Themenfeld Kommunalpolitik (1)

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Themenwelt Kommunalpolitik (Grundsätzliches)
Themenwelt Kommunalpolitik (01 Grundsätzliches)
Schwerpunkt 1: Grundlagen der Kommunalen Selbstverwaltung
Demokratie
"Demokratie ist nicht die einfachste Staatsform, weil sie täglich des eigenen Engagements bedarf"
(Prof. Bernhard Vogel)
Die kommunale Politik ist die Keimzelle und Schule der Demokratie. Direkt vor Ort eröffnet sich für politisch engagierte
Bürgerinnen und Bürgern ein besonders umfassender Raum zur aktiven und verantwortlichen Mitgestaltung.
Kommunalpolitik ist also keine "kleine" Politik. Die bürgernahe Ausführung öffentlicher Angelegenheiten kennzeichnet unser
demokratisches Staatswesen und ergänzt neben dem Föderalismus die vertikale Gewaltenteilung.
Für eine Demokratie stellen die politischen Ziele der Dezentralisierung, der Stärkung lokaler Einheiten und der
Stärkung der lokalen Demokratie die wichtigsten Grundlagen dar. Diesen Zielen hat sich auch 1996 die
Vollversammlung der Vereinten Nationen verschrieben, um eine „Globalisierung der Demokratie“ zu beschleunigen.
Die erste Stufe unseres Staatsaufbaus ist die öffentliche bzw. kommunale Verwaltung einer jeden Gemeinde oder Stadt.
Hier werden nach demokratischen Mehrheitsverhältnissen Entscheidungen getroffen und Volksvertreter gewählt. Der
Begriff der Kommunen ist dabei ein Oberbegriff für die Gemeinden (kreisfreie sowie kreisangehörige Städte und
Gemeinden) und die Gemeindeverbände (beispielsweise Landkreise, Verbandsgemeinden und Samtgemeinden.
(Samtgemeinden sind in Niedersachsen Gemeindeverbände, die bestimmte öffentliche Aufgaben anstelle der
Mitgliedsgemeinde ausführen.)
Gemeinde und kommunale Selbstverwaltung
Kommunale Selbstverwaltung ist Grundlage des deutschen Staatsaufbaus und in Art. 28 des Grundgesetzes (GG)
verankert. Die zentrale Aussage für die Kommunen findet sich im zweiten Absatz:
"Den Gemeinden muss das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der
Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen
Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung."
Durch diese Selbstverwaltungsgarantie, die auch in den Landesverfassungen zusätzlich gestützt wird, sowie die
Selbstverwaltungshoheit, erhalten die Gemeinden und Gemeindeverbände das Recht, die örtlichen Angelegenheiten
selbstverantwortlich und mit politischem Gestaltungsspielraum zu erledigen.
Die Kommunalverfassungen der Länder, also die Gemeinde- bzw. Kreisordnungen sowie das Kommunalwahlrecht,
setzen wesentliche Rahmenbedingungen für die Kommunalpolitik. In Gemeinden und Kreisen muss die Bevölkerung eine
gewählte Vertretung haben. Über die Wahlen wirken die Parteien an der politischen Willensbildung in den Kommunen mit,
indem sie Vertreter aufstellen. Ihr politisches Steuerungszentrum sind die Fraktionen im Rats- bzw. Kreistag (Siehe hierzu
auch die Stichworte Kommunalpolitik und Kommunale Selbstverwaltung der Website "Geschichte der CDU")
Allzuständigkeit der Gemeinden (oder der Kommunen?)
Die Zuständigkeiten, auch Hoheiten genannt, gehen aus der im GG verankerten Selbstverwaltungsgarantie hervor.
Die Gemeinden sind für die örtlichen Angelegenheiten "allzuständig". Das heißt, dass sich die Gemeinden örtlichen
