Beweisproblematik bei der Infektion eines Patienten mit einem

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01.02.2017 - Anwaltskanzlei SH Rechtsanwlte - Anwlte und Fachanwlte
Beweisproblematik bei der Infektion eines
Patienten mit einem multiresistenten Erreger
whrend eines Krankenhausaufenthaltes
Liegt ein Behandlungsfehler vor, können Patienten Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche
geltend machen.
Oftmals gestaltet sich jedoch bereits die Feststellung eines Behandlungsfehlers als schwierig.
Ein solcher liegt vor, wenn bei der Behandlung allgemein anerkannte medizinische Standards durch
Ärzte, medizinisches Fachpersonal oder auch Angehörige anderer Heilberufe nicht berücksichtigt wurden.
Behandlungsfehler sind dabei nicht auf die rein ärztliche Tätigkeit beschränkt. Selbst Fehler im
organisatorischen Ablauf oder fehlende oder unrichtige, unverständliche Aufklärung über medizinische
Eingriffe und ihre Risiken stellen einen solchen dar.
Bei Verdacht auf einen ärztlichen Behandlungsfehler sollten Sie sich möglichst früh durch einen
spezialisierten Anwalt beraten lassen, um die Durchsetzung Ihrer Ansprüche zu sichern.
Die Frage eines Behandlungsfehlers stellt sich auch bei der Infektion eines Patienten mit einem
multiresistenten Erreger, den sogenannten MRSA-Keimen, während eines Krankenhausaufenthaltes.
Diese Infektionen sind nicht automatisch als Behandlungsfehler zu klassifizieren und stellen auch noch
kein Indiz für eine mangelhafte Behandlung dar, da die Verbreitungswege weder vollständig
kontrollierbar noch zuverlässig durch angemessene Vorsorgemaßnahmen auszuschließen sind..
Infektionen, die sich aus solchen nicht beherrschbaren Gründen ereignen, werden von der Rechtsprechung
regelmäßig dem allgemeinen Lebensrisiko der Patienten zugeordnet.
Nur wenn das Krankenhaus und seine Angestellten nachweisbar Qualitätsstandards unterschritten haben
und dies ursächlich für eine Schädigung des Patienten geworden ist, besteht ein Haftungsanspruch.
Die von den Patienten in solchen Fällen angestrengten Klageverfahren sind oft langwierig und scheitern
häufig daran, dass der Behandlungsfehler nicht nachgewiesen werden kann.
Infolge der Behandlungsfehler sind viele Betroffene jedoch häufig arbeitsunfähig oder pflegebedürftig
und zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts und der weiteren medizinischen Behandlung auf
Sozialleistungen angewiesen.
Auch in unserem Fall, welcher Thema der Servicezeit WDR am Mittwoch, den 11.01.2017, war, wurde
von Frau Rechtsanwältin Madeleine Walther, Fachanwältin für Sozialrecht, die Beweisproblematik bei
der Infektion eines Patienten mit einem multiresistenten Erreger während eines Krankenhausaufenthaltes
ausführlich erläutert.
Für unseren Mandanten konnte letztlich die komplette Übernahme der Kosten für den infolge der
Keiminfektion erforderlichen Aufenthalt in einer stationären Pflegeeinrichtung durch seine Kranken- und
Pflegeversicherung erreicht werden.
Besteht bei Ihnen der Verdacht eines ärztlichen Behandlungsfehlers und sie benötigen Unterstützung bei
der Durchsetzung der Ansprüche gegenüber den Haftpflichtversicherungen der Krankenhäuser?
Melden Sie sich bei uns unter 02014398680 und vereinbaren ein Erstberatungsgespräch, in dem die
Erfolgsaussichten und alternative Strategien für eine zeitnahe Lösung erörtert werden.
Wir bieten darüber hinaus professionelle anwaltliche Hilfe, wenn auch Ihre private Kranken- und
Berufsunfähigkeitsversicherung die vertraglich vereinbarten Leistungen nach einer fehlerhaften
Behandlung ablehnt.
https://www.apraxa.de/recht/medizinrecht/medizinrecht-patienten/750/beweisproblematik-bei-derinfektion-eines-patienten-mit-einem-multiresistenten-erreger-waehrend-eines-krankenhausaufenthaltes
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