Wettbewerbsrecht Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Werbung
Zentralverband der Deutschen Werbewirtschaft ZAW e.V.
Wettbewerbsrecht
Das
Gesetz
gegen
den
unlauteren
Wettbewerb
(UWG)
ist
in
Deutschland seit Jahrzehnten Garant für fairen Wettbewerb. Es schützt Unternehmen
gegen unlautere geschäftliche Handlungen von Mitbewerbern, dient dem Interesse der
Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb und dem Verbraucherschutz im
Hinblick auf unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen. Seit der im Jahr 2008
erfolgten Umsetzung der Richtlinie der Europäischen Union über unlautere
Geschäftsbedingungen (UGP-Richtlinie) im UWG ist der durch das Wettbewerbsrecht
vermittelte wirtschaftliche Verbraucherschutz verstärkt Gegenstand rechtspolitischer
Diskussionen. Obschon mit der von der EU-Richtlinie kreierten sogenannten
Schwarzen Liste erstmalig Regelungen in das UWG aufgenommen wurden, die nur
gegenüber Verbrauchern gelten1, konnte das bewährte System eines allgemeinen
Marktverhaltensgesetzes
mit
dem
dreigliedrigen
Schutzzweck
Wettbewerber,
Allgemeinheit und Verbraucher bislang erhalten werden. Der ZAW spricht sich hier
auch
weiterhin
gegen
Bestrebungen
aus,
das
UWG
in
ein
reines
Verbraucherschutzrecht umzufunktionieren und damit die beiden anderen Schutzziele
zu vernachlässigen. Mit Erfolg: Politisch einseitig motivierte Bestrebungen von
Verbraucherschutz-organisationen Vertragsauflösungsrechte in systemwidriger Weise
an
unlautere
Geschäftshandlungen
zu
knüpfen,
konnten
sich
bislang
nicht
durchsetzen. Es bleibt abzuwarten, inwieweit die Neuausrichtung der Bundesregierung
in Sachen Verbraucherpolitik erneut Vorstöße in diese Richtung hervorbringt.2
Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken
Am 9. Oktober 2013 trat das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken in Kraft und
setzte einen Schlusspunkt unter die jahrelangen Forderungen nach weiteren
Verschärfungen der Vorschriften zur Telefonwerbung. Bei einer systemwidrigen
Vertragsfolgen-Lösung3 hätte ein ohne vorherige Einwilligung erfolgter, belästigender
Werbeanruf dazu geführt, dass ein in diesem Telefonat geschlossener Vertrag bis zur
1
2
3
Vgl. ZAW-Jahrbuch „Werbung in Deutschland 2009“, S. 150.
Siehe hierzu Abschn. Werbepolitische Entwicklungen in Deutschland und der EU, Kap. Verbraucherpolitik.
Oft unter dem Schlagwort „Bestätigungslösung“ diskutiert.
2
schriftlichen Bestätigung durch den Verbraucher schwebend unwirksam gewesen
wäre.
Stattdessen
Formvorschrift
für
enthält
das
neue
Gesetz
Gewinnspieleintragungsdienste.
eine
Bei
verbraucherschützende
der
vorausgegangenen
Evaluierung des im Jahr 2010 in Kraft getretenen Gesetzes gegen unerlaubte
Telefonwerbung hatte sich herausgestellt, dass diese Angebote besonders häufig
durch unlautere Anrufe beworben wurden.4
Da der Verbraucher bereits ausreichend durch die bestehenden und ihm vertrauten
Widerrufsrechte geschützt ist, sah der ZAW diese Formvorschrift nicht als notwendig
an und kritisierte die Einführung. Aber er begrüßte ausdrücklich, dass von einem
systemwidrigen Bestätigungskonstrukt Abstand genommen wurde. Während der
Schutz der Verbraucher vor unlauteren Werbeanrufen hierdurch gerade nicht gestärkt
worden wäre, hätte dies zugleich einen Dammbruch in der Systematik des bürgerlichen
Rechts und des UWG bedeutet – mit weitreichenden negativen Konsequenzen,
einschließlich weiterer Begehrlichkeiten, Vertragsauflösungsrechte bei allen unlauteren
Handlungen einzuführen. So betrachtet hat der Gesetzgeber eine nicht zweifelsfreie
Regelung verabschiedet, zugleich aber erfreulicherweise davon abgesehen, erheblich
zu weit über das Ziel hinauszuschießen.
