Vertragsanbahnung im Onlinehandel: Was ist zu

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WIRTSCHAFT
4 »2013
Cross-Border E-Commerce zwischen der Schweiz
und Deutschland
Allgemeine Geschäftsbeziehungen im grenzüberschreitenden B2B-Onlinehandel
Müssen schweizerische B2C-Onlinehändler
deutsches Recht beachten?
Stöckli Metall AG
Nachhaltigkeit - der Garant für
zukunftsweisende Produktion
= Illll
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Handelskammer
Deutschland Schweiz
Dr. iur. Gregor Bühler, LL.IVI.
Vertragsanbahnung
im Onlinehandel
as ist zu bea
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Homburger
AG
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201
CH-8005
Zühch
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sich spezifisch mit dem Onlinehandel
und regelt die Informationspflichten
im elektronischen Geschäftsverkehr.
Mit dieser Bestimmung (in Kraft seit dem
1. April 2012) soll das Vertrauen in den
Onlinehandel gestärkt werden. Sie sieht
Transparenzregeln für die verschiedenen Phasen einer Online-Transaktion vor
und lautet wie folgt:
Dr. iur. Gregor Bütiler, LL.IVI.
In der Schweiz sind bisher die Pflichten
des Onlineanbieters rechtlich kaum thematisiert worden. Das könnte sich bald
ändern. Für die Phase vor d e m Vertragsschluss sieht das Bundesgesetz gegen
den unlauteren Wettbewerb (UWG) seit
Kurzem generelle Informationspflichten
im elektronischen Geschäftsverkehr vor.
Ebenfalls im UWG und in der gestützt
darauf ergangenen Preisbekanntgabeverordnung (PBV) finden sich die Regeln
zur Bekanntgabe von Preisen. Dieser
Beitrag befasst sich mit diesen wichtigen Regelungen, wie sie für Online-Angebote gelten, die auf Schweizer Kunden ausgerichtet sind.
I. Neue Transparenzregeln für den
Crtilineharidel
Unlauter handelt insbesondere, wer:
Waren, Werke oder Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet
und es dabei unterlässt:
1. klare und vollständige Angaben über
seine Identität und seine Kontaktadresse einschliesslich derjenigen der
elektronischen Post zu machen,
2. auf die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsabschluss
führen, hinzuweisen,
3. angemessene technische Mittel zur
Verfügung zu stellen, mit denen Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung
erkannt und korrigiert werden können,
4. die Bestellung des Kunden unverzüglich
auf elektronischem Wege zu bestätigen.
Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG lehnt sich inhaltlich an das einschlägige EU-Regelwerk,
namentlich an die E-Commerce-Richtlinie (RL 2000/31/EG) und die FernabsatzRichtlinie (RL 2011/83/EU) an, geht aber
in wesentlichen Punkten weniger weit als
das EU-Richtlinienrecht. Im Folgenden
sind die wesentlichen Inhalte von Art. 3
Abs. 1 lit. s UWG darzustellen, unter Herstellung von Querbezügen zum einschlägigen EU-Richtlinienrecht, das Deutschland im sog. Telemediengesetz und in
§§ 312b ff. des BGB umgesetzt hat.
1. Überblick
2. Anbieten von Waren, Werken und
Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr
Im Rahmen der Teilrevision vom 17. Juni
2011 sind eine Reihe von neuen Normen
ins UWG aufgenommen worden. Eine
davon, Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG, befasst
Allgemeine Voraussetzung für die A n wendung von Art. 3 Abs. 1 lit. s ist, dass
im elektronischen Geschäftsverkehr Waren, Werke oder Leistungen
angeboten
1Z
CH-D Wirtschaft 4/2013
werden. Das Merkmal Anbieten umfasst
sowohl verbindliche Anträge zum Abschluss eines Vertrages als auch unverbindliche Einladungen zur Offertstellung.
Die Formulierung Waren, Werke und
Leistungen macht deutlich, dass nicht
nur Angebote zum Abschluss von Kaufverträgen, sondern auch Angebote, die
sich auf den Abschluss von anderen Verträgen (z.B. Miet- und Werklieferungsverträge, aber auch Aufträge) beziehen,
erfasst werden. Neben dem klassischen
Onlinehandel in Webshops fallen damit
auch Angebote auf File-Sharing- oder
Downloading-Plattformen, in OnlineMedien sowie Dienstleistungen von
Webhosts und Softwareverleihern unter
den Begriff der Leistung.
