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Das föderalistische Prinzip der Gewaltenteilung
Aufgabe 1
Erläutern Sie das föderalistische Prinzip der Gewaltenteilung.
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Aufgabe 2
Nennen Sie die wichtigsten Funktionen des Reichstags im Heiligen Römischen Reich.
Aufgabe 3
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Q1 Der sogenannte Quaternionenadler mit den
Reichsständen als
Symbol des Reiches, Holzschnitt vonCopyright www.park-koerner.de
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Hans Burgkmair d. Ä., 1510
(http://de.wikipedia.org/ 02.10.11)
Betrachten Sie die Abbildung (Q1). Beschreiben Sie die dargestellte politische Symbolik.
Aufgabe 4
Q2 Die politische Struktur des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation:
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„Das ‚Alte Reich‘ war kein Staat im modernen Sinne; es entzieht sich modernen
verfassungsrechtlichen Kategorien. Es war weder ein Nationalstaat, noch ein Machtstaat, noch auch
ein Rechtsstaat, aber auch kein Staatenbund ähnlich der EU. Es hatte keine systematische
schriftliche Verfassung; es kannte keine Rechtsgleichheit, auch nicht als Ideal, nicht einmal ein
Reichsbürgerrecht; es hatte kein geschlossenes Territorium mit festen Grenzen; es hatte keine
souveräne höchste Gewalt, keine unabhängige Exekutive; kein stehendes Heer usw., also alles das,
was moderne Staatlichkeit in der Regel kennzeichnet.
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Das ‚Alte
Reich‘ war vielmehr
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ein im
Mittelalter
historisch gewachsener,Copyright
traditionaler,
hierarchisch
gegliederter, nur lose integrierter Personen-, Rechts- und Leistungsverband sehr unterschiedlicher
Glieder mit dem gewählten deutschen König bzw. Kaiser als Oberhaupt. Grundlage des Verbandes
war zum einen das mittelalterliche Lehnswesen, das alle Reichsfürsten als Vasallen durch ein
persönliches Treueverhältnis an Kaiser und Reich band und deren territoriale Herrschaftsrechte von
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Kaiser und Reich herleitete und legitimierte. Der Kaiser erhob Anspruch auf universale
Schirmherrschaft über die gesamte Christenheit, seine Herrschaft wurde verstanden als Fortsetzung
des antiken römischen Kaisertums auf die Deutschen. Zum anderen beruhte der Zusammenhalt des
Verbandes in der Frühen Neuzeit auf einer Reihe von gemeinsamen Institutionen, die sich in der
Zeit der sog. ‚Reichsreform‘ oder ‚Verfassungsverdichtung‘ um 1500 herausbildeten.
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Unmittelbare Glieder des Reiches, d. h. ohne einen anderen Herrn als den Kaiser über sich, waren
etwa 100 Territorialherren (Kurfürsten, Fürsten, Grafen, Herren, Prälaten, Ritter) und etwa 50
Reichsstädte. Die verschiedenen Reichsglieder waren von sehr unterschiedlicher Größe,
ständischem Rang und politischem Gewicht. Die größten Territorialherren bildeten im Laufe der
Frühen Neuzeit die Landeshoheit in ihren Territorien zu quasi-souveräner Stellung aus, einige
wurden im 18. Jahrhundert Könige in Ländern außerhalb des Reiches. Die kleinsten (Reichsritter)
hatten oftmals Herrschaft nur über ein paar Bauernhöfe inne. Auch geistliche Amtsträger
(Erzbischöfe, Bischöfe, Äbte, Äbtissinnen) waren Reichsstände und zugleich Inhaber weltlicher
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Landeshoheit. Das Interesse der Reichsglieder an gemeinsamem politischem Agieren war sehr
unterschiedlich ausgeprägt; ebenso die Fähigkeit zu eigenständiger Politik. Die kleinen,
mindermächtigen Reichsstände waren vielfältig abhängig von den großen […]. Große und mächtige
Reichsstände entzogen sich (vor allem im 18. Jahrhundert) der Loyalität gegenüber dem
Reichsganzen, während mittlere und kleine darauf existenziell angewiesen waren. […]
Der Kaiser als Reichsoberhaupt war höchster Lehnsherr, höchster Richter, höchster Wahrer von
Frieden und Recht im Reich. Seine Macht lag allerdings in erster Linie darin, dass er die höchste
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aller Legitimität im Reich war;
er verfügte
über wenige Möglichkeiten,
seinen
Willen ohne
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Zustimmung der mächtigen Reichsglieder durchzusetzen. Er wurde vom festen Kreis der Kurfürsten
gewählt, die Wahlmodalitäten waren in der Goldenen Bulle (1356) auf der Grundlage älteren
Gewohnheitsrechts festgeschrieben. Nach Karl V. (1530) ließ sich kein König mehr vom Papst zum
Kaiser krönen, sondern die Kaiser führten diesen Titel allein aufgrund der Wahl.“
(http://www.uni-muenster.de/FNZ-Online/ 11.10.11)
A) Erläutern Sie die politischen Aufgaben und Funktionen des Kaisers und der anderen
Herrschaftsträger im Reich.
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B) Nennen Sie Unterschiede zwischen dem Heiligen Römischen Reich und einem modernen Staat.
C) Erklären Sie anhand der Quelle, warum sich in Deutschland kein zentralistisches Staatswesen
wie in Frankreich, sondern ein föderalistisches Staatswesen ausgebildet hat.
Aufgabe 5
Q3 Der Historiker Paul Münch über den frühneuzeitlichen Reichstag:
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„Der Reichstag, der seit 1663 ‚Immerwährender Reichstag‘, d. h. als ständiges Gremium, in
Regensburg versammelt war, blieb trotz seiner verfahrensmäßigen Schwerfälligkeit einer der
wichtigsten Garanten der Reichseinheit. Obwohl die auf ihm vertretenen Stände nach 1648 wegen
der konfessionellen Trennung in ein ‚Corpus Catholicorum‘ und ein ‚Corpus Evangelicorum‘ oft
nur schwer zu einer Einigung gelangten, wuchs aus dem kontinuierlichen Zwang zum gütlichen
Vergleich dem Reichstag die Rolle einer pazifizierenden Clearing-Stelle zu. Seine legislative
Aufgabe, die vielfach die Basis und den Rahmen der territorialen Gesetzgebungen bildete, fand
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wie früher da eine Grenze, Copyright
wo die Interessen
des Reiches mit den
Interessen
der Länder
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kollidierten und sich die partikularen Obrigkeiten um die Durchsetzung der Reichsgesetze nur lässig
oder überhaupt nicht kümmerten. Der Reichstag gehört eher zur Vor- als zur Frühgeschichte der
modernen Parlamente, da in seinen drei Kurien – Kurfürstenkolleg, Reichsfürstenrat, Kollegium der
Reichsstädte – nur die politisch und sozial privilegierten Stände vertreten waren. Eine
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Repräsentation erfuhren mithin allein und exklusiv die höheren adligen und – mit Einschränkung –
die stadtbürgerlichen Schichten der Bevölkerung, während die Interessen des niederen Adels, des
entstehenden Bürgertums und der ländlichen Gesellschaft keine oder allenfalls eine indirekte
Berücksichtigung fanden.“
(Paul Münch, Das Jahrhundert des Zwiespalts. Deutschland 1600-1700. Stuttgart 1999, S. 94f.)
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A) Erarbeiten Sie sich die zentralen Thesen des Textes.
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B) Erläutern Sie, welche Aussagen man anhand der Thesen im Hinblick auf die Themen
Föderalismus und Parlamentarismus machen kann.
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