Aufgaben, die innerhalb der Gemeindegrenzen liegen (Örtlichkeitsprinzip), ohne besonderen Kompetenztitel annehmen
können. Eingeschränkt wird dies, soweit die Aufgaben nicht durch sonstige Gesetze zugewiesen sind
(Gesetzesvorbehalt). Die Gemeinden haben das Recht, die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in eigener
Verantwortung zu regeln. Im Hinblick auf die Rechtsprechung besitzt die kommunale Selbstverwaltung folgende
Hoheitsrechte (siehe Infografik Hoheitsrechte online).
Durch die Hoheitsrechte der Gemeinden werden diese vor substantiellen Eingriffen des Bundes oder des Landes in ihrer
Eigenverantwortlichkeit geschützt. Die Länder haben darüber zu wachen, dass alle gemeindlichen Tätigkeiten rechtmäßig
sind: Bezeichnet wird dies als Rechtsaufsicht oder Kommunalaufsicht.
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Themenwelt Kommunalpolitik (Grundsätzliches)
Gestaltungsfelder
Konkrete kommunale Aufgaben sind beispielsweise die gemeinsame Einrichtung einer örtlichen Infrastruktur (z. B.
Gemeindestraßen) oder die Schaffung sowie Unterhaltung von Betrieben (z. B. Betriebe für die Wasserversorgung und
Abwasserbehandlung). Ebenfalls gehört zu den Aufgaben die Aufrechterhaltung einer Ordnung, bei der die Entfaltung der
Freiheit des Einzelnen nicht auf Kosten anderer oder der Allgemeinheit gehen darf. Allgemein sind alle Aufgaben
subsummiert, die durch das Zusammenleben und Wirtschaften von Menschen auf begrenztem Raum entstehen und von der
Gemeinschaft bewältigt werden können. Hieraus ergeben sich mehrere Handlungs- und Gestaltungsfelder, z. B.
Wirtschaft und Arbeit; Bildung, Kultur und Freizeit; Planen, Bauen, Umwelt und Verkehr; Jugend, Familie und Soziales;
Personal, Organisation und Finanzen.
Die Kommunale Selbstverwaltung befindet sich oftmals in einem Spannungsverhältnis. Einerseits hat sie alle
Verwaltungsaufgaben der Gemeinden zu erledigen, andererseits hat sie die politischen Geschicke des Gemeinwesens zu
gestalten. Dies kann sich auf mehrere oder auch auf alle Handlungsfelder des örtlichen Wirkungskreises auswirken.
Kommunalpolitik ist dabei von bedarfs- und interessenbezogenen Handlungsalternativen geprägt und muss Schwerpunkte
setzen.
Subsidiarität
Das Subsidiaritätsprinzip (lat. subsidium = Hilfe, Beistand) ist ein Ordnungsprinzip des politischen und gesellschaftlichen
Handelns. Im Kontext der Kommunalpolitik findet es auf unterschiedlichen Ebenen seine Anwendung. Öffentliche Aufgaben
sollen möglichst bürgernah organisiert und auf der niedrigsten politischen Ebene gelöst werden. In Deutschland sind das
die Kommunen. Erst wenn eine bestimmte Aufgabe dort nicht gelöst werden kann, wird die Kompetenz nach "oben", also
an die Bundesländer, abgegeben. Hilfe zur Selbsthilfe sollte immer vorangehen. Wird die Subsidiarität als "Messlatte" für
die Zuordnung öffentlicher Aufgaben beachtet, gehört eine Aufgabe, die die Gemeinde erledigen kann, nicht in den
staatlichen Aufgabenkatalog. Dieses Prinzip gilt auch für das Verhältnis zwischen Gemeinde und Bürger. Erst wenn letzterer
seine Probleme nicht bewältigen kann, sind diese möglicherweise von der Kommune zu lösen. Das
Aufgabenverteilungsprinzip der Subsidiarität verringert zudem die Bürokratie und verdeutlicht den Vorrang einer
dezentralen, zunächst in der Gemeinde, vor einer zentralen Aufgabenwahrnehmung.
Info-Box

