Qualität vor Kommerz - SPD

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Landtagsfraktio
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Hessen
HESSENGERECHT.
Qualität vor Kommerz –
Gute Versorgung, gute Strukturen, gute Arbeit
Eckpunkte der SPD-Landtagsfraktion Hessen für eine Novelle des
Hessischen Krankenhausgesetzes
www.spd-fraktion-hessen.de
SPD-Fraktion im Hessischen Landtag
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Qualität vor Kommerz –
Gute Versorgung, gute Strukturen, gute Arbeit
Eckpunkte der SPD-Landtagsfraktion Hessen für eine Novelle des Hessischen Krankenhausgesetzes
Krankenhäuser sind Einrichtungen der öffentlichen Daseinsvorsorge. Sie sollen jeder Bürgerin und jedem
Bürger zu jedem Zeitpunkt und an jedem Ort in Hessen eine moderne und hochwertige medizinische Versorgung sichern. Diese Sicherung der medizinischen Versorgung gehört zu den Kernaufgaben der Länder.
Das Hessische Krankenhausgesetz ist in vieler Hinsicht grundsätzlich überarbeitungsbedürftig. Es orientiert sich an einem Regelungsbedarf von vor über 20 Jahren. Damals standen unter den Bedingungen der
Vollkostenerstattung und einer hierarchischen Krankenhausorganisation die Planung der Krankenhausversorgung sowie die Investitionsförderung im Vordergrund. Demensprechend formuliert das Gesetz bisher
lediglich einige sehr allgemeine Regeln zum Krankenhauswesen, wie den Aufnahmeanspruch, grundsätzliche Kooperationspflicht, allgemeine Angaben zu Qualität, Hygiene und der inneren Organisation. Präziser werden die Bedingungen für Patientenfürsprecher, den Datenschutz, die Seelsorge, die Verteilung der
Privatpatientenhonorare und Krankenhausplanung geregelt. Letztere ist dabei – zumindest theoretisch –
bereits erheblich auf allgemeine Grundsätze reduziert. Sehr detailliert geregelt ist vor allem die (viel zu
geringe) Investitionsförderung.
Allerdings haben sich die Rahmenbedingungen für die Krankenhausversorgung in den vergangenen Jahren
erheblich verändert. Um dauerhaft die Finanzierbarkeit zu sichern, wurden neue Instrumente zur Krankenhausbetriebsfinanzierung, die sog. Fallpauschalen, eingeführt. Diese sollten einerseits einen Wettbewerb
der Krankenhäuser um Patienten und andererseits den Abbau erheblicher Verschwendung im Krankenhauswesen erreichen. Gerade ein solidarisches Gesundheitswesen verliert auf Dauer jede Akzeptanz, wenn
Ressourcen verschwendet werden. Das Modell war erfolgreich: Von 1990 bis 2008 konnten trotz steigender
Fallzahl über 20 % der Betten abgebaut und die Krankenhausverweildauer um 40 % gesenkt werden. Diesen positiven Effekten steht die zunehmende Entwicklung zu einem an ökonomischen Interessen ausgerichteten Krankenhauswesen und die erhebliche Zunahme privat-kommerzieller Krankenhäuser entgegen.
80 % der Ausgaben der Krankenhäuser sind Personalausgaben. So sind Gewinne nur durch eine höhere
Belastung des Personals zu erwirtschaften, durch Personalabbau oder Fallzahlsteigerung bei gleichem Personalbestand. Gesundheitsversorgung ist aber für profitorientierten Wettbewerb ungeeignet. Ökonomischer Druck bei der Erzeugung öffentlicher Güter bedarf einer entsprechenden Regulierung, damit der Vorrang der hochwertigen Versorgung für alle Bürgerinnen und Bürger vor kommerziellen Interessen gewahrt
bleibt.
