Dr. med. Georg Döhmen

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Reproduktionsmedizin
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Päpstlicher als der Papst?!
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Embryonenschutzgesetz /
Berufsordnung der LÄK
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Gesetzliche Grundlagen bei
Sonderfällen
19.06.2010
19.06.2010
19.06.2010
19.06.2010
19.06.2010
19.06.2010
19.06.2010
19.06.2010
19.06.2010
19.06.2010
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Päpstlicher als der Papst?!
19.06.2010
19.06.2010
„
Embryonenschutzgesetz /
Berufsordnung der LÄK
19.06.2010
19.06.2010
Gesetz zum Schutz von
Embryonen
§ 1 Mißbräuchliche Anwendung von
Fortpflanzungstechniken § 2 Mißbräuchliche
Verwendung menschlicher Embryonen § 3
Verbotene Geschlechtswahl § 4 Eigenmächtige
Befruchtung, eigenmächtige Embryoübertragung
und künstliche Befruchtung nach dem Tode § 5
Künstliche Veränderung menschlicher
Keimbahnzellen § 6 Klonen § 7 Chimären- und
Hybridbildung § 8 Begriffsbestimmung § 9
Arztvorbehalt § 10 Freiwillige Mitwirkung § 11
Verstoß gegen den Arztvorbehalt § 12
Bußgeldvorschriften § 13 Inkrafttreten
19.06.2010
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Musterberufsordnung BÄK
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Berufsordnung Implementierung LÄK
Ethik / IVF-Kommission LÄK
19.06.2010
Ärztekammer Nordrhein
( ÄK No)
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Richtlinie zur Durchführung der
assistierten Reproduktion gemäß § 13
und Kapitel D II Nr.4 Berufsordnung für
die nordrheinischen Äztinnen und
Ärzte
19.06.2010
19.06.2010
19.06.2010
19.06.2010
19.06.2010
19.06.2010
19.06.2010
19.06.2010
19.06.2010
Entwicklung des Embryos
19.06.2010
19.06.2010
19.06.2010
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Gesetzliche Grundlagen bei
Sonderfällen
19.06.2010
EschG
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§ 4 Eigenmächtige Befruchtung, eigenmächtige Embryoübertragung
und
künstliche Befruchtung nach dem Tode
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. es unternimmt, eine Eizelle künstlich zu befruchten, ohne daß die Frau,
deren
Eizelle befruchtet wird, und der Mann, dessen Samenzelle für die Befruchtung
verwendet wird, eingewilligt haben,
2. es unternimmt, auf eine Frau ohne deren Einwilligung einen Embryo zu
übertragen,
oder
3. wissentlich eine Eizelle mit dem Samen eines Mannes nach dessen Tode
künstlich befruchtet.
(2) Nicht bestraft wird im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 die Frau, bei der die
künstliche
19.06.2010
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Anfang 2008 hatten sich Ines S. und ihr Mann Sandro für eine
künstliche Befruchtung entschieden, nach sechs Jahren
unerfülltem Kinderwunsch. Im Reagenzglas wurden in der
Klinik Ei- und Samenzelle zusammengebracht, reiften zu
einem Embryo heran und wurden Ines S. eingesetzt. Aber
eine erste Schwangerschaft scheiterte. Neun weitere Eizellen
ließ das Ehepaar konservieren - für eine spätere Behandlung.
Doch dann starb Sandro S. am 5. Juli 2008 bei einem
Motorradunfall. Daraufhin verweigerte das Krankenhaus die
Herausgabe der Eizellen, da laut Embryonenschutzgesetz die
künstliche Befruchtung mit dem Samen eines Toten in
Deutschland verboten ist.
Ines S. kämpfte seit August 2009 vor Gericht für die Freigabe
der Eizellen. Das Urteil der ersten Instanz gab der Klinik
Recht.
19.06.2010
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SPIEGEL ONLINE, 07.05.2010
Eizellen-Rechtsstreit: Witwe darf Kind
ihres toten Ehemanns austragen
Ines S. will ein Kind von ihrem
verstorbenen Gatten. Sie verklagte
eine Klinik, weil die Ärzte ihr die
Herausgabe der befruchteten
Eizellen verweigerten. Jetzt hat die 29Jährige Recht bekommen.
http://www.spiegel.de/panorama/justiz
/0,1518,689870,00.html
19.06.2010
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Das Gesetz ist nicht
schlüssig"
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Der Gesetzgeber müsste sich nun noch einmal mit dem
Embryonenschutzgesetz auseinandersetzen, sagt Taupitz. In
manchen Fällen sei das Gesetz nicht schlüssig. Der Jurist gibt
ein Beispiel: Ein Krebskranker lässt vor einer Chemotherapie
Samen einfrieren, weil eine Unfruchtbarkeit zu erwarten ist.
Wird die Eizelle befruchtet, solange der Mann noch lebt, gibt
es keine rechtlichen Probleme, selbst wenn der Tod des
Vaters kurz darauf eintritt. Stirbt er während der Behandlung,
darf die Eizelle nicht mehr befruchtet werden. Das Kind würde
aber in jedem Fall ohne Vater aufwachsen.