Neben
der
verbraucherschützenden
Formvorschrift
wurde
das
Bußgeld
bei
unerlaubten Werbeanrufen weiter erhöht; es kann nun bis zu 300.000 Euro betragen.
Zudem kann das Bußgeld nun auch verhängt werden, wenn automatische
Anrufmaschinen zur unerlaubten Telefonwerbung eingesetzt werden.
Gesetzliches Verbot geschlechterdiskriminierender Werbung im UWG
Im Vorfeld der Bundestagswahl 2013 erstellte der Verein Pinkstinks Germany e.V.
Wahlprüfsteine zum Thema diskriminierende Werbung und verschickte sie an alle im
letzten Bundestag vertretenen Parteien. Der Verein fordert, ein gesetzliches Verbot
geschlechterdiskriminierender Werbung in das UWG einzufügen5. Alle im Bundestag
vertretenen Parteien lehnen dies in ihren Antworten ab. Selbst BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN und DIE LINKE halten ein Verbot über die bestehenden Bestimmungen
hinaus nicht für sinnvoll.
Die CDU betont, dass sich der Werberat als funktionierende Selbstkontrolleinrichtung
bewährt habe. In ihrer Antwort heißt es wörtlich: „Es steht dem Staat in einer
freiheitlichen Demokratie nicht zu, Sitte und Moral festzulegen und mit Verboten
durchzusetzen; „Tugendterror“ ist vielmehr ein Kennzeichen autoritärer, unfreier
Systeme. Daher hat es sich im Bereich der Werbung bewährt, dass der Deutsche
4
5
Siehe auch ZAW-Jahrbuch „Werbung in Deutschland 2012“, S. 156 f.
Siehe unter www.pinkstinks.de/wahlprufstein-auf-welche-partei-konnen-wir-bauen/wahlprufsteine-2/.
3
Werberat als Einrichtung der Selbstdisziplinierung der deutschen Werbewirtschaft
ethische Standards für Werbung festlegt, laufend fortschreibt und in Einzelfällen gegen
ethisch fragwürdige Werbung mit einer Beanstandung einschreitet. Dieses System der
Selbstdisziplinierung wollen wir stärken.“6
Der Verein Pinkstinks hat trotz dieser eindeutigen Rückmeldungen der Parteien
angekündigt, im September 2014 einen Gesetzesvorschlag zur Einführung eines
Verbotes geschlechterdiskriminierender Werbung im UWG vorzulegen.
Der ZAW lehnt die Aufnahme eines Verbots der geschlechterdiskriminierenden
Werbung in das UWG ab. Über das Lauterkeitsrecht darf keine Geschmackszensur
ausgeübt werden. Nach intensiver gesellschafts- und rechtspolitischer Debatte wurde
der Tatbestand der „guten Sitten“ im Jahr 2004 aus dem UWG gestrichen. Denn in
einer freiheitlichen Demokratie ist der Staat kein Tugendwächter, der seine
Auffassungen zu Sitte, Anstand und Moral mit Verboten durchsetzt. Das bestehende
System der Selbstkontrolle der Werbebranche durch den Deutschen Werberat
funktioniert; eine weitere gesetzliche Regulierung ist somit nicht notwendig7.
