Begründung Teil 1_Städtebaulicher Teil

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Samtgemeinde Grafschaft Hoya
Begründung zur 34. Änderung des
Flächennutzungsplans
„Dedendorf - Photovoltaikanlage auf
Altablagerung“
Teil I: Städtebaulicher Teil
Stand: Behördenbeteiligung- und öffentliche Auslegung, 27.04.2017
Grau markiert: Neue bzw. überarbeitete Teile gegenüber frühzeitiger Beteiligung
Auftragnehmer und Bearbeitung:
Dipl.-Ing. Bauassessor Gerd Kruse
Dipl.-Ing. Christin Steinbrenner
Umweltbericht:
Dipl.-Geoökologin Miriam Loarca
Kruse und Rathje Partnerschaft mbB
Architekt und Stadtplaner
Straßenbahnring 13, 20251 Hamburg
Tel. 040 460955-60, [email protected], www.elbberg.de
Samtgemeinde Grafschaft Hoya
34. FNP-Änderung „Photovoltaikanlage auf Altablagerung“
Inhalt:
1.
Planungsanlass und Verfahren ................................................................................3
2.
Lage des Plangebiets / Bestand ...............................................................................3
3.
Planungsvorgaben ..................................................................................................4
3.1.
Ziele der Landesplanung .................................................................................................4
3.2.
Ziele der regionalen Raumordnung ................................................................................4
3.3.
Energierechtliche Rahmenbedingungen ........................................................................5
3.4.
Wirksamer Flächennutzungsplan ...................................................................................6
3.5.
Deponie Dedendorf ........................................................................................................7
3.6.
Denkmalschutz / Archäologie .........................................................................................8
4.
Städtebauliches Konzept / Vorhabenbeschreibung ..................................................8
5.
Geplante Darstellung ..............................................................................................8
6.
Erschließung ...........................................................................................................8
7.
Ver- und Entsorgung ...............................................................................................8
8.
Immissionsschutz ....................................................................................................9
8.1.
Reflexionen / Blendung ..................................................................................................9
8.2.
Lärm ................................................................................................................................9
8.3.
Elektrische und magnetische Strahlung .......................................................................10
9.
Umweltbericht...................................................................................................... 10
10.
Flächen und Kosten............................................................................................... 10
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1.
34. FNP-Änderung „Photovoltaikanlage auf Altablagerung“
Planungsanlass und Verfahren
Im Rahmen der Energiewende soll auf Flächen einer ehemaligen Deponiefläche eine Photovoltaik (PV)
– Freilandanlage errichtet werden. Auf Grund der vorangegangen Nutzung lässt die Fläche keinen großen Spielraum für alternative Nutzungen zu.
Durch die Aufstellung dieser Flächennutzungsplanänderung und des dazugehörigen Bebauungsplans
Nr. 27 des Flecken Bücken sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer
Photovoltaikfreianlage geschaffen werden. Der Geltungsbereich dieser FNP-Änderung umfasst die Fläche des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 27.
2.
Lage des Plangebiets / Bestand
Das Plangebiet liegt im Ortsteil Dedendorf des Flecken Bücken unmittelbar südlich der Gemeindegrenze zur Stadt Hoya, südlich des Ziegeleisees. Es hat eine Größe von 10,8 ha.
Die Flächen werden derzeit als Weideland genutzt. Im Norden grenzt der Ziegeleisee mit einem Abstand von ca. 30 m an die Fläche des Geltungsbereichs. Die Flächen um den Ziegeleisee sind eine gestaltete öffentliche Parkanlage. Östlich befinden sich die Anlagen des Klärwerks Hoya, im Westen grenzen drei gesetzlich geschützte Biotope und daran anschließend gewerblich genutzte Flächen an. In
Richtung Süden schließen sich weitere landwirtschaftliche Flächen an.
Abb. 1: Luftbild mit Lage des Plangebiets, ohne Maßstab, Quelle. Google Earth
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3.
Planungsvorgaben
3.1.