Diesen Entwicklungen muss eine Novelle des Krankenhausgesetzes Rechnung tragen. Daher muss heute
der ordnungsrechtliche Schutzgedanke in den Vordergrund treten. Schutz der Patienten durch Schutz der
Mitarbeiter vor Überforderung, klare Regeln zur Qualitätssicherung und Problemdokumentation, Trennung
von medizinischen und wirtschaftlichen Entscheidungen und eine starke öffentliche Verantwortung sind
erforderlich. Nicht nur Versorgung, sondern gute Versorgung zu garantieren wird Kern des staatlichen Auftrags. Der Wettbewerb muss immer um die bestmögliche Versorgung unter Beachtung wirtschaftlicher
Grundsätze erfolgen. Gegen das Recht des Patienten/der Patientin auf bestmögliche Versorgung hat das
Gewinnstreben zurückzustehen. Wirtschaftlich orientierte Steuerung bedarf deshalb starker Korrektive, um
das Primat guter Versorgung zu sichern. Für uns bleibt auch in Zukunft das gemeinnützige Krankenhaus der
Regelfall.
Der demografische Wandel mit sich ändernder Bevölkerungsverteilung und Bevölkerungsstruktur hat
ebenso Auswirkungen auf die Krankenhäuser und den notwendigen rechtlichen Rahmen. Krankenhausversorgung muss auch in dünn besiedelten Gebieten und auf Fachgebieten, die hohen finanziellen Einsatz
fordern, gewährleistet werden. Beides ist nur schwer rentabel zu gestalten und von daher für private oder
kommerziell denkende Träger uninteressant. Es darf demzufolge nicht weiter zugelassen werden, dass „Rosinenpickerei“ erfolgt und die „unrentablen“ Bereiche bei der öffentlichen Hand verbleiben, während an
anderer Stelle hohe Gewinne erzielt werden können. Eine weitere Privatisierung von Krankenhäusern darf
daher nicht erfolgen.
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Hinzu kommen die zunehmende Ausdifferenzierung und Spezialisierung von Behandlungen, die dennoch
auf hohem Niveau erbracht werden müssen. Patientinnen und Patienten haben ein Recht auf Behandlung
nach den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen und auf Strukturen, die eine menschenwürdige Pflege garantieren. Es ist deshalb sicherzustellen, dass in Krankenhäusern ausreichendes und gut ausgebildetes
Personal zur Verfügung steht, um ärztliche Versorgung und Pflege am Patienten orientiert zu gewährleisten. Den besonderen Belangen von Kindern im Krankenhaus ist Rechnung zu tragen. Gute Arbeitsbedingungen sind wichtige Voraussetzungen hoher Qualität.
Ärztliche Versorgung und Pflege erfordern Zuwendung, Zuwendung erfordert Zeit. Das Wegrationalisieren
von Zuwendung unter dem Aspekt höherer Wirtschaftlichkeit in den vergangenen Jahren hat diese Besonderheit der Heilberufe fast verschwinden lassen. Dabei bringt ein höheres Maß an Zuwendung in der
Regel schnellere Heilerfolge mit sich. Dies gilt insbesondere angesichts der enormen sozialen Differenzen in
den Gesundheitschancen. Soziale Unterschiede machen krank und verursachen eine um 14 Jahre geringere
Lebenserwartung. Der Ausgleich dieser elementaren Ungerechtigkeit ist auch Aufgabe unserer Krankenhäuser.
Leitgedanken für eine zeitgemäße Weiterentwicklung und Neuformulierung des Hessischen Krankenhausgesetzes sind für uns deshalb:
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Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen, bedarfsgerechten Versorgung bei gleichzeitiger
Beachtung wirtschaftlicher Grundsätze
Schutz der Patienten und Recht auf Strukturen, die Qualität sicherstellen
Schaffung guter Arbeitsbedingungen und Schutz der Beschäftigten vor Überlastung
Wohnortnahes und flächendeckendes Angebot in der Grundversorgung
Schutz der Bevölkerung vor Versorgungsengpässen
Beachtung und Korrektur sozialer Benachteiligungen in den Gesundheitschancen
Langfristig werden bundesrechtliche Regelungen, die eine regionale Gesamtplanung der Versorgungsstrukturen in Vorbeugung, ambulanter und stationärer Behandlung und Rehabilitation ermöglichen, unvermeidlich werden. Das vom Sachverständigenrat vorgeschlagene, von regionalen Gesundheitskonferenzen zu verwaltende regionale Gesundheitsbudget wird erst die angemessene Wahrnehmung öffentlicher
Verantwortung für die Gesundheitsversorgung der Menschen sicherstellen.
