KAT Haltungsanforderungen

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KAT Haltungsanforderungen
für Legehennen in:
Boden- und Freilandhaltung
Biohaltung
„Tierschutz geprüft“
Begleitdokument zum KAT-Leitfaden Legebetriebe
Version September 2013
Inhalt
 Gesetzliche Anforderungen
 Allgemeine Anforderungen
 Haltungsbedingungen / Stall
 Freilandkriterien
 Haltungsbedingungen Biohaltung
 Tiergesundheit / Tierseuchenprophylaxe
 Führung Eigenkontrollsystem
 Datenbank /Warenmeldungen
 Haltungsbedingungen „Tierschutz geprüft“
 Risikobewertung Dioxin-/PCB-DL & NDL-PCB
Verein für kontrollierte alternative
Tierhaltungsformen e.V.
-KATKonrad-Zuse-Platz 5
D-53227 Bonn
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Telefax
+ 49 228 95960 0
+ 49 228 95960 50
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Internet:
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www.kat.ec
Gesetzliche Grundlagen
Es gelten die Vorgaben des Tierschutzgesetzes und die in den Vermarktungsnormen für
Eier (Verordnung 589/2008/EG, 1234/2007/ EG), der Richtlinie 1999/74/EG, der TierschutzNutztierhaltungsverordnung inkl. ihrer Ausführungshinweise vom 04./05.12.12 und der
Registrierungsrichtlinie 2002/4/EG festgelegten Mindestanforderungen in der jeweils
geltenden Fassung sowie die national jeweils geltenden Anforderungen an das Halten von
Legehennen sowie darüber hinaus die im Anhang zum Leitfaden aufgeführten Regelungen.
Für die ökologische Erzeugung von Eiern gelten die in der Verordnung 834/2007 des Rates
zur Einbeziehung der tierischen Erzeugung in den Geltungsbereich der VO 889/2008 über
ökologischen Landbau festgelegten Mindestanforderungen in der jeweils geltenden Fassung
sowie die national jeweils strengsten Anforderungen an das Halten von Legehennen.
Änderungen und Aktualisierungen der Haltungsanforderungen gelten ebenfalls für den
abgeschlossenen Teilnehmervertrag.
Allgemeine Anforderungen
KAT-Legebetrieben, die auf dem gleichen Gelände Ställe mit Freilandhaltung und
Bodenhaltung betreiben und die Eier über ein Eierband sammeln, wird empfohlen
unterschiedliche Hennenrassen (Eierfarben) einzustallen.
Die Legehennen müssen bereits ab dem Kükenalter an die spätere Haltungsform gewöhnt
werden, da nur so sichergestellt werden kann, dass die Tiere die ihnen gebotene
Haltungsumgebung auch in vollem Umfange nutzen können.
Liegt dem Legebetrieb eine behördliche Genehmigung für zwei Haltungsformen vor, muss er
dokumentieren, zu welchen Zeiten er z.B. Freiland-, bzw. Bodenhaltung betreibt. Der
Wechsel zwischen den Haltungsformen muss mindestens zwei Wochen vorab der
Geschäftsstelle mitgeteilt werden.
Verschließbare Haltungseinrichtungen werden im Rahmen der Neutralen Kontrolle
verplombt. Sollten aus speziellen Gründen die Hennen in der Anlage verbleiben müssen,
muss umgehend eine schriftliche Mitteilung an die Geschäftsstelle erfolgen. Die Kosten der
erneuten Verplombung der Anlage durch das zuständige Prüfinstitut trägt der Betrieb.
Fütterung und Pflege
Die Tiere müssen ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen ernährt, gepflegt und
verhaltensgerecht untergebracht sein. Legehennenfutter darf ausschließlich von KATzugelassenen Mischfutterherstellern bzw. landwirtschaftlichen Selbstmischern bezogen
werden. Selbstmischer und Verwender von eigenem Getreide müssen sich ebenfalls bei
KAT anmelden und die im Kriterienkatalog für Mischfutterwerke & Selbstmischer
beschriebenen
Anforderungen
erfüllen.
Eine
GlobalGAP-Zertifizierung
auf
landwirtschaftlicher Ebene (Selbstmischer, Verwender eigenes Getreide) ist empfohlen.
Es muss sichergestellt sein, dass alle Tiere mit Futter und Wasser in ausreichender Qualität
versorgt werden. Die Fütterung der Tiere erfolgt entsprechend einem Futterplan, der
jederzeit einsehbar ist. Der Wasser- und Futterverbrauch ist zu dokumentieren (z.B. bei
Abweichungen als frühzeitiger Indikator für Krankheiten).
Der für die Fütterung und Pflege verantwortliche Mitarbeiter hat das Befinden der Tiere
zweimal täglich sowie die Funktionsfähigkeit der Versorgungseinrichtungen (mindestens
einmal täglich) zu überprüfen und Abweichungen umgehend zu beseitigen.
Kontrollkriterien für die Beurteilung sind u.a.:
Tierverteilung auf der nutzbare Fläche, Futter- und Wasseraufnahme,
Fortbewegung der Tiere, Frequenz und Art der Atmung,
Fußballenerkrankungen, Beschaffenheit des Gefieders,
Veränderungen an Augen und Nasenöffnungen,
Kotbeschaffenheit
Die Tiere sind vor extremen Witterungsbedingungen (Zugluft, Nässe) zu schützen.
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Tierschutzaspekte
Es ist eine Person zu benennen, die für die Einhaltung der Tierschutzstandards zuständig
und verantwortlich ist.
Eine fachliche Ausbildung der Farmleiter ist obligatorisch. Die fachliche Qualifikation zum
Umgang mit Tieren unter Tierschutzaspekten kann erfolgen: in Form von
Ausbildungsnachweisen, in Form von Schulungsnachweisen bzw. >3jährige Tätigkeit in der
landwirtschaftlichen Tierhaltung
Allgemeiner Zustand des Legebetriebes
Das Stallgebäude muss so gebaut sein, dass die Eier gegen Witterungseinflüsse geschützt
sind und keine negative Beeinflussung erfahren. Alle Ställe müssen verschließbar sein. Ein
kontrollierter Zugang zum Stallgebäude ist zu gewährleisten.
Die
Printung
des
Erzeugercodes
(Haltungsform/Land/Nummer)
auf
dem
Legebetriebsgelände ist obligatorisch. Printerausfallmeldungen sind unverzüglich inkl.
Vorlage von Reparatur- bzw. Wartungsnachweisen an die Geschäftsstelle und die zu
beliefernde Packstelle zu melden. Es ist lebensmittelechte Printerfarbe zu verwenden.