Ziele der Landesplanung
34. FNP-Änderung „Photovoltaikanlage auf Altablagerung“
Im Landesraumordnungsprogramm (LROP 2012), heißt es im Abschnitt 4.2.01 Satz 2: „Die Nutzung
einheimischer Energieträger und erneuerbarer Energien soll unterstützt werden. Die Träger der Regionalplanung sollen darauf hinwirken, dass unter Berücksichtigung der regionalen Gegebenheiten der
Anteil einheimischer Energieträger und erneuerbarer Energien insbesondere der Windenergie, der Solarenergie, der Wasserkraft, der Geothermie sowie von Biomasse und Biogas raumverträglich ausgebaut wird.“
im Abschnitt 4.2.10 heißt es:
„Für die Nutzung durch Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie sollen bereits
versiegelte Flächen in Anspruch genommen werden. Landwirtschaftlich genutzte und nicht bebaute
Flächen, für die der raumordnerische Vorbehalt für die Landwirtschaft gilt, dürfen dafür nicht in Anspruch genommen werden.
Zur Verbesserung der Standortentscheidungen für die in Satz 1 genannten Anlagen sollen die Träger
der Regionalplanung im Benehmen mit den Gemeinden regionale Energiekonzepte erstellen und in die
Regionalen Raumordnungsprogramme integrieren.“
3.2.
Ziele der regionalen Raumordnung
Nach § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) sind Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen.
Zurzeit gilt das Regionale Raumordnungsprogramm (RROP) 2003 des Landkreises Nienburg/Weser mit
seiner Teiländerung „Windenergie“ 2015. Die 2. Änderung des RROP wurde in die Neuaufstellung des
RROP 2019 überführt.
In der Planzeichnung zum RROP 2003 ist das Plangebiet der FNP-Änderung als „Vorsorgegebiet für die
Landwirtschaft, auf Grund hohen, natürlichen, standortgebundenen landwirtschaftlichen Ertragspotentials“ dargestellt. Gemäß LROP (s. oben) dürfen solche Flächen nicht für die Solarenergie verwendet
werden. Allerdings erfolgte diese Feststellung des LROP erst im Jahre 2012, so dass der Landkreis bei
Aufstellung seines RROP diese negative Wirkung gegenüber der Photovoltaik nicht bekannt sein
konnte.. Auch liegt ein „hohes, natürliches, standortgebundenes landwirtschaftlichen Ertragspotential“ im Plangebiet wegen der flächigen Altablagerung nicht vor
Weiterhin zeigen die Flächen die kombinierte Darstellung eines Vorsorgegebiets für Natur und Landschaft sowie eines Vorsorgegebiet für die Erholung. Die Naherholungsmöglichkeiten werden durch die
Planung nicht beeinträchtigt. Das Plangebiet ist seit langer Zeit eingezäunt und als eingezäunte Grünlandfläche unzugänglich. Auch bei Beibehaltung der bisherigen Nutzung wäre eine Zugänglichkeit wegen der flächenhaften Müllablagerungen nicht zulässig. Das vorhandene Wegenetz für Fußgänger und
Radfahrer wird durch die Planung nicht berührt.
Die Belange der Natur werden durch die Photovoltaik nicht wesentlich beeinträchtigt. Die Landschaft
soll durch die großflächige Anlage von Hecken und Anpflanzungen um das gesamte Gebiet, insbesondere jedoch im Südwesten und Nordwesten aufgewertet werden. Durch die Komplettierung dieser
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34. FNP-Änderung „Photovoltaikanlage auf Altablagerung“
Randbepflanzungen wird eine Sichtbarkeit der Anlage aus der Umgebung verhindert, die Erholungsnutzung und das Landschaftserleben werden nicht eingeschränkt. Die Belange Natur und Landschaft
sowie Erholung werden mit diesen Maßnahmen in hohem Maße berücksichtig. Dies wird im parallel
aufzustellenden B-Plan des Flecken Bücken verbindlich geregelt werden.
Die Samtgemeinde wird sich dafür einsetzen, dass diese Festsetzungen des RROP im Rahmen der laufenden Neuaufstellung des RROP überarbeitet werden.
Entlang der Weser, die nur wenige hundert Meter vom Plangebiet entfernt verläuft, befinden sich die
zentrale Kläranlage sowie der Sportboothafen Hoya, die in der Planzeichnung mit Symbolen dargestellt
sind.
Es wird daher davon ausgegangen, dass die Ausweisung als Sondergebiet für die Photovoltaik den Zielen der Raumordnung nicht entgegensteht.
Abb. 2: Ausschnitt aus dem RROP 2003 mit Lage des Plangebietes, ohne Maßstab
3.3.
