MERKBLATT - Landkreis Miltenberg

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Gesundheitsamt
MERKBLATT
Informationen zu EHEC-Durchfallerkrankungen
Erreger
Enterohämorrhagische Escherichia coli (EHEC) sind Bakterien, die beim Menschen blutige Durchfälle verursachen können, während Escherichia coli (E-coli) harmlose Bewohner im Darm von Mensch und Tier sind. EHEC
stellen eine gefährliche Sondergruppe dieser Colibakterien dar und kommen normalerweise nicht im menschlichen Darm vor. Sie können durch Abgabe von Toxinen (Zellgiften) beim Menschen schwere Krankheitserscheinungen hervorrufen.
Reservoir
MB_GsA_Gesundheitsschutz_Informationen_zu_EHEC-Durchfallerkrankungen/ Stand: 07/2012
© Landratsamt Miltenberg [5001.4]
Als Hauptreservoir gelten Wiederkäuer (vor allem Rinder, Schafe, Ziegen, Rehe und Hirsche). Vereinzelt wurde nachgewiesen, dass gelegentlich auch andere Nutztiere sowie Haustiere den Erreger ausscheiden können.
EHEC-Bakterien zeichnen sich durch eine hohe Infektiosität aus. Eine Übertragung von weniger als
100 Keimen kann ausreichen, um beim Menschen eine Infektion auszulösen. Durch kontaminierte (mit dem
Erreger verunreinigte) Nahrungsmittel, besonders Lammfleisch, streichfähige Rohwürste, Rinderhackfleisch,
Rohmilch und deren Produkte, aber auch Gemüse und Obst aus Anbau mit natürlicher Düngung z.B. nicht
pasteurisierter Apfelsaft, sowie Bade- und Trinkwasser. Der Erreger ist relativ umweltstabil. Die Übertragung
erfolgt fäkal-oral oder durch Schmierinfektion von Mensch zu Mensch und direkten Kontakt mit o. g. Tieren.
Inkubationszeit
Die Dauer von Aufnahme des Erregers bis zum Auftreten von ersten Krankheitszeichen beträgt 2 – 10 Tage,
(durchschnittlich 3 – 4 Tage). Ansteckungsdauer solange der Erreger im Stuhl nachweisbar ist, durchschnittlich
einige Tage bis mehrere Wochen. Bei Kindern ist der Erreger im Stuhl länger nachweisbar als beim Erwachsenen. Mit einer Ausscheidungsdauer von über einem Monat, ohne Krankheitszeichen, muss daher gerechnet
werden.
Symptome
EHEC-Infektionen können asymptomatisch, ohne dass Krankheitszeichen auftreten, verlaufen und somit unerkannt bleiben.
Bei der Mehrzahl der Erkrankten tritt unblutiger, meistens wässriger Durchfall zum Teil mit Übelkeit und Erbrechen, seltener Fieber auf. Bei 10 - 20% der Erkrankten entwickelt sich als schwere Verlaufsform eine hämorrhagische Kolitis (Dickdarmentzündung mit blutigem Stuhl) mit krampfartigen Bauchschmerzen, blutigen Stuhl
und teilweise Fieber.
Säuglinge, Kleinkinder, alte Menschen und abwehrgeschwächte Personen erkranken häufiger schwer. Gefürchtet ist das vor allem bei Kindern vorkommende HUS (hämolytisch-urämisches Syndrom) mit Anämie
(Blutarmut), Thrombozytopenie (Blutblättchenmangel) und akutem Nierenversagen.
Diese schwere Verlaufsform tritt in etwa 5 – 10 % der symptomatischen EHEC-Infektionen auf und ist der häufigste Grund für akutes Nierenversagen im Kindesalter. Hierbei kommt es meist zur kurzzeitigen Dialysepflicht,
seltener zum irreversiblen Nierenfunktionsverlust mit dauerhafter Dialysepflichtigkeit.
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Therapie
Die Behandlung der Krankheitssymptome erfolgt symptomatisch. Eine antibakterielle Therapie ist nicht angezeigt. Bei Vorliegen eines HUS sind weitere Behandlungsschritte erforderlich.
Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
Es besteht Meldepflicht gem. §§ 6, 7. Volljährige Betroffene sowie Sorgeberechtigte von Kindern müssen der
Gemeinschaftseinrichtung unverzüglich Mitteilung machen. Die Leiter von Gemeinschaftseinrichtungen müssen gem. § 34 Abs.6 unverzüglich das Gesundheitsamt benachrichtigen und krankheits- und personenbezogene Angaben machen.
Tätigkeitsverbot im Lebensmittelbereich
Kranke, Krankheitsverdächtige sowie Ausscheider von Krankheitserregern dürfen nicht beim gewerbsmäßigen
Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln tätig sein oder beschäftigt werden (§ 42).
Besuchsverbot für Gemeinschaftseinrichtungen
Personen, die an EHEC erkrankt sind oder dessen verdächtig sind, dürfen Kindergärten, Schulen u. ä. Gemeinschaftseinrichtigen nicht besuchen. Diese Regelung gilt auch für Personen die den Erreger noch vorübergehend ausscheiden.
