ARMUT UND MEDIKAMENTE Wenn die Pillen plötzlich die Hauptrolle spielen Dr. med. Monika Kirsten – Krüger Psychiatrische Universitätsklinik Zürich Credo Jede Therapie sollte nach neuestem Wissensstand durchgeführt werden, auch wenn der Patient arm ist BIO – PSYCHO - SOZIAL „Werkstattberichte“ Aus dem Alltag eines Psychopharmakologen Kostendruck und Generika (wie verhandele ich mit dem Apotheker meines Patienten) __________________________________________________________ Herr N.D. 49 Jahre, berufstätig • Diagnose: Rezidivierende depressive Störung(F33) und Panikattacken(F41.0) • Vorgängige Therapie: Tagesdosen von Fluvoxamin 200mg;Citalopram 60 mg;Paroxetin 50 mg;Sertalin 150mg; Moclobemid 750 mg; Venlafaxin 150 mg keine Wirkung oder NW. • Besserung: Fluctine(Orginalpräperat) langsame Aufdosierung, bei 80mg/die deutliche Besserung der depressiven Symptomatik. Eigenständiges Umsetzen auf Fluctine – Mepha, darunter in kurzer Zeit Verschlechterung ohne Besserung bei 100 mg. Blutspiegelbestimmung: 218 ug/l(60-450) für Fluoxetin und 166 ug/l für Norfluoxetin. Erneut Umsetzen auf Orginalpräperat 100mg/die Blutspiegel: 583 ug/l für Fluoxetin und 457ug/l für Norfluoxetin Erneute Besserung der depressiven Symptomatik. 1. 2. Wechsel nur unter entsprechender Serumkontrolle Verordnung mit dem Zusatz: aus medizinischen Gründen nicht ersetzbar! Herr U.ST. - 67 Jahre, pensioniert Diagnose Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (F 32.2) (Schuld- und Verarmungsgefühle, ausgeprägte Antriebsstörung, Suizidgedanken) Vorgängige Behandlung 2 Spitalaufenthalte (4 und 2 ½ Monate) in einer primär psychotherapeutisch orientierten Klinik 3 Mal pro Woche Einzelpsychotherapie Vorgängige Medikation Escitalopram (Cipralex®) bis 20 mg / die (abgesetzt wg. innerer Unruhe) Reboxetin (Edronax®) bis 8 mg / die (Obstipation) Venlafaxin (Efexor®) bis 150 mg / die (kein Effekt) Mirtazapin (Remeron®) bis 60 mg / die (kein Effekt), damit entlassen Zusätzlich: Temesta®, Xanax®, Stilnox® Ambulanter Behandlungsverlauf – Aufdosierung von Cipralex® unter Temesta®Schutz bis 60 mg / die, weiterhin schwere Antriebshemmung – Ritalin® zusätzlich 3-2-0-0, dtl. Besserung des Antriebs, jedoch depressive Restsymptomatik – Wechsel von Cipralex® auf Efexor®, aktuell 375 mg / die, nach 10 Wochen Symptomfreiheit Methylphenidat Anwendungen ausserhalb der zugelassenen Indikationen: - zur Augmentation von Antidepressiva bei Depressionen, Angsterkrankungen, Zwangserkrankungen - (zur Behandlung ausgeprägter Minussymptomatik bei Schizophrenie) - Adipositas per magna Off-Label-Use Ausführungen der Schweizerischen Kantonsapothekenvereinigung und der Swissmedic betreffend des Einsatzes von Arzneimitteln im Sinne des off label use Basel, 24. Juli 2006 • Ein „off label use“ eines Arzneimittels liegt vor, wenn ein von entsprechender Behörde (Schweiz oder Ausland) für den freien Vertrieb zugelassenes Arzneimittel nicht entsprechend den genehmigten Informationstexten (Fachinformation,) eingesetzt wird. In den meisten Fällen ist das ein Einsatz bei anderen oder abgewandelten Indikationen in einer anderen Dosierung (z.B.Hochdosierungen), bei anderen Patientenpopulationen(z.B. Alter, Geschlecht) oder in Abänderung der technisch-pharmazeutischen Vorgaben(z.B. Verwendung eines anderen Lösungsmittels, andere Mischungen). • Hinweis: Die folgenden Ausführungen berücksichtigen nicht die Aspekte der Rückvergütung durch die Krankenkassen. Typ I: in der CH zugelassen, verwendungsfähig keine Sonderbewilligung der Swissmedic nötig, Einsatz erfolgt auf