Übersicht der Vorgaben

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2.4Täuschungsschutz, Kennzeichnung
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Speise- und Getränkekarten bzw. gut sichtbare Anschläge
2.4.1Täuschungsschutz
Auf korrekten Speise- und Getränkekarten oder gut
Zur Gewährleistung des Täuschungsschutzes werden
sichtbaren Anschlägen sind folgende Angaben ersichtlich:
folgende Punkte beachtet:
‚‚ Sachbezeichnung: Name des Lebensmittels, verkehr­
‚‚ Angepriesene Beschaffenheit sowie alle anderen Angaben über Lebensmittel entsprechen den Tatsachen.
‚‚ Anpreisung, Aufmachung und Verpackung der Lebensmittel dürfen den Konsumenten nicht täuschen.
sübliche Bezeichnung
‚‚ Menge beim Offenausschank von Fertiggetränken
‚‚ Preis
‚‚ Volumenprozent Alkohol bei Spirituosen
‚‚ Täuschend sind namentlich Angaben und Aufmachungen, die beim Konsumenten falsche Vorstellungen
Besondere Deklarationshinweise
über Herstellung, Zusammensetzung, Beschaffenheit,
‚‚ Fleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse: Produktionsart, Haltbarkeit, Herkunft, besondere Wir-
Angabe der Tierart und des Produktionslandes, Her-
kungen und Wert des Lebensmittels wecken.
kunft der Rohstoffe;
‚‚ Lebensmittel dürfen nicht zur Täuschung nachgeahmt
‚‚ Fleisch und dessen Zubereitungen (Pökelwaren, Hack-
oder in täuschender Weise hergestellt, behandelt, fleischwaren, nicht aber Erzeugnisse wie Pasteten.):
abgegeben, gekennzeichnet oder angepriesen werden.
Hinweis: «Kann mit Hormonen als Leistungsförderer
‚‚ Waren, die keine Lebensmittel sind, dürfen nicht so
erzeugt worden sein» bzw. «kann mit Antibiotika oder
gelagert, abgegeben, gekennzeichnet oder angepriesen
anderen Leistungsförderern erzeugt worden sein»,
werden, dass sie mit Lebensmitteln verwechselt wer-
sofern das Fleisch aus einem Herkunftsland stammt, den können.
in welchem diese Methoden zugelassen sind;
‚‚ Der Täuschungsschutz muss sowohl bei schriftlichen
‚‚ Gentechnisch veränderte Lebensmittel: Angaben auf Speise- und Getränkekarten wie auch
Hinweis: «aus gentechnisch verändertem (Sachbezeich-
bei mündlichen Empfehlungen durch die Mitarbeiter
nung) hergestellt» oder «aus genetisch verändertem
sichergestellt sein.
(Sachbezeichnung) hergestellt»;
‚‚ bestrahlte Lebensmittel: 2.4.2Kennzeichnung
Angaben bei offenen und vorverpackten Lebensmitteln
Eine Übersicht aller Angaben, die dem Konsumenten zur
Verfügung gestellt werden müssen, findet sich unter Ziff.
6.5. Bei vorverpackten Lebensmitteln erfolgen diese
Hinweis: «mit ionisierenden Strahlen behandelt» oder «bestrahlt»;
‚‚ Konsum-Eier und deren Zubereitung: Tierart, von welcher das Ei stammt, sofern es sich nicht um Hühnereier handelt;
Angaben in schriftlicher Form. Bei der Offenabgabe kann
‚‚ bei Spiegeleiern, gekochten Eiern und Traiteur-Eiern
auf eine schriftliche Angabe der im Anhang aufgeführten
(nicht aber bei Erzeugnissen wie beispielsweise Eier-
Punkte verzichtet werden, sofern die entsprechenden
teigwaren, Eierzopf und Stangen-Eier):
Informationen der Konsumentinnen und Konsumenten auf
Hinweis: «aus in der Schweiz nicht zugelassener Käfig­
andere Weise (mündlich, Speisekarten, Anschläge)
haltung», sofern die Eier aus einem entsprechenden
gewährleistet sind.
