Werbung: Ingenieure - Institut für Freie Berufe

Werbung
Gründungsinformation
Nr. 29
Werbung: Ingenieure
09/2012
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Werbung: Ingenieure
1. Werbung allgemein, einschließlich Internet
Werbeverbot für Freiberufler gehört längst der Vergangenheit an. Das Bundesverfassungsgericht hat das Werberecht der Freien Berufe nach Art. 12 Abs. 1 GG in mehreren Entscheidungen bestätigt. Freiberuflich tätige Ingenieure dürfen mit ihrer Leistung
werben. Die Möglichkeiten und Grenzen der Werbung von Ingenieuren werden maßgeblich von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, aber auch vom Standesrecht der Architekten beeinflusst.
Höherer Bekanntheitsgrad ist oft einer der entscheidenden Wettbewerbsvorteile gegenüber Konkurrenten in einem Markt, wo inhaltliche Spezialisierung und berufliche
Differenzierung bei vielen Anbietern ähnlich sind.
Eine bundeseinheitliche Regelung der Werbung durch Ingenieure existiert mangels
einer Musterberufsordnung nicht. Das heißt, die Grenzen der zulässigen Werbung
werden von den Ingenieurkammern der Länder unterschiedlich definiert und liegen
vor allem in deren Gestaltung. Jedoch lassen sich allgemeine Tendenzen zur Liberalisierung erkennen und die Werbegrundsätze der Ingenieurkammern unterscheiden sich
nicht wesentlich voneinander.
Grundsätzlich gilt:
Handlungen zu Zwecken des Wettbewerbs, die sittenwidrig oder irreführend
sind, sind zu unterlassen.
Selbstständige Ingenieure werben durch Ihre Leistung und Qualität. Werbung
ist Ingenieuren nur erlaubt, wenn sie über die berufliche Tätigkeit in Inhalt und
Form sachlich informiert.
Werbung im Internet ist grundsätzlich erlaubt. Auch hier gilt eine Abgrenzung zwischen
erlaubter Information und berufswidriger Werbung. Die Vorgaben des Internetauftritts
sind jedoch im Vergleich zu anderen Werbeträgern niedriger, da der potenzielle Kunde die Homepage von sich aus besucht und sich dadurch nicht durch „unerwünschte“
Informationen belästigt fühlen kann (OLG Hamburg, 26.2.2004, 3 U 82/02).
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Beim Auftritt im Netz sind allerdings die besonderen gesetzlichen Vorgaben zu beachten. § 5 des TMG (Telemediengesetz) schreibt Mindestangaben für Ingenieurhomepages vor. Demnach müssen zumindest folgende Informationen leicht zugänglich und
ständig verfügbar sein:
Name und Anschrift des Ingenieurs, die Telefon- und Fax-Nummer, die E-MailAdresse, Angaben über eine Eintragung im Handels-, Vereins- und Partnerschaftsregister mit entsprechenden Registriernummern, Name der Kammer, welcher der Ingenieur angehört, die gesetzliche Berufsbezeichnung des Ingenieurgesetzes sowie Berufsordnung und ein Hinweis, wie und wo diese zugänglich sind. Die Ingenieure, denen eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a Umsatzsteuergesetz zugeteilt
wurde, müssen diese ebenfalls angeben.
Bei den Hinweisen der Ingenieur-Homepages handelt es sich nicht mehr um freiwillige
Angaben. Soweit die nach § 5 TMG vorgeschrieben Informationen nicht, nicht richtig
oder nicht vollständig verfügbar sind, liegt ein Verstoß gegen die Pflicht zu
Impressumsangaben vor, der einen Wettbewerbsverstoß darstellt (OLG Hamm, 04.
08. 2009, 4 U11/09; LG Essen, 11. 02. 2009, 41 O 5/09). Dies kann nach § 16 III
TMG mit bis zu 50 000 € Geldbuße geahndet werden.