Ordnung und Sauberkeit
Der Legebetrieb muss insgesamt ein sauberes und ordentliches Erscheinungsbild haben,
die Stallordnung und –hygiene muss gewährleistet sein, insbesondere was die Sauberkeit
von Fütterungsanlagen/Tränken und die hygienische Lagerung des Verpackungsmaterials
betrifft.
Die Eiersammlung erfolgt mind. 1x täglich. Schmutz- und Brucheier sowie verlegte Eier
werden aussortiert. Es wird empfohlen vor jedem Stall eine Übersicht mit den
Stallinformationen (Stallgröße, m²-Innenfläche, Hennenanzahl/ Besatzdichte usw.)
anzubringen.
Die Eierlagerung erfolgt in sauberen Behältnissen in einem von den Tieren separierten
Raum. Die Abholung der Eier jeden 3. Arbeitstag bzw. einmal wöchentlich, wenn eine
Umgebungstemperatur von 18°C gewährleistet ist. Bei Transport der Eier, z.B. zur
Packstelle, muss eine gleichbleibende Temperatur sichergestellt werden.
Personalhygiene
Betriebsfremde Personen stellen ein hygienisches Risiko dar. Grundsätzlich müssen alle
Ställe verschließbar sein. Betriebsfremde Personen sollen nur dann Zugang zu den Ställen
und Haltungseinrichtungen erhalten, wenn dies unbedingt erforderlich ist.
Stallungen dürfen nur mit betriebseigener Kleidung bzw. betriebseigener Einwegkleidung
betreten werden. Es ist sicherzustellen, dass der Stall oder der sonstige Aufenthaltsort der
Tiere von betriebsfremden Personen nur in Abstimmung mit dem Tierhalten betreten werden
darf.
In jedem Stallvorraum sollte zumindest ein Waschbecken mit Wasser, Seifen- und
Papierhandtuchspender vorhanden sein. Alle Personen müssen vor und nach Betreten der
Ställe bzw. vor und nach Sortierung der Eier die Hände waschen. Handdesinfektion nach
Waschen und Trocknen der Hände wird empfohlen.
Das Personal ist regelmäßig hinsichtlich der Hygienevorschriften zu schulen, entsprechende
Schulungsnachweise müssen vorliegen.
Das Rauchen in den Stallgebäuden ist verboten.
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Haltungsbedingungen / Stall
Als Legereife einer Henne gilt allgemein der Zeitpunkt, an dem die Henne mit dem Eierlegen
beginnt. Von der Legereife einer Herde ist spätestens dann auszugehen, wenn eine
Legeleistung von 50% in dieser Herde in drei aufeinanderfolgenden Tagen erreicht ist. Unter
Berücksichtigung der Notwendigkeit einer Eingewöhnungsphase ist spätestens 3 Wochen
nach der Einstallung der Zugang zum Einstreubereich zu gewähren.
Die Tiere können jederzeit den gesamten Stallraum auf maximal drei Ebenen übereinander
nutzen; Unterteilungen in Großgruppen sind möglich.
Als Ebene gilt jede begehbare Fläche, die als Nutzfläche gezählt wird. Den Tieren steht ein
jederzeit uneingeschränkt zugänglicher Scharrraum zur Verfügung. Im Falle von größeren
Abständen zwischen den Ebenen sind diese mit Hühnerleitern zu überbrücken.
Hennenbesatz
Die Besatzdichte beträgt maximal 9 Hühner/m2 Nutzfläche (begehbare Fläche), empfohlen
werden 6 Hühner/m² Bodenfläche, bei über 2 kg schweren Hennen ein ca. 15 % größeres
Platzangebot. Es dürfen max. 6.000 Hennen pro Stalleinheit gehalten werden. Bei
mehretagigen Systemen darf die Besatzdichte insgesamt 18 Hennen pro m² der von den
Tieren nutzbaren Stallgrundfläche nicht überschreiten.
Als Nutzfläche gelten Flächen, deren Bodenbeschaffenheit den Anforderungen an
Scharrraum und Kotebene entspricht und die eine lichte Höhe von mindestens 45 cm und
eine Breite von mindestens 30 cm aufweisen. Der Boden darf höchstens 14 % geneigt sein.
Anzurechnen sind maximal drei Ebenen übereinander. Ebenen müssen so angeordnet sein,
dass kein Kot auf die darunter gelegenen Ebenen durchfallen kann. Darunter liegende
Ebenen sind z. B. der Stallboden bzw. Scharrraum, der Kotgrubenrost, die Volierenebene mit
Kotband. Das Kotband muss bündig mit dem perforierten Boden der nutzbaren Fläche
abschließen, um das Herunterfallen von Kot durch den Boden auf eine untere Ebene zu
verhindern. Unmittelbar anschließende nicht perforierte Flächen (z.B. Abdeckflächen von
Eierbändern oder Anflugbalkone) können nur dann der nutzbaren Fläche hinzugerechnet
werden
- bis zur Breite von höchstens 20 cm und
- bei einem Höhenunterschied zur unmittelbar anschließenden perforierten Fläche bis max.
15 cm,
- wenn sichergestellt ist, (z.B. durch eine leichte Abschrägung der Fläche zum Kotband),
dass der Kot ebenfalls auf das Kotband gelangt und der Höhenunterschied so gestaltet ist,
dass Hennen sich in dem Spalt nicht verfangen können (eine Sicherung durch
stromführende Elemente ist verboten).
Zusätzlich angebrachte Nutzflächen werden nicht akzeptiert. Nestflächen und erhöhte
Sitzstangen sind nicht Bestandteil der Nutzfläche.
Absperrungen im Bereich von Wänden und Ecken, die das Verlegen von Eiern oder das
Erdrücken von Tieren verhindern sollen, sind zulässig, sofern dies die Tiere nicht gefährdet.
Der Einsatz stromführender Drähte ist verboten. Die abgesperrten Bereiche sind aber nicht
auf die nutzbare Fläche anrechenbar.
Kotgrube
Das Vorhandensein
vorgeschrieben.
einer
ausreichend
großen
Kotgrube
oder
Kotbändern
ist
Als Kotebene gilt der Stallteil, der mit perforiertem Boden ausgestattet ist. Es muss
sichergestellt sein, dass keine Verletzungen an den Fußballen und Krallen auftreten.
Rostenboden: ca. 2,5 x 5 cm Weite bei einer Stärke von mindestens 2 mm. Die Roste sind
so anzubringen, dass ein „Durchhängen“ vermieden wird.
Bei Anlagen mit Kotgrube ist täglich zu prüfen, ob sich Tiere darunter/darin befinden. Es ist
festzulegen, wie Tiere aus Kotgruben zu bergen sind und wie sie bis zur Bergung gefüttert
und getränkt werden sollen.
