Merkblatt zu Masern - im Landkreis Altenburger Land

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Merkblatt zu Masern
Erreger:
Die Erkrankung wird durch das sogenannte „Morbillivirus“ hervorgerufen. Masern sind eine hoch ansteckende virusbedingte Erkrankung, die nur beim Menschen vorkommt. Das natürliche Reservoir des
Masernvirus bilden infizierte und akut erkrankte Menschen. Es besteht fort, solange eine ausreichende
Zahl an empfänglichen Personen eine Zirkulation des Erregers ermöglicht.
Übertragungsweg:
Masern werden durch Einatmen infektiöser Exspirationströpfchen
(Sprechen) bzw. Tröpfchenkerne (Husten, Niesen) sowie durch
Kontakt mit infektiösen Sekreten aus Nase oder Rachen übertragen.
Das Masernvirus führt bereits bei kurzer Exposition (Einwirkdauer) zu einer Infektion.
Der Kontagionsindex (Wahrscheinlichkeit an einer Erkrankung
durch den Kontakt mit einem Erreger zu erkranken) beträgt nahezu 100%.
Inkubationszeit:
Die Inkubationszeit bei Masern beträgt gewöhnlich 8-10 Tage bis zum Beginn des katarrhalischen
Stadiums (Auftreten der ersten Symptome) und 14 Tage bis zum Ausbruch des Exanthems (Ausschlag). Im Einzelfall sind bis zu 21 Tage bis zum Exanthembeginn möglich.
Dauer der Ansteckungsfähigkeit:
Die Ansteckungsfähigkeit beginnt bereits 3-5 Tage vor Auftreten des Ausschlages und hält bis 4 Tag
nach Auftreten des Ausschlages an. Unmittelbar vor Erscheinen des Ausschlages ist die Ansteckungsfähigkeit am größten.
Symptome:
Die Virusinfektion verläuft in 2 Phasen. Sie beginnt mit:
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Fieber
Konjunktivitis
Schnupfen
Husten
Rötung am Gaumen
Beweisend für die Infektion sind die auf der Mundschleimhaut erkennbaren kalkspritzerartigen, weißen Flecken (Koplikflecken)
Am 3. – 7. Tag nach Auftreten der ersten Symptome tritt
das typische Masern-Exanthem auf (bräunlich-rosafarbene Hautflecken, beginnend im Gesicht und hinter den
Ohren) und bleibt etwa für 4-7 Tage bestehen. Beim Abklingen ist oft eine kleieartige Schuppung zu beobachten.
Am 5. – 7. Krankheitstag kommt es zum Temperaturabfall.
Quelle: Jameda.de
Auch wenn die akute Erkrankung überstanden ist können Folgeerkrankungen auftreten z. B.
− Bakterielle Superinfektionen (z. B. Otitis Media, Bronchitis)
− Akute postinfektiöse Enzephalitis
(4-7 Tage nach Auftreten des Ausschlags kommt es zu Kopfschmerzen, Fieber, Bewusstseinsstörungen bis hin zum Koma)
− Subakute sklerosierende Panenzephalitits (sehr seltene Spätkomplikation die sich nach 6-8
Jahren manifestiert, mit psychischen und intellektuellen Veränderungen beginnt und nach neurologischen Störungen und Ausfällen der Gehirnfunktion immer tödlich endet)
Bei Immunsupprimierten tritt das Masernexanthem nicht oder nur atypisch in Erscheinung, dagegen
können aber schwere Organkomplikation (Lunge, Gehirn) mit einer 30 % Sterblichkeitsrate einhergehen.
Therapie:
Erkrankte Personen sollten in der akuten Krankheitsphase Bettruhe einhalten. Eine spezielle antivirale
Therapie gibt es nicht. Es können nur je nach Krankheitszeichen die Symptome behandelt werden z.
