Ersatz muss nicht immer sein

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Management
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Auch wenn Menge und Qualitäten nicht
passen, müssen Landwirte trotz Vorkontrakt
nicht immer Ersatzgetreide liefern.
Ersatz muss
nicht immer sein
Kaufrecht Schnell sind manche Getreidehändler dabei Abzüge zu machen, wenn
Landwirte nicht die vereinbarte Qualität oder Menge liefern können. Doch wer seinen Liefervertrag richtig abschließt, muss sich solche Abzüge nicht gefallen lassen.
A
uswinterung und teilweise Trockenheit im Frühjahr zehren wieder an
Menge und Qualität von Getreide
und Raps. Wer seine Kontrakte nicht zurückgehandelt hat, kann unter Umständen
Probleme mit der Belieferung haben, denn
nicht immer rechnet der Landhandel fair
ab. Fachanwalt Dr. Christian Halm zeigt im
dlz-Exklusiv-Interview auf, wie Landwirte
reagieren können.
Welche Folgen kann es haben, wenn
der Landwirt die Menge nicht liefern kann, die er im Lieferkontrakt
vereinbart hat?
dlz agrarmagazin ◾ August 2012
Dr. Halm: Ein Vorkontrakt ist ein ganz
normaler Kaufvertrag. Der verkaufende
Landwirt verpflichtet sich, die vereinbarte
Menge zu liefern. Kommt er seiner vertraglichen Verpflichtung nicht nach, hat
die aufnehmende Hand einen Anspruch
auf Schadenersatz.
Gilt das auch, wenn der Landwirt
die vereinbarte Qualität nicht liefern
kann?
Dr. Halm: Hier gilt dasselbe wie bei Nichtlieferung der vereinbarten Mengen. Der
Landwirt macht sich schadenersatzpflichtig. Spannend ist es, wenn – wie 2011 bei
der Braugerste – ein Landwirt die vereinbarte Qualität nicht liefert, aufgrund von
Preissteigerungen jedoch für die Futtergerste mehr gezahlt wird, als im Vertrag
für die Braugerste vereinbart wurde.
Der Beratungsbedarf zu diesem Thema ist bundesweit sehr groß. Allein beim
Landgericht Mainz waren bis vor Kurzem
drei Klageverfahren anhängig. Nachdem
die Landwirte lediglich Futtergerste geliefert hatten, führte die aufnehmende Hand
einen Deckungskauf durch und brachte
die dadurch angefallenen Kosten bei dem
Landwirten in Abzug. Alle drei Verfahren
endeten durch Vergleich. Dabei musste die
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W
enn Landwirte witterungsbedingt ihre
vereinbarten Mengen oder Qualitäten
nicht liefern können, macht der Händler
meistens Stress. Allerdings sollten Landwirte nicht sofort klein beigeben und viel
Geld für Ersatzlieferungen ausgeben, denn
oftmals machen auch die Händler Fehler
oder es sind gar keine Ersatzlieferungen
vereinbart worden. Doch dazu müssen Sie
Ihre Kontraktbedingungen genau durchlesen oder sich rechtlichen Rat einholen.
Vor allem wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben und diese die Kosten dafür
trägt, gehen Sie dabei kein Risiko ein.
aufnehmende Hand einen erheblichen Teil
der einbehaltenen Gelder an die Landwirte
auszahlen, weil die allgemeinen Geschäftsbedingungen so formuliert waren, dass
der Deckungskauf zulasten der Landwirte
rechtlich nicht zulässig war.
Sollten Landwirte die Schadenersatzansprüche immer durch einen Rechtsexperten prüfen lassen?
Dr. Halm: Das bietet sich an, insbesondere
wenn es sich um größere Beträge handelt.
Ist die Abrechnung nicht zu beanstanden,
wird das Verhältnis zu dem Landhändler
auch nicht beeinträchtigt, weil er von der
Prüfung gar nichts erfährt.
Ist der Landwirt immer zu Ersatzlieferungen verpflichtet, egal wie teuer
es ihn zu stehen kommt?
