Amt für soziale Sicherheit Handbuch Asyl 7.5 AS Wohnungs einrichtung VA VA 7+ FL Grunds atz Für die Unterbringung können die Sozialregionen / Einwohnergemeinde Gegenstände für den täglichen Gebrauch anschaffen. Die Kosten der erstmaligen Anschaffung werden vom Kanton übernommen. Eine erstmalige Anschaffung findet nur statt beim Anmieten einer neuen Unterkunft, jedoch nicht bei jedem Wechsel der darin untergebrachten Personen. Es werden nur Kosten für unpersönliche Gebrauchsgegenstände übernommen, die in der Unterkunft belassen werden können, wenn ein Wechsel von dort untergebrachten Personen stattfindet. Die Gegenstände befinden sich im Eigentum der Gemeinde. AS, VA, VA7+ oder FL, die umziehen, dürfen diese Gegenstände nicht für sich beanspruchen. Der Ersatz von bereits einmal angeschafften Gegenständen wird nur übernommen, wenn seit der Erstanschaffung so viel Zeit vergangen ist, dass ein Ersatz notwendig ist. Das ASO, Asylsozialhilfe, kommt nicht für Reparaturen und den Ersatz beschädigter Gegenstände auf. Für AS, VA oder VA7+, denen die Flüchtlingseigenschaften zugesprochen wird und die daher die Asylunterkunft zu verlassen haben, werden die Kosten der erstmaligen Einrichtung ihrer eigenen Wohnung im gleichen Umfang wie bei der erstmaligen Einrichtung einer Asylunterkunft übernommen. Im Gegensatz zu den Erläuterungen zu den Asylunterkünften gehen diese Einrichtungsgegenstände in das Eigentum der FL über. Sie müssen diese bei einem Umzug nicht zurückgeben. Das ASO, Asylsozialhilfe, kommt auch bei den Flüchtlingen nicht für Reparaturen und den Ersatz beschädigter Gegenstände auf. Der Ersatz von bereits einmal angeschafften Gegenständen wird ebenfalls nur noch ausnahmsweise übernommen, sofern seit der Erstanschaffung so viel Zeit vergangen ist, dass ein Ersatz notwendig ist. Bei der Anschaffung von Einrichtungsgegenständen gilt das Prinzip der Wirtschaftlichkeit. Möbel, Textilien und andere Einrichtungsgegenstände sind nach Möglichkeit in Discountern, günstigen Secondhand-Geschäften oder online auf Auktionsseiten zu erwerben. Es wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass nur marktübliche Kaufpreise bezahlt werden dürfen, insbesondere dann, wenn eine Anschaffung der Gegenstände bei Privaten erfolgt. Das ASO, Asylsozialhilfe, behält sich vor, bereits bei Verdacht auf Missbrauch die Übernahme der Kosten ganz oder teilweise abzulehnen. Verfahren Die effektiven Kosten können im Rahmen der nächsten Semesterabrechnung zur Rückerstattung geltend gemacht werden. Es ist eine Auflistung der Anschaffungen beizulegen: Gegens tand Max im ale Ans chaffungs lim ite Faktor Kinderwagen (bei Geburt) maximal Fr. 150.00 Pro neugeborenes Kind Kinderbett (bei Geburt) inkl. Matratze und Lattenrost maximal Fr. 180.00 Pro neugeborenes Kind Textilien: Bettwäsche-Garnitur, inkl. Leintücher, Frottiertücher maximal Fr. 100.00 Pro Person Duvet, Kissen maximal Fr. Pro Person Futonbett / Bett, inkl. Matratze und Lattenrost maximal Fr. 300.00 Pro Einzelperson, pro Ehepaar Polstergruppe / Bettsofa maximal Fr. 400.00 Pro Haushalt weitere Wohnzimmermöbel (Regale, Pult, TV-Möbel etc.) maximal Fr. 300.00 Pro Haushalt Kleiderschrank oder Kommode maximal Fr. 150.00 Pro Person Koch- und Essgeschirr, Besteck, Kuchentücher, etc. maximal Fr. 120.00 Pro Haushalt Tische inkl. Stühle maximal Fr. 200.00 Pro Haushalt 07_05_Wohnungseinrichtung.doc 80.00 Wohnungseinrichtung 7.5 Amt für soziale Sicherheit Handbuch Asyl Staubsauger, Putzutensilien (ohne Putzmittel) maximal Fr. 100.00 Pro Haushalt Velo – falls erforderlich für Schule oder Arbeit maximal Fr. 150.00 Pro Person TV-Gerät inkl. Fernbedienung maximal Fr. 300.00 Pro Haushalt Lampen (ohne Birnen) maximal Fr. 80.00 Pro Haushalt Duschvorhang inkl. Vorhangstange und Ringe maximal Fr. 50.00 Pro Haushalt Gardinen, Rollos, Jalousinen – falls aus Diskretionsgründen erforderlich maximal Fr. 80.00 Pro Haushalt Die Aufstellung kann nicht alle Besonderheiten und Unterschiede der Asylunterkünfte berücksichtigen. Für notwendige Anschaffungsgegenstände, die sich nicht auf dieser Liste befinden oder deren Preis den angegebenen Maximalbetrag übersteigt, kann vorgängig beim ASO, Asylsozialhilfe, ein Kostengutsprachegesuch eingereicht werden. Nicht ausgeschöpfte Beträge für einzelne Positionen können nicht mit anderen Anschaffungen kompensiert werden. Sofern notwendig, können die effektiven Kosten, jedoch maximal Fr. 150.00, für den Transport der Einrichtungsgegenstände (Miete eines Umzugswagen, Entschädigung an Dritte für das Zurverfügungstellen eines Kleinbusses etc.) abgerechnet werden. Der Zeitaufwand, Spesen u.ä. können nicht entschädigt werden. Diesbezüglich Aufwendungen sind mit dem Betreuungsgeld abgegolten (vgl. Kapitel 2.9 Betreuungsgeld). In Fällen, bei welchen eine ganze Wohnungseinrichtung entgeltlich übernommen werden kann oder Einrichtungsgegenstände durch die Nachbarschaft, Gemeinde, Bekannte etc. kostengünstig zur Verfügung gestellt werden, ist die Anschaffung durch das ASO genehmigen zu lassen. Nach der Anschaffung ist eine Inventarliste zu erstellen. Die in der Unterkunft untergebrachten AS, VA, VA7+ sind darauf hinzuweisen, dass die sich auf der Inventarliste befindenden Gegenstände Eigentum der Gemeinde sind und bei einem Umzug kein Anspruch auf deren Mitnahme besteht Zus tändigkeit - ASO, Asylsozialhilfe - Sozialregion / Sozialbehörde der Einwohnergemeinde Querv erw eis 2.10 Umzug 3.5 Kürzung und Einstellung von Sozialhilfeleistungen 3.7 Eintritts- und Austrittsschwelle 7. Abrechnungswesen 07_05_Wohnungseinrichtung.doc Wohnungseinrichtung 7.5