WIRTSCHAFT 4 »2013 Cross-Border E-Commerce zwischen der Schweiz und Deutschland Allgemeine Geschäftsbeziehungen im grenzüberschreitenden B2B-Onlinehandel Müssen schweizerische B2C-Onlinehändler deutsches Recht beachten? Stöckli Metall AG Nachhaltigkeit - der Garant für zukunftsweisende Produktion = Illll ^=11111 Handelskammer Deutschland Schweiz Dr. iur. Gregor Bühler, LL.IVI. Vertragsanbahnung im Onlinehandel as ist zu bea Partner Homburger AG Prime Tower | Hardstrasse 201 CH-8005 Zühch Fax+41 43 222 15 00 Telephone direct +41 43 222 16 44 mail: gregor. buehler@homburger. ch www. homburger ch sich spezifisch mit dem Onlinehandel und regelt die Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr. Mit dieser Bestimmung (in Kraft seit dem 1. April 2012) soll das Vertrauen in den Onlinehandel gestärkt werden. Sie sieht Transparenzregeln für die verschiedenen Phasen einer Online-Transaktion vor und lautet wie folgt: Dr. iur. Gregor Bütiler, LL.IVI. In der Schweiz sind bisher die Pflichten des Onlineanbieters rechtlich kaum thematisiert worden. Das könnte sich bald ändern. Für die Phase vor d e m Vertragsschluss sieht das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) seit Kurzem generelle Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr vor. Ebenfalls im UWG und in der gestützt darauf ergangenen Preisbekanntgabeverordnung (PBV) finden sich die Regeln zur Bekanntgabe von Preisen. Dieser Beitrag befasst sich mit diesen wichtigen Regelungen, wie sie für Online-Angebote gelten, die auf Schweizer Kunden ausgerichtet sind. I. Neue Transparenzregeln für den Crtilineharidel Unlauter handelt insbesondere, wer: Waren, Werke oder Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet und es dabei unterlässt: 1. klare und vollständige Angaben über seine Identität und seine Kontaktadresse einschliesslich derjenigen der elektronischen Post zu machen, 2. auf die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsabschluss führen, hinzuweisen, 3. angemessene technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit denen Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkannt und korrigiert werden können, 4. die Bestellung des Kunden unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen. Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG lehnt sich inhaltlich an das einschlägige EU-Regelwerk, namentlich an die E-Commerce-Richtlinie (RL 2000/31/EG) und die FernabsatzRichtlinie (RL 2011/83/EU) an, geht aber in wesentlichen Punkten weniger weit als das EU-Richtlinienrecht. Im Folgenden sind die wesentlichen Inhalte von Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG darzustellen, unter Herstellung von Querbezügen zum einschlägigen EU-Richtlinienrecht, das Deutschland im sog. Telemediengesetz und in §§ 312b ff. des BGB umgesetzt hat. 1. Überblick 2. Anbieten von Waren, Werken und Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr Im Rahmen der Teilrevision vom 17. Juni 2011 sind eine Reihe von neuen Normen ins UWG aufgenommen worden. Eine davon, Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG, befasst Allgemeine Voraussetzung für die A n wendung von Art. 3 Abs. 1 lit. s ist, dass im elektronischen Geschäftsverkehr Waren, Werke oder Leistungen angeboten 1Z CH-D Wirtschaft 4/2013 werden. Das Merkmal Anbieten umfasst sowohl verbindliche Anträge zum Abschluss eines Vertrages als auch unverbindliche Einladungen zur Offertstellung. Die Formulierung Waren, Werke und Leistungen macht deutlich, dass nicht nur Angebote zum Abschluss von Kaufverträgen, sondern auch Angebote, die sich auf den Abschluss von anderen Verträgen (z.B. Miet- und Werklieferungsverträge, aber auch Aufträge) beziehen, erfasst werden. Neben dem klassischen Onlinehandel in Webshops fallen damit auch Angebote auf