Es bleibt originäre Länderverantwortung, die sichere und hochwertige Versorgung zu garantieren. Für die
SPD-Landtagsfraktion ergeben sich daraus folgende Anforderungen:
1.Personal, Qualitätssicherung und Patientenschutz
Wichtigster Qualitätsfaktor für die Krankenhäuser ist das gut ausgebildete und motivierte Personal in ausreichender Anzahl. Es hat immer zuerst den Patienten/die Patientin im Blick und seine/ihre gute Versorgung
und Sicherheit. Wirtschaftlicher Druck auf die Krankenhäuser führt zuerst zu Personalabbau, da Personalkosten den größten Ausgabenblock ausmachen und alle anderen Bereiche hochgradig geregelt sind. Zugleich bedeutet Personalmangel und Überforderung ein massives Qualitätsrisiko.
Deshalb sind gesetzliche Mindeststandards für die Personalbemessung erforderlich. Gesetzliche Personalmindeststandards sichern die Qualität, verringern die Patientensterblichkeit und verhindern Personalüberforderung. Sie müssen an die jeweiligen Erfordernisse angepasst sein. Modellversuche sollen möglich sein,
wenn sie wissenschaftlich begleitet werden. Zur Sicherung der Finanzierung setzt die Genehmigungsfähigkeit des Landesbasisfallwerts für Fallpauschalen durch den Gesundheitsminister die sichere Finanzierung
der Personalstandards voraus.
Auch die Regeln des Arbeitsschutzes sind Regeln des Patientenschutzes. Regelmäßige Klagen über vermutete oder tatsächliche Verstöße in Krankenhäusern haben bislang keine angemessene Reaktion erfahren.
Deshalb muss die automatisierte Erfassung der tatsächlichen Arbeitszeit im Krankenhaus sichergestellt
und durch regelmäßig durchgeführte Stichproben der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden überprüft werden. Darüber hinaus ist zu fordern, dass Krankenhäuser Überlastungsanzeigen des Personals der
Aufsichtsbehörde anzeigen müssen.
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Gut ausgebildetes Personal hat das Recht auf eine angemessene Bezahlung. Für Sozialdemokraten ist Tarifdumping keine unternehmerische Leistung. Eine untertarifliche Bezahlung bedeutet zugleich höhere Spielräume für das Krankenhaus und kann so nicht ohne Auswirkung auf die Landesförderung bleiben.
Dagegen muss eine Vermengung von medizinischen und wirtschaftlichen Interessen unterbleiben – Medizin ist kein Gewerbe. Personal soll nach medizinischer Leistung honoriert werden. Um Interessenkonflikte zu vermeiden, sind daher Verträge für ärztliches oder anderes medizinisches Personal, insbesondere
in Leitungsfunktionen, die eine Beteiligung am wirtschaftlichen Ertrag des Krankenhauses vorsehen, zu
untersagen. Das gilt nicht für die angemessene Beteiligung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an den
Einnahmen aus Privatliquidation.
Qualitätssicherung und Qualitätsmanagement dienen vor allem der Unterstützung der Mitarbeiter in der
kontinuierlichen Verbesserung ihrer medizinischen Leistung. Ziel ist es, den Mitarbeitern dabei zu helfen,
ihre eigene Leistung zu verbessern. Wettbewerb um Qualität ist nur dann sinnvoll, wenn gute Qualität für
alle Krankenhäuser sichergestellt ist und um die beste oder allerbeste Leistung gerungen wird. Deshalb
muss neben den Personalmindeststandards auch anderen Aspekten der Strukturqualität im Krankenhaus
besondere Aufmerksamkeit zukommen.
Deshalb ist in allen Krankenhäusern ein primär assistives, repressionsfreies Qualitätsmanagement einzuführen. Ziel ist die Unterstützung der Mitarbeiter in der Verbesserung ihrer Leistung. Entsprechende Konzepte sind der Krankenhausaufsicht vorzulegen.
Fehler erkennen heißt die Grundlage dafür zu schaffen, dass Fehler vermieden werden können. In diesem
Sinne müssen an allen Krankenhäusern anonymisierte Fehlerberichtssysteme, sog. Critical Incident Reporting Systems, eingeführt werden. Deren Vollständigkeit ist technisch zu sichern. Die Aufsichtsbehörden
erhalten regelmäßige Berichte über die eingegangenen Meldungen.