Subsidiarität im KAS-Lexikon

Stichwort Subsidiarität auf der Helmut Kohl Website der Konrad-Adenauer-Stiftung e.V.

Subsidiarität im Rahmen des Themenschwerpunktes Sozialen Marktwirtschaft
Aufgabenbereiche
Die zwei großen Aufgabenbereiche der Kommunen lassen sich hinsichtlich ihrer Art in Selbstverwaltungsaufgaben und
übertragene Aufgaben aufteilen. Dementsprechend wird in diesem Zusammenhang auch von dem eigenen und dem
übertragenen Wirkungskreis gesprochen.
Im eigenen Wirkungskreis erledigen die Kommunen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft. Im übertragenen
Wirkungskreis stehen Aufgaben der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, also Angelegenheiten der staatlichen
Gemeinschaft im Mittelpunkt. Hier werden die Kommunen als untere Verwaltungsbehörde tätig. Folgende Animation
(online) erläutert die Wirkungskreise hinsichtlich der Merkmale Aufgabenart, Entscheidungsspielraum und Kontrolle.
Eine Zunahme der pflichtigen Selbstverwaltungsaufgaben und der Pflichtaufgaben nach Weisung führt dazu, dass ein
Großteil der Gemeindefinanzen auf diese beiden Aufgabentypen entfällt. Für die freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben –
als Ausdruck kommunaler Politikgestaltung – verbleiben dann meist nur noch geringe Finanzmittel. Hieraus ergibt sich ein
schmaler Handlungs- und Gestaltungsspielraum für die Gemeinden bei der Übernahme und Durchführung der Aufgaben.
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Themenwelt Kommunalpolitik (Grundsätzliches)
Bestandsgarantie und Aushöhlungstendenz
Auch in der politischen Debatte zur Konsolidierung des Haushalts werden die freiwilligen und pflichtigen Aufgaben oftmals
ungleich behandelt. Starke Kürzungen oder Abschaffungen im Bereich der freiwilligen Aufgaben führen nicht zu einer
Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung. Die Gefahr der Aushöhlung der kommunalen Selbstverwaltung resultiert auch
aus folgenden Punkten:



einer zunehmenden Fremdbestimmung inhaltlicher (z. B. Landesentwicklungspläne im Rahmen eines
Planungsverbundes) und finanzieller Art (z. B. Zweckzuweisungen im Rahmen eines Finanzierungsverbundes);
einem staatlichen Regelungsmechanismus, der sich in ausufernden Verordnungen, Richtlinien und Erlassen äußert
(z. B. Zentralisierungstendenzen durch vermehrte Pflichtaufgaben nach Weisung) und
einer Aufgabenüberfrachtung der Kommunen ohne entsprechende Mittelzuweisung.
Resümee:
Die kommunale Selbstverwaltung ist die Übertragung von (Verwaltungs-)Aufgaben, um den Kommunen die
eigenverantwortliche Gestaltung zu ermöglichen. Die gemeinsame Erledigung von Aufgaben steht am Anfang und immer
im Vordergrund der Kommunalpolitik. Sie ist der Bereich, in dem die Chance der Selbstverwirklichung des politisch
interessierten Menschen besteht und bildet die primäre Aktionsbasis der politischen Parteien. Die kommunale
Selbstverwaltung …




beteiligt den Bürger an der Erfüllung örtlicher Aufgaben,
verbreitert die Basis für die politische Beteiligung,
ermöglicht eine orts-, problemnahe Lösung von Verwaltungsaufgaben und
verstärkt die vertikale Gewaltenteilung durch die Verteilung der Staatsmacht auf Bund, Länder und Gemeinden.
Schwerpunkt 2: Staatliche und kommunale Verwaltung und Strukturen
Staatsaufbau
Das Grundgesetz ist die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland und bildet damit die Grundlage der staatlichen
Ordnung. Die Bundesrepublik Deutschland ist verfassungsrechtlich ein Bundesstaat mit 16 Ländern als Gliedstaaten (auch
Bundesländer genannt). Sowohl die Gliedstaaten wie auch der Gesamtstaat besitzen eine eigene Staatsgewalt. Die
Länder sind Staaten mit eigenen Landesverfassungen, Parlamenten und Verwaltungsstrukturen. Beim
Verwaltungsaufbau sind drei voneinander unabhängige Hauptebenen zu unterscheiden:
a.
die Verwaltung des Bundes,
b.
die Verwaltung der Länder und
c.
die Kommunalverwaltung.
Jeder dieser Verwaltungsbereiche hat laut Grundsatz seinen eigenen abgegrenzten Aufgabenkreis. Es gibt keinen
allgemeinen Instanzenzug (Rechtsmittelzug) Gemeinde – Land – Bund. Die im Grundgesetz geregelte Garantie der
Kommunalen Selbstverwaltung gibt den Kommunen dabei einen eigenen Handlungsspielraum, gemeindebezogene
Angelegenheiten in eigener Verantwortung zu regeln. In dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 1988 (siehe
Zeitstrahl „Rastede-Urteil“ [Testen hinsichtlich Artikel oder Link zur Zeitmaschine]) wurden die Subsidiarität und die
Kommunale Selbstverwaltung nochmals eindeutig hervorgehoben. Die Kommunen, also die rund 11.161 Gemeinden, 476
Kreise und kreisfreien Städte (Stichtag: 31.12.2013, www.regionalstatistik.de), gelten jedoch staatsrechtlich nicht als
eigene bundesstaatliche Ebene, sondern werden im zweistufigen, aus Bund und Ländern bestehenden Föderalsystem der
Exekutive der Länder zugerechnet. D. h. Im Rahmen des föderalen Staatsaufbaus sind die Kommunen verfassungsrechtlich
als Bestandteile der Bundesländer definiert.
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Themenwelt Kommunalpolitik (Grundsätzliches)
Für den Staats- und Verwaltungsaufbau der Bundesrepublik Deutschland sind drei im Grundgesetz festgeschriebene
Prinzipien von besonderer Bedeutung: die Gewaltenteilung, das Bundesstaatsprinzip und die kommunale
Selbstverwaltungsgarantie. Zudem gibt es laut Grundgesetz zwei zentrale Mechanismen der Gewaltenteilung:


die horizontale Gewaltenteilung zwischen Legislative, Exekutive und Rechtsprechung
die vertikale Gewaltenteilung zwischen Bund und Ländern durch das Bundesstaatsprinzip.
Die nachstehende Infografik (online) verdeutlicht den Staatsaufbau sowie die staatliche Ordnung der Bundesrepublik
Deutschland.
Verhältnis Kommunen und Staat
Das Verhältnis zwischen Kommunen und Staat kann allgemein unter verschiedenen Gesichtspunkten betrachtet werden:

"Unter Aspekten der Aufgabenzuweisung geht es um Funktionalität der Aufgabenwahrnehmung und die
sachgerechte Ebene der Bereitstellung öffentlicher Leistungen. Damit eng verbunden ist stets der territoriale
Zuschnitt der Gebietskörperschaften, um funktionale Mindestgrößen realisieren zu können.

Unter Aspekten der Finanzierung geht es um die Befähigung der Kommunen, die Leistungen in gebotenem
Umfang anbieten zu können, die unterschiedlichen sozio-ökonomischen Rahmenbedingungen angemessen zu
berücksichtigen, aber auch Fehlanreize zu vermeiden. Grob kann hier zwischen der Erschließung eigener
Finanzquellen insbesondere durch lokale Steuern einerseits und staatlichen Zuweisungen andererseits
unterschieden werden.

Unter Aspekten der Aufsicht geht es um die Handlungsspielräume der Kommunen und das Spannungsverhältnis
zwischen einer einheitlichen (oder ‚gleichwertigen‘) Leistungsgestaltung einerseits und einer Anpassung der
Leistungen an lokale Gegebenheiten und das Zulassen kommunalen ‚Eigensinns‘ andererseits.