Dr. Halm: Um diese Frage beantworten zu
können, muss man den abgeschlossenen
Vertrag genau durchlesen. Jeder Landhändler benutzt seine eigenen Verträge. Selbst
innerhalb von Konzernen werden unterschiedliche Verträge genutzt, sodass ohne
eine detaillierte Prüfung des vereinbarten
Vertragstextes die Frage nicht beantwortet
werden kann. Wenn der Landwirt sich lediglich verpflichtet, Getreide in einer bestimmten Menge und einer bestimmten Qualität
zu liefern, ohne dass vereinbart wird, dass es
sich lediglich um das Getreide von seinem
Betrieb handelt, ist der Landwirt grundsätzlich zu Ersatzlieferungen verpflichtet.
Der Preis spielt dabei zunächst keine
Rolle. Da Getreide weltweit in beliebiger
Menge und beliebiger Qualität gekauft
werden kann, ist der Kauf einer Ersatzlieferung problemlos möglich. Ein solcher
Kauf ist dem Landwirt auch zumutbar, da
ihm das Risiko von Preisschwankungen bei
Vertragsabschluss bekannt war.
Im Normalfall ist somit weder von einem
Wegfall der Geschäftsgrundlage noch von
einer Sittenwidrigkeit auszugehen, zumal
die aufnehmende Hand zu demselben Preis
die Ware beschaffen muss, um die von ihr
geschlossenen Verträge zu erfüllen.
Welche Gründe könnten für den Wegfall der Geschäftgrundlage in Betracht
kommen, etwa stark gestiegene Preise,
sodass dem Landwirt die Ersatzlieferung wirtschaftlich nicht möglich ist
oder Auswinterung etc.?
Dr. Halm: Seit 2002 ist der Wegfall der
Geschäftsgrundlage im Bürgerlichen Gesetzbuch in § 313 geregelt (siehe Kasten
„Geschäftsgrundlage: So ist sie im Gesetz geregelt“). Den Gesetzestext kann man nicht
so auslegen, dass bei steigenden Preisen der
Landwirt die Anpassung des Kaufpreises
verlangen kann oder umgekehrt der Handel bei fallenden Preisen.
Es muss vielmehr eine Störung vorliegen,
die so gravierend ist, dass die beiderseitigen
Verpflichtungen in ein grobes Missverhältnis geraten, meint der Bundesgerichtshof.
Die Frage, wann von einer Störung oder
einem Wegfall der Geschäftsgrundlage im
Getreidehandel auszugehen ist, ist bislang
nicht entschieden. Hier ist es deshalb Aufgabe des Anwalts, entsprechende Argumente ins Feld zu führen.
Inwieweit ist der Händler verpflichtet
Details offenzulegen, wenn er selbst
Ersatzkäufe tätigt und dies dem Landwirt in Rechnung stellt, ?
Dr. Halm: Der Händler macht einen Schadenersatzanspruch geltend. Es handelt sich
hierbei um die Kosten, die er aufwenden
musste, um das Getreide zu kaufen, das
der Landwirt entgegen der Vereinbarung
im Vorkontrakt nicht geliefert hat.
Für den Schaden ist der Händler beweisbelastet. Er muss somit alle Details
offenlegen, die seinen Schaden begründen.
Eine davon abweichende Regelung findet
sich allerdings in den Einheitsbedingungen
des Deutschen Getreidehandels.
Zur Person
Dr. Christian Halm ist bundesweit als Fachanwalt für Agrarrecht.
Verwaltungs- und Versicherungsrecht tätig. Er ist Mitinhaber der
Anwaltskanzlei Halm & Presser in Neunkirchen, Tel. 06821-9210-0
oder www.agrarjurist.de.
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Schneller Überblick
Macht der Händler Schadenersatz geltend,
sollten Sie diesen prüfen lassen.
Vertragsbedingungen
durchlesen
Sollte also der Landwirt die Einheitsbedingungen im Lieferkontrakt besser
nicht vereinbaren?
Dr. Halm: Grundsätzlich können die Vertragsparteien vereinbaren, was sie wollen
und worauf sie sich einigen können.
In fast allen Fällen werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Landhändlers dem Vertrag zugrunde gelegt. Da diese AGB durch den
Landhändler erstellt werden, kann man
zunächst einmal davon ausgehen, dass die
AGB für die Landhändler nicht nachteilig sind. Insoweit lohnt es sich durchaus,
vor Abschluss eines Vertrags einmal die
Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu
lesen, auch wenn dies sicherlich nicht als
Vergnügen angesehen werden kann.