Unter dem Begriff elektronischer Geschäftsverkehr ist der nicht individualisierte Geschäftsverkehr im Internet zu
verstehen. Darunter fallen neben Webshops auch Dienste wie Videotext und
Teleshopping sowie App- und MusicStores. Unerheblich ist, über welche Z u gangskanäle (z.B. Personal Computer,
Tablets, Mobiltelefone, Fernseher, fest
installierte Zugangsterminals oder heute noch nicht bekannte Zugriffsformen)
auf das Internet oder verwandte Dienste
zugegriffen wird. Nicht zum elektronischen Geschäftsverkehr gehören dagegen Blogs, Suchmaschinen, soziale
Netzwerke und Informationsplattformen
sowie nicht kommerzielle Webseiten.
3. Verletzung einer
Informationspflicht
Art. 3 Abs. 1 lit. s sanktioniert die Verletzung von Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr
a)
Impressumspflicht
Gemäss Ziff. 1 trifft den Anbieter im elektronischen Geschäftsverkehr eine sog.
Impressumspflicht. Er hat sicherzustellen, dass vor Vertragsschluss vollständige Angaben über seine Identität und
Kontaktadresse, einschliesslich seiner
«elektronischen Post» (d.h. seiner gültigen E-Mail-Adresse), vorliegen.
Praktisch wird das Erfordernis der
Identitätsangabe nur durch die korrekte
Angabe des Vor- und Nachnamens der
natürlichen Person bzw. der Firma einer
juristischen Person zu erfüllen sein. Da in
aller Regel auch auf ein Rechtsgeschäft
abgezielt wird, sind bei einer juristischen
Person die entsprechenden Vorgaben
des Firmenrechts einzuhalten (vgl. Art.
954a OR). Die Handelsregistemummer,
die
Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) oder eine allfällige Aufsichtsbehörde müssen - anders als unter europäischem Recht (Art. 5 Ziff. 1 lit. d und e RL
2000/31/EG) - nicht angegeben werden.
Darüber hinaus ist eine K o n t a k t adresse zu nennen. Sie soll es, ähnlich
der entsprechenden Regelung im europäischen Recht (Art. 5 Ziff. 1 lit. c RL
2000/31/EG), ermöglichen, mit dem Anbieter in Kontakt zu treten. Aus dem gleichen Grund ist auch eine E-Mail-Adresse
anzugeben. Dagegen ist die Angabe
einer Telefonnummer unter schweizerischem Recht und auch gemäss EURichtlinienrecht nicht erforderlich (EuGH,
Rs. C-298/07, Slg. 2008, 1-07841). In der
Regel dürften die entsprechenden Angaben direkt auf der Webseite zu finden
sein, etwa unter den Icons «Impressum»,
«Home» oder «Kontakt».
b) Hinweis auf die einzelnen tecfinischen
Scliritte, die zum Vertragsabschluss
führen (Ziff. 2)
Ziff. 2 fordert vom Anbieter den Hinweis
auf die einzelnen t e c h n i s c h e n Schritte,
die zu einem V e r t r a g s a b s c h l u s s führen. Diese Bestimmung stimmt mit Art.
10 Ziff. 1 lit. a RL 2000/31/EG überein.
Ziff. 2 verlangt, dass d e m Kunden vor
Abgabe seiner Bestellung das Bestellsystem erklärt wird. Dies wird in der Praxis oft mit entsprechenden Buttons (wie
z.B. «in den Warenkorb», «zur Kasse»,
«bestellen») oder durch ein Flussdiagramm, welches die einzelnen Bestellungsschritte darstellt, realisiert.
c) Angemessene technische iVlittel
zur Erkennung und Korrektur von
Eingabefehlern (Ziff. 3}
Nach Ziff. 3 hat der Anbieter im elektronischen Geschäftsverkehr a n g e m e s s e ne t e c h n i s c h e Mittel zur Verfügung zu
stellen, die es dem Kunden ermöglichen,
Eingabefehler v o r A b g a b e der Bestellung zu e r k e n n e n und z u korrigieren.
Art. 11 Ziff. 2 der RL 2000/31/EG enthält
eine gleichlautende Pflicht.
Damit der Kunde etwaige Eingabefehler leicht erkennen kann, ist ein Webshop so einzurichten, dass nach erfolgter Bestellungsauswahl nochmals die
ganze Bestellung auf dem Bildschirm
zusammengefasst erscheint, bevor der
Bestellbutton endgültig betätigt und dadurch eine Willenserklärung abgegeben
wird. Diese Zusammenfassung muss alle
wesentlichen Vertragspunkte aufführen,
insb. die bestellten Waren, Werke oder
Dienstleistungen sowie die jeweiligen
Preise dafür. Ebenfalls sollten die Lieferadresse, die Versandkosten und weitere
für den Kunden wesentliche Punkte aufgeführt werden. Sodann muss eine möglichst einfache Möglichkeit zur Korrektur
solcher Fehler geboten werden, etwa indem neben jede einzelne Bestellungsposition ein Button zum Entfernen der fraglichen Leistung eingeblendet wird.