Folgende Angaben sind in jedem Fall schriftlich anzubrin-
Land stammen;
‚‚ Spirituosen:
gen, auf Plakaten oder auf der Speise- und Getränkekarte:
Angabe des Alkoholgehaltes in Volumenprozenten. ‚‚ die Angaben über die Anwendung ionisierender Strah-
Die Angabe ist nicht erforderlich bei Cocktails, lung sowie GVO-Produkte;
‚‚ das Produktionsland von Fleisch und Fleischerzeugnissen;
‚‚ die Bestimmungen über das Mindestalter für den
Alkohol­ausschank an Jugendliche.
die im Lokal zubereitet werden;
‚‚ Wein:
Angabe des Produktionslandes, sofern dieses nicht aus
der Sachbezeichnung erkenntlich ist;
‚‚ Rückverdünnte Lebensmittel müssen als solche gekennzeichnet werden.
‚‚ Weitere Angaben auf der Speisekarte, Angaben bezüglich Allergenen: 28
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Freiwillige Angaben auf Speisekarten müssen korrekt
Preisangaben
sein und dürfen zu keiner Täuschung Anlass geben. ‚‚ Gemäss Preisangabeverordnung erfolgen Preisangaben
Die Angabe von Allergenen wird vielfach gewünscht
in vergleichbarer Form, für Letztverbraucher (Gäste) ist
und ist an sich hilfreich. Wird diesem Anliegen ent­
bei messbaren Waren der Grundpreis, bei vorverpackten
sprochen, so muss die Deklaration konsequent und richtig erfolgen. Andernfalls ist ein Hinweis ehrlicher
und zweckmässiger, dass sich Allergiker mit ihren
Anliegen an die Mitarbeitenden wenden und ihre besonderen Bedürfnisse mitteilen sollen.
Waren den Detail- und Grundpreis anzugeben.
‚‚ Bei der Bekanntgabe des Preises für Getränke aller Art
ist ersichtlich, auf welche Menge sich die Angabe bezieht.
‚‚ In Hotels wird der Preis für die Übernachtung mit oder
ohne Frühstück, für Halb- oder Vollpension dem Gast bei
der Ankunft mündlich oder schriftlich bekannt gegeben.
Mengenangaben, Inhaltsabstufungen
‚‚ Offenausschank: Bei der Abgabe von Fertiggetränken
wie kalter Milch, Mischgetränke, Bier, Apéritif etc. ist
die Mengenangabe vorgeschrieben. Der Ausschank
2.4.3Bestimmungen bezüglich Alkoholabgabe
an Jugendliche
‚‚ Mit einem Anschlag ist deutlich zu machen, dass das
darf nur in Gefässen erfolgen, welche entweder amtlich
Mindestalter für die Abgabe von Bier, Wein und Frucht-
geprüft und gestempelt sind oder mit einem Füllstrich,
wein 16 Jahre, für die Abgabe von Spirituosen, Apéritifs
Nenninhaltsangabe und einem vom Bundesamt für und Alcopops 18 Jahre beträgt.
Metrologie (METAS) anerkannten Kennzeichen verse-
Die Mitarbeitenden sind geschult und verlangen im
hen sind.
Zweifels­fall einen Altersnachweis.
‚‚ Keine Mengenangaben sind erforderlich für:
—— Heissgetränke, Cocktails und mit Wasser angesetzte
oder mit Eis vermischte Getränke;
—— Speisen, sofern sie nicht bei Selbstbedienung in
Abhängigkeit des Gewichtes verrechnet werden.
Messportionierer, Messbecher
‚‚ Mit Messportionierer ausgeschenkte Getränke werden
in amtlich markierten Gläsern abgegeben.
‚‚ Messbecher (z.B. beim Whisky-Ausschank) sind zulässig, sofern sie geeicht sind und vor dem Gast verwendet
werden.
‚‚ Zum Verkauf angebotene Flaschen sind geeicht.
‚‚ Wird der Preis in Abhängigkeit der bezogenen Ware bestimmt, so entsprechen die Messmittel den Anforderungen der Eichverordnung. Tarawerte (z.B. für Geschirr)
sind abzuziehen.
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