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Als Scharrraum gilt der Stallteil mit planbefestigtem Boden, der ganzflächig mit von Hühnern
manipulierbarem Material bedeckt ist und die Möglichkeit zum Staubbaden bietet.
Unter Einstreu wird trockenes Material mit lockerer Struktur verstanden (z.B. Hackschnitzel,
Stohhäcksel, Sägespäne, Hobelspäne oder Sand). Sobald das Einstreumaterial von den
Hennen verbraucht wurde, ist frisches Material einzubringen. Eine Flächendeckung mit
Einstreu muss stets gegeben sein. Der Boden muss befestigt und hygienisch einwandfrei zu
handhaben sein (ausgenommen hiervon sind Mobilställe, bei denen die Bodenhygiene durch
den Standortwechsel gegeben ist). Picksteine bzw. sonstiges Material sollte zu
Beschäftigungszwecken gegeben werden.
Die Scharrfläche befindet sich nur auf einer Ebene. Die Größe muss mindestens 1/3 der
Stallgrundfläche betragen, wobei jedem Huhn 250 cm² zur Verfügung stehen müssen.
Ein Kaltscharrraum, der in unmittelbarer Anbindung mit dem Stall steht und von allen Tieren
leicht und uneingeschränkt erreichbar ist, der überdacht ist und über befestigten Boden
verfügt, kann als Scharrraum anerkannt werden, wenn den Hennen der Zugang täglich
uneingeschränkt möglich ist. Der Kaltscharrraum sollte deutlich heller als das Stallinnere und
so gegen die Witterung geschützt sein, dass eine Nutzung auch bei Schlechtwetterperioden
sichergestellt ist (z. B. durch Anbringen von Jalousien).
Die Durchgangsöffnungen müssen mindestens 35 cm hoch und 40 cm breit sein und
gleichmäßig über die gesamte Länge der Außenwand verteilt sein. Für 1.000 Hühner
müssen 2 Meter Durchgangsöffnung vorhanden sein, wenn der Kaltscharrraum Bestandteil
der Nutzfläche ist; wird jedoch der Wintergarten als nutzbare Fläche angerechnet, ist die
Herdentrennung im Wintergarten obligatorisch. Im Kaltscharrraum sollten Tränken
vorhanden sein.
Sitzstangen
Die Gesamtlänge der Sitzstangen muss so bemessen sein, dass alle Tiere gleichzeitig
darauf sitzen können, wobei mindestens 15 cm pro Huhn vorzusehen sind, empfohlen
werden 25 cm. Sie müssen aus rutschfestem Material und so beschaffen sein, dass die
Fußballengesundheit nicht beeinträchtigt wird. Die Fußballen sollen vollflächig auf der
Sitzstange aufliegen können. Die umgreifbare Oberfläche der Sitzstangen sollte mindestens
3 cm betragen. Oberhalb der Sitzstangen ist ein Freiraum von mindestens 20 - 25 cm,
besser 30 cm erforderlich, sofern die Sitzstangen ohne Anflug erreichbar sind. Ansonsten
sind mindestens 40 cm vorzusehen. Wenn Sitzstangen von den Hühnern angeflogen werden
müssen, muss mindestens 45 cm lichte Höhe zur Verfügung stehen. Der Abstand zur Wand
muss mindestens 20 cm betragen, der Abstand zwischen zwei Sitzstangen 30 cm.
Bei Bodenhaltungssystemen ohne die Möglichkeit eines erhöhten Aufbaumens der Tiere
müssen die Sitzstangen in einer Höhe von mindestens 25 cm über dem Kotgrubengitter
angebracht werden.
Die Sitzstangen dürfen nicht über dem Einstreubereich angebracht werden und sind zu 50%
in unterschiedlichen Höhen anzubringen. Es dürfen keine Spalten an den Verbindungsstellen
entstehen.
Integrierte Sitzstangen auf der Kotgrube müssen mindestens eine Höhe von 2 cm
aufweisen. Ebenerdige Sitzstangen werden von der Nutzfläche abgezogen, wenn sie als
solche deklariert werden. Sofern Bodenbestandteile, z. B. Lattenauflagen für die
Drahtgitterböden u. ä. vom Material her als Sitzstangen geeignet sind, können sie bis zu 50
% des Sitzstangenanteils ausmachen.
Nester
Verwendung finden können Einzelnester (1 Nest/7 Hennen) oder Gruppennester (120
Hennen/m²), die den Tieren täglich während der Legephase uneingeschränkt zur Verfügung
stehen. Einzelnester müssen mindestens eine Größe von 35 cm x 25 cm aufweisen, die
Mindesttiefe für Gruppennester beträgt 30 cm. Die Nestfläche ergibt sich aus der frei
zugänglichen, uneingeschränkt nutzbaren Nestbodenfläche (gemessen im Verlauf des
Bodens); bereits genehmigte Anlagen erhalten Bestandsschutz. Der Nestboden muss aus
verformbaren Material oder Kunstgrasmatten bestehen (Mindesthöhe 0,5 cm), dabei werden
als „verformbar“ Materialien verstanden, die keine käfigtypischen Abrollspuren hinterlassen
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und von den Hennen manipulierbar sind. Jede Henne muss die Möglichkeit zu einer
ungestörten Eiablage erhalten.
Natürliche Beleuchtung
Der Einfall von natürlichem Tageslicht ist für Gebäude, die nach dem 13. März 2002 in
Benutzung genommen wurden, obligatorisch. Die Lichtöffnungen müssen mindestens 3
Prozent der Grundfläche entsprechen und eine gleichmäßige Verteilung des Lichts
gewährleisten.
Empfohlen
werden
Lichtbänder
im
Dachbereich
mit
Verdunkelungsmöglichkeit. Im Falle von Neubauten ab dem 01.06.2005 darf bei
Seitenfenstern die Raumtiefe 12 m nicht überschreiten. Direkte Sonneneinstrahlung ist zu
vermeiden.
Bei fehlendem Tageslichteinfall kann eine dem natürlichen Licht so weit wie möglich
entsprechende künstliche Beleuchtung durch Leuchtmittel mit UV-Spektrum (Tageslichtoder Vollspektrumleuchten) erreicht werden.
Für eine gleichmäßige Ausleuchtung des Stalles im Aktivitätsbereich der Tiere ist zu
sorgen. Legenester, Sitzstangen und Ruhezonen sind im dunkleren Bereich anzubringen.
Künstliche Beleuchtung
Die Lichtphase beträgt mindestens 8 bzw. maximal 16 Stunden/Tag bei mindestens 20 Lux
im Tierbereich. Es ist eine ununterbrochene Dunkelphase von mindestens acht Stunden
vorzusehen mit einer Beleuchtungsstärke von weniger als 0,5 Lux. Der Dunkelphase sollte
jeweils eine Dämmerungsphase vorgeschaltet werden. Das Beleuchtungsschema wird
dokumentiert.
