Fallbesprechung zum Schuldrecht SS 2016 Kurt Sachmängelgewährleistung beim Kauf Übungsfall: Ein Unglück kommt selten allein Diethelm beschließt, für seine geschätzte Erbtante Emma ein Geschenk zum 80. Geburtstag zu kaufen. Beim Juwelier Jonas, der alle seine Schmuckstücke selber anfertigt, lässt er sich eine wertvolle goldene Brosche zeigen, die ihm so gut gefällt, dass er sie gleich zum Preis von 2.100,- € kauft. Er bezahlt sofort, woraufhin ihm J die Brosche aushändigt. Kaum ist D zu Hause, da ruft schon J an und erklärt ihm, die Brosche, die er gerade gekauft habe, sei doch nicht aus Gold, sondern nur vergoldet. Außerdem handele es sich nicht um eine Brosche, sondern um Pferdeschmuck, der nur 600,- € wert sei. D will das schön gearbeitete Stück dennoch behalten, verlangt aber von J die Rückerstattung von 1.500,- €. Wenn es sich bei dem Schmuckstück um eine echt goldene Brosche gehandelt hätte, wäre es 1.800,- € wert gewesen. J will sich auf eine Herabsetzung des Kaufpreises nicht einlassen und erklärt daher gegenüber dem D die Anfechtung wegen Eigenschaftsirrtums. Hilfsweise hätte er, J, auch noch eine ähnlich aussehende echte Brosche im Wert von 1.800,- € da. Verärgert macht D einen Spaziergang. Auf dem Heimweg kommt er am Würstchenstand des Gustav Gourmet vorbei; verlockender Bratwurstduft steigt ihm in die Nase. D vergisst seinen Ärger und kauft bei G eine Bratwurst, die er auf dem Heimweg verzehrt. Aber D hat Pech. G hat die Würstchen den ganzen Tag in der prallen Sonne liegen lassen, so dass diese verdorben sind. Kurz nach dem Verzehr der Bratwurst bekommt D heftige Bauchschmerzen. Der Arzt stellt eine mittelschwere Lebensmittelvergiftung fest. Die Behandlung dauert drei Tage und kostet D 250,- €. D ist der Ansicht, G müsse ihm die Behandlungskosten ersetzen und Schmerzensgeld zahlen. 1. Welche Ansprüche hat D gegen J? 2. Kann D von G die Ersetzung der Behandlungskosten sowie die Zahlung von Schmerzensgeld verlangen?