eigene Verantwortung des behandelnden Arztes, Sorgfaltspflicht beim Arzt sowie Patienteninformation, Schadensdeckung und Meldepflicht gemäss Art. 59 HMG Typ II: nur im Ausland zugelassen, verwendungsfähig Sonderbewilligung der Swissmedic notwendig, Einfuhr ist grundsätzlich bewilligungspflichtig (Art. 20 HMG). Übrige Anforderungen wie bei Typ I. Herr P. G. – 36; IV-Rentner seit 2 Jahren Diagnosen Rezidivierende depressive Erkrankung (ICD: F33), Zwangsstörung (F42), ADHS(F98.8) ambulante Behandlung konstant. Therapie mit Concerta brachte deutliche Verbesserung der Symptomatik, so dass ein 20%iger Arbeitsversuch gestartet werden konnte. Aktuelle Situation: KK will die medikamentöse Therapie mit Concerta nicht bezahlen, da der Patient erwachsen ist. Medikamentenerstattungsfähigkeit in CH Offizielle Regelung ● Grundlagen SL ● Basisinfo für SL Arzneimittelkompendium (d.h. ± Wissensstand der Swissmedic bei Registrierungseingabe) Die Arzneimittelinformation Ö ist aus rechtlicher Sicht die Gebrauchsanleitung für den bestimmungsgemässen Gebrauch, Ö bildet die Grundlage für die Anwendung des Arzneimittels innerhalb der Zulassung, Ö enthält für den off-label use wichtige Informationen, Ö ist die Grundlage, aber keineswegs die Grenze der Information über die Anwendung eines Arzneimittels. Alltag Je nach Bewertungsraster KK: Übernahme (ev. Gutachten Vertrauensarzt) versus Nichtübernahme Spezialprobleme -Andere Dosis als Kompendium -Andere Indikation als Kompendium -Andere Population als Kompendium -Berücksichtigung des patientenspez. Bedarfes nach state of the art (off label) NB: Obige Bereiche werden von Swissmedic anhand der bei der Registrierung vorliegenden Studien festgelegt (statischer Moment), während sich neue Erkenntnisse für Therapeuten meist in Phase IV entwickeln. SANTÈSUISSE und Kostenübernahmen • Die Krankversicherer übernehmen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung alle Leistungen, die als Pflichtleistungen definiert sind. • Die Arzneimittelliste ist abschliessend. • Die Krankenversicherer dürfen (aus Kulanz) aus der Grundversicherung keine Leistungen übernehmen, die nicht als Pflichtleistungen definiert sind. • Pflichtleistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung müssen den Anforderungen an Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit genügen. Orphan Diseases - Problemstellung • Medikamente für sehr seltene Krankheiten werden kaum eigens entwickelt. Die Forschungs- und Entwicklungskosten könnten nicht gedeckt werden. • USA und EU fördern die Entwicklung von Orphan Drugs speziell. • Medikamente gegen seltene Krankheiten sind meist Arzneimittel gegen andere als die zugelassenen Leiden, bei denen während der Anwendung neue Wirkungen entdeckt wurden. • Die Anwendung gegen die seltene Krankheit ist bei Swissmedic nicht registriert. ....Orphandiseases • Folge: Ungleichbehandlung in der Kostenübernahme zwischen Patienten mit „gängigen“ und Patienten mit seltenen Erkrankungen • Die Situation „beisst“ sich mit Art. 32 KVG: Ist eine Leistung wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich, wird sie von der Grundversicherung übernommen. • Randomisierte Studien zur WZW-Beurteilung sind bei seltenen Krankheiten nicht möglich. Zentrale Rolle der Vertrauensärzte • Der Gesetzgeber hat im KVG mit der Funktion der Vertrauensärzte Flexibilität eingebaut. • Ihre Aufgabe ist die Prüfung Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit im Einzelfall. • Eine Ablehnung muss medizinisch begründet sein (Urteil K 156/01, 30.10.2003). • Das Handbuch