Die EU ging mit der Einführung eines Internet-Buttons gegen Kostenfallen
gem. Art. 8 Abs. 2 RL 2011/83/EU noch
einen Schritt weiter Der deutsche Gesetzgeber hat die Vorgaben der Richtlinie
in § 312g BGB bereits umgesetzt. Die
deutsche Buttonlösung sieht vor, dass
Unternehmer bei ihren kostenpflichtigen
Onlineangeboten Preis,
Lieferkosten,
Mindestlaufzeiten
sowie
wesentiiche
IVIerkmale der Ware oder Dienstleistung
unmittelbar vor der Bestellung mittels
einer entsprechend beschrifteten Schaltfläche
(«zahlungspflichtig
bestellen»,
«kaufen», «Gebot abgeben» oder eine
sinngemässe eindeutige Formulierung)
klar und verständlich anzeigen müssen.
Bei einem Verstoss gegen diese Pflicht
kommt kein Vertrag zustande und den
Konsumenten trifft keine Zahlungspflicht.
d) Unverzügliche Bestätigung der
Bestellung auf elektronischem Weg
(Ziff. 4)
Gemäss Ziff. 4 ist der Anbieter verpflichtet, die Bestellung des Kunden unverzüglich auf elektronischem Weg zu bestätigen. Praktisch gleichlautend ist die
Regelung in Art. 11 Ziff. 1 RL 2000/31/EG.
Dank dieser Bestätigung weiss der
Kunde, dass seine Bestellung beim A n bieter angekommen ist. Dabei wird der
Anbieter zumeist ein automatisiertes
Bestätigungs-E-Maiä verschicken. Der
Anbieter wird darauf achten, dass eine
solche Nachricht nicht als Annahmeerklärung zu verstehen Ist, sofern dies
nicht gewollt ist, etwa mittels Hinweis
im Bestätigungs-E-Mail (z.B. durch:
«Wir bestätigen hiermit Ihre Buchungsanfrage»). Nicht zu übersehen ist indes,
dass das Schweizer Recht im elektronischen Geschäftsverkehr bislang - anders als das EU-Recht (vgl. Art. 9 Abs. 1
RL 2011/83/EU) - kein Widerrufsrecht
für den Kunden vorsieht. Entsprechend
wird durch den Eingang einer solchen
Bestätigung keine Frist für die Geltendmachung dieses Rechts ausgelöst. Der
Nutzen der Bestätigung beschränkt sich
darauf, dem Kunden Gewissheit darüber
zu geben, dass seine Bestellung beim
Anbieter angekommen ist.
4.
Rechtsfolgen
Es ist bereits vor Eriass von Art. 3 Abs.
1 lit. s UWG zu Recht kritisiert worden,
dass die darin geregelten Informationspflichten, eher im Obligationenrecht als
im Lauterkeitsrecht geregelt werden
sollten. Der Gesetzgeber hat bewusst
einen deliktrechtlichen Ansatz gewählt,
womit bei Verietzung dieser Informationspflichten das gesamte Durchsetzungsinstrumentarium des UWG zur
Verfügung steht. So kann ein betroffener
Kunde beispielsweise eine Unterlassung
der rechtswidrigen Praktiken veriangen
und bei eriittenem Schaden auch Ersatzansprüche geltend machen. Wichtig
ist sodann, dass gemäss herrschender
Lehre ein nach mangelhafter Information zustanden gekommener Vertrag nicht
per se nichtig ist. Für eine Anfechtung
des Vertrags müssen die allgemeinen
Rechtsbehelfe des Obligationsrecht, z.B.
zur Täuschung (Art. 28 OR) oder zum Irrtum (Art. 23 ff. OR) angerufen werden.
II. Preisangabe im Onlinehandei
1. Überblick und
Anwendungsbereich
Die Regeln zur Preisbekanntgabe erfüllen wettbewerbspolitisch eine wichtige
Rolle: Sie schaffen Preisklarheit, ermöglichen es d e m Abnehmer, verschiedene
Anbieterpreise miteinander zu vergleichen und schützen diesen vor Irreführung. Die EU hat zu diesem Thema die
Preisbekanntgaberichtlinie (RL 98/6/EG)
eriassen, die in Deutschland durch die
Preisangabenverordnung vom 18. Oktober 2002 in nationales Recht umgesetzt
wurde. Die nachfolgenden Ausführungen
konzentrieren sich auf das Schweizer
Recht, namentlich auf die einschlägigen
Bestimmungen im UWG und in der PBV.