File-Sharing- oder Downloading-Plattformen, in OnlineMedien sowie Dienstleistungen von Webhosts und Softwareverleihern unter den Begriff der Leistung. Unter dem Begriff elektronischer Geschäftsverkehr ist der nicht individualisierte Geschäftsverkehr im Internet zu verstehen. Darunter fallen neben Webshops auch Dienste wie Videotext und Teleshopping sowie App- und MusicStores. Unerheblich ist, über welche Z u gangskanäle (z.B. Personal Computer, Tablets, Mobiltelefone, Fernseher, fest installierte Zugangsterminals oder heute noch nicht bekannte Zugriffsformen) auf das Internet oder verwandte Dienste zugegriffen wird. Nicht zum elektronischen Geschäftsverkehr gehören dagegen Blogs, Suchmaschinen, soziale Netzwerke und Informationsplattformen sowie nicht kommerzielle Webseiten. 3. Verletzung einer Informationspflicht Art. 3 Abs. 1 lit. s sanktioniert die Verletzung von Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr a) Impressumspflicht Gemäss Ziff. 1 trifft den Anbieter im elektronischen Geschäftsverkehr eine sog. Impressumspflicht. Er hat sicherzustellen, dass vor Vertragsschluss vollständige Angaben über seine Identität und Kontaktadresse, einschliesslich seiner «elektronischen Post» (d.h. seiner gültigen E-Mail-Adresse), vorliegen. Praktisch wird das Erfordernis der Identitätsangabe nur durch die korrekte Angabe des Vor- und Nachnamens der natürlichen Person bzw. der Firma einer juristischen Person zu erfüllen sein. Da in aller Regel auch auf ein Rechtsgeschäft abgezielt wird, sind bei einer juristischen Person die entsprechenden Vorgaben des Firmenrechts einzuhalten (vgl. Art. 954a OR). Die Handelsregistemummer, die Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) oder eine allfällige Aufsichtsbehörde müssen - anders als unter europäischem Recht (Art. 5 Ziff. 1 lit. d und e RL 2000/31/EG) - nicht angegeben werden. Darüber hinaus ist eine K o n t a k t adresse zu nennen. Sie soll es, ähnlich der entsprechenden Regelung im europäischen Recht (Art. 5 Ziff. 1 lit. c RL 2000/31/EG), ermöglichen, mit dem Anbieter in Kontakt zu treten. Aus dem gleichen Grund ist auch eine E-Mail-Adresse anzugeben. Dagegen ist die Angabe einer Telefonnummer unter schweizerischem Recht und auch gemäss EURichtlinienrecht nicht erforderlich (EuGH, Rs. C-298/07, Slg. 2008, 1-07841). In der Regel dürften die entsprechenden Angaben direkt auf der Webseite zu finden sein, etwa unter den Icons «Impressum», «Home» oder «Kontakt». b) Hinweis auf die einzelnen tecfinischen Scliritte, die zum Vertragsabschluss führen (Ziff. 2) Ziff. 2 fordert vom Anbieter den Hinweis auf die einzelnen t e c h n i s c h e n Schritte, die zu einem V e r t r a g s a b s c h l u s s führen. Diese Bestimmung stimmt mit Art. 10 Ziff. 1 lit. a RL 2000/31/EG überein. Ziff. 2 verlangt, dass d e m Kunden vor Abgabe seiner Bestellung das Bestellsystem erklärt wird. Dies wird in der Praxis oft mit entsprechenden Buttons (wie z.B. «in den Warenkorb», «zur Kasse», «bestellen») oder durch ein Flussdiagramm, welches die einzelnen Bestellungsschritte darstellt, realisiert. c) Angemessene technische iVlittel zur Erkennung und Korrektur von Eingabefehlern (Ziff. 3} Nach Ziff. 3 hat der Anbieter im elektronischen Geschäftsverkehr a n g e m e s s e ne t e c h n i s c h e Mittel zur Verfügung zu stellen, die es dem Kunden ermöglichen, Eingabefehler v o r A b g a b e der Bestellung zu e r k e n n e n und z u korrigieren. Art. 11 Ziff. 2 der RL 2000/31/EG enthält eine gleichlautende Pflicht. Damit der Kunde etwaige Eingabefehler leicht erkennen kann, ist ein Webshop so einzurichten, dass nach erfolgter Bestellungsauswahl nochmals die ganze Bestellung auf dem Bildschirm zusammengefasst erscheint, bevor der Bestellbutton endgültig betätigt und dadurch eine