Web 2.0 und Social-Media-Marketing für Rechtsanwälte - Internet-Law

Werbung
Web 2.0 und Social-MediaMarketing für Rechtsanwälte
(München, 14.04.2010)
Thomas Stadler
Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
http://www.internet-law.de
Berufsrecht
Werberecht
Verschwiegenheitspflicht
Werberecht
• Paradigmenwechsel in der Rechtsprechung
des BVerfG und des BGH (zuletzt: BGH, GRUR
2010, 349 - I ZR 77/07)
• Art. 12 GG garantiert Werbefreiheit: Nicht die
Gestattung der Werbung bedarf der
Rechtfertigung, sondern ihre Einschränkung.
Werberecht (II)
• Einschränkung der Werbefreiheit ist nur
zulässig, wenn ausreichende Gründe des
Gemeinwohls dies rechtfertigen.
• Soweit berufsrechtliche Vorschriften reklamehafte Darstellungen untersagen, sind sie vor
dem Hintergrund der Berufsfreiheit
einschränkend auszulegen.
Werberecht (III)
• Die Vorgaben der Rechtsprechung sind in den
berufsrechtlichen Regelungen mittlerweile
umgesetzt.
• § 43b BRAO und § 6 BORA verlangen, dass
die Werbung über die berufliche Tätigkeit in
Form und Inhalt sachlich unterrichtet und
nicht auf die Erteilung eines Auftrags im
Einzelfall gerichtet ist.
Werberecht (IV)
Fazit:
Die Rechtsprechung des BGH tendiert dazu,
die Zulässigkeit anwaltlicher Werbung primär
an den Vorgaben des Wettbewerbsrechts zu
messen, den berufsrechtlichen Regelungen
kommt nur noch untergeordnete Bedeutung
zu.
Verschwiegenheitspflicht
„Nach dem anwaltlichen Selbstverständnis zählt
das Gebot der Verschwiegenheit zu den
tragenden Säulen des Anwaltsberufs
schlechthin“
(Hartung, Anwaltliche Berufsordnung, § 43a BRAO, Rn. 21)
Grundlagen:
§ 43a Abs. 2 BRAO, § 2 BORA, § 203 StGB
Verschwiegenheitspflicht (II)
• Verschwiegenheit bezieht sich auf alles, was
dem Anwalt in Ausübung seines Berufes
bekanntgeworden ist (§ 43a Abs. 2 S. 2 BRAO).
• Gerade auch bei Veröffentlichungen und
Äußerungen im Netz, in Blogs und in sozialen
Netzwerken ist darauf zu achten.
Impressum
/Informationspflichten
• Informationen über den Anbieter/Betreiber
eines sog. Telemediums
• Telemedien sind elektronische Informationsund Kommunikationsdienste (z.B. Websites)
• Zwei gesetzliche Regelungen, in § 5 TMG und
§ 55 Rundfunkstaatsvertrag
Wer braucht ein Impressum?
Diensteanbieter von
geschäftsmäßigen, in der Regel
gegen Entgelt angebotenen
Telemedien = alle Dienste mit
wirtschaftlichem Hintergrund
Unternehmenswebsites,
also auch Websites von
Anwaltskanzleien
Anwaltliche Profile in
sozialen Netzwerken wie
Xing oder Facebook
(umstritten für Twitter)
Was muss im Impressum
stehen?
•
•
•
•
Name und Anschrift des Diensteanbieters,
Rechtsform und Vertretungsberechtigter,
E-Mail-Adresse,
weitere effektive Möglichkeit der
unmittelbaren Kontaktaufnahme
(Telefonnummer, Fax-Nummer, Webformular),
Was muss im Impressum
stehen? (II)
• Rechtsanwaltskammer, der man angehört,
• die gesetzliche Berufsbezeichnung und der
Staat, in dem die Berufsbezeichnung
verliehen worden ist ,
• die Bezeichnung der berufsrechtlichen
Regelungen und die Angabe dazu, wie diese
zugänglich sind,
Was muss im Impressum
stehen? (III)
• Registernummer
(bei Partnerschaftsgesellschaft oder GmbH) und
• die Umsatzsteueridentifikationsnummer
(nicht die gewöhnliche Umsatzsteuernummer).
Wo und wie muss das
Impressum platziert sein?
• leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und
ständig verfügbar
• Bezeichnung als „Impressum“ oder „Kontakt“
ist ausreichend
• zwei Klicks genügen
• bei eBay genügt Impressum in der „Mich-Seite“,
entsprechendes muss für soziale Netze gelten
Was passiert bei einem
Verstoß?
• Wettbewerbsverstoß: § 5 TMG ist
Marktverhaltensregel i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG,
aber Bagatellgrenze („Spürbarkeit“) muss
überschritten sein
• Ordnungswidrigkeit nach § 16 TMG;
Geldbuße ist denkbar
Impressumspflicht nach
anderen Vorschriften
• § 55 Abs. 1 RStV: Telemedien, die nicht
ausschließlich persönlichen oder familiären
Zwecken dienen, müssen Namen, Anschrift
und ggf. Vertretungsberechtigten angeben.
• § 55 Abs. 2 RStV: Erweitere
Impressumspflicht für journalistischredaktionell gestaltete Telemedien
(„elektronische Presse“): Alle Angaben nach § 5
TMG und Angabe eines Verantwortlichen
müssen enthalten sein.
