Merkblatt - Stadt Arbon

Werbung
Merkblatt
Werbungen (Reklamen und Plakate) für Wahlen, Abstimmungen und
Veranstaltungen in der Stadt Arbon
1
Bezug zu ergänzenden kommunalen und kantonalen Richtlinien und Vorschriften
Das Merkblatt bildet integrierender Bestandteil der „Richtlinien für Reklamen“ der Stadt
Arbon, genehmigt und in Kraft gesetzt am 27. September 1999, revidiert am 25. August
2014, der „Richtlinien über Strassenreklamen im Kanton Thurgau“ des kantonalen
Tiefbauamtes vom Februar 2014 und den „Vorschriften der Gemeinden im Kanton
Thurgau betreffend Anbringen von Reklamen für Wahlen und Abstimmungen“ des
Kantons Thurgau vom 2012.
2.
Allgemeine Bestimmungen
1. Sofern alle Bedingungen des Markblattes eingehalten werden, verzichtet die Stadt
Arbon auf ein Bewilligungsverfahren.
2. Das Merkblatt bezieht sich auf Werbungen (Reklamen und Plakate) für kommunale,
kantonale und eidgenössische Wahlen und Abstimmungen.
3. Das Merkblatt gilt für alle Parteien, Gruppierungen und Organisationen bis auf
Widerruf
4. Auf allen Werbungen muss der Name der werbenden Partei, Gruppierung, Organisation klar ersichtlich sein
5. Das Anbringen von Werbung auf öffentlichem Grund und deren Anlagen sowie auf
privaten Grundstücken bedarf dem Einverständnis der Eigentümerin oder des
Eigentümers.
6. Bis spätestens Dienstagabend nach der Wahl, der Abstimmung oder der Veranstaltung sind alle Werbungen abzuräumen. Andernfalls werden diese durch die Stadt
Arbon auf Kosten der Verursachenden entfernt.
7. Werbungen für Wahlen und Abstimmungen dürfen frühestens 6 Wochen vor dem
Wahl- oder Abstimmungsdatum aufgestellt werden.
8. Werbungen für Veranstaltungen, Ausstellungen und andere Anlässe im Zusammenhang mit Wahlen oder Abstimmungen in Arbon dürfen frühestens 3 Wochen vor
dem Anlass aufgestellt werden
9. Widerrechtlich aufgestellte Werbungen können durch die Stadt Arbon oder die
Grundbesitzerin oder Grundbesitzer kostenpflichtig entfernt werden
10. Die Haftung für jegliche Forderungen im Zusammenhang mit Werbungen liegt vollumfänglich bei der werbenden Organisation/Partei.
11. Werbungen, die gegen Anstand und gute Sitte verstossen, sind unzulässig.
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3.
Reklamestandorte (Plakatständer 98 x 135 cm)
*) 1
X 2
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X 6
7
X 8
9
X 10
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*
Novaseta St. Gallerstrasse
Bahnhof
Hafen
Schloss
Storchenplatz
Lindenhof
Seeparksaal
Egnacherstrasse, Frasnacht
Stachen
Stachen
Sportplatz St. Gallerstrasse
Politische Werbung nicht erwünscht
Kreiselrabatte Seite TKB
Grünfläche beim Busbahnhof
Grünfläche beim Fussgängerstreifen
Auffahrt Grünfläche
beim Infocenter
in Rabatte
Wiese, vor Skulptur
Grünstreifen beim Dorfplatz Frasnacht
Rabatte Schulhaus für Abstimmungen
Sportplatz Dreispitz an St. Gallerstrasse
Grünstreifen
5 Betonsockel
5 Betonsockel
5 Betonsockel
1 Betonsockel
2 mobile Sockel
5 Betonsockel
5 Betonsockel
5 Betonsockel
5 Betonsockel
5 Betonsockel
5 Betonsockel
X Politische Werbung erlaubt
Die genauen Standorte der Plakatständer werden durch den Werkhof festgelegt
4.