Unzulässig ist auf der ingenieureigenen Homepage kommerzielle Fremdwerbung z. B.
in Form von Einblendbannern, Werbeframes, Werbebuttons, insbesondere für Bauprodukte. Dies wäre nicht mit den Grundsätzen der Berufsordnung vereinbar, da dadurch Zweifel an der Unabhängigkeit des freischaffenden Ingenieurs entstehen könnten. Dasselbe gilt auch für die Verlinkung mit Homepages von Bauproduktenherstellern, -händlern und Bauunternehmern.
Wer auf seiner Homepage interaktive Bestandteile, wie ein elektronisches Gästebuch
oder Diskussionsforen (Chat-Rooms) einrichtet, ist für die dort verbreiteten Inhalte verantwortlich und muss gewährleisten können, dass diese Seiten nicht zur Umgehung
der Werbegrundsätze genutzt werden. Daher müssen fragwürdige Gästebucheinträge
oder Diskussionsbeiträge wie unsachliche Anpreisungen des Homepageanbieters oder
herabsetzende Äußerungen zu Kollegen bzw. Konkurrenten sowie Beiträge, die auf
eine Produktwerbung hinauslaufen, unterbleiben.
Hinsichtlich der Auswahl von Werbeaktionen sollte nicht reklamehaft vorgegangen
werden, sondern vielmehr dezent und sachlich. Im Zweifelsfall sollte man sich bei den
zuständigen Kammern oder Interessenvertretungen informieren.
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2. Zulässige und unzulässige Ingenieurswerbung, Urteile und andere Quellen
Zulässig
Beispiele für zulässige Ingenieurwerbung:
Werbung, die weder aufdringlich gestaltet, noch anpreisend abgefasst ist wie Zeitungsinserate mit rein informativem Inhalt, ohne besondere Anlässe (BVerG, 18.02.2002, 1 BvR
1644/01).
Eintragung in Verzeichnissen (Branchenverzeichnisse, Adressbuch) und elektronischen
Medien, auch in hervorgehobenem Druck und Umrahmung
Flyer und Prospekte, selbst größere Infomappen zur kurzen oder ausführlichen Bürodarstellung. Wegen Ähnlichkeit mit der Internetwerbung ist darauf zu achten, dass Text, Grafik und Darstellung sachbezogen und informativ bleiben. Alle Angaben müssen der
Wahrheit entsprechen und nachprüfbar sein.
Fotos der Büroinhaber oder der Einsatz von Hochglanzpapier (OLG München, 29. 03.
2000, 29 U 2007/00).
Büroschild: selbst auffällig große Schilder stellen keine unerlaubte Webung dar. (OLG
Dresden, 02.12.1997, 17 U 816/97). Sogar Maße von 50 x 55 cm sind unproblematisch
Urheberhinweise auch mit Anschrift und Telefonnummer
Hinweis auf Kooperationen mit berufsfremden Dienstleistungsanbietern (BGH,
25.07.2005, AnwZ (B) 42/04)
Gemeinschaftswerbung auf Verbandsebene, auch mit Architekten
Namensnennung im Rahmen eines redaktionellen Berichts
Beteiligung an einem Ingenieursuchservice
Werbemittel wie Notizpapier, Blocks, Filzstifte und Kugelschreiber mit der Anschrift bei
gezielter Verteilung
Baustellenschilder mit Name, Anschrift, Telefonnummer und Hinweis des Leistungsbildes
Bandenwerbung auf Sportplatzumrandungen z.B. Name und Telefonnummer mit Logo
des Ingenieurbüros (AnwG Hamm, 14. März 2002, AR 19/01)
Sachliche und informative Werbespots im Rundfunk und Fernsehen (BVerG, 18.02.2002,
1 BvR 1644/01)
Fahrzeugwerbung, Werbung auf Taxifahrzeugen.
Die Angabe von Firmenlogo, Büronamen, Anschrift und Kommunikationsdaten auf der
Länge eines Straßenbahnwaggons (BVerG, 26.10.2004, 1BvR 981/00)
Hinweis auf Kooperationen mit berufsfremden Dienstleistungsanbietern ist erlaubt, weil
sich damit eine sachliche Information über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen
verbindet, die für potenzielle Kunden von Bedeutung sein kann (BGH, 25. 07. 2005,
AnwZ (B) 42/04).