Anwendungsbericht UGP-Richtlinie
Das Europäische Parlament hat am 4. Februar 2014 einen eigenen Bericht zur
Umsetzung der UGP-Richtlinie verabschiedet, nachdem die Kommission ihren Bericht
bereits im März 2013 veröffentlicht hatte8. Ebenso wie die Kommission möchte das
Parlament den Anwendungsbereich der UGP-Richtlinie nicht auf das Verhältnis
zwischen Unternehmen erweitern, sondern es dabei belassen, hier Regeln für
Geschäftspraktiken gegenüber Verbrauchern aufzustellen.9 Auch eine Erweiterung der
Schwarzen Liste lehnt das Parlament zum jetzigen Zeitpunkt ab. 10 Im Hinblick auf eine
generelle
Überarbeitung
der
UGP-Richtlinie
kommt
das
Parlament
in
der
Berichtsbegründung ebenso wie die Europäische Kommission zu dem Ergebnis, dass
sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht notwendig ist. Vielmehr komme es darauf, die
geltenden Regeln in allen Mitgliedstaaten umzusetzen und dafür zu sorgen, dass
Rechtsverstöße auch geahndet werden. Der ZAW hatte sich im Vorfeld mit seinen
europäischen Partnern im Rahmen der Advertising Information Group (AIG)
11
an die
Parlamentarier im federführenden Verbraucherausschuss (IMCO) gewandt und
erläutert, dass keine überzeugenden Gründe ersichtlich seien, die für eine Erweiterung
und Überarbeitung UGP sprächen.
6
Alle Antworten können gefunden werden unter www.pinkstinks.de/wpcontent/uploads/2013/08/Wahlpr%C3%BCfsteine.xlsx.
7
Ausführlich siehe Abschn. Selbstregulierung der Werbewirtschaft, Kap. Deutscher Werberat.
8
Hierzu umfassend ZAW-Jahrbuch „Werbung in Deutschland 2013“, S. 136 f.
9
Erwägungsgrund 2 des „Rochefort-Berichts“ (2013/2116/INI).
10
Erwägungsgrund 5 des „Rochefort-Berichts“ (2013/2116/INI).
4
Das
Parlament
begrüßte
die
Ankündigung
der
Kommission,
überarbeitete
Auslegungsleitlinien zu veröffentlichen12. Nach Informationen aus der Generaldirektion
Gesundheit und Verbraucherschutz ist dies für Ende März/Anfang April 2014 geplant.
EU-Irreführungsrichtlinie
Die
seit
Verabschiedung
der
UGP-Richtlinie
nur
noch
das
Verhältnis
von
Unternehmern untereinander regelnde Irreführungsrichtlinie befindet sich aktuell in der
Überarbeitung durch die Europäische Kommission. Die zuständige Generaldirektion für
Gesundheit und Verbraucherschutz (SANCO) hat gegenüber der AIG angekündigt,
Anfang April 2014 einen entsprechenden Legislativvorschlag vorzulegen. Aktuell
befindet sich der Entwurf in der sogenannten Interservice-Abstimmung zwischen den
verschiedenen Generalsdirektionen der Europäischen Kommission. Er enthält nach
ZAW-Informationen eine Schwarze Liste, die ähnlich dem System der UGP-Richtlinie
Tatbestände für irreführende Werbung enthält, die ohne jede Wertungsmöglichkeit
unlauter sein sollen. Einer dieser Tatbestände wird den Bereich der AdressbuchBetrüger betreffen. Es ist aber denkbar, dass die Kommission auch weitere Fälle von
irreführender Werbung aufnimmt, die aus ihrer Sicht in jedem Fall unlauter sind. Der
ZAW
wird
gemeinsam
mit
der
AIG
das
zu
erwartende
europäische
Rechtssetzungsverfahren begleiten und die Interessen der deutschen Werbewirtschaft
gegenüber europäischen Gesetzgebungsorganen vertreten.
(Stand: März 2014)
ZENTRALVERBAND DER DEUTSCHEN WERBEWIRTSCHAFT ZAW E.V.
Am Weidendamm 1A, 10117 Berlin
Tel.: 030/ 59 00 99-700 / Fax: 030/ 59 00 99-722
E-Mail: [email protected] / Internet: www.zaw.de
11
12
Siehe Abschn. Werbewirtschaft in Zahlen, Kap. Die deutsche Werbewirtschaft im internationalen Vergleich.
Erwägungsgrund 22 des „Rochefort-Berichts“ (2013/2116/INI).
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