Stallklima
Im Stallbereich muss ein für die Besatzdichte und das Alter der Hennen entsprechendes
Stallklima (Belüftungssystem, Umgebungstemperatur) gewährleistet werden. Die
Stalltemperatur muss regelmäßig überprüft werden.
Freilandkriterien
Definition
Es gelten die Kriterien der Bodenhaltung. Der Freilandauslauf muss in der unmittelbaren
Umgebung des Stalles liegen und für die Hühner direkt erreichbar sein. Für die
Freilandhaltung sind bei Anmeldung entsprechende Pläne/Flurkarten mit Vermessung der
Freilandflächen von öffentlich bestellten Vermessungsstellen vorzulegen.
Ställe dürfen eine maximale Breite von 15 m nicht überschreiten, wenn nur an einer
Längsseite Auslauföffnungen zur Freifläche angebracht sind. Dies gilt auch, wenn sich an
der zweiten Seite lediglich ein Kaltauslauf ohne Zugang zur Freifläche befindet.
Kaltscharrraum (Kaltauslauf)
Für Neuanmeldungen und Neubauten ist ab dem 01. Juni 2006 ein Kaltscharrraum
(Kaltauslauf) mit einer Größe von 50% der Stallinnenraumfläche, die von den Tieren
uneingeschränkt genutzt wird (Tierbereich im Stall) obligatorisch.
Der Kaltscharrraum kann der Nutzfläche zugerechnet werden, wenn er den Tieren
uneingeschränkt zur Verfügung steht, die gesetzlichen Anforderungen sind zu beachten.
Zusätzlich angebrachte Flächen im Kaltauslauf sind nicht Bestandteil der Nutzfläche.Es
werden nur Einrichtungen angerechnet, die sich im Stallinneren befinden.
Der Kaltscharrraum (Wintergarten) sollte eine Deckenhöhe von mindestens 2 m und eine
Vorhanghöhe von etwa 70 % der Wandhöhe vorweisen. Die Konstruktion des Kaltauslaufs
muss so beschaffen sein, dass ein Fremdeindringen von Wildvögeln nicht möglich ist (z.B.
Verwendung von feinmaschigem Draht/Gewebe). Eine Herdentrennung im Wintergarten wird
empfohlen; wird jedoch der Wintergarten als nutzbare Fläche angerechnet, ist die
Herdentrennung im Wintergarten obligatorisch.
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Auslauföffnungen
Für 1.000 Tiere müssen mindestens 2 m Auslauföffnung zur Verfügung stehen. Befindet sich
zwischen dem Stall und der Auslauffläche ein Kaltscharrraum, muss die Länge der
Auslauföffnungen vom Stall in den Kaltscharrraum ebenfalls 2 m für 1.000 Hennen betragen.
Die Öffnungen müssen gleichmäßig über die gesamte Stallfläche verteilt bzw. von allen
Hennen ohne Hindernis erreichbar sein. Die Auslauföffnungen müssen ebenerdig liegen und
dürfen nicht übereinander angebracht werden. Die Funktionalität der Auslauföffnungen ist
gegeben.
Größe / Zulassung der Auslaufflächen
4 m2/Tier uneingeschränkter Auslauf bei einen Radius von 150 m zur der nächstgelegenen
Auslauföffnung des Stalles. Eine Vergrößerung auf bis zu 350 m von der nächstgelegenen
Auslauföffnung des Stalles ist zulässig, wenn mindestens 4 Unterschlupfmöglichkeiten/ha
gleichmäßig über die gesamte Auslauffläche verteilt sind. Die behördliche Zulassung der
Freilandfläche zur Nutzung für die Legehennenhaltung muss vorliegen.
Zustand / Ausstattung der Auslauffläche
Es gelten die gesetzlichen Anforderungen der Vermarktungsnormen Eier, Anhang 2.
Nutzung der Freilandfläche
Der Auslauf muss täglich spätestens ab 10:00 Uhr bis zum Sonnenuntergang gewährleistet
sein, empfohlen ist eine Auslaufzeit von 8 Stunden; um das Risiko von Parasiteninfektionen
zu vermindern, wird eine wechselweise Nutzung empfohlen.
Mindestbreiten im Auslauf
Die Mindestbreite für den Auslauf, unabhängig davon, ob ein weiteres Gebäude vis à vis
steht, muss mindestens so breit sein, wie die Gesamtlänge der an der betreffenden Wand
zur Verfügung stehenden Auslauföffnungen (2 m für 1.000 Hennen).
Einzäunung der Auslauffläche
Empfohlen wird eine 1,25 m hohe Außeneinzäunung der Auslauffläche in Stallnähe, die im
Weiteren mindestens 1m hoch sein sollte.
Stalleinrichtung
Für die Stalleinrichtungen bei Auslaufhaltungen gelten die in den Anforderungen für
Bodenhaltung dargelegten Vorgaben.
Dokumentation
Täglich muss der Zeitraum der Auslaufnutzung dokumentiert werden. Ebenfalls sind die
Gründe zu notieren für den Fall, dass kein Auslauf gewährt werden konnte (Formblatt
Auslaufjournal). Auslaufjournale sind mindestens ein Jahr aufzubewahren und möglichst in
gebundener Form zu führen.
Im Falle einer amtstierärztlichen Bescheinigung der zuständigen Behörde auf
Aufstallung dürfen die Hennen maximal 12 Wochen in den Ställen bleiben und die Eier
dennoch als Freilandware vermarktet werden. Danach ist eine Kennzeichnung und Verkauf
der Eier nur noch als Bodenhaltungsware möglich.
Die 12-Wochenfrist wird auf max. 2 x jährlich beschränkt.
Haltungsanforderungen Biohaltung
Es gelten die Anforderungen der EG-Öko-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung.
Hinsichtlich der Bedingungen für die Gebäude gelten die gleichen Anforderungen wie in der
Freiland– und Bodenhaltung. Die Tiere können jederzeit den gesamten Stallraum auf
maximal drei Ebenen nutzen.
Der Betrieb weist eine gültige Konformitätsbescheinigung einer Öko-Kontrollstelle
(gültiges Bio-Zertifikat) vor.
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Besatzdichte
Die Besatzdichte beträgt maximal 6 Hühner/m2 Nutzfläche. Bei mehretagigen Systemen darf
die Besatzdichte insgesamt 12 Hennen pro m² Bodenfläche nicht überschreiten. Die
Besatzdichte in einem Stall beträgt maximal 3.000 Hennen.
Unter einem Dach dürfen mehrere Ställe vorhanden sein, jedoch ist eine feste Abtrennung
(kein Draht, Folie o. ä.) zwischen den Ställen notwendig. Für Altgebäude können
Ausnahmeregelungen bei der Kontrollstelle bzw. –behörde beantragt werden. In jedem Fall
ist ein Sichtkontakt zwischen den Herden zu vermeiden.