des BAG über die Spezialitätenliste enthält die Definitionen der Begriffe „orphan drug“, „orphan indication“, „compassionate use“, und „oflabel use“ (gibt aber keinen Aufschluss über die Leistungspflicht). • Ins Zentrum rückt daher die Einzelfallbeurteilung durch den Vertrauensarzt der Krankenversicherer. • Er prüft die Entschädigungsanträge bei Orphan Diseases Off-Label-Use. • Einzelfallbeurteilung ist notwendig: Starre Definitionen von Orphan Disease, Orphan Indication, Off Label Use etc. sind für die praktische Klärung der Leistungspflicht nicht geeignet. EKA Der Vertrauensarzt handelt in diesen speziellen Situationen im Einzelfall anstelle der Eidgenössischen Arzneimittelkommission. Wie läuft die Kostengutsprache ab, wenn die beabsichtigte Anwendung nicht den Indikationen von Swissmedic oder den Limitationen derSpezialitätenliste entspricht (off label use)? • Der Vertrauensarzt klärt ab, ob es sich um eine seltene Krankheit (Orphan Disease) handelt. • Er klärt ab, ob auch die anderen Voraussetzungen für die Kostenübernahme erfüllt sind: Lebensbedrohung oder schweres chronisches Leiden. • Der Krankenversicherer handelt mit dem Anbieter den Preis für das Medikament aus (Preise der Spezialitätenliste gelten nicht bei off label use). • Zugelassene Medikamente,die nicht auf der Spezialitätenliste stehen, können gleich behandelt werden. • Auch Medikamente, die in der Schweiz nicht zugelassen sind, können gleich behandelt werden (compassionate use). • Bedingung: Es liegt in einem Drittland eine Zulassung (oder ein Zulassungsverfahren) basierend auf soliden wissenschaftlichen Daten vor. Extranet SVK www.svk.org • Grundsätzlich ist eine einheitliche Lösung und Definition der Orphan Diseases / Orphan Indications / off label use - Fälle Sache des Gesetzgebers. • Die Krankenkassen unterstützen die Vertrauensärzte mit einer Datenbank auf dem Extranet des SVK bei ihren täglichen Entscheiden. • Darin enthalten: Studien, Publikationen, Entscheide von Krankenversicherern zu Orphan Diseases / Orphan Indications / off label use Extranet SVK • Vertrauensärzte können ihre Entscheide dem SVK via anonymisiertem Meldeformular mitteilen. • Datenbank wird dadurch immer umfassender. • Zugang zur Datenbank haben nur Vertrauensärzte der Krankenversicherer. Herr P. G. – 36; IV-Rentner seit 2 Jahren Aktuelle Situation: KK will die medikamentöse Therapie mit Concerta nicht bezahlen, da der Patient erwachsen ist. Weiteres Vorgehen? Beispielbrief Sehr geehrter Herr Kollege X.Y.leidet an einer langgestreckten Depression und ist deshalb seit Juli 1998 bei mir in Behandlung. Unter der Kombination hochdosierter Antidepressiva und anderer Psychopharmaka hat sich die Stimmung des Patienten deutlich aufhellen lassen und unter Verordnung von Ritalin konnte die Antriebsarmut zumindestens soweit gebessert werden, dass er einer leichten Beschäftigung nachgehen kann. Bei dieser Verordnung handelt es sich um den Einsatz eines in der SL aufgeführten Medikamentes, in einer Indikation, für die es nicht registriert ist, also um einen sogenannten off-label-use. Im Urteil K103/03 des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 14. September 2004 wird off-label-use folgendermassen definiert: „Von der sogenannten Listenpflicht kann eine Ausnahme gemacht werden, wenn das Medikament im Sinne Artikel 9 Abs. 4 des Heilmittelgesetzes verwendet wird, d.h.: a) bei lebensbedrohlichen Krankheiten, b) sofern dies mit dem Schutz der Gesundheit vereinbar ist, c) sofern ein grosser therapeutischer Nutzen zu erwarten ist und d) wenn