Aushangrecht Sofern ein Gewerkschaftsmitglied zugleich Mitglied

Werbung
Die Mitgliederwerbung durch betriebsinterne Gewerkschaftsvertreter, auch in
Betrieben und Einrichtungen der Kirchen, ist als koalitionsspezifische Betätigung durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützt.
Hauptamtliche Gewerkschaftsfunktionäre haben Zugang zu kirchlichen Betrieben und Einrichtungen. Vorher muss
jedoch die Zustimmung der kirchlichen
Einrichtung eingeholt werden.
Das Recht, neue Mitglieder zu werben,
Werberecht
denn dies ist für den Bestand und die
Betätigung der Gewerkschaft notwendig
und unerlässlich (BAG-Urteil).
Das Recht, werbewirksam und agitatorisch zu informieren, z.B. über die Leistungen der Gewerkschaft und über Arbeits- und Wirtschaftsfragen, sowie
Schriften, Flugblätter, Plakate mit koalitionsspezifischem Inhalt zu verteilen bzw.
an zulässiger Stelle auszuhängen.
Der Inhalt einer Werbeschrift darf selbstverständlich auch der Selbstdarstellung
der Gewerkschaft dienen (dazu gibt es
viele Urteile).
Informationsrecht
beinhaltet zwei Dinge:
Zum einen dürfen die Gewerkschaftsmitglieder Prospekte, Plakate, Flugblätter,
Werbe- und Informationsschriften - soweit sie der Selbstdarstellung der Gewerkschaft dienen oder Informationen
der Gewerkschaft über Arbeits- und Wirtschaftsfragen enthalten, verteilen, auslegen oder aushängen.
Zum anderen sind die Mitglieder berechtigt, ihre Gewerkschaft über Belange der
Arbeitsverhältnisse oder des Betriebes,
soweit sie die Gestaltung der Arbeitsund Wirtschaftsbedingungen betreffen,
zu informieren, um ihrer Gewerkschaft
eine sachgerechte Interessensvertretung
zu ermöglichen.
Die Mitglieder oder Funktionäre dürfen
sich also innerhalb der kirchlichen Einrichtung in der genannten Form werbend und
informierend betätigen.
Art. 9 Abs. 3 GG sichert den Mitgliedern
einer Gewerkschaft an der verfassungsrechtlich geschützten Tätigkeit ihrer Gewerkschaft teilzunehmen.
Das bedeutet folgendes:
Die Gewerkschaftsmitglieder dürfen mit
ihren ArbeitskollegInnen u.a. über Wirtschafts- und Arbeitsfragen
diskutieren und in diesem
Sinne unterrichtend tätig
werden. Es ist auch zulässig, dass Gewerkschaftsmitglieder zum Zwecke der
gewerkschaftlichen Werbeund Informationstätigkeit
andere Betriebsabteilungen
und andere Arbeitsplätze
aufsuchen, solange dadurch der Betriebsablauf
nicht in gravierender Weise
beeinträchtigt wird.
Die gewerkschaftliche Werbung und Information durch betriebsangehörige Mitglieder ist in den Pausen und vor Beginn und
am Ende der Arbeitszeit, während Stillstandszeiten und sonstigen Zeiten, wenn
dadurch der Gang der Arbeit nicht wesentlich beeinträchtigt wird, zulässig. Die
Zweckbestimmung der Pausen steht der
genannten Betätigung nicht entgegen.
Das BVerfG hat ausdrücklich entschieden,
dass gewerkschaftliche Werbung vor Personalratswahlen grds. auch in der Dienststelle und während der Dienstzeit verfassungsrechtlich geschützt ist. Gleiches gilt
konsequenterweise auch für gewerkschaftliche Werbung vor Wahlen zur Mitarbeitervertretung.
Sofern ein Gewerkschaftsmitglied
zugleich Mitglied einer betrieblichen Interessensvertretung ist, darf es sich trotzdem grds. an einer Werbe- bzw. Informationsaktion seiner Gewerkschaft beteiligen.
