Werbung für Therapeuten und ihre Methoden

Werbung
Werbung für Therapeuten und ihre Methoden
Werbeäußerungen, die nach unseren bisherigen Erfahrungen unkritisch waren
Name, Anschrift, Telefonnummer, e-mail-Adresse, eine zugelassene
Berufsbezeichnung (Arzt, Psychologischer Psychotherapeut, Heilpraktiker
(Psychotherapie), Heilpraktiker oder andere zugelassene Berufsbezeichnungen wie z. B.
Ergotherapeut, Logopäde, usw.), Hinweise auf ausgeübte Methoden, sofern sie einen
aufzählenden Charakter haben und keine Werbeaussage für die Methode hinzugefügt
wird (siehe Heilmittelwerbegesetz).
Unter Berücksichtigung von § 11 (HWG) werden bei therapeuten.de Fachbegriffe durch
einen dahinter liegenden Link unmittelbar mit ihrer Erklärung in Verbindung gebracht.
Fotos, insbesondere Portraits, nicht in Berufskleidung, nicht bei der Heilarbeit, sind nach
bisherigen Erkenntnissen nicht gesetzwidrig, allerdings sollten Ärzte und Psychologische
Psychotherapeuten mit sich und ihrer Berufsordnung ins Reine kommen.
Weiterhin unkritisch sind persönliche Vorstellungstexte, soweit sie nicht mit dem
Heilmittelwerbegesetz kollidieren.
Problematische Fälle oder Fälle, in denen schon Abmahnungen geschickt
wurden
Nach unserem Verständnis haben die unter „Quellen“ aufgeführten Paragraphen die im
folgenden beschriebenen Konsequenzen für unsere Inserenten. Dies versteht sich nur als
Meinungsäußerung resp. Lesehilfe und ist nicht als Rechtsauskunft zu bewerten.
Kritisch sind noch phantasievolle, erfundene oder von Privatinstituten herausgegebene
Pseudo-Berufsbezeichnungen, die für den unbefangenen Betrachter Verwechslungsgefahr
mit geschützten Berufsbezeichnungen induzieren könnten.
Laut § 3 des Heilmittelwerbesetzes (HWG) ist Werbung unzulässig, wenn Behandlungen
therapeutische Wirksamkeit suggerieren, die sie nicht haben, oder wenn fälschlicherweise
ein Erfolg mit Sicherheit in Aussicht gestellt wird.
Wenn also die Wirksamkeit ihrer angebotenen Behandlungsmethode nicht durch umfangreiche und statistisch
gesicherte wissenschaftliche Untersuchung belegt ist, seien sie bitte sehr vorsichtig mit ihren Werbeaussagen.
Es empfiehlt sich ein gepflegter Konjunktiv. Einen Erfolg mit Sicherheit in Aussicht stellen kann ja wohl sowieso
niemand, der auch nur einige Erfahrungen im Heilwesen gesammelt hat.
Laut § 6 (HWG) ist Werbung unzulässig, wenn Gutachten von fachlich/ wissenschaftlich
nicht berufenen Personen veröffentlicht oder aus der Fachliteratur nicht wortgetreu
übernommen werden.
Zu beachten ist jedoch, dass Werbung außerhalb der Fachkreise (also Angehörigen der Heilberufe oder des
Heilgewerbes) weder mit wortgetreuer Wiedergabe von Zitaten aus der Fachliteratur noch mit Gutachten von
wissenschaftlich berufenen Personen geworben werden darf (Vorsicht vor leichtfertigen Umkehrschlüssen!).
Werbegaben (Waren oder Leistungen) sind nur zulässig, wenn es um sehr geringe Werte
geht (§ 7 HWG). Typisch ist der Kugelschreiber mit Namens, bzw. Werbeaufdruck.
Die Werbung für Fernbehandlungen ist grundsätzlich verboten (§ 9 HWG).
Werbung für Heilmethoden oder Mittel außerhalb der Fachkreise
(also Angehörigen der Heilberufe oder des Heilgewerbes, also OttoNormalverbraucher) wird sehr restriktiv gehandhabt. (§ 11 HWG).
Zum Beispiel darf für Verfahren und Behandlungen nicht geworben werden mit:
¾ wissenschaftlichen Gutachten (der Laie kann die Güte des Gutachtens nicht
abschätzen).
¾ fachlichen Empfehlungen für bestimmte Behandlungsverfahren (z. B. kann der
Laie nicht wissen, ob ein empfehlender Arzt oder eine angeblich kompetente
Instanz wirklich vertrauenswürdig ist).
¾ der Wiedergabe von Krankengeschichten (sind oft sehr manipulativ und
beängstigend).
¾ der bildlichen Darstellung von Personen in der Berufskleidung oder bei Ausübung
der Tätigkeit im Heilgewerbe.
¾ der bildlichen Darstellung von krankhaften Veränderungen des menschlichen
Körpers, vergleichenden Darstellungen vor und nach einer Behandlung, sowie des
Wirkungsvorgangs einer Behandlung (das heißt, auch Graphiken, die einen
Behandlungsverlauf bildlich darstellen, werden vom Gesetzgeber als potentiell
manipulativ betrachtet).
¾ fachsprachlichen Bezeichnungen, die nicht in den deutschen Sprachgebrauch
eingegangen sind (der Gesetzgeber will verhindern, dass der Verbraucher mit
wichtig klingenden aber nebulösen Kunstwörtern verwirrt wird).
¾ Werbeaussagen, die geeignet sind, Angstgefühle hervorzurufen oder auszunutzen
(dazu gehört auch die drastische Beschreibung von den Folgen unterlassener
Behandlungen. Außerdem ist es unseriös und für Hypochonder und
Angstpatienten eine Katastrophe).
¾ Anleitungen zur Selbsterkennung und –heilung bestimmter Krankheiten (So sehr
wir den mündigen Patienten begrüßen, passiert es doch häufig, dass Patienten
durch naives Herum-Doktern an zum Teil gefährlichen Erkrankungen Schaden
erleiden. Dies sollte nicht durch vollmundige Versprechungen zu
Selbstheilungsmethoden unterstützt werden).
¾ Dank-, Anerkennungs- und Empfehlungsschreiben (Diese beruhen oft auf Vitamin
B sind nicht überprüfbar).
¾ Abgabe von Mustern und Proben (der Patient soll nicht durch kleine oder größere
Bestechungen von der sachbezogenen Auswahl des Therapeuten bzw. des
Heilverfahrens abgelenkt werden).
Ebenfalls nicht geworben werden außerhalb der Fachkreise darf für die Behandlung
der folgenden Erkrankungen (§ 12 HWG inkl. Anhang):
¾
¾
¾
¾
Krankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz
Bösartige Neubildungen (Tumore, Krebs)
Suchterkrankungen außer Nikotinabhängigkeit
Krankhafte Komplikationen rund um Schwangerschaft und Geburt.
Ärzte und psychologische Psychotherapeuten sind gehalten, sich besonders um die
Maßgaben und Empfehlungen ihrer Standes- und Berufsorganisationen zu bemühen.
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