Strafrecht

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§
Rücktritt vom (unbeendeten) Versuch (des Alleintäters):
• Freiwilligkeit (Frank’sche Formel, Roxin’sche Formel)
• Endgültige Aufgabe
Rücktritt vom (unbeendeten) Versuch (bei mehreren Tätern):
• Freiwilligkeit (Frank’sche Formel, Roxin’sche Formel)
• Verhinderung der Tatausführung der anderen
Rücktritt vom beendeten Versuch nicht möglich, aber: Tätige Reue
• Nur für bestimmte Delikte vorgesehen (beachte insb §167!)
• Abwendung des Erfolgs, Freiwilligkeit, eigenes Zutun des Täters
• Ebenfalls beachten: Putativrücktritt gem §16 Abs 2.
Beteiligung
Zwei Arten: Teilnahmesystem (unmittelbare Täter muss vorsätzlich und rechtswidrig
handeln, damit der Beteiligte strafbar ist) und Einheitstäterlehre (unmittelbaren Täter
muss objektiven Tatbestand erfüllt und zumindest Versuchshandlung setzen)
Abgrenzung zwischen unmittelbarem Täter und Beitragstäter: Unmittelbarer Täter ist, wer
eine dem Wortlaut des Tatbestand entsprechende Ausführungshandlung vornimmt.
I. Tatbestandsmäßigkeit
• Objektiver Tatbestand
Beteiligter muss eine Beteiligungshandlung setzen (Bestimmung oder
Beitrag)
Beitrag: Jede physische oder auch psychische kausal gewordene Förderung der Tat
Bestimmung: Erweckung eines bestimmten Handlungsentschlusses
• Subjektiver Tatbestand
Beteiligter muss Vorsatz auf Vollendung und Vorsatz auf alle anderen
Tatbestandsmerkmale des Beteiligten haben (zB Vorsatz auf fremde
Sache, Vorsatz auf Wertqualifikation).
Hinweis: Ist der unmittelbare Täter noch im Vorbereitungsstadium, dann ist der Beitragstäter (nicht aber der Bestimmungstäter) straflos (15/2 e contrario, 12.3).
II. Rechtswidrigkeit
Siehe Rechtswidrigkeit beim Vorsatzdelikt
III. Schuld
Siehe Schuld beim Vorsatzdelikt
Strafrecht
Fallprüfungsschema und Sonderfragen
Vorsatzdelikt
I. Tatbestandsmäßigkeit
• Objektiver Tatbestand (= Tatbild)
Erfolgseintritt und Kausalität (csqn-Formel)
Adäquanzzusammenhang
Risikozusammenhang
• Subjektiver Tatbestand
Vorsatz und eventuell erweiterter Vorsatz (zB.: Bereicherungsvorsatz
im §127)
• Tatbildirrtum? Wenn bejaht, prüfen, ob ein passendes Fahrlässigkeitsdelikt existiert und der Irrtum auf Fahrlässigkeit beruht (doppelt bedingte Fahrlässigkeitshaftung)
II. Rechtswidrigkeit
...durch Tatbestandsmäßigkeit indiziert, aber: Rechtfertigungsgründe?
