Patientenverfügung - See

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Patientenverfügung
Wenn Patientinnen und Patienten selbst entscheiden möchten
See-Spital
Innere Medizin
Asylstrasse 19
8810 Horgen
Tel. 044 728 15 02
Fax 044 728 15 05
1114
[email protected]
www.see-spital.ch
Was ich wünsche und was ich nicht möchte
Die Medizin hat sich enorm entwickelt. Oft gibt es unterschiedliche Behandlungsoptionen. Patientinnen und Patienten
sollen für sich entscheiden, was für sie stimmt – auch an
ihrem Lebensende.
Die Patientenverfügung ist im neuen Erwachsenenschutzrecht gesetzlich verankert (Art. 370-373 ZGB).
Sie haben die Möglichkeit, für sich festzulegen, welche Behandlungen und Massnahmen Sie wünschen
oder ablehnen, falls Sie einmal schwer krank oder
urteilsunfähig sein sollten.
Sie haben auch die Möglichkeit, einen Vertreter für
medizinische Belange einzusetzen. Dies ist aber nur
sinnvoll, wenn alle Fragen ausführlich besprochen
werden. Sonst kann die Situation für den Vertreter
belastend sein.
Wer kann eine PV erstellen?
• Jede urteilsfähige Person kann eine Patientenverfügung verfassen.
• Man kann nur für sich selbst eine Patientenverfügung erstellen. Es ist ausgeschlossen, eine
Patientenverfügung für eine andere Person
zu verfassen. Es ist sinnvoll, sich beim Erstellen
einer Patientenverfügung beraten zu lassen
(vom Hausarzt oder von einer Organisation, die
dies anbietet) und dies zusätzlich mit einer
Vertrauensperson zu besprechen.
Wie muss eine Patientenverfügung verfasst sein?
• Eine PV kann ein vorgegebenes und ausgefülltes
oder ein selbst geschriebenes Dokument sein.
• Das Dokument muss mit Datum und Unterschrift
versehen sein.
Was soll in einer Patientenverfügung stehen?
• Wenn möglich, soll die eigene Wertehaltung
beschrieben sein: Wie stelle ich mir ein Leben vor
(oder wie kann ich es mir nicht vorstellen), wenn
ich älter und krank bin?
• Therapieziele
• Was möchte ich erreichen, wenn ich schwer
erkrankt bin? (Zum Beispiel eine möglichst gute
Schmerzkontrolle)
• Was halte ich von Massnahmen wie Reanimation,
Beatmung, Dialyse, «künstlicher» Ernährung etc.?
Achtung: Oft sind solche Massnahmen nur
vorübergehend im Rahmen eines Krankheits- und
Genesungsprozesses notwendig.
• In welchen Situationen soll die Patientenverfügung zur Anwendung kommen?
Formulierungsbeispiele:
• «Wenn ich schwer krank bin und eine grosse
Wahrscheinlichkeit besteht, dass ich schwer
pflegebedürftig bleibe ...»
• «Wenn ich schwer dement bin, z. B. wenn ich
mich nicht mehr selbst ankleiden oder
selbstständig essen kann oder wenn ich meine
Angehörigen nicht mehr erkenne, ...»
• «...dann sollen nur Massnahmen zur Verbesserung
der Lebensqualität ergriffen werden und auf alle
lebensverlängernden Massnahmen (z.B. auch
Antibiotika bei einer schweren Infektion) verzichtet und mir die Chance gegeben werden,
zu sterben.»
Wann und wie lange ist eine PV gültig?
• Eine PV kommt nur zur Anwendung, wenn Sie
urteilsunfähig sind. Sonst können Sie Ihren Willen
ja selbst äussern.
• Eine PV erlischt nicht. Sinnvoll ist es aber, sie alle
zwei Jahre neu zu datieren und zu unterschreiben.
Welche Patientenverfügungen (PV) werden
empfohlen?
• PV der Schweizerischen Ärzteorganisation FMH
die gemeinsam mit der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften entwickelt
worden ist: www.fmh.ch
Wo wird die PV aufbewahrt?
Sinnvoll ist:
• wenn der Hausarzt ein Exemplar hat,
• wenn Angehörige wissen, wo die PV ist,
• wenn Sie im Portemonnaie einen Hinweis darauf
mit sich tragen
• und wenn man sie ins Spital mitbringt.
• Es gibt Organisationen, bei denen man die PV
hinterlegen kann (Dialog Ethik, SRK und andere).
• Sie können auch auf der Versichertenkarte vermerken, wo die PV hinterlegt ist.
• PV der Caritas. Kosten inkl. Aufbewahrungskarte
CHF 15.– www.caritas.ch
• PV von SRK und Dialog Ethik, Krebsliga. Sehr ausführlich, geeignet für Patienten, welche sich sehr
differenziert äussern wollen respektive bereits an
einer fortgeschrittenen Krankheit leiden.
Dr. med. Barbara Federspiel
Chefärztin der Klinik für Innere Medizin
am See-Spital, Standort Horgen
Was geschieht im Spital mit einer
Patientenverfügung?
• Seit 01.01.2013 muss gemäss Gesetz im Kanton
Zürich jede Patientin und jeder Patient bei Spitaleintritt gefragt werden, ob sie oder er über eine
Patientenverfügung verfügt.
• Bei Eintreten einer Urteilsunfähigkeit sind die
Ärzte und Pflegefachpersonen verpflichtet, sich
an die Patientenverfügung zu halten, falls die
Patientenverfügung Äusserungen zur aktuellen
Situation enthält. (Dies ist seit 01.01.2013 im
Zivilgesetzbuch geregelt).
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