Sitzstangen
Die Gesamtlänge der Sitzstangen muss so bemessen sein, dass alle Tiere gleichzeitig
darauf sitzen können, wobei mindestens 18 cm pro Huhn vorzusehen sind, empfohlen
werden 25 cm.
Nester
7 Legehennen je Einzelnest, bei Familiennestern 120 cm² je Henne (83,3 Hennen je m²
Nestfläche) ohne Eierkanal.
Futter
Die Hühner dürfen nur mit ökologischen Futtermitteln gefüttert werden. Für den Zukauf von
Futter ist die Konformitätsbescheinigung vorzuweisen. Gemäß der Regelungen der EUVerordnung 889/2008 ist jeder futtermittelverbrauchende Betrieb (Legehennenhalter)
verpflichtet, 20% Futter/Jahr aus der Region zu beziehen.
Kaltscharraum (Kaltauslauf) obligatorisch
Für Neuanmeldungen und Neubauten ist analog der Freilandhaltung ein Kaltscharrraum
(Kaltauslauf) mit einer Größe von 50% der Stallinnenraumfläche, die von den Tieren
uneingeschränkt genutzt wird (Tierbereich im Stall) obligatorisch.
Im KAT-System bestehende Biobetriebe (vor dem 1. August 2010) ohne angebauten
Wintergarten erhalten Bestandsschutz.
Auslaufkriterien
Für Eier aus ökologischer Erzeugung ist eine Freilandhaltung (z.B. Auslauffläche, Nutzung,
Zulassung der Freilandfläche) obligatorisch.
Nutzung
Der Auslauf muss täglich spätestens ab 10:00 Uhr bis zum Sonnenuntergang gewährleistet
sein, empfohlen ist eine Auslaufzeit von 8 Stunden. Um das Risiko von Parasiteninfektionen
zu vermindern, wird eine wechselweise Nutzung empfohlen. Ist diese nicht möglich, hat sich
auch das Aufbringen einer neuen Schicht Muttererde auf die besonders stark benutzten
Flächen bewährt. Bei der Umstallung vom Junghennenstall in den Legehennenstall dürfen
die Junghennen max. 3 Tage im Warmstall belassen werden. Ab dem Legebeginn dürfen die
Junghennen noch max. 7 Tage im Stall (der Zugang zum Kaltscharrraum ist zu
gewährleisten) bleiben und müssen ab dem 7.Tag nach Legebeginn (Legebeginn ist der Tag
mit dem 1. gelegten Ei) spätestens ab 13:00 Uhr bis Sonnenuntergang Zugang zur
Freilandfläche haben. Der ganztägige Auslauf ist spätestens nach Erreichen der Legereife (3
Tage hintereinander mind. 50% Legeleistung) zu gewährleisten.
Auslauföffnungen
Die Berechnung der Länge der Auslaufklappen bezieht sich auf die für die Tieranzahl
notwendige verfügbare Stallnettofläche. Beispiel: bei einer Stallnutzfläche von 500 m2
müssen über eine kombinierte Länge mindestens 20 m Auslaufklappen zur Verfügung
stehen. Die Länge der Auslauföffnungen vom Stall in den Wintergarten muss 2 m je 500
Hennen betragen.
Umstellung der Haltungsform
In der KAT-Biohaltung gilt die Freilandhaltung. Bio-Legehennen, die als Bodenhaltung gehalten
werden, können nicht während der laufenden Legeperiode auf Bio umgestellt werden.
KAT-Haltungsanforderungen für Legehennen
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Trennung zu konventionellen Ställen
Die vollständige Trennung der Produktionseinheiten mit Stallungen für die Produktion von
Öko-Eiern und konventionellen Eiern (alternativ oder Käfig) muss gem. EG Öko VO
834/2007 Art. 40 gewährleistet sein. In einem Betrieb dürfen nicht gleichzeitig ökologische
und konventionelle Hennen gehalten werden.
Einsatz zugelassener Desinfektionsmittel
Es sind nur Desinfektionsmittel zugelassen, die im Anhang 7 VO889/2008 aufgeführt sind.
Tiergesundheit / Tierseuchenprophylaxe
Prüfgegenstand des Kriteriums „Tiergesundheit/Tierseuchenprophylaxe“ sind u.a.
Aufzeichnungen über den Bezug und den Verbleib von Arzneimitteln sowie deren
Aufbewahrung im Betrieb, über die Desinfektion und Schädlingsbekämpfung
Tägliche Gesundheitskontrolle
Die Verantwortlichkeiten für die tägliche Gesundheitskontrolle sind festgelegt. Tote Tiere
müssen täglich im Stall entfernt werden.
Jeder Tierhalter hat einen Betreuungsvertrag mit seinem Hoftierarzt abzuschließen, der im
Falle von Auffälligkeiten und Krankheiten der Hennen entsprechend zu konsultieren ist. Der
Hoftierarzt muss alle unerklärlichen Vorfälle (z.B. erhöhte Mortalitätsraten) untersuchen. Zur
Vermeidung von wiederholtem Auftreten sind die getroffenen Maßnahmen zu
dokumentieren. Rezeptpflichtige Medikamente sind nur zu verabreichen, wenn diese von
einem Tierarzt verschrieben und in Übereinstimmung mit den Produktlizenzbestimmungen
verwendet werden. Die Verabreichung der tierärztlichen Arzneimittel hat nach den gültigen
arzneimittelrechtlichen Vorschriften zu erfolgen. Verantwortlich für die Verabreichung ist
ausschließlich der behandelnde Tierarzt. Die angegebenen Wartezeiten sind strikt
einzuhalten.
Darüber hinaus ist der Betriebsleiter dazu verpflichtet, zusätzlich zu den Anwendungs- und
Abgabebelegen ein Bestandsbuch über die Anwendung der Arzneimittel zu führen; die
Verantwortung liegt hierfür beim Betriebsleiter. Die formale Vollständigkeit des
Bestandsbuches wird überprüft. Es sollen Informationen über Tierarztbesuche, Datum,
Anzahl, Identität und Standort der behandelten Herde, Arzneimittelbezeichnung, Wartezeit
und Anwender aus dem Bestandsbuch hervorgehen. Die Rückverfolgbarkeit anhand des
Bestandsbuches zum Arzneimittelanwendungs- und Abgabebeleg und umgekehrt muss
möglich sein. Stichprobenartig und im Verdachtsfall wird geprüft, ob Medikamente ohne
Abgabebeleg existieren.
