Artenschutz Meldepflicht Merkblatt

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Stadt Leverkusen
Stand: Dezember 2011
MERKBLATT
Meldepflicht für artgeschützte Tiere
Zugänge von Tieren des Anhangs A müssen der zuständigen Behörde innerhalb
von vier Wochen unter Vorlage der jeweiligen Bescheinigung gemeldet werden.
Zugänge von Tieren des Anhangs B müssen der zuständigen Behörde unverzüglich
(innerhalb von vier Wochen) unter Vorlage der jeweiligen Bescheinigung gemeldet
werden. Die Verlegung des regelmäßigen Standorts der Tiere ist unverzüglich
anzuzeigen (§ 7 Bundesartenschutzverordnung).
Nicht meldepflichtig sind leicht zu vermehrende Anhang B-Arten, die in der Anlage
5 (Bundesartenschutzverordnung aufgelistet sind. Dazu gehören u. a.:
Rosenköpfchen,
Pfirsichköpfchen
Ziegensittich
Blaugenick-Sperlingspapagei
Schwalbensittich
Mönchsittich
Grüner Leguan
Königspython
Abgottschlange (Boa constrictor)
Madagaskar-Taggecko
Goldbaumsteiger (Dendrobates auratus)
Blauer Pfeilgiftfrosch (Dendrobates
azureus)
Feinsittich
Schmucksittich
Schönsittich
Bourkesittich,
Rosellasittich
Pennantsittich
Bergsittich
Singsittich
Meldepflicht für geschützte Arten gemäß Bundesartenschutzverordnung
Wer Tierarten hält, die zu den besonders geschützten Arten gemäß
Bundesartenschutzverordnung gehören, muss der zuständigen Behörde
unverzüglich (innerhalb von vier Wochen) unter Vorlage der jeweiligen
Bescheinigung den Zugang melden. Die Verlegung des regelmäßigen Standorts der
Tiere ist unverzüglich anzuzeigen (§ 7 Bundesartenschutzverordnung). Zu diesen
Arten gehören überwiegend heimische Singvogelarten, heimische Säugetiere,
Reptilien und Amphibien.
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