Energierechtliche Rahmenbedingungen
Die Belange der Regionalplanung sind auch im Zusammenhang mit den Zielen des „Gesetzes für den
Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2017)“ zu sehen. Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung
der Energieversorgung zu ermöglichen, die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung auch
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34. FNP-Änderung „Photovoltaikanlage auf Altablagerung“
durch die Einbeziehung langfristiger externer Effekte zu verringern, fossile Energieressourcen zu schonen und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien
zu fördern. Der Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms am Bruttostromverbrauch soll
gesteigert werden auf 40 bis 45 Prozent bis zum Jahr 2025, auf 55 bis 60 Prozent bis zum Jahr 2035
und mindestens 80 Prozent bis zum Jahr 2050.
Da die geförderte Errichtung nur möglich ist auf Flächen entlang von 110 m von Schienenwegen und
Autobahnen, sowie auf Konversionsflächen, sind mögliche Standorte knapp. Auf der hier vorliegenden
Konversionsfläche (ehem. Deponie) hat die Errichtung einer Solaranlage daher in der Abwägung ein
höheres Gewicht als die Ansiedlung z. B. eines Gewerbegebietes.
Diese Ziele sollen nach§ 4 Abs. 3 EEG u. a. erreicht werden, durch einen jährlichen Brutto-Zubau von
Solaranlagen mit einer installierten Leistung von 2.500 Megawatt.
Durch diese Festlegung erklären sich die grundsätzliche Lage und der Zuschnitt der Fläche.
3.4.
Wirksamer Flächennutzungsplan
Abb. 3: Ausschnitt aus dem wirksamen Flächennutzungsplan mit Lage des Plangebiets, ohne Maßstab
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34. FNP-Änderung „Photovoltaikanlage auf Altablagerung“
Das Plangebiet ist im wirksamen Flächennutzungsplan im südlichen Teil als Immissionsschutzgrünfläche, im nördlichen Teil als Grünanlage dargestellt.
Über den oben genannten Flächen hinaus grenzen städtische Strukturen mit Wohnbauflächen, gewerblichen Flächen und Sondergebietsflächen.
Weiter südlich grenzen landwirtschaftliche Flächen an das Plangebiet, diese breiten sich weiter in Richtung Süden aus.
Die im FNP-Ausschnitt noch sichtbare frühere Lage der Gemeindegrenzen zwischen Flecken Bücken
und Stadt Hoya ist inzwischen verändert. Das Plangebiet befindet sich vollständig im Flecken Bücken.
3.5.
Deponie Dedendorf
Von 1979 bis 1982 wurde auf der Fläche eine Deponie vom Landkreis Nienburg betrieben, die hauptsächlich Bauschutt, Straßenaufbruch, Bodenaushub, Hausmüll, Garten- und Parkabfälle enthielt. Ende
der 80er Jahre wurde dann eine Mutterbodenschicht mit ca. 60 cm aufgebracht. Die Abdeckung verbleibt unverändert auf dem Grundstück und wird durch das Vorhaben nicht verändert. Die Deponie
wurde nicht mit Kunststoffbahnen oder anderen Maßnahmen abgedichtet. 2002 erfolgte eine Untersuchung der Fa. Geo-data aus Garbsen (Gefährdungsabschätzung für die Altablagerung Hoya-Dedendorf). Dieses Gutachten hatte zum Ergebnis:
Bodenuntersuchungen:
Die ermittelten Schadstoffgehalte unterschreiten überwiegend die Maßnahmenwerte der Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) für Grünland. Im Süden werden die PCB – Gehalte
überschritten, von einer Nutzung als Weidefläche wird in diesem Bereich daher abgeraten.
Grundwasseruntersuchung
Die Analysenergebnisse belegen, dass eine Beeinträchtigung der Grundwasserqualität durch die Altablagerung vorliegt. Aus dem Deponat werden anorganische und organische Stoffe gelöst und gelangen
über den Sickerwasserpfad ins Grundwasser. Es findet eine Reduktion von Nitrat zu Ammonium unter
Aufzehrung des freien Sauerstoffs statt.
Die ermittelten Konzentrationen liegen alle unterhalb der Maßnahmenschwellenwerte der LAWA –
Empfehlung. Der Phenolgehalt und MKW-Gehalt liegt im Bereich der Prüfwerte. Eine akute Gefährdung
für die Schutzgüter Grundwasser und Menschen geht von den ermittelten Konzentrationen nicht aus.