Krankenhäuser in Hessen müssen in Bezug auf die Hygiene die Umsetzung der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse gewährleisten. Die überfällige Hygieneverordnung des Landes muss vor Ort durch die
verbindliche Bestellung eines Hygienebeauftragten/einer Hygienebeauftragten ergänzt werden, der/die
Facharzt/Fachärztin für Hygiene sein oder eine vergleichbare Qualifikation besitzen muss.
Hochwertige Versorgung setzt regelmäßige Praxis voraus. Zugleich führt der Wettbewerb der Krankenhäuser zu einer Ausweitung der Angebotspalette ohne entsprechende Zunahme der Patienten. Das kann
bedeuten, dass komplizierte medizinische Untersuchungen/Behandlungen durchgeführt werden, ohne
dass ausreichende Erfahrungen dafür vorliegen. Deshalb muss auch die Zulassung zur Durchführung von
aufwendigen, besonders anspruchsvollen oder selteneren Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im
Rahmen der Krankenhausplanung geregelt werden. Bei Spezialverfahren sind Mindestfallzahlen zu berücksichtigen.
Patientinnen und Patienten haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch einen unabhängigen
Patientenfürsprecher/eine unabhängige Patientenfürsprecherin, der/die verbindlich von jedem Krankenhaus eingesetzt werden muss. Dessen/Deren Rechte und Stellung sind auszubauen.
Im Krankenhausgesetz ist die Erhebung, Speicherung und Nutzung der Daten zu regeln, die zur optimalen
Betreuung der Patientinnen und Patienten erforderlich sind. Jedes Krankenhaus hat einen Datenschutzbeauftragten/eine Datenschutzbeauftragte zu bestellen. Dieser/diese kann auch für mehrere Krankenhäuser
zuständig sein.
2.Zukunftssicherung im demografischen Wandel
Bereits heute kommt es zunehmend zu Engpässen in der Besetzung von Arztstellen und Stellen für Pflegepersonal. Um die Qualität im Krankenhaus sicherzustellen, ist ausreichendes und gut ausgebildetes Fachpersonal für ärztliche und pflegerische Tätigkeiten notwendig. Angesichts steigenden Bedarfs aufgrund des
demografischen Wandel muss bereits heute für ein ausreichendes Personalangebot in der Zukunft Sorge
getragen werden.
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Alle Krankenhäuser müssen sich entsprechend ihrer Möglichkeiten sowohl an der Ausbildung in der Pflege
als auch in der ärztlichen Weiterbildung beteiligen, um dauerhaft die ärztliche und pflegerische Versorgung
sicherzustellen. Damit Bedarf und Bedarfsdeckung festgestellt werden können, muss das Land kontinuierlich über den Stand, Zahl und Durchführung sowohl der pflegerischen Ausbildungen als auch der ärztlichen
Weiterbildung in Kenntnis sein.
Im Bereich der ärztlichen Weiterbildung, insbesondere in der Allgemeinmedizin, waren Versuche, dauerhaft
eine hinreichende Versorgung mit Weiterbildungsstellen durch Vereinbarungen sicherzustellen, nicht hinreichend erfolgreich. Dabei gilt, dass alle Krankenhäuser sich grundsätzlich an der Ausbildung in der Pflege
wie an der ärztlichen Aus- und Weiterbildung zu beteiligen haben. Deshalb soll das Land die Möglichkeit
erhalten, Strukturen und Zuständigkeiten sowohl in der allgemeinmedizinischen wie der fachärztlichen
Weiterbildung, insbesondere bei der Vorhaltung entsprechender Aus- und Fortbildungskapazitäten, in Abstimmung mit der ärztlichen Selbstverwaltung durch Rechtsverordnung zu regeln.
Krankenhäuser, die sich an der ärztlichen Weiterbildung oder an anderen Ausbildungen in den Heilberufen
nicht angemessen beteiligen, sind zu einem finanziellen Ausgleich heranzuziehen.