19.06.2010
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Taupitz plädiert außerdem für eine
Aufbewahrungsfrist für eingefrorene Samenund Eizellen. So könnte verhindert werden,
dass die Generationenschranke
übersprungen wird. In Österreich dürften
Samen- und Eizellen beispielsweise
maximal ein Jahr, in der Schweiz fünf Jahre
gelagert werden.
19.06.2010
19.06.2010
19.06.2010
19.06.2010
19.06.2010
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Liebe Freunde,
gute Nachrichten aus Berlin: Ich hatte
heute meinen Prozeß wegen der
Präimplantationsdiagnostik durch
Trophectodermbiopsie vor dem
Landgericht.
Ich wurde vollumfänglich
freigesprochen – die Staatsanwältin
hatte 6 Monate zur Bewährung
gefordert.
Liebe Grüße aus Berlin
Euer Matthias
19.06.2010
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Liebe Mitglieder,
Frau Uszkoreit hatte Sie ja letzte Woche über das Verfahren vor dem
Landgericht Berlin informiert. Die Staatsanwaltschaft wird Revision einlegen,
so daß das Verfahren insgesamt noch nicht zu Ende ist.
Dennoch haben zwei Kammern des Landgerichts Berlin einen Verstoß gegen
das Embryonenschutzgesetz verneint. Es bleibt abzuwarten, wie der
Bundesgerichtshof den Sachverhalt beurteilen wird.
An dieser Stelle möchte ich all denen danken, die mich in der Vorbereitung
und während des Verfahrens unterstützt haben.
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Ein besonderer Dank gilt Herrn Prof. Krüssel, der aus Düsseldorf zu der
Verhandlung angereist ist und als President elect der DGRM in
hervorragender Weise die "Pressearbeit" übernommen hat. Diese Arbeit war
von großer Bedeutung.
Ebenfalls ein besonderer Dank gilt Herrn Dr. Döhmen, dem zweiten
Vorsitzenden des BRZ, der mich neben einigen anderen hier nicht namentlich
genannten Kollegen ( diejenigen wissen, wer gemeint ist ) während des
gesamten Verfahrens argumentativ und moralisch unterstützt hat. Gerade
während eines solchen Verfahrens ist diese Unterstützung von großer
Bedeutung - es ist wichtig, daß man sich kollegial getragen weiß.
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Mit kollegialen Grüßen
19.06.2010
19.06.2010
Samenspende
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Verheiratet
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nicht verheiratet
19.06.2010
Samenspende
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Kein Mischsperma
Kein frisches Spendersperma
Der Samenspender vor der ersten
Samenprobre auf HIV 1+2 untersucht
Quarantänezeit von mindestens 180
Tagen + HIV 1+2-Kontrolle
Seolog. Unters. Hep.B+C Treponema
pallidum ,Cytomegalieviren
19.06.2010
Oocytenspende
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Prämature Ovarialinsuffizienz
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Nach Fertilitätsverlust durch Operation
Strahlentherapie und/oder
Chemotherapie
19.06.2010
Oocytenspende
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Verboten n. ESchG § 1Abs.2
19.06.2010
Eizellspende & Co: Was ist wo erlaubt?
Land
Insemination mit Samenspende
(ohne Eizellgewinnung)
In-vitro-Fertilisation (IVF) und
Embryotransfer
Eizellspende / Embryospende
Kryokonservierung (Tieffrieren)
Leihmutterschaft
Deutschland
erlaubt
erlaubt
verboten
erlaubt
verboten
Belgien
praktiziert
praktiziert
praktiziert
praktiziert
nicht verboten
Dänemark
erlaubt
erlaubt
erlaubt
erlaubt
verboten
Frankreich
erlaubt
erlaubt
erlaubt
erlaubt
verboten
Großbritannien
erlaubt
erlaubt
erlaubt
erlaubt
erlaubt
Niederlande
praktiziert
praktiziert
praktiziert
praktiziert
praktiziert
Norwegen
erlaubt
erlaubt
verboten
erlaubt
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Österreich
erlaubt
erlaubt
verboten
erlaubt
verboten
Russland
erlaubt
erlaubt
erlaubt
erlaubt
erlaubt
Schweden
erlaubt
erlaubt
verboten
erlaubt
verboten
Schweiz
erlaubt
erlaubt
verboten
erlaubt
verboten
Spanien
erlaubt
erlaubt
erlaubt
erlaubt
nicht verboten
Tschechien
erlaubt
erlaubt
erlaubt
erlaubt
verboten
erlaubt
erlaubt
erlaubt
erlaubt
erlaubt
USA
19.06.2010
Oocytenspende
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Entscheidung des Europäischen
Gerichtshofs im März 2010
Der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte hat im März 2010
entschieden, wenn ein Staat künstliche
Befruchtung zulässt, darf er die
Eizellspende nicht verbieten. [5] Das Gericht
urteilte, es sei eine "nicht durch objektive
und vernünftige Gründe zu rechtfertigende"
Ungleichbehandlung, wenn Paare, die eine
Eizellspende benötigen, von der künstlichen
Befruchtung ausgeschlossen sind
19.06.2010
19.06.2010
Vielen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit !
Dr. Georg Döhmen
KINDERWUNSCHZENTRUM
Mönchengladbach
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19.06.2010
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