Errichtung einer neuen Straßenverbindung

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Errichtung einer neuen Straßenverbindung
zwischen Ohlstraße und dem Hüingser Ring
- Abschnitt 1 -
Ausbauprogramm
nach § 125 Abs. 2
in Verbindung mit § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB
September 2015
Errichtung einer neuen Straßenverbindung zwischen Ohlstraße und dem Hüingser Ring - Ausbauprogramm, Juni 2015
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Anlass für die Errichtung der neuen Straßenverbindung
Die Stadt Menden (Sauerland) plant die Errichtung einer neuen Straßenverbindung zwischen
Ohlstraße und dem Hüingser Ring im Ortsteil Hüingsen.
Diese dient zukünftig der Erschließung der gewerblich genutzten Flächen in diesem Bereich.
Bislang wird dieser Gewerbeverkehr ausschließlich über die vorhandene Ohlstraße geführt.
Hier sind jedoch vorrangig Wohnnutzungen angesiedelt. Zudem ist die Straßenfläche sehr eng,
so dass ein hohes Gefährdungspotential und eine sehr unbefriedigende Verkehrssituation für
die Anwohner und Nutzer der Ohlstraße das Erfordernis der neuen Straßenverbindung begründet. Durch die geplante Straßenverbindung kann eine Trennung des Gewerbeverkehrs vom
Anliegerverkehr der Wohnnutzungen in der Ohlstraße erreicht werden.
Rechtliche Rahmenbedingung
Der rechtliche Rahmen für die Errichtung einer neuen Straßenverbindung zwischen der Ohlstraße und dem Hüingser Ring ist durch § 125 Abs. 2 BauGB definiert. Der zuständige Ausschuss
für Umwelt, Planen und Bauen hat am 04.09.2014 die Durchführung eines Verfahrens gem.
§ 125 Abs. 2 BauGB zur Sicherung der neuen Erschließungsanlage zwischen Ohlstraße und
Hüingser Ring mit Fortführung nach Süden beschlossen. Die Durchführung des Verfahrens
gem. § 125 Abs. 2 dient der öffentlich-rechtlichen Sicherung der Erschließungsanlage. Hierbei
wird ein Verfahren für die Erschließungsanlage, in ähnlicher Weise wie bei einem Bebauungsplanverfahren, durchgeführt, jedoch ist hier kein weiteres Planerfordernis gem. § 1 Abs. 3
BauGB gegeben. Die Straße muss an die Ziele der Landesplanung angepasst sein und ihrer
Herstellung ist eine fehlerfreie Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gem. § 1 Abs. 5
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Errichtung einer neuen Straßenverbindung zwischen Ohlstraße und dem Hüingser Ring - Ausbauprogramm, Juni 2015
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bis 7 einschließlich der umweltschützenden Belange gem. § 1a BauGB zu Grunde zu legen. Die
Herstellung der Anlage wird im Rahmen des Ausbauprogramms dokumentiert, das u.a. auch
die Grundlage für das Beitragsverfahrens ist. Es handelt sich um eine parzellenscharfe und auf
beschleunigten Vollzug angelegte Planung der Erschließungsanlage.
Sofern ein Bebauungsplan nicht vorliegt, dürfen die Erschließungsanlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB bezeichneten Anforderungen entsprechen.
Soweit für die Maßnahme notwendig, wurden die nach § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB aufgeführten
Anforderungen an das Ausbauprogramm geprüft und untersucht. Insbesondere handelt es sich
hierbei um Belange, die nachfolgend zusammengefasst aufgeführt sind. Die ausführlichen Beschreibungen sind, aus den weiteren Unterlagen ersichtlich:
•
Ausbauplanungen
•
Prüfung der Umweltbelange
•
Altlasten-Gutachten
•
Schallimmissionsschutz-Gutachten
Die Lage der neuen Straßenverbindung
Die neue Straßenverbindung wird zukünftig vom Hüingser Ring aus zwischen Hausnummer 3
und 5 ihre Zufahrt erhalten und führt bis auf die Bahnlinie hin; von dort knickt sie nach Süden ab
und verläuft entlang der vorhandenen Grundstücksgrenzen parallel zur Bahnlinie in südliche
Richtung; nach ca. 270 m knickt die Straße nach Westen und wird an die vorhandene Ohlstraße
angebunden. Anbindungen zum Buchenweg und einer weiteren vorhandenen Straßenfläche
sind ebenfalls vorgesehen.