Willenserklärung abgegeben wird. Diese Zusammenfassung muss alle wesentlichen Vertragspunkte aufführen, insb. die bestellten Waren, Werke oder Dienstleistungen sowie die jeweiligen Preise dafür. Ebenfalls sollten die Lieferadresse, die Versandkosten und weitere für den Kunden wesentliche Punkte aufgeführt werden. Sodann muss eine möglichst einfache Möglichkeit zur Korrektur solcher Fehler geboten werden, etwa indem neben jede einzelne Bestellungsposition ein Button zum Entfernen der fraglichen Leistung eingeblendet wird. Die EU ging mit der Einführung eines Internet-Buttons gegen Kostenfallen gem. Art. 8 Abs. 2 RL 2011/83/EU noch einen Schritt weiter Der deutsche Gesetzgeber hat die Vorgaben der Richtlinie in § 312g BGB bereits umgesetzt. Die deutsche Buttonlösung sieht vor, dass Unternehmer bei ihren kostenpflichtigen Onlineangeboten Preis, Lieferkosten, Mindestlaufzeiten sowie wesentiiche IVIerkmale der Ware oder Dienstleistung unmittelbar vor der Bestellung mittels einer entsprechend beschrifteten Schaltfläche («zahlungspflichtig bestellen», «kaufen», «Gebot abgeben» oder eine sinngemässe eindeutige Formulierung) klar und verständlich anzeigen müssen. Bei einem Verstoss gegen diese Pflicht kommt kein Vertrag zustande und den Konsumenten trifft keine Zahlungspflicht. d) Unverzügliche Bestätigung der Bestellung auf elektronischem Weg (Ziff. 4) Gemäss Ziff. 4 ist der Anbieter verpflichtet, die Bestellung des Kunden unverzüglich auf elektronischem Weg zu bestätigen. Praktisch gleichlautend ist die Regelung in Art. 11 Ziff. 1 RL 2000/31/EG. Dank dieser Bestätigung weiss der Kunde, dass seine Bestellung beim A n bieter angekommen ist. Dabei wird der Anbieter zumeist ein automatisiertes Bestätigungs-E-Maiä verschicken. Der Anbieter wird darauf achten, dass eine solche Nachricht nicht als Annahmeerklärung zu verstehen Ist, sofern dies nicht gewollt ist, etwa mittels Hinweis im Bestätigungs-E-Mail (z.B. durch: «Wir bestätigen hiermit Ihre Buchungsanfrage»). Nicht zu übersehen ist indes, dass das Schweizer Recht im elektronischen Geschäftsverkehr bislang - anders als das EU-Recht (vgl. Art. 9 Abs. 1 RL 2011/83/EU) - kein Widerrufsrecht für den Kunden vorsieht. Entsprechend wird durch den Eingang einer solchen Bestätigung keine Frist für die Geltendmachung dieses Rechts ausgelöst. Der Nutzen der Bestätigung beschränkt sich darauf, dem Kunden Gewissheit darüber zu geben, dass seine Bestellung beim Anbieter angekommen ist. 4. Rechtsfolgen Es ist bereits vor Eriass von Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG zu Recht kritisiert worden, dass die darin geregelten Informationspflichten, eher im Obligationenrecht als im Lauterkeitsrecht geregelt werden sollten. Der Gesetzgeber hat bewusst einen deliktrechtlichen Ansatz gewählt, womit bei Verietzung dieser Informationspflichten das gesamte Durchsetzungsinstrumentarium des UWG zur Verfügung steht. So kann ein betroffener Kunde beispielsweise eine Unterlassung der rechtswidrigen Praktiken veriangen und bei eriittenem Schaden auch Ersatzansprüche geltend machen. Wichtig ist sodann, dass gemäss herrschender Lehre ein nach mangelhafter Information zustanden gekommener Vertrag nicht per se nichtig ist. Für eine Anfechtung des Vertrags müssen die allgemeinen Rechtsbehelfe des Obligationsrecht, z.B. zur Täuschung (Art. 28 OR) oder zum Irrtum (Art. 23 ff. OR) angerufen werden. II. Preisangabe im Onlinehandei 1. Überblick und Anwendungsbereich Die Regeln zur Preisbekanntgabe erfüllen wettbewerbspolitisch eine wichtige Rolle: Sie schaffen Preisklarheit, ermöglichen es d e m Abnehmer, verschiedene Anbieterpreise miteinander zu vergleichen und schützen diesen vor Irreführung. Die EU hat zu diesem Thema die Preisbekanntgaberichtlinie (RL 98/6/EG) eriassen, die in