Notwehr (§ 3 StGB)
• Gegenwärtiger oder unmittelbar drohender rechtswidriger Angriff auf notwehrfähiges
Rechtsgut
• Notwendige Verteidigung (Notwehrexzess bzw.- Bagatellnotwehr beachten)
• Subjektes Rechtfertigungselement
Rechtfertigender Notstand
• Unmittelbar drohender Nachteil
für ein Individualrechtsgut (Ehre
ist NICHT notstandsfähig)
• Einziges Mittel, Höherwertigkeit
des geretteten Rechtsguts, kein
unangemessenes Mittel
• Subjektes Rechtfertigungselement
Anhalterecht Privater (§80/2
StPO)
• Verdacht der vorangehenden
Begehung einer strafbaren Handlung oder Fahndung wegen einer
solchen
• Notwendige Verteidigung
• Subjektes Rechtfertigungselement
Allgemeines Selbsthilferecht
(§§19, 344 ABGB)
• Zur Durchsetzung oder Sicherung eines Anspruches, wenn die
behördliche Hilfe zu spät käme
• Gelindestes Mittel, wenn es
nicht im groben Missverhältnis
zum zu sicherenden Anspruch
steht
• Subjektes Rechtfertigungselement
III. Schuld
§
• Schuldfähigkeit (unmündige Minderjährige, psychische Störung oder
Alkoholisierungsgrad über 2,5-3 Promille. Im letzten Fall eventuell §287
gegeben)
• Unrechtsbewusstsein (dem Täter ist bewusst, dass seine Handlung
gegen die Rechtsordnung verstößt, meist unproblematisch)
• Entschuldigungsgründe: Können bei einem Delikt explizit genannt
sein (zB §94/4), außerdem bedeutsam:
Entschuldigender Notstand
• Unmittelbarer bedeutender Nachteil für ein Individualrechtsgut,
• Schaden aus der Tat wirkt nicht unverhältnismäßig schwerer als
Nachteil der abgewendet werden soll bzw für maßgerechten Menschen
war kein anderes Verhalten zu erwarten
• Rettungsabsicht
IV. Strafaufhebungsgründe
Rücktritt vom Versuch (§16 StGB) bzw. Tätige Reue (ua. §167 StGB)
V. Konkurrenzen zwischen Delikten
2) Risikozusammenhang
Es wurde gegen eine Sorgfaltsnorm verstoßen, deren Zweck es gerade war, den eingetretenen Erfolg zu verhindern (Schutzzweck der Norm)
3) Risikoerhöhung gegenüber rechtmäßigem Alternativverhalten
Prüfen, ob das Verhalten des Täters gegenüber einem rechtmäßigen Alternativverhalten das Risiko für den Erfolgseintritt erhöht hat.
II. Rechtswidrigkeit
siehe Rechtwidrigkeit beim Vorsatzdelikt
III. Schuld
• Subjektive Sorgfaltswidrigkeit
Täter war körperlich und geistig fähig, die objektive Sorgfalt zu beachten (Alkoholisierungsgrad ab ca. 0,8 Promille schließt subjektive
Sorgfaltswidrigkeit aus, aber: Übernahmefahrlässigkeit!)
• Subjektive Zurechnung des Erfolges
Erfolg war für Täter mit seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten
vorhersehbar.
IV. Strafaufhebungsgründe
Scheinkonkurrenz: Ein Delikt wird typischerweise durch das andere
miterfasst. Man unterscheidet hierbei drei Arten: Spezialität, Subsidiarität, Konsumtion.
Echte Konkurrenzen: Geregelt in §28. Ist dann gegeben, wenn zwei
oder mehr das gleiche Rechtsgut schützen und nicht in Scheinkonkurrenz zueinander stehen. Folge: Bei gleichen Strafdrohungen (entweder
nur Freiheitsstrafe oder nur Geldstrafe) bilden die höchste Untergrenze
und die höchste Obergrenze aller Delikte den Strafrahmen.
siehe Strafaufhebungsgründe beim Vorsatzdelikt
Fahrlässigkeitsdelikt
Arten:
• Beendeter,
• unbeendeter oder
• fehlgeschlagener Versuch (= Täter erkennt, dass er den Erfolg nicht
mehr oder nur durch einen erneuten Anlauf herbeiführen kann.)
I. Tatbestandsmäßigkeit
• Objektive Sorgfaltswidrigkeit
Ergibt sich aus Verstoß gegen Rechtsnorm, Verkehrsnorm oder, wenn das Verhalten des
Täters von dem einer Maßfigur (einsichtiger und besonnener Mensch aus dem Verkehrskreis des Täters) abweicht. Die Handlung muss außerdem sozial inadäquat sein.
• Erfolgseintritt und Kausalität
• Objektive Zurechnung des Erfolges
1) Adäquanzzusammenhang
Kausalverlauf, der außerhalb der typischen Lebenserfahrung liegt, ist nicht objektiv
zurechenbar
Versuch
Voraussetzungen:
• Nichterfüllung des objektiven Tatbestands
• Voller Tatentschluss (Vorsatz + evtl. erweiterter Vorsatz)
• Ausführungshandlung bzw. ausführungsnahe Handlung
Tauglichkeitsproblematik:
Streitfrage: Eindruckstheorie vs. Objektive Theorie ex ante
• Untauglichkeit des Subjekts (ist immer straflos)
• Untauglichkeit des Objekt
• Untauglichkeit der Handlung
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