Übungsfall3

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W ist als Förster bei S angestellt. Da er sich in den 20 Jahren, die er bei S arbeitet, als sehr
gewissenhaft und zuverlässig erwiesen hat, vertraut der S ihm mitunter die Aufgabe an, seinen
Hund Wotan mit auf seine Rundgänge zu nehmen. Zwar hat W keine Lust, auch noch auf den
Hund aufzupassen, zumal eine solche Aufgabe mit seinen arbeitsvertraglichen Pflichten
überhaupt nichts zu tun hat, da S aber ansonsten ein angenehmer Arbeitgeber ist, übernimmt
W auch diese Aufträge.
Als W wieder einmal mit Wotan zusammen auf einem Rundgang ist, sieht er im Gebüsch
einen riesigen Steinpilz. Dies will er als passionierter Pilzsammler sich natürlich nicht
entgehen lassen und gibt Wotan das Kommando „Sitz“, um in Ruhe in das Gebüsch robben zu
können. Der überaus gut erzogene Hund setzt sich wie befohlen auch sofort mitten auf dem
gut ausgebauten Radwanderweg. Während W noch im Gebüsch herumkriecht, kommt die
Mountainbikerin M um die Kurve des Weges und kann, ohne daß ihr eigenes Verschulden
vorwerfbar ist, nicht mehr dem immer noch still auf dem Weg sitzenden Wotan ausweichen,
streift ihn und fährt mit ihrem Rad gegen einen Baum, wobei sie sich das Nasenbein bricht.
Daraufhin kann sich auch der sonst so ruhige Wotan nicht mehr zurückhalten, stürzt sich auf
M und beißt ihr tief in die Wade.
Der M, die sofort ins Krankenhaus eingeliefert werden muß, entstehen für die Behandlung des
gebrochenen Nasenbeines Kosten von 1000 € sowie 2000 € für die Behandlung der tiefen
Fleischwunde in der Wade. Zwar ist der Nasenbeinbruch nach einer Woche wieder verheilt,
allerdings muß M wegen der Fleischwunde noch eine weitere Woche im Krankenhaus
bleiben. Zunächst freut sich M über das leckere Krankenhausessen, zumal sie in den zwei
Wochen ihre normalen Verpflegungskosten von 200 € spart, ihre Laune wird jedoch spürbar
schlechter, als sie erfährt, daß sie für den Krankenhausaufenthalt weitere 1200 € bezahlen
soll.
Weiterhin kann die M, die als selbständige Prostituierte arbeitet, für einem Monat ihrem Beruf
nicht nachgehen. Auch hierfür möchte sie entschädigt werden. Normalerweise liegt ihr
durchschnittlicher Monatsverdienst bei 4.000 €, jedoch wendet sie ein, daß sie wegen einer
während ihrer Arbeitsunfähigkeit stattfindenden Messe, die viele Besucher aus ganz Europa
anlockt, in dem konkreten Zeitraum mindestens 6.000 € verdient hätte.
Da M befürchtet, bei W nicht soviel Geld holen zu können, fragt sie, welche Ansprüche ihr
gegen den S zustehen.
Kann S bei W Rückgriff nehmen?
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