Unter Aspekten der Demokratie geht es schließlich um Beteiligungsrechte vor Ort, aber auch um
Mitspracherechte der Kommunen auf den übergeordneten Ebenen."
(Quelle: Hartmut Bauer, Christiane Büchner, Jochen Franzke, Hrsg.: "Starke Kommunen in leistungsfähigen Ländern",
Universitätsverlag Potsdam 2013, Seite 138)
Lokale Ebenen
Die politisch durchdachte vertikale und horizontale Aufgabenverteilung zwischen Land, Landkreisen und Gemeinden
stellt somit die Grundlage für zukunftsfähige, effiziente und kostengünstige kommunale Strukturen. Ergänzend hierzu
müssen die zur Verfügung stehenden Personal- und Finanzmittel auf die verschiedenen kommunalen Ebenen verteilt
werden. Gebietsreformen sind somit auch Funktionalreformen, also die Übertragung von Aufgaben auf einen anderen
Verwaltungsträger, der nicht derselben Verwaltungsebene angehört.
Gemeindeverbände
Öffentliche Aufgaben, die die verwaltungstechnische oder finanzielle Leistungsfähigkeit der einzelnen Gemeinde
übersteigen oder wirksamer auf übergemeindlicher Ebene zu bewältigen sind, werden von sogenannten
Gemeindeverbänden erledigt. Am bedeutsamsten sind die (Land-)Kreise. Alle Gemeinden - auch die kreisangehörigen
Städte - eines Gebietes gehören aufgrund entsprechender Landesgesetze zu einem bestimmten Landkreis. Die unterhalb
der Kreise angesiedelten engeren Gemeindeverbände helfen den in ihnen zusammengeschlossenen kreisangehörigen
Gemeinden, ihre Verwaltungsaufgaben zu erfüllen. Kennzeichnend für die höheren Gemeindeverbände - die es nur in den
alten Bundesländern gibt - ist, dass sie mehrere Stadt- und Landkreise umfassen und vor allem Aufgaben im sozialen
Bereich, der Landschaftspflege und der regionalen Planung wahrnehmen.
Eine immer größere Bedeutung erfährt dabei auch die Stärkung der lokalen Demokratie und der bürgerschaftlichen
Teilhabe, so dass lokale Möglichkeiten der Mitentscheidung auf allen kommunalen Ebenen gefördert werden sollten.
Insbesondere bei kommunalen Gebietsreformen sollte dieser Aspekt stärker berücksichtigt werden, um die
Zukunftssicherung der Kommunen zu gewährleisten.
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Themenwelt Kommunalpolitik (Grundsätzliches)
Gemeindeverbände II
Kreise sind öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften und als Träger der öffentlichen Verwaltung zwischen dem Land und
den Gemeinden angesiedelt. Entsprechend ist deren Aufgabenspektrum doppelgesichtig: zum einen sind die Kreise untere
staatliche Verwaltungsbehörde und zum anderen haben sie nach Art. 28 Abs. 2 GG für die auf ihr Gebiet begrenzten
übergemeindlichen Angelegenheiten ein - abgeschwächtes - Selbstverwaltungsrecht. Die nach Ländern sehr
unterschiedlichen Aufgabenbereiche und Kompetenzen der Kreise sind jeweils in Kreisordnungen detailliert festgelegt. Ihre
Ausgleichsfunktion besteht darin, - dem Sozialstaatsprinzip folgend - gleichwertige Lebensverhältnisse im regionalen
Vergleich herzustellen.
Gestaltungsfreiheit und Selbstbestimmung
Die kommunale Selbstverwaltung stellt innerhalb der öffentlichen Verwaltung den größten Bereich dar und ist
Hauptansprechpartner für den Bürger und die Wirtschaft in Behördendingen. Sie führt etwa 80% aller Bundes- und
Landesgesetze aus, tätigt etwa zwei Drittel aller öffentlichen Investitionen und erledigt etwa 25% aller öffentlichen
Aufgaben. Das ständig ausgeweitete Leistungsangebot der sozial-staatlichen Daseinsvorsorge begründete den kommunalen
Finanzausgleich und einen durchgängigen Planungsverbund. Daraus resultierten zunehmend Verflechtungen zwischen der
staatlichen und der gemeindlichen Ebene. Diese mündeten regelmäßig in einer Zentralisierung von Regelungs-,
Entscheidungs- und Finanzkompetenzen.
Öffentliche Verwaltung
In der Bundesrepublik Deutschland ist die öffentliche Verwaltung vorwiegend in die verschiedenen Trägerschaften (Bund,
Länder und Kommunen) aufgeteilt. Der Aufbau der öffentlichen Verwaltung folgt einer funktionalen Struktur, die auf der
Aufbau- und Ablauforganisation basiert. Unter öffentlicher Verwaltung kann allgemein die Summe der Einrichtungen
verstanden werden, die vom Staat, den Gemeinden und den von ihnen geschaffenen öffentlich-rechtlichen Körperschaften
zur Erledigung der öffentlichen Aufgaben vorhanden sind. Die öffentliche Verwaltung ist vielfältig sowie vielgliedrig und
lässt sich wie folgt unterteilen:



Organisationseinheiten (z. B. Kommunal-, Landes- und Bundesverwaltungen, EU-Verwaltungen und Anstalten
öffentlichen Rechts)
Organisationsaufbau (z. B. formelle und informelle Strukturen, Innen- und Außenbeziehungen)
Organisationsfunktionen (z. B. Aufgaben und Leistungen, Verfahrensregeln und Verfahrensweisen)
Dabei richten sich die Organisations- und Prozessstrukturen der öffentlichen Verwaltungen nach folgenden Prinzipien
Regelgebundenheit (Rechtsstaatsprinzip), Hierarchieprinzip (vertikale Orientierung der Abläufe an Hierarchien) und
Spezialisierung (spezialisierte Arbeitsteilung/Rechtsgebiete und Aufgabenorientierung).
Darüber hinaus sind die zentralen Anforderungen an das Verwaltungshandeln: Zweckmäßigkeit, Rechtmäßigkeit,
Transparenz, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Mit Hilfe der Kriterien der Auftragserfüllung, Kundenzufriedenheit,
Wirtschaftlichkeit und Mitarbeiterzufriedenheit kann ermittelt werden, wie gut die Arbeit einer kommunalen Verwaltung
funktioniert.
Weitere Informationen zur öffentlichen Verwaltung bietet Ihnen die Publikation "Der öffentliche Dienst in Deutschland" des
Bundesministerium des Inneren (PDF-Datei).
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Themenwelt Kommunalpolitik (Grundsätzliches)
Schwerpunkt 3: Bürger, Mandatsträger, Parteien, Ehrenamt
Kommunalverfassungen
Die Verfassung einer Kommune (Kommunalverfassung) legt die rechtlichen Regelungen zur Organisation fest. Die konkrete
Art, die Zusammensetzung und das Zustandekommen des Gemeindeorgans ergeben sich aus den Regelungen der
jeweiligen Landesverfassungen und Gemeindeordnungen. Es bestehen dementsprechend unterschiedliche Arten von
Kommunalverfassungen.
Alle Kommunalverfassungen beinhalten die Existenz eines Gemeinderates, dem zentrale kommunale Entscheidungen
obliegen. Gemeinsam ist auch die Absicht, die Position des Bürgermeisters zu stärken und direktdemokratische Elemente
einzuführen. Unterschiede gibt es vor allem bei dem Hauptverwaltungsbeamten, also dem Leiter der Verwaltung einer
Gemeinde, eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt (Bürgermeister). In der Praxis gab es vier Arten von
Kommunalverfassung:




Süddeutsche Ratsverfassung (auch Bürgermeisterverfassung oder monistische Kommunalverfassung genannt)
(Alle Beschluss- und Ausführungskompetenzen liegen beim Gemeinderat. Der Bürgermeister wird direkt vom Volk
gewählt und ist stimmberechtigter Vorsitzender des Gemeinderats.)
Norddeutsche Ratsverfassung (Der Bürgermeister wird vom Gemeinderat aus seiner Mitte gewählt. Es gibt als
weiteres Organ den Gemeinde- bzw. Stadtdirektor, der die Beschlüsse des Gemeinderats vorbereitet und
ausführt.)
Bürgermeisterverfassung (Der Bürgermeister steht der Gemeindeversammlung gemeinsam mit den
Beigeordneten als Gemeindevorstand gegenüber. Der Bürgermeister ist dabei gegenüber den Beigeordneten
weisungsbefugt.)
Magistratsverfassung (Nur noch in Bremerhaven und in abgewandelter Form in Hessen
Dem Gemeindevorstand als zur Beschlussfassung berufenes Organ steht dem Magistrat mit dem Bürgermeister
gegenüber. Der Bürgermeister ist den anderen Magistratsmitgliedern nicht weisungsbefugt. Er ist der Erste von
mehreren im Rang die auf der gleichen Stufe stehen. Bei Stimmgleichheit entscheidet allerdings seine Stimme.
Die Aufgaben des Magistrats liegen in der Umsetzung der Beschlüsse.)
Seit den 1990er Jahren hat sich jedoch fast flächendeckend eine allgemeine Konvergenz der Verfassungstypen hin zum
süddeutschen Modell durchgesetzt. Ausnahmen stellen lediglich die Stadt Bremerhaven und die hessischen Kommunen dar,
wo (in leicht abgewandelter Form) weiterhin die Magistratsverfassung besteht. (Online: Infografik: Die zwei Grundtypen
der Kommunalverfassung: Süddeutsche Ratsverfassung und Magistratsverfassung.)
Bürger
Je nach Staatsangehörigkeit, rechtlicher Einbindung in die Kommune und dem Lebensalter hat der Einzelne
unterschiedliche Rechte und Pflichten in der Gemeinde. Es wird zwischen Einwohner (Einwohner ist, wer in der Gemeinde
wohnt) und Bürger (Bürger ist, wer zu den Gemeindewahlen wahlberechtigt ist) unterschieden. Ergänzend hierzu gibt es
noch Ortsfremde (sogenannte Forensen) die auch Rechte und Pflichten haben, sofern diese einen Grundbesitz oder
Gewerbebetrieb in der Gemeinde besitzen.
Einwohner einer Gemeinde haben folgende Rechte und Pflichten:
Rechte
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
Nutzung aller öffentlichen Einrichtungen
Teilnahme an Bürgerbeteiligung, Bürger- bzw. Einwohnerversammlung
eingeschränkt öffentliche Ehrenämter
Pflichten



