2.3.5. Bewirtungskosten, Geschäfts- bzw. Arbeitsessen

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2.3.5. Bewirtungskosten, Geschäfts- bzw. Arbeitsessen
Für die Behandlung von Bewirtungskosten kann keine allgemeine Aussage über die Abzugsfähigkeit
getroffen werden, vielmehr ist zwischen drei Fällen (zur Gänze abzugsfähig,
50 %iges Abzugsverbot, zur Gänze nicht abzugsfähig) zu unterscheiden.
Enthalten die Bewirtungskosten keine Repräsentationskomponente, so ist ein gänzlicher
Betriebsausgabenabzug möglich.
Beispiele:
Kostproben bei „Kundschaftstrinken“ (z. B. Lokalrunden eines Brauereivertreters);
Bewirtung i. Z. m. Betriebsbesichtigung, wobei fast ausschließlich betriebliche
Gründe oder Werbung für den Betrieb ausschlaggebend sind (man will aus der
Besuchergruppe künftige Arbeitnehmer werben; der Betrieb will vor der Besuchergruppe
mit seinen Produkten, seinem Know-how werben und durch die Bewirtung
eine angenehme Atmosphäre schaffen);
Bewirtung anlässlich der Schulung von Arbeitnehmern eines in- oder ausländischen
Geschäftsfreundes: Bewirtung anlässlich von Fortbildungsveranstaltungen,
die für Geschäftsfreunde, mit denen laufende Geschäftsbeziehungen bestehen,
gegeben werden (wie Produktvorstellung, Schulung etc. für selbstständige
Handelsvertreter, Kaufleute etc., die die Erzeugnisse des Betriebs vertreten);
die Bewirtung selbst ist Werbung wie bei Produkt- und Warenverkostung; Kostproben,
um für die im Unternehmen erzeugten oder/und vertriebenen Produkte zu
werben (z. B. Anbieten von Kostproben der Backwaren eines Bäckereibetriebs),
anlässlich von Betriebseröffnungen, Betriebsbesichtigungen, Betriebsjubiläen,
Messen, Jahrmärkten, Vereinsfesten und ähnlichen geselligen Ereignissen sowie
auf Verkaufsplätzen, wo diese Produkte angeboten werden (Supermärkte, Einzelhandel
etc.). Dabei können auch sonstige Aufmerksamkeiten geringen Umfangs
gereicht werden (z. B. Mineralwasser, Kaffee, Tee, Säfte) sowie Getränke und
Speisen, die als unmittelbare Ergänzung zur Produktwerbung angesehen werden
können (z. B. Wein und Nüsse bei der Präsentation von Käsesorten);
Einladung auf ein einfaches Essen auf Verkaufsveranstaltungen aus Anlass der
Produktpräsentation.
Es kommt zu einer 50 %igen Kürzung der Bewirtungskosten, wenn es sich um werbewirksame
Bewirtungsaufwendungen mit untergeordneter Repräsentationskomponente
handelt.
Beispiele:
„Arbeitsessen“ im Vorfeld eines konkret angestrebten Geschäftsabschlusses, Bewirtung
i. Z. m. Bilanzpressekonferenzen, Klienteninformation oder sonstigen betrieblich
veranlassten Informationsveranstaltungen, Bewirtung im Betriebsraum bei
Betriebseröffnung (ohne Produkt- oder Warenverkostung), Bewirtung von Geschäftsfreunden
in der Kantine des Betriebs bzw. durch den Gastwirt in seinem
eigenen Gasthaus, Bewirtungsspesen anlässlich einer Projektvorstellung und Diskussion,
Bewirtung im Betriebsraum bei Geschäftsbesprechung.
Die Bewirtung von Geschäftsfreunden ist als Repräsentationsaufwand anzusehen
und fällt grundsätzlich zur Gänze unter das Abzugsverbot.
Beispiele:
Bewirtung im Haushalt des Unternehmers; Bewirtung in Zusammenhang mit dem
nicht absetzbaren Besuch von Vergnügungsetablissements, Casinos, gesellschaftlichen
Veranstaltungen (Bälle, Essen nach Konzerten, Theater); Bewirtung anlässlich
einer Betriebseröffnung außerhalb des Betriebs; Bewirtung in Form von
Arbeitsessen nach dem Geschäftsabschluss; Bewirtung und übliche Geschenke
(Blumen, Schreibutensilien, Rauchwaren, …) in Zusammenhang mit persönlichen
Anlässen wie Geburtstagen, Dienstjubiläen, Pensionierungen oder allgemeinen
Ereignissen wie Weihnachten, Jahreswechsel.
Vorsteuerabzug bei Geschäftsessen
Seit 1995 war nur der halbe Vorsteuerabzug bei Bewirtung von Geschäftsfreunden möglich.
Die 100 %ige Anerkennung der Vorsteuern gilt ab Februar 2004 für alle beim Finanzamt
noch nicht geltend gemachten Fälle, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Bewirtung
der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt
(auch wenn die Rechnung ertragsteuerlich nur zur Hälfte abgesetzt werden kann).
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