3.Strukturen der Versorgung, Vernetzung und Steuerung
Krankenhausversorgung muss sich an den Patientinnen und Patienten orientieren, sie muss bedarfsgerecht
sein und alle Regionen abdecken. Das Land trägt hierfür gemeinsam mit den Landkreisen und kreisfreien
Städten die Verantwortung. Deshalb muss auch in Zukunft die hochwertige flächendeckende Versorgung
durch die Landes- und kommunale Planung gewährleistet werden. Die Versorgung der Menschen soll und
wird auch in Zukunft vor allem durch öffentliche Krankenhäuser sowie durch freigemeinnützige Träger gewährleistet werden.
Der medizinisch-technische Fortschritt und die wachsende Komplexität der Untersuchungs- und Behandlungsmöglichkeiten machen eine wesentlich engere Kooperation der Krankenhäuser unvermeidlich. Den
Wettbewerb der Krankenhäuser kann die flächendeckende Versorgung gerade nicht erfolgreich sicherstellen. Deshalb ist eine Stärkung der Landesplanung auch im Hinblick auf die Sicherung der Qualität
(s. o.) erforderlich. Die wohnortnahe und flächendeckende Basisversorgung muss gewährleistet sein. Hoch
spezialisierte Leistungen der Krankenhäuser sind einzelnen Zentren zuzuweisen.
Das Land fördert deshalb die Kooperation bis hin zur Entstehung größerer Krankenhausverbünde insbesondere der kommunalen und öffentlichen Krankenhäuser sowie der freigemeinnützigen Träger. Im Rahmen
der Krankenhausplanung sind Kooperation und gegebenenfalls Verbundbildung verbindlich vorzusehen,
wenn sie die Qualität der Versorgung verbessern können.
Wir streben den Verbleib öffentlicher Krankenhäuser in kommunaler Hand an. Dies kann angesichts von
Spezialisierung und Qualität nur durch überregionale Verbund- oder Holdingstrukturen erfolgreich geschehen. Nur so können flächendeckende Versorgung und notwendige Fachkunde gesichert werden. Im Rahmen einer Verbundstruktur muss auch der finanzielle Ausgleich geregelt werden, der sowohl die Förderung
von Leistungszentren als auch die Flächendeckung im ländlichen Raum sicherstellt.
Dazu ist ein regionaler Krankenhausverbund/eine Holding in kommunaler Hand oder in Landesregie zu
bilden, der/die im Falle der Privatisierung öffentlicher Krankenhäuser ein Vorkaufsrecht erhalten soll, um
Krankenhäuser im kommunalen, hilfsweise landesöffentlichen Verbund zu halten. Alternativ könnte auch
der erfolgreiche kommunale Krankenhausträger Landeswohlfahrtsverband mit seiner bestehenden Krankenhauskette diese Rolle übernehmen.
Der Krankenhausplan ist für die einzelnen Versorgungsgebiete nach Fachrichtungen getrennt zu erstellen
und nach medizinischen Erfordernissen zu staffeln. Großgeräte sowie schwierige, aufwendige oder seltene Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, insbesondere Operationen und Eingriffe, sind in die Planung einzubeziehen und an Mindestzahlen zu koppeln. Nur so kann eine gute Versorgung in guter Qualität
sichergestellt werden. Dabei ist im Rahmen der Planung zu berücksichtigen, dass auch kleinere Krankenhäuser regionaler Schwerpunktversorger sein können. Für die stationäre Notfallversorgung richtet das Land
einen zentralen Bettennachweis ein.
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Das Krankenhaus der Zukunft wird keine rein stationär ausgerichtete Einrichtung mehr sein. Nichtprofitorientierte, öffentliche und freigemeinnützige Krankenhäuser sollen sich zu den Zentren der regionalen
Gesundheitsversorgung, gerade im ländlichen Raum entwickeln. Sie werden ambulante und teilstationäre
Leistungen anbieten, aber auch rein pflegerische und rehabilitative Leistungen. Sie werden sich untereinander und mit Anbietern ambulanter Dienste (Ärzte, Fachärzte, Physiotherapeuten, Psychotherapie, Pflegedienste, Krankentransport etc.) vernetzen und so zum Gesundheitszentrum für die Region werden. Diesen
Prozess muss das Land begleiten und steuern, um flächendeckend eine hochwertige Versorgung sicherzustellen.