Exkurs: Juristische Weblogs
• Angebote, die eine gewisse publizistische
Relevanz aufweisen und geeignet sind an der
Meinungsbildung mitzuwirken
• Juristische Weblogs unterliegen damit
regelmäßig der Impressumspflicht nach § 55
Abs. 2 RStV
Newsletter
• Unternehmensnewsletter sind Telemedien,
wenn sie von jedermann abonniert werden
können.
• Frei abonnierbare Anwalts-Newsletter
unterliegen damit der Pflicht zur
Anbieterkennzeichnung nach § 5 TMG.
Zusammenfassung
Impressumspflicht besteht bei
• wirtschaftlich ausgerichteten Angeboten
(Anwalts-Homepage, Profile bei Xing oder
Facebook, Newsletter),
• journalistisch-redaktioneller Ausgestaltung,
• nicht ausschließlich privaten und
persönlichen Angeboten.
Exkurs: DL-InfoV
• Dienstleistungs-InformationspflichtenVerordnung tritt am 17.05.2010 in Kraft.
• Dienstleister (also auch Anwälte) müssen
danach dem Leistungsempfänger vor
Abschluss des Vertrages bzw. vor Erbringung
der Dienstleistung bestimmte Informationen
zur Verfügung stellen.
DL-InfoV (II)
• Der Dienstleistungserbringer kann die von
ihm zur Verfügung zu stellenden
Informationen auch über die Angabe einer
Adresse elektronisch leicht zugänglich machen
(§ 2 Abs. 2 Nr. 3 DL-InfoV).
• Es dürfte sich somit anbieten, die geforderten
Informationen auf die eigene Website zu
stellen.
Urheberrecht
Soweit eine persönlich-geistige Schöpfung
gegeben ist (Schöpfungshöhe):
•Sprachwerke (Schriftwerke, Computerprogramme)
•grafische bzw. bildliche Gestaltungen
•Werke der Musik und des Films
•Darstellungen technischer Art, z.B. Stadtkarten
Lichtbilder (Fotos), wobei die Schöpfungshöhe hier keine
Rolle spielt
Urheberrecht (II)
Bei der Übernahme von fremden Inhalten
(Texten, Bilder, Fotos etc.) ist immer höchste
Vorsicht geboten, da man sich praktisch nicht
exkulpieren kann, sollte sich später eine
Urheberrechtsverletzung herausstellen.
Verwendung von Fotos
• Die Lichtbildrechte liegen beim Fotografen.
• Wer Fotos ins Netz stellt, die er nicht selbst
angefertigt hat, muss darauf achten, dass er
sich umfassende Nutzungsrechte einräumen
lässt, insbesondere für die Onlinenutzung.
Verwendung von Fotos (II)
• Bei der Abbildung von Personen, ist deren
Recht am eigenen Bild betroffen, das
einfachgesetzlich durch § 22 KUG geschützt
ist. Danach dürfen Bildnisse nur mit
Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder
öffentlich zur Schau gestellt werden.
• Es empfiehlt sich daher immer, eine
ausdrückliche Einwilligung der abgebildeten
Personen einzuholen.
Domainrecht
Generische Domainnamen
Domainnamen, die fremde Marken oder
Unternehmenskennzeichen beinhalten
Generische Domainnamen
• Die Verwendung beschreibender Begriffe in
Domainnamen stellt regelmäßig keine
wettbewerbsrechtliche Irreführung dar (BGH:
„mitwohnzentrale.de“).
• Die Verwendung der Domain
“rechtsanwaelte-notar. de" durch einen
Rechtsanwalt ist zulässig (BGH).
• „rechtsanwaelte-dachau.de“ ist irreführend
(OLG München).
Domains, die fremde Marken
enthalten
Die Benutzung der Domainnamen
• anwalt- ebay.de
• anwalt-ebay.de
• rechtsberatung-ebay.de
• ebay-recht.net
durch einen Rechtsanwalt verletzt die
Markenrechte von eBay (LG Hamburg, Urt. V.
17.06.2008 – 312 O 937/07) .
Äußerungsrecht
In den Schutzbereich der Meinungsfreiheit
fallen:
• Werturteile
(Ausnahme: Formalbeleidigung, Schmähkritik)
• Tatsachenbehauptungen dann, wenn sie
geeignet sind, zur Meinungsbildung
beizutragen (Ausnahme: offensichtlich unwahre
Tatsachenbehauptungen)
Äußerungsrecht (II)
• Sofern eine Äußerung gegeben ist, die in den
Schutzbereich von Art. 5 GG fällt, muss eine
Abwägung mit der kollidierenden
Rechtsposition (zumeist Persönlichkeitsrecht)
vorgenommen werden.
• Rechtsprechung des BVerfG und des BGH ist
in der Tendenz sehr meinungsfreundlich, was
nicht alle Instanzgerichte umsetzen.
Äußerungsrecht (III)
Aus Anwaltsschreiben darf im Internet
grundsätzlich wörtlich zitiert werden! (BVerfG,
Beschluss vom 18.02.2010; Az.: 1 BvR
2477/08)
Geschafft!
Und jetzt sind Sie dran!
Rechtsanwalt Thomas Stadler
http://www.internet-law.de
http://www.afs-rechtsanwaelte.de
E-Mail: [email protected]
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