Seine Pflicht zu gewerkschaftsneutraler
Amtsführung fordert lediglich eine deutliche Scheidung zwischen gewerkschaftlichem Einsatz und Personal- oder Betriebsratsamt bzw. MAV (Urteil).
Das Mitglied der Interessensvertretung
darf bei einer nachhaltigen Werbung für
eine Gewerkschaft nur keinen Druck zum
Eintritt in die Gewerkschaft ausüben
(Urteil).
Recht, Informationsmaterial am Schwarzen Brett anzubringen bzw. ein Plakat an
geeigneter Stelle auszuhängen (Urteil).
Soweit der kirchliche AG es nicht gestattet, dass an dem betriebseigenen
Schwarzen Brett Gewerkschaftsmaterial
ausgehängt wird oder soweit das
Schwarze Brett größenmäßig hierfür
nicht ausreicht, besteht Anspruch darauf,
ein gewerkschaftseigenes Schwarzes
Brett an einer allen Beschäftigten leicht
zugänglichen Stelle anbringen zu lassen.
Diese Anbringung muss der kirchliche
AG dulden (Urteile).
Ob und wo ggf. ein gewerkschaftseigenes Schwarzes Brett angebracht werden
soll, entscheidet die zuständige Mitgliederbetreuungsstelle.
Gewerkschaftsmitglieder dürfen Anstecknadeln, mit denen die Gewerkschaftszugehörigkeit dokumentiert wird, tragen
und Aufkleber auf Pkws haben Auf arbeitgebereigener Kleidung braucht der
AG dies nicht zu dulden (Urteile).
Aushangrecht
Gewerkschaftsmitglieder dürfen sich
innerhalb des Betriebs werbend und
unterrichtend betätigen.
AG muss Teilnahme an Schulungsveranstaltungen für Mitglieder durch ihre
Gewerkschaft durch Freistellung von
der Arbeit im erforderlichen Umfang
ermöglichen (Antrag durch Mitglied und
AG erteilt Arbeitsbefreiung).
Mitglieder der MAV sind außerdem unter Fortzahlung der Bezüge für die Teilnahme an solchen gewerkschaftlichen
Schulungs- und Bildungsveranstaltungen freizustellen, die Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit in der MAV
erforderlich sind; die durch die Teilnahme entstehenden Kosten sind vom
kirchlichen AG zu tragen (Urteil).
Selbstverständlich müssen Gewerkschaftsmitglieder, die für die Gewerkschaft ver.di werben, die sich aus einschlägigen Gesetzen und der Rechtsprechung ergebenden Grenzen beachten. Ebenso selbstverständlich ist,
dass z.B. in einem Flugblatt sachlich
argumentiert wird (Urteil).
Es ist selbstverständlich, dass bei intensiver Aufklärungs- und Werbetätigkeit im kirchlichen Bereich die religiöse
Tendenz beachtet wird (Urteil).
Ansprechpartner
Für ver.di:
Kirchen, Diakonie und Caritas
Im Fachbereich 3
Königstraße 10a
70173 Stuttgart
Tel. 0711/ 88788-0301
www.verdi.de
Schulung und
Freistellung
Für die AGMAV:
Andrea Unterweger-Rösiger
Uli Maier
Geschäftsstelle
AGMAV
im Diakonischen Werk Württemberg
Heilbronner Straße 180
70191 Stuttgart
Tel.: 0711/ 1656-266
www.agmav.diakonie-wuerttemberg.de
Impressum: AGMAV - Infopaket herausgegeben von der Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen (AGMAV) im Diakonischen Werk Württemberg
Redaktion: Susanne Haase, Sabine Handl-Bauer, v.i.S.d.P: Wolfgang Lindenmaier; Druck: Schweikert Druck, Obersulm-Weiler
Das BAG hat entschieden, dass periodisch erscheinende Gewerkschaftszeitungen im Betrieb verteilt werden dürfen, auch wenn sie nicht nur als Information für Mitglieder, sondern auch der
Werbung neuer Mitglieder dienen
(Urteil).
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