründen und zu vertreten. Nur so kann Sachlichkeit und Nüchternheit in eine schwierige, komplexe und
aufgeregte Debatte gebracht werden.
▸ Martin Honecker
Deutsches Pfarrerblatt, ISSN 0939 - 9771
Herausgeber:
Geschäftsstelle des Verbandes der ev. Pfarrerinnen und Pfarrer in Deutschland e.V
Langgasse 54
67105 Schifferstadt
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