Sonderabschreibungen und Ansparabschreibungen für KMU

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Sonderabschreibungen und Ansparabschreibungen für KMU
Über die übliche "lineare" oder "degressive" Abschreibung hinaus gibt es die
Möglichkeit, Sonderabschreibungen für die Anschaffung oder Herstellung neuer
beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (z.B. Maschinen, Fahrzeuge)
steuerlich geltend zu machen: in Höhe von insgesamt 20 % der Anschaffungs- oder
Herstellungskosten.
Kleine und mittlere Betriebe können außerdem eine Rücklage von max. 50 % der
Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Ansparabschreibung) bilden: für die künftige
Anschaffung oder Herstellung von abschreibungsfähigen, beweglichen
Wirtschaftsgütern. Diese Rücklage wird bei der Unternehmensbilanz nicht dem
Unternehmensgewinn zugeschlagen.
Für Existenzgründer gelten folgende Sonderregelungen:
 Der Höchstbetrag der Rücklage wird von 150.000 € auf 300.000 € verdoppelt
 die Rücklage kann für eine Zeit von 5 Jahren statt 2 Jahren beibehalten werden
 falls die geplante Investition nicht durchgeführt wird, wird auf einen
Gewinnzuschlag verzichtet.
Gefördert werden Steuerpflichtige im Sinne des Einkommen- und
Körperschaftsteuergesetzes. Bei Gesellschaften im Sinne des § 15
Einkommensteuergesetz (z. B. bei offenen Handelsgesellschaften und
Kommanditgesellschaften) bezieht sich der Anspruch auf Investitionszulage nicht auf
die Gesellschafter, sondern auf die Gesellschaft.
Bei Betrieben, die Sonderabschreibungen und/oder Ansparabschreibungen nutzen
möchten, darf im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsgutes das
Betriebsvermögen nicht mehr als 200.000 € betragen. Alternative: Es erfolgt eine
Einnahme-Ausgabe-Überschußrechnung, und das betreffende Wirtschaftsgut
 wird im Jahr der Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen und/oder
Ansparabschreibungen im betreffenden Betrieb ausschließlich oder fast
ausschließlich betrieblich genutzt
 verbleibt mindestens ein Jahr nach seiner Anschaffung oder Herstellung in einer
inländischen Betriebsstätte dieses Betriebes
Sowohl Sonderabschreibung als auch die Ansparabschreibung sind bei der
betrieblichen Gewinnermittlung im Rahmen der jährlichen Steuererklärung beim
zuständigen Finanzamt geltend zu machen. Fragen Sie Ihren Steuerberater.
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