Bandenwerbung (sofern Platz vorhanden und max. Länge 500 cm, Höhe 100 cm)
*
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13
Bahnhofstrasse
Landquartstrasse
Salwiesenstrasse
Scheibenstrasse
Schöntalstrasse
St. Gallerstrasse
St. Gallerstrasse
St. Gallerstrasse
Strassenabschrankung vor Bahnhofstrasse 43
Maschendrahtzaun gegenüber Bahnhofstrasse 69 (privat)
Aach Brückengeländer Ost
Aach Brückengeländer West
Salbach Brückengeländer Ost
Salbach Brückengeländer West
Ecke Eisenzaun von Bleichenstrasse bis 10 m vor Kandelaber
Holzhag Scheibenstrasse, Grundstück Romanshornerstr. 73
Aach Brückengeländer Ost
Aach Brückengeländer West
Fallentürli Brückengeländer Süd
Fallentürli Brückengeländer Nord
Maschenhag Sportplatz Spitz, Stachen
* nur mit Einwilligung des Grundeigentümers
5.
Ortseingangstafeln (Keine Werbung möglich)
An den Ortseingangstafeln selbst darf auf keinen Fall Werbung angebracht werden.
1
2
3
4
Bahnhofstrasse
Landquartstrasse
St. Gallerstrasse
Romanshornerstrasse
Junbo
EKT
Hama
Otto Keller
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6.
Werbung an Kandelabern (möglich mit Vetorecht Arbon Energie AG)
Allgemeine Bestimmungen
Zeitlich befristete Werbung an Kandelabern ist nur bei Wahlen und Abstimmungen möglich. Der werbenden politischen Organisation steht eine limitierte Standortzahl zu, so
dass alle die Werbung an Kandelabern gleichmässig nutzen können.
Es gelten folgende Bedingungen für Hänger an Kandelabern:
1. Hänger über Trottoir müssen mit dem unteren Rand auf einer minimalen Höhe 3.00 m
angebracht werden.
2. Die Werbung darf eine maximale Grösse von 50x70 cm aufweisen.
3. Ohne Trottoir sind sie auf der Strasse abgewandten Seite zu montieren (Bewilligung
von privaten Landeigentümern einholen).
4. Die Hänger dürfen keine Verkehrssignale verdecken oder beeinträchtigen.
5. Es sind ausschliesslich folgende Standorte zulässig:
Standorte
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7.
Bahnhofstrasse
Romanshornerstrasse
Egnacherstrasse
Amriswilerstrasse
St. Gallerstrasse
Sonnenhügelstrasse
Landquartstrasse
Gemeindegrenze Steinach - 30er-Zone Altstadt
Nr. 1 - bis Scheidweg
(ohne Roggwiler Seite in Steineloh)
Modalitäten
Verteilschlüssel Plakatständer
Für die an den Wahlen beteiligten Parteien kommt folgender Verteilschlüssel zur
Anwendung:
CVP, FDP, SP und SVP haben Anrecht auf:
EVP hat Anrecht auf:
je 4 Plakatständer
je 2 Plakatständer
Die beiden verbleibenden Ständer können pro Wahlveranstaltung auf je 2 Grossparteien
verteilt werden, sofern keine anderen Ansprüche von dritter Seite gemeldet werden
(Parteilose). Die Grossparteien sprechen sich untereinander ab.
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Aushang (Plakatständer / Ortseingangstafeln / Bandenwerbung)
 Für eidgenössische, kantonale und kommunale Abstimmungen und Wahlen gilt eine
Dauer von 6 Wochen.
 Für Veranstaltungen gilt eine Dauer von 3 Wochen.
 Bei extremen Wetterverhältnissen kann die Klebehaftung der Plakate nicht über
längere Zeit gewährleistet werden.
 Plakatständer mit nicht mehr korrekt haftenden Plakaten, werden durch den Werkhof
eingezogen.
Preise
Plakatständermiete inkl. (beidseitigem) Aufkleben, Stellen und Reinigen: Fr. 20.--; Antrag
SOR VO-Revision ab 01. Januar 2015: Fr. 50.-Reservation / Miete
Durch die Parteien / Veranstalter direkt bei:
Werkhof Arbon, Salwiesenstrasse 3, 9320 Arbon
Telefon: 071 447 61 80
Telefax: 071 447 61 89
E-Mail:
[email protected]
Arbon, 25. August 2014 - wen
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