6. Fall Arnold ist Erbe einer landwirtschaftlich genutzt

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Übung Privatecht I
Univ.-Prof. Dr. Michael Bydlinski
Institut für Zivilrecht
Abt. Wirtschaftsprivatrecht
WS 2015/2016
6. Fall
Arnold ist Erbe einer landwirtschaftlich genutzten Liegenschaft, die er an den Bauern
Bertram verpachtet hat, um vom Zins und kleineren Nebenjobs zu leben. Da er einen
aufwendigen Lebensstil pflegt, reicht der Zins allein dazu jedoch nicht aus und er verkauft
2010 rechtswirksam 2/3 seines Grundbesitzes um EUR 16.000,00 an Bertram. Bertram
wird im Grundbuch eingetragen.
Als Arnold Anfang 2014 wegen Steuerschulden in heftige Zahlungsschwierigkeiten
gelangt und eine Zwangsversteigerung bevorsteht, bittet er Bertram, der ihm schon öfters
mit kleineren Krediten aus der Patsche geholfen hat, um ein Darlehen iHv EUR 8.000,00.
Als Bertram ablehnt, bietet ihm Arnold den Ankauf des letzten Drittels der Liegenschaft
zum Preis von EUR 8.000,00 an. Weil Arnold sich aber nicht wirklich von seinem
Grundstück trennen möchte, vereinbaren die beiden, dass er es innerhalb von einem Jahr
um den selben Preis wieder zurückkaufen könne. Bertram lässt seinen Eigentumserwerb
verbüchern.
Inzwischen erfährt Arnold von dem befreundeten, selbsternannten Immobilienexperten
Stefan, dass der zuletzt verkaufte Liegenschaftsanteil wesentlich mehr als EUR 8.000,00
wert ist und beauftragt diesen einen “neuen” Käufer für den Liegenschaftsanteil zu finden.
Tatsächlich interessiert sich Kurt dafür. Nach einigen Verhandlungen zwischen Stefan
und Kurt, wobei Stefan immer von Arnolds Grundstück spricht, einigen sich die beiden
auf einen angemessenen Preis von EUR 20.000,00. Die beiden unterfertigen auch einen
schriftlichen Kaufvertrag, worin Arnold als Verkäufer angegeben ist.
Als Stefan Arnold von dem tollen Geschäft erzählt, zeigt sich dieser begeistert und
bedankt sich bei ihm. Er wendet sich sogleich an Bertram um “seinen” Grundstücksanteil
zurückzuerwerben. Dieser zeigt sich aber unerbittlich. Selbst als Arnold ihm vom mit Kurt
abgeschlossenen Kaufvertrag zum Preis von EUR 20.000,00 erzählt, um seine Liquidität
nachzuweisen, beruft er sich auf den Ablauf der vertraglich festgelegten Jahresfrist für den
Rückkauf. Insgeheim ist Bertram überrascht über seinen Schnäppchenkauf und überlegt
nun selbst das Grundstück zu verkaufen. Wie sich herausstellt, ist/war auch der Rest der
Liegenschaft etwa EUR 40.000 wert.
Kurt verlangt die Liegenschaft von Arnold. Da Arnold sich von Bertram betrogen fühlt,
möchte er am liebsten seine ganze Liegenschaft, also auch die bereits 2010 veräußerten
Anteile, zurück.
Bertram beruft sich insbesondere darauf, dass er den wahren Wert selbst nicht gekannt
habe und, dass der Vertrag inhaltlich von Arnold vorgeschlagen worden ist. Er wäre auch
bereit etwas aufzuzahlen.
Wie ist die Rechtslage?
Variante: Bertram hat schon immer vermutet, dass Arnolds Liegenschaft mehr als das
Doppelte wert ist.
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