Wiederzulassung nach Krankheit
Nach klinischer Genesung und dem Vorliegen von drei aufeinanderfolgenden negativen Stuhlbefunden im
Abstand von 1 - 2 Tagen. Ein schriftliches ärztliches Attest ist erforderlich.
Ausschluss von Ausscheidern
Im Regelfall bis zum Vorliegen von drei negativen aufeinanderfolgenden Stuhlproben im Abstand von 1 - 2
Tagen.
Ausschluss von Kontaktpersonen
Für häusliche Kontaktpersonen besteht ebenfalls ein Tätigkeits- und Besuchsverbot für Gemeinschaftseinrichtungen bis zum Vorliegen von drei negativen aufeinanderfolgenden Stuhlproben im Abstand von 1 - 2 Tagen.
Hygienemaßnahmen
Einhaltung einer effektiven Händehygiene zur Vermeidung von fäkal-oralen Infektionen durch gründliches
Händewaschen, Händetrocknung mit Einmalhandtüchern und richtige Händedesinfektion mit alkoholischem
Händedesinfektionsmittel nach jedem Toilettengang und Flächendesinfektion von allen Handkontaktflächen.
Mit Stuhl oder Erbrochenem kontaminierte Gegenstände, Kleidungsstücke oder Flächen sollten umgehend
gereinigt und desinfiziert werden.
Strikte Einhaltung der Hygiene im Umgang mit Lebensmitteln mit zuverlässiger Händedesinfektion vor der
Zubereitung von Mahlzeiten. Einsatz von Einmalhandtüchern.
Präventive Maßnahmen
Besonderes Augenmerk sollte auf Maßnahmen zur Vermeidung von EHEC-Infektionen bei Kindern durch
Tierkontakt (Streichelzoos oder Bauernhöfe) gelegt werden.
Die Finger sollten nach Tier- oder Bodenkontakt nicht in den Mund gesteckt, sondern gründlich mit Wasser
und Seife gereinigt werden. Speisen und Getränke sollten nur außerhalb der Tierkontaktzonen eingenommen
werden.
Weitere Präventionsmaßnahmen betreffen die Vermeidung von Mensch-zu-Mensch Übertragungen und den
sicheren Umgang mit Lebensmitteln. Im Besonderen sollten rohe Lebensmittel tierischer Herkunft und andere
leicht verderbliche Lebensmittel (z. B. Fleisch, Mettwurst, Wurstaufschnitt, Milch und Milcherzeugnisse, Feinkostsalate) stets bei Kühlschranktemperatur gelagert werden.
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Bei der Zubereitung von Lebensmitteln (insbesondere Fleisch) sollte beachtet werden, dass die Speisen gut
durchgegart sind (Kerntemperatur mindestens 70°C für 10 min). Zudem sollte Fleisch zur Vermeidung von
Kreuzkontaminationen möglichst nicht zeitgleich mit anderen, unmittelbar zum Verzehr bestimmten Lebensmitteln, auf keinen Fall jedoch unter Verwendung derselben Arbeitsgeräte und Arbeitsflächen zubereitet werden,
solange letztere nicht vor Weiterverwendung gründlich gereinigt wurden. Die Hände sollten zwischenzeitlich
ebenfalls gewaschen werden.
Milch sollte nicht in rohem Zustand, sondern nur nach Wärmebehandlung verzehrt werden. Die Abgabe von
Rohmilch, Rohrahm oder nicht ausreichend erhitzter Milch an Verbraucher ist in Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung rechtlich untersagt. Deren Verarbeitung (z. B. zu Milcherzeugnissen) ist in diesen Einrichtungen zwar rechtlich zulässig, aus Gründen des vorbeugenden Gesundheitsschutzes wird jedoch davon
abgeraten. Insbesondere Kinder und ältere Menschen sollten Lebensmittel tierischer Herkunft grundsätzlich
nur durchgegart oder nach Anwendung eines anderen Bakterien abtötenden Verfahrens zu sich nehmen.
Es wird darauf hingewiesen, dass sich auch Schwangere und immunsupprimierte Personen daran halten
sollen. Auf den Genuss von Lebensmitteln tierischer Herkunft, die weder bei der Herstellung noch vor dem
Verzehr erhitzt oder einem anderen Bakterien abtötenden Verfahren unterzogen werden können, z. B. frische
Mettwurst oder Rohmilchkäse, sollten diese Personen (auch wegen der Möglichkeit anderer bakterieller Kontaminanten) verzichten. Wenn nicht bekannt ist, ob es sich im konkreten Fall um ein Rohfleischerzeugnis bzw.
um ein Rohmilchprodukt handelt, sollten entsprechende Informationen eingeholt werden.
Sie haben noch Fragen?
Dann wenden Sie sich bitte an die
Mitarbeiter des Gesundheitsamtes im Landratsamt Miltenberg.
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Benedikt Gareus, Tel. 09371 501-549
E-Mail: [email protected]
Franz Weigl, Tel. 09371 501-550
E-Mail: [email protected]
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