Gespräche zum Erwerb der erforderlichen, privaten Grundstücksflächen werden derzeit geführt
bzw. befinden sich größtenteils bereits kurz vor einem erfolgreichen Abschluss.
Hier eine Zusammenstellung der betroffenen Flurstücke:
Flächenbedarf Abschnitt 1
Lendringsen
Flur
17
18
22
18
18
18
18
19
18
18
19
18
18
19
18
18
22
19
19
19
19
Flurstück
142
576
1
746
746
748
749
120
1074
138
673
130
128
317
1013
1012
145
508
504, 506
521
672
Anteil m²
Flächenbedarf
324
294
171
723
35
584
99
295
83
129
5
34
636
30
186
19
97
44
2
3790 m²
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Südliche Fortführung der Straßenverbindung in Abschnitt 2
Der Eigentümer der südlich angrenzenden Flächen hat ebenfalls angeboten, zur endgültigen
Erschließung des gesamten Gewerbegebietes die neue Straßenverbindung über seine Eigentumsflächen fortzuführen. Die Fortführung ist aus verkehrlicher Sicht sinnvoll und wünschenswert. Diese Fortführung sollte in einem 2. Abschnitt, auch zeitlich im Anschluss an den 1. Abschnitt, ebenfalls gesichert werden.
Flächenbedarf Abschnitt 2
Lendringsen
Flur
22
22
19
19
19
19
22
22
Flurstück
1
145
120
661
663
661
247
136
Anteil m²
Flächenbedarf
21
67
712
1357
2181
45
146
40
4569 m²
§ 1 Abs. 4 BauGB Ziele der Raumordnung
Die Ziele der Raumordnung sind nicht betroffen. Der wirksame Flächennutzungsplan der Stadt
Menden stellt für den betreffenden Bereich die vorhandenen Flächennutzungen als Wohnbaufläche, gewerbliche Baufläche, Fläche für Landwirtschaft, Bahnfläche und Grünfläche mit der
Zweckbestimmung „Sportplatz“ dar. Verkehrsflächen werden nur bei überörtlicher Bedeutung
dargestellt. Die im Flächennutzungsplan dargestellten Flächen werden durch die geplante Straßenverbindung nicht geändert oder berührt. Das Ausbauprogramm für die neue Straßenverbindung entspricht somit dem Anpassungserfordernis an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung nach § 1 (4) BauGB, der Flächennutzungsplan der Stadt Menden steht der Planung
nicht entgegen.
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Auszug aus dem wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Menden (Sauerland)
§ 1 Abs. 5 BauGB Nachhaltige städtebauliche Entwicklung
Durch die geplante Straßenverbindung kann eine Trennung des Gewerbeverkehrs vom Anliegerverkehr der Wohnnutzungen in der Ohlstraße erreicht werden. Diese dient zukünftig der Erschließung der gewerblich genutzten Flächen in diesem Bereich. Bislang wird dieser Gewerbeverkehr ausschließlich über die vorhandene Ohlstraße geführt. Hier sind jedoch vorrangig
Wohnnutzungen angesiedelt. Zudem ist die Straßenfläche sehr eng, so dass ein hohes Gefährdungspotential und eine sehr unbefriedigende Verkehrssituation für die Anwohner und Nutzer
der Ohlstraße das Erfordernis der neuen Straßenverbindung begründet.
Anlage 4 zu § 1 Abs. 6 BauGB Belange des Umweltschutzes einschließlich Naturschutz und Landschaftspflege
Die Prüfung der Umweltbelange zum Ausbauprogramm nach § 125 Abs. 2 in Verbindung mit §
1 Abs. 4 bis 7 BauGB ist in der Anlage 1 umfassend dargestellt.
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§ 1 Abs. 6 BauGB Verkehrliche Belange
Die Stadt Menden (Sauerland) plant die Errichtung einer neuen Straßenverbindung zwischen
Ohlstraße und dem Hüingser Ring im Ortsteil Hüingsen.
Diese dient zukünftig der Erschließung der gewerblich genutzten Flächen in diesem Bereich.
Bislang wird dieser Gewerbeverkehr ausschließlich über die vorhandene Ohlstraße geführt.
Hier sind jedoch vorrangig Wohnnutzungen angesiedelt. Zudem ist die Straßenfläche sehr eng,
so dass ein hohes Gefährdungspotential und eine sehr unbefriedigende Verkehrssituation für
die Anwohner und Nutzer der Ohlstraße das Erfordernis der neuen Straßenverbindung begründet. Durch die geplante Straßenverbindung kann eine Trennung des Gewerbeverkehrs vom
Anliegerverkehr der Wohnnutzungen in der Ohlstraße erreicht werden.
