Aktuelle Arzthaftungsrechtliche Probleme in Praxis und

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Richter am Oberlandesgericht Dr. Alexander Walter
AKTUELLE
ARZTHAFTUNGSRECHTLICHE
PROBLEME IN PRAXIS UND
KRANKENHAUS
Symposium Medizinrecht in Trier
Hauptprobleme des Arzthaftungsrechts in der
gerichtlichen Praxis – eine Momentaufnahme
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standardgerechte Behandlung – Leitlinien als
Richtschnur oder Zwang?
Dauerbrenner „grober Behandlungsfehler“ zur
Begründung einer Beweislastumkehr für die häufig
nicht feststellbare Kausalität
Vertretbarkeit eines Diagnoseirrtums mit dem
Folgeproblem der Abgrenzung von Diagnose- und
Befunderhebungsfehler
Aufklärung über Behandlungsalternativen
Richter am Oberlandesgericht Dr. Alexander Walter
„Zankapfel“ Beweislastverteilung
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Patient trägt Beweislast für den
Behandlungsfehler und den
Ursachenzusammenhang zwischen Fehler und
dem geltend gemachten Gesundheitsschaden
Verstoß gegen ärztliche Leitlinien hat grds.
keine beweisrechtlichen Konsequenzen
Hauptangriffspunkte: grober Behandlungsfehler
und unterlassene Befunderhebung
(Beweislastumkehr, die unter der Schwelle
eines groben Behandlungsfehlers ansetzt)
Richter am Oberlandesgericht Dr. Alexander Walter
Befunderhebungsfehler
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BLU bei unterlassener Befunderhebung –
Voraussetzungen:
(1) Medizinische Diagnose- oder Kontrollbefunde
wurden behandlungsfehlerhaft nicht – ggf. verspätet –
erhoben bzw. gesichert,
(2) die Erhebung hätte mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit (hM: mehr als 50%) ein aus
medizinischer Sicht reaktionspflichtiges Ergebnis
erbracht und
(3) das Unterlassen einer Reaktion auf einen derartigen
Befund hätte sich als grober Behandlungsfehler – ggf. in
Form eines fundamentalen Diagnosefehlers –
dargestellt.
Richter am Oberlandesgericht Dr. Alexander Walter
Befunderhebungsfehler
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Problem: Abgrenzung Diagnose- und
Befunderhebungsfehler
Diagnosefehler knüpft an die fehlerhafte
Interpretation eines Befundes an. Ein
Diagnosefehler wird nicht dadurch zu einem
Befunderhebungsfehler, dass bei objektiv
zutreffender Diagnose noch weitere Befunde zu
erheben gewesen wären.
Befunderhebungsfehler liegt vor, wenn der Arzt die
für die Diagnoseerstellung oder für die Überprüfung,
Kontrolle oder weitere Abklärung der
Anfangsdiagnose erforderlichen Befunde nicht
erhebt und deshalb als Ergebnis eine unrichtige
Diagnose verbleibt.
Richter am Oberlandesgericht Dr. Alexander Walter
Aufklärung über Alternativen
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Aufzuklären, wenn für eine medizinisch sinnvolle und
indizierte Therapie mehrere gleichwertige
Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, die zu
jeweils unterschiedlichen Belastungen des Patienten
führen oder unterschiedliche Risiken und
Erfolgschancen bieten.
Alternativverhältnis
Abgrenzung Behandlungsalternative –
Behandlungstechnik
Indikation der Alternative
Richter am Oberlandesgericht Dr. Alexander Walter
Hygienemängel
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„Angriffspunkte“ bei Hygieneproblemen:
Behandlungsfehler (Haftung des Handelnden
und/oder des Organisationsverantwortlichen)
unzureichende Aufklärung über das allgemeine
Infektionsrisiko (Bsp.: Eingriff mit nennenswertem
Infektionsrisiko ggü. konservativer Behandlung)
fehlerhafte Nachbehandlung der diagnostizierten
Infektion (Bsp.: unterlassener Wundabstrich zur
Einleitung einer antibiotischen Therapie)
Richter am Oberlandesgericht Dr. Alexander Walter
Hygienemängel
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Erscheinungsform des Behandlungsfehlers
„klassische“ Hygienemängel, z.B.:
ungeeignetes oder verunreinigtes Desinfektions- oder
Infusionsmittel
Nichtbeachtung der Einwirkzeit eines Desinfektionsmittels
Nichtbeachtung der Regeln der Handdesinfektion
Aufziehen von Spritzen auf Vorrat
keine sterilen Handschuhe bei intraartikulärer Injektion
organisatorische Maßnahmen, z.B.
Ergreifen eines Hygienemanagements (vgl. auch IfSG)
Verpflichtung der Klinikleitung bzw. leitenden Ärzte, über
aufgetretene gefahrträchtige Infektionsfälle zu informieren
Richter am Oberlandesgericht Dr. Alexander Walter
Hygienemangel als Vorwurf
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3.
Nachweis des BHF meist schwierig
Beweiserleichterungen für den Nachweis des
Behandlungsfehlers:
voll beherrschbares Risiko (selten)
Dokumentationslücken (selten)
IfSG? – Bedeutung für den Haftungsprozess noch nicht
hinreichende geklärt; Betonung der Organisationspflichten wird
aber nicht ohne Auswirkung bleiben
Beweiserleichterungen beim Kausalitätsnachweis
grober Behandlungsfehler (elementare Hygieneverstöße)
Anscheinsbeweis (selten)
unterlassene Befunderhebung (Screening-Verpflichtung?)
Richter am Oberlandesgericht Dr. Alexander Walter
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