Auffällige und kranke Tiere (z.B. abnormale Verhaltensauffälligkeiten) sind unverzüglich aus
dem Stall zu entfernen und ggf. in eigener Sektion (mit Futter- und Trinkwasserversorgung)
zu behandeln. Tiere, die nicht behandelbar sind und offensichtlich unter ihrem
Gesundheitszustand leiden, sind unverzüglich fachgerecht und schmerzfrei nach vorheriger
Betäubung zu töten. Es sind nur legale/gesetzlich erlaubte Tötungsmethoden anzuwenden.
Nur Mitarbeiter, die artgerechte Tötungsmethoden erlernt haben und diese fachgerecht
anwenden können, dürfen auf dem Betrieb Tiere töten. Gesundheits- und
Tierschutzindikatoren müssen aufgezeichnet werden.
Medikamentenlagerung
Medikamente sind entsprechend der Medikamentenaufdrucke aufzubewahren. Die
Aufbewahrung hat in einem abgeschlossenen Schrank zu erfolgen. Nach Ablauf der
Verfallsdaten sind die Arzneimittel vorschriftsmäßig zu entsorgen. Die Sauberkeit und
Zweckmäßigkeit der zur Medikamentengabe verwendeten Instrumente ist sicherzustellen.
Ferner wird darauf geachtet, ob Medikamente mit überschrittenen Mindesthaltbarkeitsdatum
oder Medikamentenflaschen ohne Etikett vorhanden sind. Zugang zu Arzneimitteln dürfen
nur autorisierte Personen haben. Bei Verwendung von Futterarzneimitteln muss die
getrennte Lagerung von anderen Futtermitteln sichergestellt sein.
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Schädlingsbekämpfung
Der Legebetrieb muss einen spezifischen Prophylaxeplan durch einen zugelassenen
Schädlingsbekämpfer erarbeiten lassen. Dabei ist die Häufigkeit der Bekämpfung von der
Art der Schädlinge und der Befallsstärke abhängig zu machen. Mindestforderungen sind
z.B.:
· Skizzierter Aufstellungsplan von Ködern und/oder Fallen an durch Schädlinge stark
frequentierte Stellen
· Kontrolle der Annahme und des Verbrauches von Ködern sowie die regelmäßige
Kontrolle der Köderkisten
· Dokumentation der Maßnahmen.
Betriebshygiene & Desinfektion im Service
Für Neubauten wird die Einrichtung von Trockenschleusen (Schuhwechsel, Überzieher,
Overall) im Vorraum von Ställen empfohlen. Die Trennung der Räume kann mittels einer
niedrigen Mauer oder einer Bank vollzogen werden, solange das Material hygienisch
einwandfrei und leicht zu reinigen ist.
Um einem Salmonelleneintrag entgegenzuwirken, ist während der gesamten Legephase auf
absolute Hygiene und Sauberkeit, insbesondere Staubreduzierung, im Stall zu achten.
Nach jeder Ausstallung sind die Stallgebäude inkl. aller Einrichtungen (wie z.B. Futtersilos
und gesamte Fütterungstechnik) zu reinigen und zu desinfizieren. Einstreumaterialien sind
trocken und sauber zu lagern. Feuchte oder kontaminierte Einstreu darf nicht verwendet
werden.
Notstromversorgung
Eine Notstromversorgung ist für alle Ställe bereitzustellen. Das Notstromaggregat muss
regelmäßig auf Funktionalität getestet werden. Die Tests sind zu dokumentieren.
Visuelle Tierbeurteilung
Auffälligkeiten hinsichtlich des Allgemeinzustandes
„Bemerkungen“ in der Datenbank zu dokumentieren
der
Legehennen
sind
unter
Lagerung Kot / Lagerung tote Tiere
Kot muss unzugänglich für die Legehennen gelagert werden.
Verendete Tiere sind schnellstmöglich (täglich) aus dem Stall zu entfernen. Die
Kadaverlagerung muss in gekühlten Kadaverboxen erfolgen.
Junghennenaufzucht
KAT-Legebetriebe dürfen
Aufzuchtbetrieben beziehen.
Junghennen
und
Küken
nur
aus
KAT-registrierten
Eigenkontrollsystem
Dokumentationen
Ein- und Ausstallungen haben grundsätzlich unter Beachtung des § 1 Tierschutzgesetz zu
erfolgen. Vor jeder Ein- und Ausstallung sind die handelnden Personen vom
Legehennenhalter oder dessen Beauftragten aktenkundig zu belehren. Ausstallungsfirmen
werden auf der Checkliste erfasst und registriert. Vor einer Ausstallung wird eine
Lebendtierbeschau durch den Amtstierarzt durchgeführt, der u.a. genehmigt, dass die Tiere
geschlachtet werden dürfen und transportfähig sind. Während der Ausstallung sind die
Lichtverhältnisse zur Beruhigung der Tiere entsprechend herunterzufahren bzw.
abzudunkeln; der Lichteinfall beim Öffnen und Schließen der Türen ist zu beachten. Bis zum
Abschluss der Ausstallung ist der ständige Zugang zum Trinkwasser und zum Futter zu
gewährleisten.
Die Einstalldaten sowie die tägliche Hennenzahl pro Altersgruppe/tägliche Eierzahl, der
Futterverbrauch und die Legeleistung sind entsprechend zu dokumentieren.
Die Geschäftsführung von KAT ist unverzüglich zu informieren:
KAT-Haltungsanforderungen für Legehennen
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 wenn der Verdacht oder die Annahme besteht, dass ein Produkt nicht verkehrsfähig
nach den jeweils geltenden Gesetzen ist und/oder den Anforderungskriterien nicht
entspricht.
 bei Feststellung eines positiven Salmonellenbefundes
 im Falle der behördlichen Anordnung von Aufstallungspflichten bzw.
Ausnahmegenehmigungen.
 wenn bei verschließbaren Anlagen aus speziellen Gründen die Verplombung entfernt
werden muss.
Krisenmanagement (Notfallpläne)
Für Krisenfälle müssen Notfallpläne mit klaren Verantwortlichkeiten (Telefonnummern)
vorliegen. Diese sind mindestens jährlich zu testen und ggf. zu aktualisieren. Die Notfallpläne
müssen u.a. nachfolgende Verhaltensregeln beinhalten:
* Verhalten im Falle von unfallbedingten Verletzungen,
* Verhalten bei Feuer, Hochwasser, Stromausfall usw; zu den Feuerschutzmaßnahmen
gehört der beschränkte Zugang zu Gebäuden und die sichere Handhabung und Lagerung
entflammbarer Materialien.
* Pläne der Stallgebäude mit allen Zugängen inkl. Angaben zu Feuerlöschern, Erste HilfeSet, Wasseranschlüssen usw.