Deutschland durch die Preisangabenverordnung vom 18. Oktober 2002 in nationales Recht umgesetzt wurde. Die nachfolgenden Ausführungen konzentrieren sich auf das Schweizer Recht, namentlich auf die einschlägigen Bestimmungen im UWG und in der PBV. Wie gezeigt, spielt die Preisbekanntgabe auch bei den Transparenzpflichten eine wichtige Rolle (vgl. I. oben). Die nachfolgend erörterten Regeln kommen indes schon früher, nämlich beim blossem Angebot einer Ware oder bei Werbung dafür zur Anwendung. Diese Regeln sind überdies allgemeingültig und nicht internetspezifisch formuliert; die Preisbekanntgabepflicht gilt für jegliche Form von Waren- und gewissen Dienstleistungsangeboten (2.), und ebenso bei spezifischer Werbung für solche Angebote (3.) Das Schweizer Recht sieht eine Pflicht zur Bekanntgabe von Preisen vor, wenn dem Konsumenten Waren zum Kaufangeboten werden. Damit kommen die Preisbekanntgabevorschriften nur im «B2C» Bereich zur Anwendung. Indes bleibt auch der Abnehmer im gewerblichen Bereich in der Schweiz nicht schutzlos, so gelten die allgemeinen Vorschriften des UWG, insbesondere das in verschiedenen Normen statuierte irreführurigsverbot (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. b, e und i UWG), auch für den gewerblichen Bereich. 2. Preisbekanntgabepflicht bei Waren und bestimmten Dienstleistungen - Ä h n l i c h e s gilt bei Bannerwerbung, die entweder einen direkten Link zum entsprechenden Online-Shop mit Bestellmöglichkeit enthalten oder eine Ware derart eindeutig zum direkten Kauf bewirbt, dass dem Abnehmer keine Fragen offen bleiben. - Dagegen besteht für allgemeine Werbung im Internet, Apps oder allgemeine elektronische Informationen über Produkte keine Preisangabepflicht. Der Anbieter ist im Zweifelsfall besser beraten, den Preis in seiner Produktwerbung korrekt zu kommunizieren. 4. Zur Preisbekanntgabepflicht Einzelnen a) Detail- resp. Die Pflicht zur Bekanntgabe von Preisen beim A n g e b o t von Waren und b e s t i m m t e n Dienstleistungen findet sich in Art. 16 UWG sowie Art. 3 und 10 PBV Während bei Angeboten für Waren der Preis grundsätzlich immer bekanntgegeben werden muss, besteht eine solche Pflicht nur für die in Art. 10 PBV ausdrücklich aufgelisteten Dienstleistungen, so beispielsweise für Fernmeldedienste, Pauschalreisen und Angebote von Fitnessinstituten. Keine Bekanntgabepflicht besteht für Waren und Dienstleistungen, die an Versteigerungen, Auktionen und ähnlichen Veranstaltungen angeboten werden. Diese nachvollziehbare Ausnahme hat mit Blick auf Auktionsplattformen wie ricardo.ch und ebay.ch auch im Onlinehandel praktische Bedeutung. 3. Preisbekanntgabepflicht Werbung in der Das Schweizer Recht sieht keine allgemeine Pflicht zur Bekanntgabe von Preisen in der Werbung vor Wird bloss eine Marke oder das Image einer Firma beworben, muss kein Preis angeführt werden. Wer jedoch mit Preisen, bezifferten Hinweisen auf Preisrahmen oder Minimalpreisen (z.B.: «ab CHF 99.-») wirbt, muss sich an die Vorgaben von Art. 13 bis 15 PBV halten. Grundsätzlich ist der Detailpreis (vgl. dazu unten 4. a) anzugeben, die angebotene Ware muss hinreichend spezifiziert sein und es dürfen keine irreführenden Angaben zu weiteren Preisen bzw. Preisi'eduktionen gemacht werden (vgl. dazu unten 4. c). Dabei kann die Abgrenzung zwischen allgemeiner Werbung und produktspezifischer (Preis-)Werbung besonders bei Onlineangeboten heikle Fragen aufwerfen: - Unbestritten ist, dass der Preis angegeben werden muss, wenn bei einer Warenpräsentation eine unmittelbare Bestellmöglichkeit besteht. Dies wird bei Produktangeboten in Webshops in aller Regel der Fall sein. im Endpreisangabe Art. 3 Abs. 1 PBV sieht vor, dass gegenüber dem Konsumenten der t a t s ä c h l i c h zu bezahlende Preis (Detailpreis) in Schiveizer Franken anzugeben ist. Der Preis muss grundsätzlich alle Abgaben und Zuschläge (MWST, vorgezogene Entsorgungsbeiträge, Flughafentaxen etc.) enthalten. Zusätzliche Vergünstigungen (wie Rabatte und Rückvergütungen) sind gesondert und beziffert auszuweisen. Versandkosten sind im Onlinehandel immer dann als Bestandteil des Detailpreises anzugeben, wenn keine Alternative zur Lieferung via Versand besteht. Alternativen sind etwa «Bestellen und Abholen» - Angebote, wie sie etwa in den Onlineangeboten von Baumärkten zu finden sind. b) Preisangaben in anderen Währungen Soweit sich ein Angebot an Konsumenten in der Schweiz richtet, muss der Anbieter seine Preise immer in Schweizer Franken angeben (vgl. Art. 3 Abs. 1 PBV). Es ist mithin nicht zulässig, den Preis nur in Euro anzugeben. Ob in Online-Shops neben dem Preis in Schweizer Franken zusätzlich der Preis in einer ausländischen Währung angegeben werden darf, richtet sich nach dem allgemeinen lauterkeitsrechtlichen Irreführungsverbot. Soweit die Umrechnung zum korrekten Tageskurs erfolgt, wird eine solche Preisangabe in einer anderen Währung nicht zu beanstanden sein. c) Preisvergleiche Die Preisbekanntgabeverordnung sieht ein strenges Regime für die Kommunikation von Preisvergleiche und -reduktionen vor (vgl. Art. 16 f. PBV). So dürfen neben dem tatsächlich zu bezahlenden Preis Vergleichspreise nur bekanntgegeben werden, wenn - der Anbieter die Ware unmittelbar vorher tatsächlich zu diesem Preis angeboten hat (Selbstvergleich) - e r die Ware oder die Dienstleistung unmittelbar danach tatsächlich zu diesem Preis anbieten wird (tieferer Einführungspreis, z. B bei Subskriptionsangeboten); oder - a n d e r e Anbieter im zu berücksichtigenden Marktgebiet die überwiegende Menge gleicher Waren tatsächlich zu diesem Preis anbieten (Vergleich mit den massgeblichen Konkurrenzpreisen). Selbstvergleiche und Einführungspreise dürfen während maximal der Hälfte der Zeit bekanntgegeben werden, während der sie gehandhabt wurden bzw. werden, in keinem Fall aber länger als zwei Monate genannt werden. Diese Regelungen gelten ebenfalls für Onlineangebote und der Anbieter kann diese nicht mit einer Verkaufskanal-Argumentation umgehen. In die Betrachtung werden auch die «Offline-Preise» des jeweiligen Anbieters miteinbezogen und diese müssen den Restriktionen bezüglich der Preisvergleiche ebenfalls entsprechen. d) Positionierung der Preisangabe Die PBV regelt ebenfalls die Art und Weise der Preisangabe. Zunächst muss bei einer Preisangabe immer klar sein, auf welche Ware oder Dienstleistung und auf welche Verkaufseinheit sich der Preis bezieht (Art. 9 PBV, Spezifizierung). Der angeführte Preis muss mit der abgebildeten oder in Worten bezeichneten Ware übereinstimmen. Sodann muss die Anschrift in leicht sichtbarer Weise und in gut lesbarer Schrift angebracht werden (vgl. Art. 8 PBV Sichtbarkeit u n d Lesbarkeit). Sodann fordert Art. 7 Abs. 1 PBV dass die Anschrift unmittelbar neben der Ware zu erfolgen hat. Übersetzt auf den virtuellen Raum kann dies nur bedeuten, dass die Preisanschrift unmittelbar bei der ausgelobten Waren erfolgen muss. Bei vielen Alternativangeboten betreffend den gleichen Warentyp (unterschiedlicher Preis eines Bücherregals für versch. Holzausführungen, Farben und Grössen) ist auch die Preisbekanntgabe mittels direkt verlinkter Preisliste zulässig. 5. Rechtsfolgen Verletzungen der Preisbekanntgabe werden in der Praxis primär strafrechtlich sanktioniert. Bei vorsätzlichen Verstössen drohen Bussen bis zu CHF 20'000. Weiter stellen Verletzungen der PBV auch ein unlauteres Wettbewerbsverhalten dar, das von Konkurrenten, die sich in ihren wirtschaftlichen Verhältnissen verletzt sehen, mit zivilprozessualen Mitteln eingeklagt werden kann.