B. mit fiebersenkenden Medikamenten oder Hustenmitteln. Bei zusätzlich auftretenden bakteriellen
Infektionen kann antibiotisch behandelt werden.
Maßnahmen für Patienten und Kontaktpersonen:
Wer einmal an Masern erkrankt war, ist lebenslang vor einer erneuten Ansteckung geschützt. Ansonsten ist die Impfung der einzige Schutz gegen Masern. Die Erstimpfung sollte im Alter von 11. bis 14
Monat erfolgen.
Die Zweitimpfung (die keine Auffrischimpfung ist!!) soll den Kindern, die aus
unterschiedlichen Gründen nach der Erstimpfung keine Impfimmunität entwickelt haben, eine zweite Chance geben. Sie kann bereits 4-6 Wochen nach
der ersten Masernimpfung erfolgen.
Zielgruppe der Impfung sind nach STIKO-Empfehlung folgende Personengruppen:
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Nach 1970 geborene ungeimpfte bzw. in der Kindheit nur einmal geimpfte Personen ≥ 18 Jahre
oder nach 1970 geborene Personen ≥ 18 Jahre mit unklarem Impfstaus
Nach 1970 Geborene mit unklarem Impfstatus, ohne Impfung oder mit nur einer Impfung in der
Kindheit bei Ausbrüchen oder die im Gesundheitswesen und bei der Betreuung von Immundefizienten sowie in Gemeinschaftseinrichtungen tätig sind
Ungeimpfte ab 9 Monaten bzw. in der Kindheit nur 1 x geimpfte Personen oder Personen mit unklarem Impfstatus mit Kontakt zu Masernkranken; möglichst innerhalb von 3 Tagen nach Kontakt
Die Impfung erfolgt vorzugsweise mit einem Mumps-Masern-Röteln-Kombinationsimpfstoff.
Gesetzliche Regelungen:
Gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 9 IfSG dürfen Personen die an Masern erkrankt oder dessen verdächtig sind
in Gemeinschaftseinrichtungen keine Tätigkeiten ausüben, bei denen sie Kontakt zu den dort Betreuten haben, bis nach ärztlichen Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit durch sie nicht mehr zu befürchten ist.
Weiterhin dürfen auch die dort Betreuten die Einrichtung nicht betreten, wenn sie an Masern erkrankt
oder dessen verdächtig sind.
Eine Wiederzulassung zum Besuch der Gemeinschaftseinrichtung ist nach Abklingen der klinischen
Symptome, jedoch frühstens 5 Tage nach Exanthemausbruch möglich. Ein schriftliches Ärztliches Attest ist nicht erforderlich.
Nach § 34 Abs. 3 IfSG dürfen auch Personen im selben Haushalt eines Masernerkrankten oder Masernverdächtigen für die Dauer von 14 Tagen keine Gemeinschaftseinrichtung betreten, es sei denn
es besteht ein Impfschutz oder eine frühere Masernerkrankung wird ärztlich bestätigt.
Nach § 6 Abs. Nr. 1 Buchstabe h IfSG ist der Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie der Tod an
Masern namentlich dem Gesundheitsamt zu melden. Für Labore gilt ebenfalls für den direkten sowie
indirekten Erregernachweis eine Meldepflicht nach § 7 Abs. 1 Nr. 31 IfSG.
Leiter von Gemeinschaftseinrichtungen sind ebenfalls nach § 34 Abs. 6 IfSG zu einer unverzüglichen
Meldung an das Gesundheitsamt beim Auftreten von Masern (Verdacht auf oder Erkrankung an) verpflichtet.
Für weitere Informationen steht Ihnen der Fachdienst Gesundheit des Landratsamtes gerne
unter der Telefonnummer 03447 586-832 zur Verfügung.
Impressum:
Landratsamt Altenburger Land
Fachdienst Gesundheit
Lindenaustraße 31, 04600 Altenburg
Telefon: 03447 586-822
E-Mail: [email protected]
Stand: Februar 2015, Quelle: RKI
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