Wie gezeigt, spielt die Preisbekanntgabe auch bei den Transparenzpflichten
eine wichtige Rolle (vgl. I. oben). Die
nachfolgend erörterten Regeln kommen
indes schon früher, nämlich beim blossem Angebot einer Ware oder bei Werbung dafür zur Anwendung. Diese Regeln sind überdies allgemeingültig und
nicht internetspezifisch formuliert; die
Preisbekanntgabepflicht gilt für jegliche
Form von Waren- und gewissen Dienstleistungsangeboten (2.), und ebenso bei
spezifischer Werbung für solche Angebote (3.)
Das Schweizer Recht sieht eine Pflicht
zur Bekanntgabe von Preisen vor, wenn
dem Konsumenten Waren zum Kaufangeboten werden. Damit kommen die Preisbekanntgabevorschriften nur im «B2C»
Bereich zur Anwendung. Indes bleibt
auch der Abnehmer im gewerblichen Bereich in der Schweiz nicht schutzlos, so
gelten die allgemeinen Vorschriften des
UWG, insbesondere das in verschiedenen Normen statuierte irreführurigsverbot (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. b, e und i UWG),
auch für den gewerblichen Bereich.
2. Preisbekanntgabepflicht
bei Waren
und bestimmten
Dienstleistungen
- Ä h n l i c h e s gilt bei Bannerwerbung, die
entweder einen direkten Link zum entsprechenden Online-Shop mit Bestellmöglichkeit enthalten oder eine Ware
derart eindeutig zum direkten Kauf bewirbt, dass dem Abnehmer keine Fragen offen bleiben.
- Dagegen besteht für allgemeine Werbung im Internet, Apps oder allgemeine elektronische Informationen über
Produkte keine Preisangabepflicht.
Der Anbieter ist im Zweifelsfall besser
beraten, den Preis in seiner Produktwerbung korrekt zu kommunizieren.
4. Zur Preisbekanntgabepflicht
Einzelnen
a) Detail- resp.
Die Pflicht zur Bekanntgabe von Preisen beim A n g e b o t von Waren und b e s t i m m t e n Dienstleistungen findet sich
in Art. 16 UWG sowie Art. 3 und 10 PBV
Während bei Angeboten für Waren der
Preis grundsätzlich immer bekanntgegeben werden muss, besteht eine solche
Pflicht nur für die in Art. 10 PBV ausdrücklich aufgelisteten Dienstleistungen,
so beispielsweise für Fernmeldedienste,
Pauschalreisen und Angebote von Fitnessinstituten. Keine Bekanntgabepflicht
besteht für Waren und Dienstleistungen,
die an Versteigerungen, Auktionen und
ähnlichen Veranstaltungen angeboten
werden. Diese nachvollziehbare Ausnahme hat mit Blick auf Auktionsplattformen
wie ricardo.ch und ebay.ch auch im Onlinehandel praktische Bedeutung.
3. Preisbekanntgabepflicht
Werbung
in der
Das Schweizer Recht sieht keine allgemeine Pflicht zur Bekanntgabe von Preisen in der Werbung vor Wird bloss eine
Marke oder das Image einer Firma beworben, muss kein Preis angeführt werden.
Wer jedoch mit Preisen, bezifferten Hinweisen auf Preisrahmen oder Minimalpreisen
(z.B.: «ab CHF 99.-») wirbt, muss sich an
die Vorgaben von Art. 13 bis 15 PBV halten. Grundsätzlich ist der Detailpreis (vgl.
dazu unten 4. a) anzugeben, die angebotene Ware muss hinreichend spezifiziert sein
und es dürfen keine irreführenden Angaben
zu weiteren Preisen bzw. Preisi'eduktionen
gemacht werden (vgl. dazu unten 4. c). Dabei kann die Abgrenzung zwischen allgemeiner Werbung und produktspezifischer
(Preis-)Werbung besonders bei Onlineangeboten heikle Fragen aufwerfen:
- Unbestritten ist, dass der Preis angegeben werden muss, wenn bei einer
Warenpräsentation eine unmittelbare
Bestellmöglichkeit besteht. Dies wird
bei Produktangeboten in Webshops in
aller Regel der Fall sein.
