Standards für Verantwortlichkeiten und

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RSETHZ 203.23
Standards für Verantwortlichkeiten und Systempflege
vom 6.02.2003
Der Vizepräsident für Forschung und Wirtschaftsbeziehungen der ETH Zürich,
gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Bst. c Detailorganisationsverordnung ETH Zürich vom 9. Juni
1998,
verordnet:
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung bezweckt, dass im Falle eines Angriffs auf ein System* oder
ausgehend von einem System der ETH Zürich die zuständige Person identifiziert und
erreicht werden kann. Ausserdem bezweckt sie die zeitgerechte Beseitigung bekannter
Schwachstellen, um die Verletzlichkeit des Gesamtsystems zu verringern.
Art. 2 Grundsatz
1
An der ETH Zürich dürfen nur Geräte an das Datennetzwerk angeschlossen werden,
welche die Standards gemäss dieser Verordnung erfüllen.
2
Die Informatikdienste überprüfen durch Stichproben regelmässig die Einhaltung der
Standards.
Art. 3 Verantwortlichkeiten
1
Jede Organisationseinheit benennt folgende Verantwortliche:
a.
Systemverantwortliche/r:
Für jedes Gerät innerhalb oder ausserhalb des Campus’ der ETH Zürich, welches
mit dem Datennetz verbunden wird, gibt es eine zuständige Person. Diese sorgt
unter anderem für das Aufsetzen der Netzwerkanbindung, ist für die Systempflege
und die Datensicherheit verantwortlich und regelt die Zugriffpolitik so, dass
systemrelevante Vorgänge rekonstruierbar sind und einer Person zugeordnet
werden können.
*
Unter einem System ist z.B. ein Computer, eine Netzwerkkomponente wie ein Router etc. zu
verstehen.
2
b.
Netzanschlussverantwortliche/r:
Diese Person
- leitet alle Tätigkeiten betreffend das Anschliessen von Geräten an das
Datennetz der Organisationseinheit,
- ergänzt die von den Informatikdiensten vorgegebenen Netzwerkrichtlinien
entsprechend der zugehörigen Organisationseinheit und kommuniziert diese,
- legitimiert Geräte für den Netzanschluss,
- ist verantwortlich für alle netzwerkrelevanten Registrierungen,
- ist verantwortlich für die Aktivierung der Datenanschlussdosen,
- verwaltet die von den Informatikdiensten zugeordneten Nummernbereiche,
- organisiert den Netzzugriff,
- ordnet den Geräten IP- Nummern zu und
- dient bei Netzwerkproblemen als Ansprechpartner innerhalb und ausserhalb
der Organisationseinheit.
2
Alle IP-Nummern mit den entsprechenden verantwortlichen Personen (und ihrer EMail Adressen) sind von den Netzanschlussverantwortlichen in einer zentralen
Datenbank einzutragen. Wo vorgängig keine Zuordnung einer IP-Nummer zur
systemverantwortlichen Person möglich ist, wird diese Information fallweise aus dafür
vorgesehenen Logfiles abgeleitet.
3
Um die Erreichbarkeit im Ereignisfall zu gewährleisten, müssen alle Verantwortlichen
über vordefinierte Adressen erreichbar sein. Die Verantwortlichen oder ihre
Stellvertretung müssen innerhalb eines Arbeitstages erreichbar sein.
4
Die Datenbank muss für alle Angehörigen der ETH Zürich zugänglich und lesbar sein.
Art. 4 Systempflege
1
Geräte, die an das Netzwerk der ETH Zürich angeschlossen werden, müssen gegen
bekannte Verletzlichkeiten geschützt sein.
2
Die Informatikdienste führen eine nach Priorität und Dringlichkeit geordnete, laufend
nachgeführte und ETH Zürich-weit zugängliche Liste der für die ETH Zürich relevanten
Verletzlichkeiten. Zu den aufgeführten Verletzlichkeiten wird nach Möglichkeit ein
Test bereitgestellt, mit dem geprüft werden kann, ob ein bestimmtes Gerät verletzlich
ist. Bei Geräten, die alleine hinter einem Firewall stehen, wird nicht das Gerät, sondern
das Gesamtsystem betrachtet.
3
Je nach Art der Verletzlichkeit und deren Ausnutzung, gelten folgende Fristen zur
Behebung:
- 1 Arbeitstag: Die Verletzlichkeit wird aktiv ausgenutzt indem andere Systeme
direkt angegriffen werden, oder es gehen andere schädliche Aktivitäten davon aus.
- 5 Arbeitstage: Die Verletzlichkeit wird aktiv ausgenutzt, aber es gehen noch
keine schädlichen Aktivitäten davon aus.
- 20 Arbeitstage: Die Verletzlichkeit ist bekannt und nachvollziehbar und es sind
keine Fälle bekannt, wo diese aktiv ausgenutzt wird.
Die aufgeführten Fristen können bei einer akuten Gefährdung der Infrastruktur auch
verkürzt werden.
3
Art. 5 Massnahme bei Nichtbefolgen der Standards
Werden die vorgegebenen Standards nicht eingehalten, sind die Informatikdienste
verpflichtet, das entsprechende Gerät vom Datennetz zu trennen, bis die Standards
erfüllt werden.
Art. 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 6. Februar 2003 in Kraft.
6. Februar 2003
Prof. Dr. U. Suter
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