Ich persönlich finde das Lesen von AGB
ausgesprochen spannend, weil man in der
Regel immer einen Anhaltspunkt findet,
um eine rechtliche Diskussion zu beginnen. Die meisten Landhändler verweisen in
ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen
auf die Einheitsbedingungen im deutschen
Getreidehandel in der Fassung vom 1. April
2007.
In den Einheitsbedingungen ist genau
festgelegt, wie ein Deckungsgeschäft durchzuführen ist, oder wie ein Preisfeststellungsverfahren durchzuführen ist. In § 37
ist geregelt, wie der Käufer Ansprüche bei
abfallender Kondition und Qualität geltend
machen kann. Hier machen die Käufer
immer wieder Fehler, die Verhandlungsmöglichkeiten eröffnen.
Zum Beispiel welche Fehler?
Dr. Halm: Es wird vergessen, dem Landwirt
eine Nachfrist zur Lieferung zu setzen (§ 18
EDG) oder der Deckungskauf wird zu spät
durchgeführt, sodass nur noch das Recht
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ach den Ernten 2010 und 2011 hat
sich gezeigt, dass die Vorkontrakte, die
Landwirten als Absicherung ihrer Einkommen
dienten, mit erheblichen Risiken verbunden
sein können. Auch die Auswinterungsschäden
in Verbindung mit dem fehlenden Saatgut in
diesem Jahr bestätigt dies. Dennoch sollten
Landwirte den Abschluss von Vorkontrakten
nicht gänzlich ausschließen. Sie sollten sich
allerdings bewusst sein, dass sie hier spekulieren und deshalb Risiken eingehen, die begrenzt
kalkulierbar sind.
Eine Folge der Globalisierung ist, dass
die Getreidepreise sich nicht mehr nach dem
deutschen Markt richten, sondern durch Ereignisse auf der ganzen Welt beeinflusst werden.
Niemand wird ernsthaft behaupten, dass er
die Unruhen in Nordafrika oder das Unglück
in Fukushima bei seinen Überlegungen, ob
er einen Vorkontrakt abschließt oder nicht,
berücksichtigt hat. Dennoch wirken sich diese Ereignisse auf die Entwicklung der Getreidepreise aus. Auch in Zukunft wird es immer
wieder Vorkommnisse auf der Welt geben, die
die Getreidepreise beeinflussen und die nicht
vorhersehbar sind. Für den Landwirt bedeutet
dies, dass er einen Preis vereinbart, von dem
er zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht
weiß, ob er gut oder schlecht ist.
Das Problem Wetter spielt hier noch überhaupt keine Rolle. Ein Vorkontrakt muss somit
für den Landwirt die Gewähr bieten, dass er
bei ordnungsgemäßer Lieferung einen Gewinn
erwirtschaftet, wobei er auch schwankende
Preise für Düngemittel oder Treibstoff bereits
mit einkalkulieren muss. Dr. Christian Halm
zur Preisfeststellung besteht. Es kommt
auch öfters vor, dass sich nach der Prüfung der Vertragsunterlagen herausstellt,
dass die Partner die Einheitsbedingungen
gar nicht wirksam vereinbart hatten. Auch
dies hat erhebliche Auswirkungen auf die
rechtliche Bewertung.
nis ansehen kann.Zu dieser Frage werden
zahlreiche Rechtsstreitigkeiten geführt und
zwar vor den Schieds- und vor den Zivilgerichten. In der Regel enden diese Verfahren
mit dem Abschluss eines Vergleichs, bei
dem beide Parteien von den jeweils gestellten Maximalforderungen abrücken.
Wie errechnet sich die Höhe des Schadenersatzes?
Dr. Halm: Der Einkaufspreis aus dem Vorkontrakt abzüglich dem Kaufpreis aus dem
Deckungskauf ergibt den Schaden.
Das heißt wohl, höchstrichterliche
Urteile dazu gibt es nicht?
Dr. Halm: Genau, das ist der Grund, warum es noch keine höchstrichterliche Entscheidung dazu gibt, ob und wenn ja wann
das Wetter im Getreidehandel als höhere
Gewalt anzusehen ist.