Die Ohlstraße ist die einzige Erschließungsstraße in das Gewerbegebiet „Ohl“ in MendenHüingsen. Über diese Straße wird somit der gesamte Ziel- und Quellverkehr des Gewerbegebietes bzw. der dort ansässigen Betriebe geführt. Hierzu gehört auch ein nicht unwesentlicher
Anteil an Schwerlastverkehr. Zwischen den Einmündungen Hüingser Ring bis etwa in Höhe der
Einmündung Buchenweg (dort schließt sich das Gewerbegebiet Ohl an) hat die Ohlstraße den
Charakter einer Wohnstraße mit einem Altbestand an Ein- und Mehrfamilienhäusern. Gesicherte Gehwege für den Fußgängerverkehr sind nicht vorhanden. Infolge der schmalen Fahrbahnen
können keine geeigneten Fußgängeranlagen errichtet werden. Auch provisorische Sicherungsmaßnahmen wie etwa die Installation von Sperrpfosten zur Abtrennung eines Fußwegestreifens
können nicht in Betracht gezogen werden da in den beiden Kurvenbereichen der Ohlstraße die
sog. Schleppkurven im Falle von Lkw- Lkw-Begegnungsverkehr oder auch schon bei Lkw-PkwBegegnungsverkehr für derartige Sicherungsmaßnahmen nicht ausreichen. Die Ohlstraße liegt
innerhalb einer Tempo-30-Zone. Allerdings wurde schon vor einigen Jahren die Geschwindigkeit für Lkw in der Ohlstraße auf 10 km/h begrenzt.
Vor diesem Hintergrund wurden seit vielen Jahren verschiedene Varianten untersucht, um
durch die Errichtung einer alternativen Straßenverbindung eine Entlastung der Wohngebiete zu
erreichen. Ausgelöst durch mehrere Grundstücksverkäufe ergibt sich nun die Möglichkeit, die
dargestellte Trasse zu realisieren. Der Verlauf der Ohlstraße soll bis zum Bahndamm verlängert
werden. Entlang des Bahndamms wird die Trasse bis zum Parkplatz des Getränkemarktes geführt werden, über den dann ein Anschluss an den Hüingser Ring erfolgen könnte. Der Schwerlastverkehr wird so an den bislang betroffenen Wohngebieten verbeigeführt werden. Für das
Wohngebäude im Einmündungsbereich der neuen Straße in den Hüingser Ring werden keine
zusätzlichen Schallschutzmaßnahmen erforderlich. Dies ist als ein Ergebnis des Schallschutzgutachtens nachgewiesen worden.
Entlang der neuen Straßenflächen beginnend am Hüingser Ring bis zur geplanten neuen Toranlage im Süden des Flurstücks 1144 soll mit Ausnahme von zwei Fußgängertoren eine lückenlose Einfriedigung erfolgen. Hierfür ist ausschlaggebend, dass aufgrund des hohen Anteils an
Schwerlastverkehr eine erhebliche Verkehrsgefährdung besteht, wenn an dieser Stelle private
Grundstückszufahrten zugelassen werden. Wegen der beengten Grundstücksverhältnisse entlang der Bahntrasse kann kein breiterer Ausbau erfolgen, so dass durch den Verzicht auf private Grundstückszufahrten die Verkehrssicherheit erhöht werden muss. Die Erschließung des
Grundstückes kann ohne Probleme an anderen Stellen erfolgen und ist somit ausreichend gesichert.
§ 1 Abs. 7 BauGB Abwägung der öffentlichen und privaten Belange
Das nach § 1 Abs. 7 normierte Gebot, alle von der Planung berührten öffentlichen und privaten
Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, wurde berücksichtigt. Im Rahmen der geplanten öffentlichen Auslegung des Ausbauprogramms werden die privaten Belange
aufgenommen und im weiteren Verfahren, soweit möglich, berücksichtigt.
Durch die erarbeiteten Planungen und Gutachten und Untersuchungen sollen sämtliche betroffenen Belange erfasst, bewertet und anschließend gerecht gegeneinander abgewogen werden.
Danach entspricht die Rechtmäßigkeit des Ausbauprogramms den in § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB
bezeichneten Anforderungen.
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