Die medizinische Versorgung der Menschen ist immer in öffentlicher Letztverantwortung. Wo die bestehenden Strukturen die erforderliche Sicherstellung nicht erreichen können, muss die öffentliche Hand in
Verantwortung mit eintreten. Regional soll daher die Koordination und Federführung bei der kommunalen
Gesundheitsverwaltung angesiedelt sein. Zur besseren Koordination vor Ort werden regionale Gesundheitskonferenzen eingerichtet, in der alle am Gesundheitswesen Beteiligten mitarbeiten. Diese wirken an
der Fortschreibung der Krankenhausplanung mit.
Sofern es aus Gründen der regionalen Versorgung erforderlich ist, sollen Krankenhäuser zur Einrichtung
medizinischer Versorgungszentren verpflichtet werden können. Kooperationen mit niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten bei der Notfallversorgung sollen verbindlich gestaltet werden, sofern die Versorgung
anderweitig nicht gesichert ist.
Das Land überprüft regelmäßig, inwieweit die Versorgung der Patientinnen und Patienten entsprechend
dem anerkannten Stand der Wissenschaft in allen Belangen und Bereichen gewährleistet ist. Aufgabe der
Krankenhausaufsicht ist es, den ordnungsgemäßen Betrieb zu überwachen und die Einhaltung aller geltenden Standards in Bezug auf Personal, medizinische Versorgung und Hygiene zu gewährleisten. Sie ist analog zur Heimaufsicht und entsprechend umfangreich zu gestalten. Dazu werden die erweiterten Aufgaben
der Krankenhausaufsicht durch das Land wahrgenommen und von der örtlichen Krankenhausaufsicht (Gesundheitsämter) unterstützt. Berichte der Krankenhausaufsicht sind zugleich die Grundlage für eine eigenverantwortliche Auswahlentscheidung der Patientinnen und Patienten und daher öffentlich zu machen.
4.Investitionsförderung
Das Land fördert den Neu- und Umbau von Krankenhäusern entsprechend der im Krankenhausplan festgelegten Bedarfe. Hierzu ist analog zum Krankenhausplan eine Landesfinanzierungsplanung vorzulegen
und mit dem Landeshaushalt zu verabschieden. Die Finanzierung muss ausreichen, um den Bestand zu
sichern und den notwendigen Ausbau bzw. die Weiterentwicklung der Krankenhauslandschaft zu sichern.
Die Landesfinanzierungsplanung wird mit dem Krankenhausplan fortgeschrieben. Investitionen in Großgeräte sind zu beachten, sofern sie der Krankenhausplanung entsprechen.
Der dem PPP-Modell (Public Private Partnership) innewohnende Lebenszyklusansatz macht diese Finanzierungsmodelle für Krankenhäuser ungeeignet, da der medizinische Fortschritt nicht planbar ist und zu
außergewöhnlichem und zusätzlichem Investitionsbedarf führen kann.
Eine Landesförderung gewinnorientierter privater Krankenhäuser ist nur möglich, wenn diese im Krankenhausplan aufgenommen sind und im Förderungszeitraum keine Gewinnentnahme erfolgt. Bereits erfolgte
Förderungen sollen zukünftig auch zurückgefordert werden können, wenn gewinnorientierte Krankenhäuser Gewinne entnehmen. Eine Förderung setzt eine tariflich gebundene Bezahlung der Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter im privaten Krankenhaus voraus.
5.Schluss
Die SPD-Landtagsfraktion wird alle Vorschläge für eine Erneuerung des Hessischen Krankenhausgesetzes
auf der Grundlage dieser Eckpunkte überprüfen und gegebenenfalls eigene Änderungsvorschläge einbringen. Nur ein Krankenhausgesetz, das den Anforderungen der Zeit im Spannungsfeld zwischen hervorragender Versorgung und wirtschaftlichem Betrieb im Sinne dieser Eckpunkte entspricht, kann unsere Zustimmung finden.
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Impressum:
Herausgeber:
SPD-Landtagsfraktion,
Schlossplatz 1-3, 65183 Wiesbaden
Redaktion:
Gert-Uwe Mende (V. i. S. d. P.)
Tel: +49 611 350-519
Fax: +49 611 350-511
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