W ist als Förster bei S angestellt. Da er sich in den 20 Jahren, die er bei S arbeitet, als sehr gewissenhaft und zuverlässig erwiesen hat, vertraut der S ihm mitunter die Aufgabe an, seinen Hund Wotan mit auf seine Rundgänge zu nehmen. Zwar hat W keine Lust, auch noch auf den Hund aufzupassen, zumal eine solche Aufgabe mit seinen arbeitsvertraglichen Pflichten überhaupt nichts zu tun hat, da S aber ansonsten ein angenehmer Arbeitgeber ist, übernimmt W auch diese Aufträge. Als W wieder einmal mit Wotan zusammen auf einem Rundgang ist, sieht er im Gebüsch einen riesigen Steinpilz. Dies will er als passionierter Pilzsammler sich natürlich nicht entgehen lassen und gibt Wotan das Kommando „Sitz“, um in Ruhe in das Gebüsch robben zu können. Der überaus gut erzogene Hund setzt sich wie befohlen auch sofort mitten auf dem gut ausgebauten Radwanderweg. Während W noch im Gebüsch herumkriecht, kommt die Mountainbikerin M um die Kurve des Weges und kann, ohne daß ihr eigenes Verschulden vorwerfbar ist, nicht mehr dem immer noch still auf dem Weg sitzenden Wotan ausweichen, streift ihn und fährt mit ihrem Rad gegen einen Baum, wobei sie sich das Nasenbein bricht. Daraufhin kann sich auch der sonst so ruhige Wotan nicht mehr zurückhalten, stürzt sich auf M und beißt ihr tief in die Wade. Der M, die sofort ins Krankenhaus eingeliefert werden muß, entstehen für die Behandlung des gebrochenen Nasenbeines Kosten von 1000 € sowie 2000 € für die Behandlung der tiefen Fleischwunde in der Wade. Zwar ist der Nasenbeinbruch nach einer Woche wieder verheilt, allerdings muß M wegen der Fleischwunde noch eine weitere Woche im Krankenhaus bleiben. Zunächst freut sich M über das leckere Krankenhausessen, zumal sie in den zwei Wochen ihre normalen Verpflegungskosten von 200 € spart, ihre Laune wird jedoch spürbar schlechter, als sie erfährt, daß sie für den Krankenhausaufenthalt weitere 1200 € bezahlen soll. Weiterhin kann die M, die als selbständige Prostituierte arbeitet, für einem Monat ihrem Beruf nicht nachgehen. Auch hierfür möchte sie entschädigt werden. Normalerweise liegt ihr durchschnittlicher Monatsverdienst bei 4.000 €, jedoch wendet sie ein, daß sie wegen einer während ihrer Arbeitsunfähigkeit stattfindenden Messe, die viele Besucher aus ganz Europa anlockt, in dem konkreten Zeitraum mindestens 6.000 € verdient hätte. Da M befürchtet, bei W nicht soviel Geld holen zu können, fragt sie, welche Ansprüche ihr gegen den S zustehen. Kann S bei W Rückgriff nehmen?