Richter am Oberlandesgericht Dr. Alexander Walter AKTUELLE ARZTHAFTUNGSRECHTLICHE PROBLEME IN PRAXIS UND KRANKENHAUS Symposium Medizinrecht in Trier Hauptprobleme des Arzthaftungsrechts in der gerichtlichen Praxis – eine Momentaufnahme standardgerechte Behandlung – Leitlinien als Richtschnur oder Zwang? Dauerbrenner „grober Behandlungsfehler“ zur Begründung einer Beweislastumkehr für die häufig nicht feststellbare Kausalität Vertretbarkeit eines Diagnoseirrtums mit dem Folgeproblem der Abgrenzung von Diagnose- und Befunderhebungsfehler Aufklärung über Behandlungsalternativen Richter am Oberlandesgericht Dr. Alexander Walter „Zankapfel“ Beweislastverteilung Patient trägt Beweislast für den Behandlungsfehler und den Ursachenzusammenhang zwischen Fehler und dem geltend gemachten Gesundheitsschaden Verstoß gegen ärztliche Leitlinien hat grds. keine beweisrechtlichen Konsequenzen Hauptangriffspunkte: grober Behandlungsfehler und unterlassene Befunderhebung (Beweislastumkehr, die unter der Schwelle eines groben Behandlungsfehlers ansetzt) Richter am Oberlandesgericht Dr. Alexander Walter Befunderhebungsfehler BLU bei unterlassener Befunderhebung – Voraussetzungen: (1) Medizinische Diagnose- oder Kontrollbefunde wurden behandlungsfehlerhaft nicht – ggf. verspätet – erhoben bzw. gesichert, (2) die Erhebung hätte mit hinreichender Wahrscheinlichkeit (hM: mehr als 50%) ein aus medizinischer Sicht reaktionspflichtiges Ergebnis erbracht und (3) das Unterlassen einer Reaktion auf einen derartigen Befund hätte sich als grober Behandlungsfehler – ggf. in Form eines fundamentalen Diagnosefehlers – dargestellt. Richter am Oberlandesgericht Dr. Alexander Walter Befunderhebungsfehler Problem: Abgrenzung Diagnose- und Befunderhebungsfehler Diagnosefehler knüpft an die fehlerhafte Interpretation eines Befundes an. Ein Diagnosefehler wird nicht dadurch zu einem Befunderhebungsfehler, dass bei objektiv zutreffender Diagnose noch weitere Befunde zu erheben gewesen wären. Befunderhebungsfehler liegt vor, wenn der Arzt die für die Diagnoseerstellung oder für die Überprüfung, Kontrolle oder weitere Abklärung der Anfangsdiagnose erforderlichen Befunde nicht erhebt und deshalb als Ergebnis eine unrichtige Diagnose verbleibt. Richter am Oberlandesgericht Dr. Alexander Walter Aufklärung über Alternativen 1. 2. 3. Aufzuklären, wenn für eine medizinisch sinnvolle und indizierte Therapie mehrere gleichwertige Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, die zu jeweils unterschiedlichen Belastungen des Patienten führen oder unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen bieten. Alternativverhältnis Abgrenzung Behandlungsalternative – Behandlungstechnik Indikation der Alternative Richter am Oberlandesgericht Dr. Alexander Walter Hygienemängel 1. 2. 3. „Angriffspunkte“ bei Hygieneproblemen: Behandlungsfehler (Haftung des Handelnden und/oder des Organisationsverantwortlichen) unzureichende Aufklärung über das allgemeine Infektionsrisiko (Bsp.: Eingriff mit nennenswertem Infektionsrisiko ggü. konservativer Behandlung) fehlerhafte Nachbehandlung der diagnostizierten Infektion (Bsp.: unterlassener Wundabstrich zur Einleitung einer antibiotischen Therapie) Richter am Oberlandesgericht Dr. Alexander Walter Hygienemängel 1. 2. 3. 4. 5. 1. 2. Erscheinungsform des Behandlungsfehlers „klassische“ Hygienemängel, z.B.: ungeeignetes oder verunreinigtes Desinfektions- oder Infusionsmittel Nichtbeachtung der Einwirkzeit eines Desinfektionsmittels Nichtbeachtung der Regeln der Handdesinfektion Aufziehen von Spritzen auf Vorrat keine sterilen Handschuhe bei intraartikulärer Injektion organisatorische Maßnahmen, z.B. Ergreifen eines Hygienemanagements (vgl. auch IfSG) Verpflichtung der Klinikleitung bzw. leitenden Ärzte, über aufgetretene gefahrträchtige Infektionsfälle zu informieren Richter am Oberlandesgericht Dr. Alexander Walter Hygienemangel als Vorwurf 1. 2. 3. 1. 2. 3. Nachweis des BHF meist schwierig Beweiserleichterungen für den Nachweis des Behandlungsfehlers: voll beherrschbares Risiko (selten) Dokumentationslücken (selten) IfSG? – Bedeutung für den Haftungsprozess noch nicht hinreichende geklärt; Betonung der Organisationspflichten wird aber nicht ohne Auswirkung bleiben Beweiserleichterungen beim Kausalitätsnachweis grober Behandlungsfehler (elementare Hygieneverstöße) Anscheinsbeweis (selten) unterlassene Befunderhebung (Screening-Verpflichtung?) Richter am Oberlandesgericht Dr. Alexander Walter