kein vergleichbares Arzneimittel zur Verfügung steht, das für die betreffende Indikation in die SL aufgenommen worden ist. In solchen Ausnahmefällen können die Kosten der behandlung durch die Grundversicherung übernommen werden. Mit freundlichen kollegialen Grüssen Ende des Administrativen Aufwandes? Wie weiter? • Ombudsmann • Kantonales Versicherungsgericht • Eidgenössisches Versicherungsgericht Luzern • PAPIERKRIEG gefährdet Grundversorgung Wichtige Urteile des EVG Luzern • K100/04 vom 21.09.2005: Kostenübernahme durch OKP von Imigran in registrierter Indikation aber viel höherer Dosis – 12 statt 2 Injektionen täglich • K 83/04 vom 14.05.2004: Kostenübernahme durch OKP von Lithium Aspartat – nicht in der Schweiz registriert • K 103/03 vom 14.09.2004: Kostenübername durch OKP bei Verschreibung ausserhalb des zugelassenen Anwendungsbereiches Langzeitfolgen • Herr S.I., 59 Jahre, IV-Rentner • • • • • Diagnose: Schwere rezidivierende depressive Episoden(F33.2)mit massiver Antriebsstörung Verlauf: langjährige ambulante und zwischenzeitlich stationäre psychiatrische Therapien Gutachten Dr.med. dent.T. vom 24.Januar 2004: Entwicklung einer exponentiell verlaufenden floriden Schmelz/Dentin/Zahnkaries an sämtlichen Zähnen, massiver Bruxismus mit entspr. flächigen Abrasionen auf den Palatinalflächen der OK-Frontzähne und der Prämolaren mit nachfolgenden Frakturen. Notfallbehandlung: 4500,-CHF Kostenvoranschlag für Rekonstruktion mittels Teilprothese und Kronen: 8000.-CHF • • Juni 2004 - KK lehnt ab, zahnärztliche Behandlungskosten aus der OKP zu erbringen. Beschwerde des Pat. durch EF am Sozialversicherungsgericht des Kantons ZH 27.06.2005 wird Beschwerde gutgeheissen und KK verpflichtet, gesetzliche Leistungen zu Zahnbehandlung zu übernehmen. Verwaltungsgerichtsbeschwerde der KK Gutachten v. 21.09.2005 durch Dr.T.über die floride Zahnerkrankung als Folge der Mundtrockenheit durch psychische Erkrankung und resultierende Folgen sowie Gutachten vom 26.09.2005 durch beh. Psychiater über Schwere der psych. Erkrankung, die von der KK bestritten wird. SVG weißt Verwaltungsgerichtsbeschwerde der KK ab • Bis heute sind keine Zahlungen durch die KK erfolgt! • Vorfinanzierung durch Sozialamt der Stadt ZH im Prinzip möglich, Einzelfallentscheidungen, Pat. muss persönlich vorsprechen. • • • • Die Vertrauensärzte und die IV • Frau M.L., 57 Jahre, Krankenschwester, geschieden, 2Kinder, seit Juli 2006 arbeitslos • • • • • Längere Perioden ambulanter psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung, 2 stationäre Episoden in den 70iger Jahren Diagnosen: Schwere Depression mit psychotischen Symptomen(F32.3) Posttraumatische Belastungsstörung(F43.1)bei Missbrauchsituation in der Kindheit; Migräne, rezidivierenderSpannungskopfschmerz; familiärer essentieller Tremor • • • Seit Juli 06 100% a.u. nach Mobbing durch neuen Vorgesetzten Antrag für 100%ige IV-Rente durch behandelnden Psychiater und durch HA 08.Juni 2007 durch IV veranlasste polydisziplinäre Abklärung in der Rehaklinik Valens: aktueller Grad der Arbeitsfähigkeit in adaptierter Umgebung 50%.