1. Aufgaben und Grundlagen des Arbeitsrechts Das Arbeitsrecht gewährt dem Arbeitnehmer Schutz und sichert ihm die Wahrnehmung seiner Interessen gegenüber dem Arbeitgeber. 1.1 Der Arbeitsvertrag Der Arbeitsvertrag ist ein individuell geschlossenes Arbeitsverhältnis zwischen dem einzelnen Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber. Hierbei handelt es sich um einen Dienstvertrag, der ein Dauerschuldverhältnis darstellt, d. h. der Arbeitnehmer tauscht seine Arbeitsleistung gegen die Vergütung vom Arbeitgeber. (siehe Berufsausbildungsvertrag) 1.2 Der Tarifvertrag Ein Tarifvertrag ist ein kollektiver Arbeitsvertrag, der zwischen den Gewerkschaften und den Arbeitgeberverbänden geschlossen wird. Dieser Vertrag regelt die Arbeitsbedingungen (z. B. Arbeitszeit, Gehalt, Urlaubsanspruch usw.) für die tarifunterworfenen Arbeitnehmer. Tarifverträge müssen stets in Schriftform erfolgen und sind im Tarifregister einzutragen, das vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung geführt wird. Schließen einzelne Arbeitgeber den Tarifvertrag ab, spricht man von Haustarifverträgen. 1.3 Die Betriebsvereinbarungen Betriebsvereinbarungen werden vom Arbeitgeber und dem Betriebsrat beschlossen, sind zu unterzeichnen und in Schriftform festzuhalten. Sie hat unmittelbaren, zwingenden Charakter. Durch Betriebsvereinbarungen können unterhalb der Tarifverträge somit Regelungen zwischen Arbeitgeber und Belegschaft vereinbart werden. Betriebsvereinbarungen dürfen die Arbeitnehmer nicht schlechter stellen, als in Tarifverträgen, sondern nur ergänzend wirken (z. B. Pausenregelung). Sie sind im Unternehmen offen darzulegen und gelten nicht für leitende Angestellte. 1.4 Der Tarifkonflikt Es kommt zum Arbeitskampf, wenn es keine Einigung bei Tarifverträgen gibt und nach dem ersten Scheitern eine Schlichtung zwischen den Tarifparteien erfolglos war. Die Gewerkschaften versuchen dann Druck auf die Arbeitgeber auszuüben. Diesen Druck können sie durch Demonstrationen, Streikdrohungen, Betriebsversammlungen und Warnstreiks erzeugen. Dabei ist ihr Ziel höhere Löhne oder bessere Arbeitsbedingungen gegen Arbeitgeber durchzusetzen und die Arbeit wieder aufzunehmen. Die Arbeitgeber haben als Kampfmittel die Aussperrung, bei dem sie Arbeitnehmer von der Arbeit ausschließen und gleichzeitig die Lohn- und Gehaltszahlung verweigern. 1.5 Die Tarifautonomie Tarifverträge können frei von staatlichen Eingriffen abgeschlossen werden. Dieses Recht ist im Grundgesetz verankert. Es können zwischen Tarifpartnern in Tarifverträgen freie Vereinbarungen über Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen, für Pausenregelungen, Wochenarbeitszeit und den Urlaub geregelt werden. Der Staat legt dabei Obergrenzen (z. B. tägliche Arbeitszeit) und Untergrenzen (z. B. Mindesturlaub) fest.