Merkblatt Mumps - Saarpfalz

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Ihr Gesundheitsamt informiert
Mumps
Erreger/Vorkommen
Mumps (Ziegenpeter) ist eine weit verbreitete Erkrankung, die durch das
Mumpsvirus hervorgerufen wird und sowohl Kinder als auch Erwachsene
befallen kann.
Krankheitserscheinungen
Die Infektion mit dem Mumpsvirus verläuft in den meisten Fällen milde als
fieberhafte Infektion, in deren Verlauf es zu einer deutlich sichtbaren Schwellung
der Ohrspeicheldrüsen kommt (dicke Backe, abstehendes Ohrläppchen).
Auch andere Drüsen wie z.B. die Bauchspeicheldrüse oder die Keimdrüsen
können befallen sein.
Die Patienten klagen über Bauchschmerzen, Appetitlosigkeit, Erbrechen.
Häufig kommt es auch zu einer milden Entzündung des zentralen Nervensystems.
Bei Jugendlichen und erwachsenen Männern kann das Mumpsvirus die
Hoden befallen und eine Unfruchtbarkeit verursachen.
Dauer der Ansteckungsfähigkeit
Die Ansteckungsfähigkeit ist 7 Tage vor bis 9 Tage nach Schwellung.
Inkubationszeit
Die Inkubationszeit beträgt 12-25 Tage.
Meldepflicht der Gemeinschaftseinrichtung an Gesundheitsamt gemäß § 34 IfSG
Verdacht und Erkrankung sind meldepflichtig.
Meldepflicht von behandelnden Ärzten gemäß § 6 IfSG und von Laborärzten
gemäß § 7 an Gesundheitsamt
Seit dem 29.03.2013 besteht gemäß § 6 IfSG eine Meldepflicht für behandelnde
Ärzte. Krankheitsverdacht, Erkrankung und Tod sind namentlich an das zuständige
Gesundheitsamt zu melden.
Gemäß § 7IfSG ist für Laborärzte der Nachweis der entsprechenden Erreger meldepflichtig
an das für den Einsender der Proben zuständige Gesundheitsamt.
Stand: 05/2013
Mumps
Vorbeugende Maßnahmen
Die beste und wirksamste Vorbeugung ist die Mumps-Impfung.
Sie ist sehr gut verträglich, jederzeit nachholbar und sollte in Form des
Kombinationsimpfstoffs gegen Masern, Mumps, Röteln (MMR)und ggf. auch
zusammen mit Windpocken(MMRV) gegeben werden.
Die 1. Impfung sollte beim Kleinkind im Alter von 11-14 Monaten durchgeführt
werden, die 2. Impfung kann bereits 4-6 Wochen (15.-23.Monate) später
erfolgen.
Wichtigste Maßnahme zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung ist die
postexpositionelle Impfung bisher ungeimpfter bzw. nur einmal geimpfter
Kontaktpersonen (Riegelungsimpfung).
Diese Inkubationsimpfung sollte innerhalb der ersten 3 Tage nach Exposition erfolgen.
Empfehlungen für die Gemeinschaftseinrichtung mit Hinweisen auf die
Wiederzulassung nach Erkrankung:
Maßnahmen bei Erkrankten:
An Mumps erkrankte Patienten sollten bei stationärer Behandlung getrennt untergebracht
werden.
Nach §34 des IfSG dürfen Personen, die an Mumps erkrankt oder dessen verdächtig
sind, solange in Gemeinschaftseinrichtungen keine Lehr-, Erziehungs-, Pflege-, Aufsichtsoder sonstige Tätigkeiten (bei denen sie Kontakt zu den dort Betreuten haben) ausüben, bis
nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit durch sie nicht mehr zu
befürchten ist.
Entsprechend dürfen auch die in Gemeinschaftseinrichtungen Betreuten, die an Mumps
erkrankt sind, weder die dem Betrieb der Gemeinschaftseinrichtung dienenden Räume
betreten, Einrichtungen der Gemeinschaftseinrichtung nutzen, noch an Veranstaltungen
der Gemeinschaftseinrichtung teilnehmen.
Nach § 34 Infektionsschutzgesetz (IfSG) dürfen an Mumps erkrankte Kinder Schulen
und Kindertageseinrichtungen nach Abklingen der klinischen Symptome,
jedoch frühestens 5 Tage nach Ausbruch der Erkrankung wieder besuchen.
Ein schriftliches ärztliches Attest ist nicht erforderlich.
Maßnahmen bei Kontaktpersonen:
Ungeimpfte bzw. ungeschützte Personen, die in der Wohngemeinschaft oder
Gemeinschaftseinrichtung Kontakt zu einer Person mit ärztlich bestätigter
Mumpserkrankung (oder einem Verdachtsfall) hatten, dürfen eine Gemeinschaftseinrichtung
für die Dauer der mittleren Inkubationszeit von 18 Tagen nicht besuchen oder in ihr tätig
sein.
Ein Ausschluss von Kontaktpersonen ist nicht erforderlich:
-wenn bei den Kontaktpersonen 2 Impfungen dokumentiert sind
-wenn eine glaubwürdige (z.B. bei vor 1970 geborene Personen) oder eine
dokumentierte frühere Mumpserkrankung vorlag.
Für detaillierte Empfehlungen bezüglich des Kontaktmanagements bei Mumps in
Abhängigkeit vom Impf- und Immunstatus steht das zuständige Gesundheitsamt zur
Verfügung.
Stand: 05/2013
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