allgemeine Steuer-/Gebühren-/Beitragspflicht
Leistung von Hand- und Spanndiensten (öffentliche Dienstleistungspflichten)
Übernahme bestimmter ehrenamtlicher Tätigkeiten
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Themenwelt Kommunalpolitik (Grundsätzliches)
Die einzelnen Regelungen werden in den jeweiligen Gemeindeverordnungen entsprechend aufgeführt. Den Bürger treffen
die gleichen Rechte und Pflichten wie den Einwohner. Allein in seinen Mitwirkungsrechten stehen dem Bürger zusätzlich das
Wahlrecht und die Wählbarkeit in den Rat und/oder Kreistag zu; er kann an Bürgerbegehren und am Bürgerentscheid
mitwirken. Ihn trifft aber ggf. auch die Pflicht, ein Ehrenamt anzutreten.
Bürgerengagement
In vielen Bereichen des kommunalen Zusammenlebens übernehmen Ehrenamtliche spezielle Aufgaben. Dieses
bürgerschaftliche Engagement – ob als Ehrenamt im Verein, freiwilliges Engagement in einer Initiative oder auch das
gemeinsame Eintreten für ein bestimmtes Anliegen – ist unverzichtbar für eine Kommune. Bürgerschaftliches
Engagement braucht Ermutigung, Förderung und Unterstützung. Kommunen entwickeln deshalb Aktivitäten und
Strategien, um das bürgerschaftliche Engagement vor Ort zu stärken und zu fördern, beispielsweise durch Anlaufstellen zur
Koordination in der Kommunalverwaltung.
Wenn möglichst viele Bürgerinnen und Bürger dazu bereit sind, sich in die Angelegenheiten ihres direkten Lebensumfeldes
aktiv einzubringen und Mitverantwortung zu übernehmen, wird Demokratie lebendig. Der Weg vom bürgerschaftlichem
Engagement führt oftmals direkt zur politischen Mitbestimmung.
Mandatsträger: Ehrenamt
Das kommunale Mandat ist eine besondere Form des gesellschaftlichen Engagements. Das Mandat des Gemeindevertreters
wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Es geht um eine verantwortliche Funktion innerhalb des Staatsaufbaus. Die
Mitglieder des Gemeinderates sind als Volksvertreter nur an die Verfassungen und Gesetze gebunden.
Die Herausforderung eines kommunalen Mandats ist anspruchsvoll. Wer eine politische Entscheidung treffen will, muss
sich vorher informieren, z. B. über die genauen lokalen Umstände, über die fachlichen Probleme und über die zu
beachtenden Rechtsregeln. Entsprechend dieser Verantwortung kann der Mandatsträger von der Verwaltung verlangen,
über alle wichtigen Fakten, Vorgänge und Bestimmungen informiert zu werden: Die Verwaltungsspitze muss den
Gemeinderat unterrichten und mit ihm zusammenarbeiten.
Info-Box
Die Kommunale Selbstverwaltung ist auf Mandatsträger und engagierte Bürger angewiesen, die durch qualifizierte
Mitwirkung zur Weiterentwicklung ihrer Gemeinde beitragen. Übernehmen Sie Verantwortung und gestalten Sie mit.
Kommunalpolitische Schulungen und Beratung bieten die Konrad-Adenauer-Stiftung und die
KommunalAkademie an. Weitere Informationen finden Sie auf folgenden Websites:

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Zur Abteilung KommunalAkademie der Hauptabteilung Politische Bildung
Zur Themenseite Kommunalpolitik
Zum Fachprogramm 2015 Kommunalpolitik
Sehen Sie hierzu auch unser Erklärvideo Ehrenamt.
Mandatsträger: Rechte und Pflichten
Kommunalpolitikerinnen und -politiker stehen vor großen Herausforderungen. Immer komplexere gesellschaftliche,
ökonomische und ökologische Entwicklungen verlangen nach politischen Lösungsansätzen, die von den Bürgerinnen und
Bürgern nicht nur akzeptiert, sondern vor Ort aktiv mitgestaltet werden.
In Zeiten abnehmenden kommunalpolitischen Engagements und vor dem Hintergrund von neuen Protestformen ist die
örtliche Demokratie mehr denn je auf qualifizierte Mandatsträgerinnen und Mandatsträger angewiesen. Ihre sachkundige
und qualifizierte Arbeit trägt maßgeblich zum Erfolg der Kommunen bei. Gemeinsam mit vielen engagierten Bürgerinnen
und Bürgern, ehrenamtlichen Initiativen, Vereinen und mit den Parteien sichern sie die Zukunft der Kommunalen
Selbstverwaltung, der Keimzelle unserer Demokratie.
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Themenwelt Kommunalpolitik (Grundsätzliches)
Parteien
Als politische Partei wird der Zusammenschluss einer größeren Anzahl von Personen bezeichnet, die sich längerfristig zur
Durchsetzung politischer Ziele organisieren und mehr als Gruppeninteressen verfolgen. Nach Art. 21 Abs. 1 GG wirken die
Parteien bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Sie repräsentieren die verschiedenen geistigen Strömungen und
bieten unterschiedliche Lösungsstrategien für die vorherrschenden gesellschaftlichen Herausforderungen. Für die
politische Gestaltung unserer pluralistischen Gesellschaft sind Parteien unabdingbar. Sie bündeln Interessen, fassen
Ziele zusammen, entwickeln Handlungsprogramme und suchen Wählermehrheiten. Damit sind sie in der repräsentativen
Demokratie Mittler zwischen den Staatsbürgern und der Exekutive.
Das Parteiengesetz von 1967 konkretisiert die Aussagen des Grundgesetzes über die politischen Parteien. Es schreibt
vor, dass die Parteien eine Satzung mit Regelungen über die innere Ordnung (u.a. Gliederung, Organe, Rechte und
Pflichten der Mitglieder) und ein schriftliches Programm mit ihren Zielen haben müssen. Als verfassungsrechtlich
verankerter Bestandteil unserer freiheitlich demokratischen Grundordnung werden ihnen - unabhängig von der
Aktivitätsebene - bestimmte Aufgaben bei der Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes aufgetragen.
Fraktionen
Zu einer Fraktion schließen sich gleichgesinnte Vertretungsmitglieder zusammen. Dabei sind mindestens zwei - nach
Ländern unterschiedlich - gewählte Vertretungsmitglieder nötig, die keiner anderen Fraktion angehören dürfen. Eine
Fraktion hat nur für die jeweilige Wahlperiode Bestand. Rechte und Pflichten einer Fraktion ergeben sich aus der
Kommunalverfassung und der Hauptsatzung/Geschäftsordnung der einzelnen Kommune. In der Ratsarbeit nehmen die
Fraktionen eine Schlüsselrolle ein. Sie bündeln die Interessen der Mandatsträger und wirken einer Zersplitterung des
politischen Willensbildungsprozesses entgegen. In der kommunalpolitischen Praxis gehören sie neben den Ausschüssen,
dem informellen Kreis der Vorentscheider und der Verwaltung zu den entscheidungsrelevanten Instanzen.
Mit Hilfe von Fraktionen werden die Meinungen der Mandatsträger gebündelt und die Mehrheitsbildung erleichtert. Des
Weiteren organisieren sie das Informationsmanagement sowie die arbeitsteilige Zusammenarbeit und Weiterbildung ihrer
Mitglieder.
Arbeitsteilung zwischen Partei und Fraktion
Die vielfältigen Aufgaben im kommunalen Bereich lassen sich besser bewältigen, wenn eine lokale Parteiorganisation bzw.
eine Wählergemeinschaft und deren Fraktion im Rat die Arbeit gemeinsam tun:
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Die lokale Partei formuliert die strategischen Ziele der politischen Arbeit und setzt die Schwerpunkte
(Zielfindung/Prioritätensetzung);
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Die Ratsfraktion operationalisiert sie in Aktionsprogramme und Maßnahmen (Programm-/Maßnahmenplanung) und
kontrolliert die Verwaltung.
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