DER ÄRZTLICHE BEHANDLUNGSFEHLER! – SCHMERZENSGELD? Nicht immer verläuft eine ärztliche Behandlung für den Patienten zufrieden stellend, nicht immer liegt jedoch ein ärztlicher Fehler vor. Es ist häufig Patienten nur schwer zu vermitteln, dass eine ärztliche Maßnahme keine Besserung, manchmal sogar eine Verschlechterung mit sich bringt und kein Schmerzensgeld zu erreichen sein soll. So beispielsweise, wenn die Operation zum Einsatz einer Kniegelenksprothese oder eine zahnprothetische Behandlung hinterher mehr Probleme und Schmerzen bereitet als vor der Operation. Worauf kommt es also an? Zunächst ist zu berücksichtigen, dass die ärztliche Behandlung grundsätzlich eine Dienstleistung ist, bei der kein Erfolg geschuldet ist. Somit schuldet kein Arzt eine gelungene Operation, Schmerzfreiheit oder Verbesserung des Gesundheitszustandes. Stellen sich bei sorgfältiger Aufklärung Komplikationen im Zusammenhang mit einer ärztlichen Maßnahme ein, sollte fachkundiger Rat durch einen Fachanwalt für Medizinrecht oder eine Patientenberatungsorganisation eingeholt werden. Als nächster Schritt ist die Einsicht in die Behandlungsunterlagen unabdingbar. Jeder Patient hat nach ständiger Rechtsprechung Anspruch auf Einsichtnahme in seine Patientenunterlagen. In der Regel wird diese auch selbstverständlich ermöglicht. Lässt sich nach Einsichtnahme und Prüfung der Unterlagen ein Behandlungsfehler formulieren und begründen, ist das weitere Vorgehen zu planen. Bei einem guten Haftungsmanagement des Arztes kann an dieser Stelle bereits ein Gespräch mit dem Patienten stattfinden. Die Unzufriedenheit und der Ärger des Patienten können durch ein solches Gespräch meist schon abgebaut werden und eine befriedigende Lösung vorbereitet werden. Gegebenenfalls käme auch eine Mediation in Betracht, vor allem wenn es sich um komplexe Behandlungsabläufe in einem Krankenhaus handelt. Ansonsten ist ein Anspruchsschreiben zu erstellen. Die Beweislast liegt dabei grundsätzlich beim Patienten. Je kompetenter eine solche Anspruchsstellung erarbeitet ist, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, durch Verhandlung mit der Haftpflichtversicherung des Arztes oder, falls eine solche nicht besteht, direkt mit dem Arzt eine Einigung über ein angemessenes Schmerzensgeld und Schadensersatzzahlung zu erreichen. Für den Fall, dass vom Arzt ein haftungsbegründender Fehler abgestritten wird ist eine sachverständige Klärung erforderlich. Diese kann die Krankenkasse oder durch eine kostenlose Begutachtung durch die Gutachterkommission der Landesärztekammer durchgeführt werden. Es handelt sich um ein kostenloses Verfahren, indem eine fachärztliche Begutachtung erfolgt und durch einen Bescheid festgestellt wird, ob ein Behandlungsfehler vorliegt oder nicht. Erfahrungsgemäß empfiehlt es sich frühzeitig gerichtlich vorzugehen, wenn eine Rechtschutzversicherung für ein solches gerichtliches Verfahren die Kosten übernimmt und eine außergerichtliche Regulierung nicht möglich ist. -2- In jedem Fall sollte die Klärung und Verfolgung beim Verdacht auf einen Behandlungsfehler sehr frühzeitig mit Hilfe eines sachverständigen Beraters erfolgen. Wir stehen Ihnen hierzu jederzeit gerne zur Verfügung! Christine Krieg Fachanwältin für Medizinrecht Mediatorin