Stand auf einer Fachmesse oder einer branchenübergreifenden allgemeinen Leistungsschau (OLG Saarbrücken, 05. 04. 2000, 1 U 951/99). Die Zulässigkeit richtet sich hier
nach der Gestaltung des Ausstellungsstands und der Art und Weise der Präsentation der
Dienstleistung und dem Auftreten der Standbetreuer.
Rundschreiben als allgemeine Werbung, soweit die Gebote der Sachlichkeit und Information gewahrt bleiben (BGH, 15. 03. 2001, I ZR 337/98).
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Einladungsschreiben an potenzielle Kunden zu Informationsgesprächen (BGH, 01.03.
2001, I ZR 300/98)
Newsletter, Infobriefe.
Imagewerbung (BVerfG, 17. 4. 2000, 1 BvR 721/99; BGH, 22. 09. 2005, I ZR 55/02),
wenn man gemeinnützige Einrichtungen finanziell fördert („Social Sponsoring“).
Unzulässig
Beispiele für unzulässige Ingenieurwerbung:
Anpreisen und öffentliches Anbieten von Ingenieurleistungen, Postwurfsendungen und
ungezielte Bewerbungen
Anpreisungen wie „preiswerte Planung“ oder „günstige Statik“ (LG Köln, 25.09.2000, 84
O 54/00)
Büroschilder in Leuchtschrift und extremer Größe
Die Bezeichnung als »geprüfter Sachverständiger« gilt als irreführend (LG Kiel, 28.11.
2008, 14 O 59/08).
Empfehlung von Bauprodukten durch den Ingenieur in Werbeanzeigen
Herabsetzung von Mitbewerbern i.S.v. § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG (OLG Thüringen,
20.04.2005, 2 U 948/04)
Jede gestreute Massenwerbung, die sich nach Art einer Postwurfsendung ungezielt an
einen möglichen Auftraggeberkreis wendet. Werthaltige Werbegeschenke (z.B. teurer
Wein mit Büronamen als Etikett)
Tägliche Zeitungsinserate über längere Zeit (problematisch)
Werbung für einen Gewerbebetrieb, an dem der Ingenieur beteiligt ist oder dessen Inhaber er ist, unter der gleichzeitigen Verwendung der Berufsbezeichnung
zu weit gefasste Sachgebiete wie »Bausachverständiger« oder »Sachverständiger für Bauwesen« (OLG Stuttgart, 27. 09. 2007, 2 U 13/07; LG Regensburg, 28. 02. 2002, 1 HKO
1970/01).
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Quellen:
Bayerische Ingenieurkammer-Bau (Hrsg.): „Werbung für Ingenieure“, in
http://www.startup-in-bayern.de/fileadmin/startup/Bilder/Publikationen/
bayika_werbung_ingenieure-1.pdf aufgerufen am 07.09.2012
Bayerische Architektenkammer: „Werbung von Architekten“, in:
http://www.byak.de/start/informationen-fur-mitglieder/recht/berufsordnung/werbung
aufgerufen am 07.09.2012
Bundesverband der Freien Berufe (Hrsg.): „Werbung in Freien Berufen“,
in http://www.freie-berufe.de/fileadmin/bfb/5_Themen/2_Qualitaetssicherung-undBerufsrechte/2_Rechtsrahmen%20und%20Berufsrechte/3_Werbung
%20in%20Freien%20Berufen/Werbeflyer28112008.pdf, aufgerufen am 07.09.2012
Dr. Peter Bleutge: „Trennungsgebot für Beruf und Sachverständigentätigkeit?“
in www.beck-online.beck.de, aufgerufen am 07.09.2012
Wolff, Dietmar (2000): Neue Freiräume für Werbung.
© Institut für Freie Berufe (IFB)
an der Friedrich-Alexander-Universität
Erlangen-Nürnberg
Abteilung Gründungsberatung
Marienstraße 2
90402 Nürnberg
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