Die Betriebe müssen alle Mitarbeiter in eigens entwickelte Katastrophen- und Notfallpläne
sowie -maßnahmen einweisen, um möglichen Gefahren wie Feuer, Hochwasser oder
Unfällen am Arbeitsplatz begegnen zu können. Weiterhin müssen die Betriebe über
Katastrophenpläne verfügen, die die Betriebsfortführung im Falle anzuzeigender
Krankheitsausbrüche (einschließlich Vogelgrippe) gewährleisten.
Nachweis Impflicht Junghennen / Salmonellenuntersuchungen
Junghennen müssen spätestens in der 18. Lebenswoche, jedoch mindestens 10 Tage vor
Einstallung in den Legebetrieb eine Salmonellenimpfung erhalten. KAT-Legebetriebe
müssen ab einem Alter der Hennen von 22 bis 26 Wochen im Abstand von 15 Wochen
Salmonellenproben (Stiefelüberzieher bzw. Sockenproben) untersuchen lassen. Ergebnisse
müssen hierfür für jeden separaten Stall vorliegen (keine Poolproben).
Futtermittellieferant
Legehennenfutter darf nur von zugelassenen KAT-Futtermittelwerken bezogen werden.
Im Falle der Verwendung von eigenem Getreide muss der Betrieb sich als Selbstmischer
anmelden und wird im Rahmen eines Kombinationsaudits Legebetrieb/Selbst-mischer
gemäß Kriterienkatalog Futtermittel (Checkliste Prüfpunkt 9) auf die dortigen Parameter mit
kontrolliert.
Wasserqualität
Trinkwasser ist entsprechend den gesetzlichen Vorgaben (als Trinkwasser geeignet)
einzusetzen. Bei Nutzung nichtöffentlicher Wasserversorgungen bzw. Brunnenwasser sind
mikrobiologische Qualitätsuntersuchungen alle 12 Monate notwendig und entsprechende
Laborergebnisse vorzulegen.
Digitale Aufnahmen
Im Rahmen des Audits werden Fotos von Stallgebäude/Freiland und/oder Mängeln gemacht.
Führung Besucherlisten
Es sind Besucherlisten für betriebsfremde Personen zu führen. Diese Nachweise müssen
mindestens ein Jahr aufbewahrt werden und sind bei Verlangen vorzulegen.
Dioxin-/PCB-DL und NDL-PCB Analysen
Für die Zulassung von Bio-, Freilandhaltungs- und Bodenhaltungsbetrieben ist eine Dioxin/PCB-DL- & NDL-PCB-Analyse der Eier obligatorisch. Die Probenziehung kann durch das
Prüfinstitut erfolgen und ist nachfolgend jährlich durchzuführen. Eigene Analyseergebnisse
KAT-Haltungsanforderungen für Legehennen
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werden akzeptiert, sofern die Untersuchungen entsprechend wissenschaftlich bzw. amtlich
anerkannter Verfahren durchgeführt wurden und diese der KAT-Geschäftsstelle bzw. dem
Auditor zum Zeitpunkt der Prüfung vorliegen.
Datenbank / Warenmeldungen
In der KAT-Datenbank werden sämtliche Betriebs- und Stalldaten dokumentiert
(Hennenbestände, Stallgröße, Anzahl Futterketten, Sitzstangen, Tränken usw.). Ein- und
Ausstalldaten (Legehennenbestände) sind der KAT-Geschäftsstelle sofort mitzuteilen
(Formblatt Meldung Legehennenbestand).
Meldungen über Warenbewegungen der Prozesskette müssen detailliert wöchentlich bis
Mittwoch 24 Uhr der Folgewoche gemäß Vorgabe in die Online-Datenbank eingetragen
werden (Anweisung Datenbankeingabe). Der Geschäftsstelle muss in schriftlicher Form
bekannt gegeben werden, wer der derzeitige Futtermittellieferant ist. Über Änderungen gilt es
entsprechend KAT zu informieren. Jeder Betrieb ist für die vertrauliche Behandlung der
Zugangsdaten und entsprechend für sämtliche eingegebenen Daten inhaltlich selbst
verantwortlich.
Der Legehennenhalter trägt darüber hinaus ebenfalls Meldungen zu Futtermittellieferungen
ein.
Haltungsanforderungen „Tierschutz geprüft“
Die deutschen Tierschutzorganisationen Deutscher Tierschutzbund e.V., Bundesverband
Tierschutz e.V. und der Bund gegen Missbrauch der Tiere e.V. stellen weitergehende
Anforderungen an das Halten von Legehennen.
Ziel ist eine besonders artgerechte Haltung für Legehennen in Boden- und Freilandbetrieben.
Gemeinsam mit dem „Verein für kontrollierte alternative Tierhaltungsformen e V. (KAT)“ für
Eier aus Bio-, Boden- und Freilandhaltung und den Tierschutzverbänden wurden für
Legehennen aus diesen Systemen über den KAT-Standard hinaus zusätzliche
Anforderungen erarbeitet.
Die Auslobung „Tierschutz geprüft“ darf nur für Eier aus Haltungsformen verwendet werden,
die einer Legehennenhaltung gemäß den nachfolgenden zusätzlichen Anforderungen
entsprechen. Darüber hinaus gelten die Haltungskriterien der Boden- und Freilandhaltung.
Bei einer Vermarktung von Eiern aus Bodenhaltung unter dem Zeichen „Tierschutz geprüft“
gelten die Kriterien entsprechend der Freilandhaltung. Ein Freilandauslauf ist jedoch nicht
vorgegeben. Der Außenscharrraum ist jedoch für eine Bodenhaltung obligatorisch.
Für Legehennenfutter gilt der Verzicht auf gentechnisch veränderte Bestandteile
entsprechend des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes.
Haltungsbedingungen Stall „Tierschutz geprüft“
Besatzdichte
Die Besatzdichte beträgt 7 Hennen/m2 nutzbare Fläche. Es dürfen maximal 9.000 Hennen
pro Stall (eine Altersgruppe) gehalten werden, eine Gruppengröße von maximal 1.500
Tieren ist obligatorisch. Bei mehretagigen Systemen darf die Besatzdichte insgesamt 14
Hennen/m² der von den Tieren nutzbaren Stallgrundfläche nicht überschreiten. Maximal 3
Stallungen à 9.000 Tiere gelten als ein Legebetrieb (Legebetrieb = hygienisch abgetrennte
Einheit).
Sitzstangen
Die Gesamtlänge der Sitzstangen muss so bemessen sein, dass alle Tiere gleichzeitig
darauf sitzen können, wobei mindestens 20 cm pro Huhn vorzusehen sind.
KAT-Haltungsanforderungen für Legehennen
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Nester
Verwendung finden können Einzelnester (1 Nest/6 Hennen) oder Gruppennester (80
Hennen/m²) bzw. Einstreunester (100 Hennen/m²), die den Tieren täglich während der
Legephase uneingeschränkt zur Verfügung stehen.
