Unser Tipp für Sie zum Thema Steuern Mai/2005 Sonderabschreibungen bei Bauherrenmodellen. Wenn Sie die Veranlagung in Immobilien beabsichtigen, können Bauherrenmodelle für Sie von besonderem Interesse sein. Im Rahmen von Bauherrenmodellen kommt es häufig zu Sonderabschreibungen, die steuerliche Verluste bewirken. Dadurch reduziert sich Ihre Steuerbelastung. Bei einem Bauherrenmodell erwerben Anleger einen Miteigentumsanteil an einer Liegenschaft. Das darauf befindliche Gebäude wird von der Miteigentumsgemeinschaft saniert und anschließend gemeinschaftlich vermietet. Die für die Sanierung anfallenden Herstellungskosten können auf 15 Jahre verteilt abgesetzt werden, wenn es sich um • • • qualifizierte Aufwendungen nach dem Mietrechtsgesetz, Aufwendungen, für die eine Zusage einer Wohnhaussanierung vorliegt oder Aufwendungen aufgrund des Denkmalschutzgesetzes handelt. Voraussetzung dafür ist, dass Sie als Bauherr im Sinne der steuerlichen Bestimmungen anzusehen sind. Lassen Sie das bitte von Ihrem Steuerberater prüfen. Für den privaten Anleger stellt die 15-jährige Verteilung einen wesentlichen Vorteil dar, weil die Anschaffungs- und Herstellungskosten von Gebäuden üblicherweise auf 67 Jahre abzuschreiben sind. Ein weiterer Vorteil von Bauherrenmodellen liegt darin, dass bestimmte Nebenkosten, die im Zusammenhang mit dem Erwerb anfallen, beschleunigt abgesetzt werden können. Zu diesen Nebenkosten zählen beispielsweise Kosten für die Konzeption, für die Beratung oder für die Finanzierungsvermittlung. Diese Besonderheiten bewirken, dass in den ersten 15 Jahren, in denen die beschleunigten Absetzungen geltend gemacht werden können, regelmäßig steuerliche Verluste erwirtschaftet werden. Wenn Sie mit Ihren sonstigen Einkünften als Arzt einem 50%-igen Grenzsteuersatz unterliegen, mindert sich Ihre Einkommensteuerbelastung im Ausmaß von 50% der steuerlichen Verluste. Wie auch bei der Veranlagung in Vorsorgewohnungen ist zu achten, dass aus der Tätigkeit innerhalb eines absehbaren Zeitraumes ein Gesamtüberschuss erzielt wird. Dieser absehbare Zeitraum beträgt bei der Vermietung von Gebäuden 25 Jahre ab Beginn der Vermietung, höchstens allerdings 28 Jahre ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen und ist damit um jeweils 5 Jahre länger als bei der Vermietung von Eigentumswohnungen. Auf zwei Besonderheiten im Zusammenhang mit Bauherrenmodellen sei hingewiesen: • • Die Geltendmachung von Sonderabschreibungen bewirkt, dass sich die Frist, innerhalb der ein Verkauf des Miteigentumsanteils steuerpflichtig ist (so genannte Spekulationsfrist) von 10 auf 15 Jahre verlängert. Der Miteigentumsanteil kann daher nach Ablauf von 15 Jahren steuerfrei veräußert werden. Vor Veräußerung sollte geprüft werden, ob diese bewirken kann, dass die Tätigkeit als Liebhabereitätigkeit beurteilt wird. Wenn innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Verkauf Fünfzehntelabsetzungen geltend gemacht wurden, kommt es zu einer Nachversteuerung. Vor Durchführung eines Bauherrenmodells empfiehlt sich die Kontaktaufnahme mit Ihrem Berater, der Sie über die wirtschaftlichen und steuerlichen Besonderheiten informieren und die erforderlichen Berechnungen (siehe dazu Steuertipp 4/2005) erstellen sollte. Dieser Tipp wurde von der Dr. Walter Kristen Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft mbH, 1130 Wien, Lainzerstraße 35, zur Verfügung gestellt.