im
Endpreisangabe
Art. 3 Abs. 1 PBV sieht vor, dass gegenüber dem Konsumenten der t a t s ä c h l i c h
zu bezahlende Preis (Detailpreis) in
Schiveizer Franken anzugeben ist. Der
Preis muss grundsätzlich alle Abgaben
und Zuschläge (MWST, vorgezogene
Entsorgungsbeiträge,
Flughafentaxen
etc.) enthalten. Zusätzliche Vergünstigungen (wie Rabatte und Rückvergütungen) sind gesondert und beziffert
auszuweisen. Versandkosten sind im
Onlinehandel immer dann als Bestandteil des Detailpreises anzugeben, wenn
keine Alternative zur Lieferung via Versand besteht. Alternativen sind etwa
«Bestellen und Abholen» - Angebote,
wie sie etwa in den Onlineangeboten
von Baumärkten zu finden sind.
b) Preisangaben
in anderen
Währungen
Soweit sich ein Angebot an Konsumenten in der Schweiz richtet, muss
der Anbieter seine Preise immer in
Schweizer Franken angeben (vgl. Art. 3
Abs. 1 PBV). Es ist mithin nicht zulässig, den Preis nur in Euro anzugeben.
Ob in Online-Shops neben dem Preis in
Schweizer Franken zusätzlich der Preis
in einer ausländischen Währung angegeben werden darf, richtet sich nach
dem allgemeinen lauterkeitsrechtlichen
Irreführungsverbot. Soweit die Umrechnung zum korrekten Tageskurs erfolgt,
wird eine solche Preisangabe in einer
anderen Währung nicht zu beanstanden sein.
c)
Preisvergleiche
Die Preisbekanntgabeverordnung sieht
ein strenges Regime für die Kommunikation von Preisvergleiche und -reduktionen vor (vgl. Art. 16 f. PBV). So dürfen
neben dem tatsächlich zu bezahlenden
Preis Vergleichspreise nur bekanntgegeben werden, wenn
- der Anbieter die Ware unmittelbar vorher tatsächlich zu diesem Preis angeboten hat (Selbstvergleich)
- e r die Ware oder die Dienstleistung
unmittelbar danach tatsächlich zu diesem Preis anbieten wird (tieferer Einführungspreis, z. B bei Subskriptionsangeboten); oder
- a n d e r e Anbieter im zu berücksichtigenden Marktgebiet die überwiegende
Menge gleicher Waren tatsächlich zu
diesem Preis anbieten (Vergleich mit den
massgeblichen Konkurrenzpreisen).
Selbstvergleiche und Einführungspreise dürfen während maximal der
Hälfte der Zeit bekanntgegeben werden,
während der sie gehandhabt wurden
bzw. werden, in keinem Fall aber länger
als zwei Monate genannt werden. Diese
Regelungen gelten ebenfalls für Onlineangebote und der Anbieter kann diese
nicht mit einer Verkaufskanal-Argumentation umgehen. In die Betrachtung werden auch die «Offline-Preise» des jeweiligen Anbieters miteinbezogen und diese
müssen den Restriktionen bezüglich der
Preisvergleiche ebenfalls entsprechen.
d) Positionierung
der
Preisangabe
Die PBV regelt ebenfalls die Art und Weise der Preisangabe. Zunächst muss bei
einer Preisangabe immer klar sein, auf
welche Ware oder Dienstleistung und auf
welche Verkaufseinheit sich der Preis bezieht (Art. 9 PBV, Spezifizierung). Der angeführte Preis muss mit der abgebildeten
oder in Worten bezeichneten Ware übereinstimmen. Sodann muss die Anschrift
in leicht sichtbarer Weise und in gut lesbarer Schrift angebracht werden (vgl. Art.
8 PBV Sichtbarkeit u n d Lesbarkeit).
Sodann fordert Art. 7 Abs. 1 PBV dass
die Anschrift unmittelbar neben der
Ware zu erfolgen hat. Übersetzt auf den
virtuellen Raum kann dies nur bedeuten,
dass die Preisanschrift unmittelbar bei
der ausgelobten Waren erfolgen muss.
Bei vielen Alternativangeboten betreffend
den gleichen Warentyp (unterschiedlicher Preis eines Bücherregals für versch.
Holzausführungen, Farben und Grössen)
ist auch die Preisbekanntgabe mittels
direkt verlinkter Preisliste zulässig.
5.
Rechtsfolgen
Verletzungen
der
Preisbekanntgabe
werden in der Praxis primär strafrechtlich sanktioniert. Bei vorsätzlichen Verstössen drohen Bussen bis zu CHF
20'000. Weiter stellen Verletzungen der
PBV auch ein unlauteres Wettbewerbsverhalten dar, das von Konkurrenten, die
sich in ihren wirtschaftlichen Verhältnissen verletzt sehen, mit zivilprozessualen
Mitteln eingeklagt werden kann.
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