Natürliche Beleuchtung
Der Einfall von natürlichem Tageslicht ist obligatorisch. Die Fensterfläche muss mindestens
5 Prozent der Stallfläche entsprechen und eine gleichmäßige Verteilung des Lichts
gewährleisten.
Empfohlen
werden
Lichtbänder
im
Dachbereich
mit
Verdunkelungsmöglichkeit. Bei Seitenfenstern darf die Raumtiefe 12 m nicht überschreiten.
Direkte Sonneneinstrahlung ist zu vermeiden. Für eine gleichmäßige Ausleuchtung des
Stalles im Aktivitätsbereich der Tiere ist zu sorgen. Die Lichtverhältnisse müssen den Tieren
einen klaren Tag-Nacht-Wechsel gewährleisten und die Möglichkeit geben, sich bei Tage zu
orientieren, andere Artgenossen zu erkennen und ihre normalen Aktivitätsmuster
auszuführen. Legenester, Sitzstangen und Ruhezonen sind im dunkleren Bereich
anzubringen.
Künstliche Beleuchtung
Die Lichtphase beträgt mindestens 8 bzw. maximal 16 Stunden/Tag bei mindestens 20 Lux
im Tierbereich. Es ist eine ununterbrochene Dunkelphase von mindestens acht Stunden
vorzusehen mit einer Beleuchtungsstärke von weniger als 0,5 Lux. Insbesondere soll
verhindert werden, dass die Hennen aus Angst vor Federpicken und Kannibalismus im
Dämmerlicht gehalten werden und die gesamte Aktivität der Hennen künstlich reduziert wird.
Der Dunkelphase sollte jeweils eine Dämmerungsphase vorgeschaltet werden. Das
Beleuchtungsschema wird protokolliert. Eine gesteuerte Beleuchtung erfolgt nur mit
Warmtonlampen; weißes Neonlicht ist verboten. UV-Licht wird empfohlen.
Freilandkriterien „Tierschutz geprüft“
Außenscharrraum/Kaltscharrraum
Definition:
Ein Außenscharrraum/Kaltscharrraum ist eine überdachte und durch Windschutznetze oder
Gitter (Wind- und Raubtierschutz) begrenzte Fläche mit Außenklima, die unmittelbar an den
Stallraum anschließt und von allen Tieren leicht und uneingeschränkt erreichbar ist. Der
planbefestigte Boden ist mit einem geeigneten Scharrmaterial eingestreut. Der
Außenscharrraum ist über den ganzen Lichttag, bei jeder Witterung und zu jeder Jahreszeit
für die Hühner frei zugängig. Flächen im Außenscharrraum sind nicht als nutzbare Fläche
anrechenbar.
Ein Außenscharrraum ist im Ausmaß von mind. 50 % der nutzbaren Stallgrundfläche oder
einer maximalen Besatzdichte von 28 Hennen/m² verpflichtend.
Mind. 3 m2 für 1000 Tiere müssen den Tieren im Außenscharrraum als Staubbad zur
Gefiederpflege zur Verfügung stehen, empfohlen werden 5 m2.
Auslaufgegebenheiten
Der Freilandauslauf muss in der unmittelbaren Umgebung des Stalles liegen und für die
Hühner direkt erreichbar sein und im Umkreis von maximal 150 m um den Stall liegen. Jeder
Stall von 9.000 Hennen bildet eine getrennte Einheit im Auslauf.
Für die Freilandhaltung sind bei Anmeldung entsprechende Pläne/Flurkarten mit
Kenntlichmachung der Freilandflächen vorzulegen.
Ziel ist eine ausreichende Nutzung der Ausläufe durch die Hennen. Der Auslauf muss täglich
spätestens ab 10.00 Uhr bis zum Sonnenuntergang gewährleistet sein, empfohlen ist eine
Auslaufzeit von 8 Stunden entsprechend guter landwirtschaftlicher Praxis.
Die behördliche Zulassung der Freilandfläche zur Nutzung für die Legehennenhaltung muss
vorliegen.
Größe der Auslaufflächen
Die Tiere müssen grundsätzlich Zugang zur Freilandfläche (4 m2/Tier uneingeschränkter
KAT-Haltungsanforderungen für Legehennen
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Auslauf) haben. Die maximale Auslaufentfernung beträgt 150 m zur der nächstgelegenen
Auslauföffnung des Stalles.
Zustand / Ausstattung der Freilandflächen
Es gelten die gesetzlichen Anforderungen. Die ersten Meter vom Stall auf die Auslauffläche
sollen aus hygienischen Gründen befestigt sein (Schotter, Kies); empfohlene Breite der
Befestigung 2-3 Meter.
Die Auslaufflächen müssen größtenteils Pflanzenbewuchs aufweisen und mit
Schutzvorrichtungen versehen sein. Über die gesamte Fläche sollten gleichmäßig verteilt
Buschwerk, Hecken u.ä. als Schutz- und Unterschlupfmöglichkeiten für die Tiere angepflanzt
und gepflegt werden. Der Auslauf muss in regelmäßigen Abständen kurz gehalten werden.
Visuelle Tierbeurteilung
Eine visuelle Tierbeurteilung hinsichtlich des Allgemeinzustandes und z.B. des Gefieders ist
zu beobachten und zu vermerken.
Das Kürzen der Schnäbel ist grundsätzlich verboten.
Junghennen aus Aufzuchtbetrieben mit Tageslicht
Junghennen dürfen nur aus Aufzuchtbetrieben mit Tageslicht bzw. „tageslichtähnlichen
Verhältnissen“ bezogen werden. Hinsichtlich tageslichtähnlicher Verhältnisse werden
Tageslichtlampen, d.h. Vollspektrumlampen, die sowohl UV-A als auch UV-B-Licht
abstrahlen, anerkannt.
Tageslichtlampen müssen nach 1 Jahr ausgetauscht werden.
Risikobewertung Dioxin-/PCB
In allen KAT-Legebetrieben mit Freiauslauf (Freilandhaltung/Bio/Tierschutz geprüft) wird
eine
Bestandsaufnahme
/Risikobewertung
hinsichtlich
möglicher
Dioxin-/PCBEintragsrisiken erhoben und ggfs. bei Veränderungen im Betrieb (Umbau, Verwendung
anderer Materialien usw.) wiederholt.
Bei risikohaften Standortbedingungen oder Verwendung von risikohaften Materialien /
Anstrichen wird dem Legebetrieb die Ziehung von Eierproben zur Dioxin-/PCB-Analyse
durch den Auditor sowie eine detaillierte Betriebsanalyse durch einen Experten empfohlen.
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