Klar ist jedoch, dass „normale“ Wetterschwankungen nicht ausreichen, um sich
auf höhere Gewalt zu berufen. Ebensowe-
Ist Auswinterung
höhere Gewalt?
Gibt es Auswege aus der Ersatzlieferung wie Auswinterung, Überschwemmung usw.?
Dr. Halm: Sie sprechen die Frage der höheren Gewalt an. In § 20 der Einheitsbedingungen ist geregelt, dass der Vertrag
oder ein unerfüllter Teil des Vertrags aufgehoben wird, wenn nach Abschluss des
Vertrags dessen Erfüllung durch höhere
Gewalt, Ein- oder Ausfuhrverbote im Inund Ausland, behördliche Maßnahmen
oder sonstige von einer Vertragspartei nicht
zu vertretende Umstände verhindert wird.
Eine ähnliche Regel gibt es in den meisten
Allgemeinen Geschäftsbedingungen des
Landhandels.
Ob Naturereignisse in Vorkontrakten als
höhere Gewalt angesehen werden können,
ist bislang höchstrichterlich nicht entschieden. Dafür spricht, dass der Landwirt keinen Einfluss auf das Wetter hat. Dagegen
spricht, dass der Landwirt genau weiß, dass
er vom Wetter abhängig ist, weshalb er das
Wetter nicht als unvorhersehbares Ereigdlz agrarmagazin ◾ August 2012
Mehrere Schritte
zum Einigen
Wie können sich Landwirte und
Händler einigen?
Dr. Halm: Zunächst sollten der Landwirt
und die aufnehmende Hand versuchen, in
Gesprächen eine Einigung herbeizuführen.
Gelingt dies nicht, ist der nächste Schritt,
dass ein Anwalt hinzugezogen wird, der
die Rechtslage anhand des abgeschlossenen
Vorkontrakts, den AGB des Landhändlers und in der Regel den Einheitsbedingungen des Deutschen Getreidehandels
überprüft.
Nicht immer sind bei einem Vorkontrakt
automatisch auch die Einheitsbedingungen
des Getreidehandels vereinbart.
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Vorkontrakte bergen Risiken
nig reicht es aus, wenn man sich auf das
Wetter in Deutschland im Allgemeinen
beruft. Maßgebend ist immer das Wetter
auf dem jeweiligen Acker, den der Landwirt
bewirtschaftet.
Die Verfahren, die vor dem Zivilgericht
oder dem Schiedsgericht geführt werden,
zeigen, dass Vorkontrakte sowohl für den
Landwirt als auch für den Landhandel
mit erheblichen Risiken verbunden sind.
Sie zeigen aber auch, dass beide Parteien
mit einer kompetenten anwaltschaftlichen
Unterstützung und der Vermittlung des
Gerichts sich meist einigen, weil die
Rechtslage in der Regel nicht so klar ist,
dass schon im Vorfeld sicher ist, wer den
Prozess gewinnt.
Der Landwirt hat bei diesem Verfahren
den Vorteil, dass die Anwaltskosten von
der Rechtsschutzversicherung in der Regel
getragen werden, sodass er eigentlich nur
gewinnen kann.
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spekulieren, bis der Preis für den Deckungskauf identisch ist mit dem vereinbarten Kaufpreis im Vorkontrakt ist. Steigen die Preise jedoch, vergrößert er seinen
Schaden. Insofern muss er nur wissen, dass
er spekuliert.
Geschäftsgrundlage:
So ist sie im Gesetz geregelt
Ist auch dann eine außergerichtliche
Einigung nicht möglich, bleibt nur noch
der Weg vor das Schiedsgericht bzw.
das Zivilgericht. Anwälte, die sich nicht
häufig mit dieser Materie beschäftigen,
müssen aufpassen, dass sie keine unzulässige Klage vor dem Zivilgericht einreichen, wenn dem Vertrag die Einheitsbedingungen des Deutschen Getreidehandels
zugrunde liegen.
Umgekehrt kann auch eine Klage vor
dem Schiedsgericht unzulässig sein, wenn
die Geltung der Einheitsbedingungen nicht
wirksam vereinbart wurde.
Innerhalb welcher Fristen muss der
Landwirt die nicht vereinbarungsgemäße Lieferung anzeigen?