Es wird empfohlen, die Grundwasserqualität im Rahmen eines Monitorings zu beobachten.
Oberflächengewässeruntersuchung
Der Ziegeleisee im Norden wird offenbar vom Grundwasser gespeist, er weist eine leicht erhöhte Konzentration an Ammonium-Stickstoff, Chlorid, Sulfat und TOC auf. Anhand dieser Befunde wird das Gewässer in die Güteklasse II – III (deutliche Belastung) eingestuft.
In Absprache mit dem Umweltamt des Landkreises Nienburg wurde die Fläche im Jahr 2016 erneut
vom Büro Boden und Wasser aus Aichach untersucht (Gutachten zur Ermittlung der erforderlichen
Rammtiefe für Stahlprofile als Gründungselemente) untersucht (siehe Anlage). Im Ergebnis ist die Errichtung einer PV-Anlage auf der Deponie technisch möglich.
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3.6.
34. FNP-Änderung „Photovoltaikanlage auf Altablagerung“
Denkmalschutz / Archäologie
Im Plangebiet kann wegen der Vornutzung als Deponie das Vorhandensein von archäologischen Funden oder Denkmalen ausgeschlossen werden.
4.
Städtebauliches Konzept / Vorhabenbeschreibung
Die Anlage wird aus reihig angeordneten, aufgeständerten, nicht beweglichen Solarmodulen sowie
den erforderlichen Nebeneinrichtungen wie z.B. Wechselrichtern, Trafostationen und Leitungen bestehen. Ein Zaun wird den Anlagenbereich sichern. Die Module werden auf Stahl- bzw. Aluminiumgestellen in einem fest definierten Winkel zur Sonne (ca. 20°) angeordnet und aufgeständert.
Der Abstand Gelände zur Modulunterkante beträgt ca. 0,70 m. Die Gestelle werden in den unbefestigten vorhandenen Untergrund gerammt bzw. geschraubt, Fundamente sind nicht vorgesehen. Hierdurch wird der Versiegelungsgrad im Plangebiet auf ein Minimum begrenzt. Die PV-Anlage kann nach
Ende der Nutzungsdauer rückstandslos wieder entfernt werden.
Die Höhe der Module beträgt bis zu 4,00 m. Der Reihenabstand beträgt bei der aktuellen Planung 3,50
m. Es werden ca. 150 Stringwechselrichter (Umwandlung Gleichspannung aus Solarmodul in Wechselspannung) verbaut. Die Wechselrichter haben z.B. Abmaße von ca. 69,8 x 95,9 x 26,7 cm.
Die Leistung beträgt ca. 8,3 MWp (Leistung bei Normbedingungen, entspricht etwa wolkenlosem Himmel zur Mittagszeit). Dies entspricht etwa drei üblichen Windkraftanlagen, wobei die jährliche erzeugte Strommenge deutlich geringer ist, da Solaranlagen nur tagsüber Strom erzeugen.
5.
Geplante Darstellung
Diese FNP-Änderung ändert die bisher dargestellten Flächen, Grünanlage im Norden und Immissionsschutzgrünfläche im Süden, innerhalb des gesamten Geltungsbereichs in ein Sondergebiet „Photovoltaik auf Altablagerung“.
Mit der Ausweisung als Sondergebiet soll die Nutzung zur Gewinnung von Strom aus Solarenergie ermöglicht werden. Im sich gleichzeitig im Aufstellungsverfahren befindlichen Bebauungsplan Nr. 27
wird dieses Ziel für das Sondergebiet konkretisiert. Nach den beabsichtigten Festsetzungen des Bebauungsplans soll das Sondergebiet der Stromerzeugung durch Photovoltaik dienen.
6.
Erschließung
Die Zuwegung zum Plangebiet erfolgt von der Landesstraße 351 weiter über die bestehenden Gemeindewege die zur Kläranlage der Samtgemeinde Grafschaft Hoya führen.
7.
Ver- und Entsorgung
Der Anschluss der PV- Anlage an das Netz der Firma Avacon AG erfolgt westlich der Kläranlage Hoya
etwa 300 m nordwestlich des Plangebiets. Der Abtransport des Stroms erfolgt über ein Erdkabel, das
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34. FNP-Änderung „Photovoltaikanlage auf Altablagerung“
vom Plangebiet zur Übergabestation verlegt wird. Der genaue Trassenverlauf ist nicht Regelungsgehalt
dieser FNP-Änderung.