(Als adaptiert wird ein Arbeitsplatz erachtet, an welchem sich die Patientin wohl fühlt, so dass die psychoreaktive Komponente ihrer gesundheitlichen Einschränkungen weniger zum Tragen kommt.) • • Seit 10.September stationäre Behandlung wegen schwerer Angstsymptomatik mit einzelnen Panikattacken sowie Suizidimpulsen Aktuelle Medikation: Tolvon, Dormicum, Temesta Frau V.R.,Portugiesin, 37 Jahre , verheiratet, 2 Kinder, Zimmermädchen, seit 1996 100% a.u. • Diagnosen: Thorakolumbovertebrales Syndrom, Fibromyalgie, anhaltende somatoforme Störung( F45.4), Verdacht auf mittelgradige depressive Episode • Medizinisches Teilgutachten: 50% IV • IV lehnt Leistungsbegehren ab Weiteres mögliches Vorgehen: • Psychiatrisches Teilgutachten • Rechtsdienst des Sozialdepartments der Stadt Zürich Case Managment • Arbeitgeber bezahlt ½ bis 1 Jahr, dann Entscheidung über eventuelle Kündigung • IV- Anmeldungen durch den Patienten neu schon nach ½ Jahr a.u. während laufender Behandlung • „Scheinbehandlungen“? IV ist nicht berechtigt, Behandlungserfolg zu überprüfen http://www.rehafirst.ch/ 1. Invaliditätsvermeidung und Reintegration für Einzelpersonen, die von einem gesundheitlichen Ressourcenverlust betroffen oder bedroht sind. 2.Invaliditätsvermeidung in bzw. für Unternehmen und Organisationen Getreu unserer Unternehmensphilosophie sind wir auch bezüglich Dienstleistungsangebot bereit, auf spezifische Bedürfnisse ein zu gehen. Die Themen "Reintegration / Rehabilitation" und "Invaliditätsvermeidung" sind vielfältig, die Unzulänglichkeiten im Sozialversicherungs- und Gesundheitssystem akut; Rehafirst ist deshalb in diversen weiteren Tätigkeitsgebieten aktiv und bietet Hand zur Zusammenarbeit. Stichworte hierzu: Disability Management, praxisorientierte Forschung, Schritte auf dem Weg zur Änderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen etc. Unternehmensphilosophie von Rehafirst Dafür engagieren wir uns Rehafirst engagiert sich dafür, dass Menschen, die von Invalidität bedroht oder betroffen sind, beruflich, gesundheitlich und sozial integriert bleiben respektive reintegriert werden. Wir stehen für sehr lösungsorientiertes, wenn möglich pragmatisches Handeln ein. Das Berichtswesen reduzieren wir auf ein sinnvolles Minimum und konzentrieren unsere Kräfte auf die Reintegration. Im Zentrum steht dabei immer die Suche nach Chancen und motivierenden Lebens-Szenarien; wir wollen weg von der Defizitorientierung, wie sie im medizinischen System oder im Bereich der Sozialversicherungen leider immer noch vorherrscht. Bei der Unterstützung von Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen legen wir Wert auf eine den persönlichen Bedürfnissen entsprechende Prozessbegleitung – wir leisten je nach Situation stärker im beruflichen, medizinischen oder sozialen Bereich Unterstützung. Stets machen wir dabei den Kunden zum "Experten seiner eigenen Gesundheit und Reintegration", d.h. wir ermöglichen es ihm, die für ihn richtigen Entscheide zu treffen und umzusetzen. Bei der Unterstützung von Unternehmen und Organisationen streben wir betriebswirtschaftlich, volkswirtschaftlich und sozial sinnvolle Lösungen der Invaliditätsvermeidung an. Wir bringen Know-how über funktionierende und praxiserprobte Konzepte mit und entwickeln in enger Zusammenarbeit mit den Kundinnen und Kunden für ihr Unternehmen passende Prozesse und Massnahmen. Unsere Philosophie ist es, auch für die konkrete Umsetzung Verantwortung mit zu tragen – wir übernehmen z.B. Projektleitungen (oder Co-Leitungen) oder bieten betriebsinterne, massgeschneiderte Schulungen und Coachings an. Credo Jede Therapie sollte nach neuestem Wissensstand durchgeführt werden, auch wenn der Patient arm ist praktische Anwendung: Swissmedic-Anträge off-label-Verschreibungen (Ärztemuster und Restposten anderer Patienten) FAZIT Die ärztliche Tätigkeit in der Grundversorgung wird immer mehr von administrativen Aufgaben in Anspruch genommen und damit unbefriedigender auch wenn wir über Tarmed abrechnen können,