Dr. Halm: Nach § 20 der Einheitsbe­
dingungen ist der Landwirt verpflichtet,
den Landhändler über Erfüllungshin-
vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag
nicht zugemutet werden kann.
Absatz 2: Einer Veränderung der Umstände
steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden
sind, sich als falsch herausstellen.
Absatz 3: Ist eine Anpassung des Vertrags
nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar,
so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag
zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts
tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur
Kündigung.
Also bei Auswinterungsschäden hätte
der Landwirt dies schon im Frühjahr
melden müssen?
Dr. Halm: Ja, jedenfalls dann, wenn die
Einheitsbedingungen des Deutschen
Getrreidehandels wirksam vereinbart
­waren.
Nur Getreide
vom eigenen Acker liefern
dernisse wie höhere Gewalt, Ein- oder
Ausfuhrverbote, behördliche Maßnahmen
oder sonstige von der Vertragspartei nicht
zu vertretende Umstände unverzüglich
nach deren Bekanntwerden zu unterrichten. Verschweigt der Landwirt, dass
er gar nicht liefern kann, kann er sich
später nicht auf das Hindernis berufen,
sofern der Landhändler ihm die Kenntnis ­
nachweist. Ohne die Einheitsbedingungen
besteht ebenfalls eine vertragliche Nebenpflicht des Landwirts, den Landhändler
in dem Moment zu unterrichten, in dem
er Kenntnis davon hat, dass er seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllen
kann.
Theoretisch besteht für den Landwirt
die Möglichkeit, auf sinkende Preise zu
Vorteilhaft ist es, wenn Sie vereinbaren,
nur das Getreide von den eigenen Flächen
liefern zu müssen.
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Was unter den Wegfall der Geschäftsgrundlage fällt, regelt der § 313 im Bürgerlichen
Gesetzbuch. Wir stellen Ihnen den Originalgesetzestext vor:
Absatz 1: Haben sich Umstände, die zur
Grundlage des Vertrags geworden sind, nach
Vertragsschluss schwerwiegend verändert und
hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit
anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese
Veränderung vorausgesehen hätten, so kann
Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller
Umstände des Einzelfalls, insbesondere der
Was sollte der Landwirt bei Abschluss
eines Vorkontrakts beachten?
Dr. Halm: In dem Vorkontrakt sollte aufgenommen werden, dass der Landwirt
nur verpflichtet ist, Getreide der von ihm
bewirtschafteten Flächen an den Landwirt
zu liefern.
Wenn keine diesbezügliche Regelung
erfolgt, schuldet der Landwirt die reine
Gattungsschuld. Das heißt, er verpflichtet
sich, die Ware aus dem Vorkontrakt zu
liefern, egal wo er sie herholt. Für diesen
Fall scheidet eine Berufung auf höhere
Gewalt oder andere Erfüllungshindernisse
aus, da sich der Landwirt verpflichtet hat,
nicht seine Ernte zu liefern, sondern eine
Ware in einer bestimmten Menge und
Qualität, bei der es keine Rolle spielt, wo
er die Ware herholt.
Muss der Landwirt den Abzug von
Trocknungskosten bei Überschreiten
der Feuchtegehalte von 14,5 Prozent
immer akzeptieren, selbst wenn der
Händler die Ware gar nicht trocknet?
Dr. Halm: Die Frage betrifft wieder
die Schadenshöhe. Auch den Händler
trifft eine Schadensminderungspflicht.
Wenn er die Ware trocknen und ­diese
so in einen vertragsgemäßen Zustand verbringen kann, ist er aus Schadensminderungsgründen hierzu verpflichtet. Für diesen Fall muss der Landwirt
selbstverständlich die Trocknungskosten
tragen.Berechnet der Landhändler die
Trocknungskosten und akzeptiert im Gegenzug dadurch die gelieferte Ware als vertragsgerecht, fährt der Landwirt in der
Regel besser. Eine Alternative wäre, dass
die Ware als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen wird und ein Deckungskauf stattfindet. Es geht jedoch nicht, dass
der Landhändler die Ware mit einem zu
hohen Feuchtegehalt abrechnet und die
Trocknungskosten zusätzlich in Rechnung
stellt.
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