Anfallendes Niederschlagswasser kann unmittelbar im Plangebiet unter den Solarmodulen versickern.
Dies wird durch die Umwandlung des Grundstückes in eine extensive Wiese zusätzlich gesichert. Zwischen den Modulreihen sind ausreichend breite Abstände vorgesehen, zwischen denen das anfallende
Niederschlagswasser auf den Flächen natürlich versickern kann. Insgesamt wird das im gesamten Plangebiet anfallende Niederschlagswasser weiterhin dem Boden- und Wasserhaushalt zugeführt und somit auch der natürliche Wasserkreislauf nicht beeinträchtigt.
Ein Anschluss an die Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung sowie die Müllentsorgung sind
nicht erforderlich. Im Plangebiet fällt im Zuge des geplanten Vorhabens kein Abwasser an.
8.
Immissionsschutz
Immissionsschutzkonflikte mit den umliegenden Nutzungen sind auf Grund der Lage im Außenbereich
und des Abstandes zu den nächsten Wohnnutzungen nicht zu erwarten.
8.1.
Reflexionen / Blendung
Wesentliche Lichtreflexionen finden nicht statt. Die Solarmodule haben eine eher matte Oberfläche.
Eventuelle Sonnenreflexionen sind lediglich als hellerer Bereich auf den ansonsten dunklen Solarmodulen wahrzunehmen ohne zu blenden.
Die Solarmodule sind zudem nach Süden zur Sonne hin ausgerichtet. Die schutzbedürftigen Bereiche
der Wohnhäuser befinden sich nördlich und nordwestlich des Solarparks und damit weitgehend außerhalb möglicher Reflexionen.
Der Erhalt und die Neuanpflanzung von Hecken verhindern zudem eine Sicht auf den Solarpark.
8.2.
Lärm
Die Anlage funktioniert praktisch geräuschlos und ohne stoffliche Emissionen.
Auf Grund der ruhigen Umgebung ist auch nicht mit Schallreflektionen durch die Module zu rechnen.
Grundsätzlich wird der Schall im gleichen Winkel des Einfalls abgestrahlt. Durch die Neigung der Solarmodule wird eine Reflexion des auftretenden Schalls (aus statischem Höhenniveau) grundsätzlich nach
oben oder von der Unterseite, nach unten (in den Boden) reflektiert. Nach oben reflektierter Schall
findet eine schadlose Ausbreitung ohne Auswirkung auf lärmempfindliche Nutzungen. Nach unten reflektierter Schall wird im Boden schadlos absorbiert.
Unter Umständen können Lärmemissionen auch von Trafogebäuden und Wechselrichtern ausgehen,
sie sind jedoch als sehr gering und örtlich begrenzt einzustufen.
Die Vorgaben der Technischen Anleitung Lärm (TA Lärm) zum Bundes-Immissionsschutzgesetz werden
auf jeden Fall eingehalten.
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8.3.
34. FNP-Änderung „Photovoltaikanlage auf Altablagerung“
Elektrische und magnetische Strahlung
Als mögliche Erzeuger von Strahlungen kommen Solarmodule, Verbindungsleitungen, Wechselrichter
und Transformatorstationen in Frage. Entstehende elektromagnetische Wellen und Felder unterschreiten regelmäßig die maßgeblichen Grenzwerte.
9.
Umweltbericht
Teil dieser Begründung ist ebenfalls der gemeinsame Umweltbericht für diese Flächennutzungsplanänderung und den dazugehörigen Bebauungsplan, siehe Teil II der Begründung. Er enthält auch die Ermittlung der notwendigen Kompensationsmaßnahmen für die Eingriffe in Natur und Landschaft.
10.
Flächen und Kosten
Flächen
Das Plangebiet dieser Flächennutzungsplanänderung hat eine Größe von insgesamt ca. 10,8 ha, die
komplett als Sondergebiet dargestellt werden.
Kosten
Durch diese Flächennutzungsplanänderung entstehen der Samtgemeinde Grafschaft Hoya keine Kosten. Die durch die Planung und das Vorhaben entstehenden Kosten werden durch den privaten Vorhabenträger übernommen.
Hoya, den ............................
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Samtgemeindebürgermeister
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