Der Präsident des Saarländischen SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT DER PRÄSIDENT Saarländisches Oberlandesgericht, Postfach 10 15 52, 66015 Saarbrücken Bitte bei allen Schreiben angeben: Geschäfts-Nr.: Franz-Josef-Röder-Straße 15 66119 Saarbrücken Telefon: (0681) 501- 05 Bei Durchwahl: 501- 5308 Telefax: (0681) 501- 5049 E-Mail: [email protected] 1) Ansprechpartner/in: Frau Dr. Müller Datum: 31. August 2016 Pressemitteilung in dem Verfahren: Integritas Verein für lautere Heilmittelwerbung e.V. ./. Kohlpharma GmbH 1 U 150/15 des Saarländischen Oberlandesgerichts 7 O 57/15 des Landgerichts Saarbrücken Der 1. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts hat heute Morgen im einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden, dass Vergünstigungen, die die Kohlpharma GmbH einer Apotheke im Direktvertrieb angeboten hatte, wettbewerbsrechtlich nicht zulässig sind. Der Verfügungskläger, ein Verein zur Selbstkontrolle der pharmazeutischen Industrie, hatte gegen die Kohlpharma GmbH, ein pharmazeutisches Unternehmen, das überwiegend Importarzneimittel, u.a. auch im Direktvertrieb an Apotheken, in Verkehr bringt, Preisnachlässen eine auf gerichtete Unterlassung einstweilige der Gewährung Verfügung erwirkt. von Das unzulässigen Landgericht Saarbrücken hatte diese durch Urteil vom 16.12.2015 bestätigt. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung der Kohlpharma GmbH hat der 1. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts zurückgewiesen. Das Gewähren von Preisnachlässen und Vergütungen durch einen pharmazeutischen Unternehmer beim Direktvertrieb von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln an Apotheken und die Werbung sei nach den einschlägigen Bestimmungen (§§ 78 Arzneimittelgesetz, 2 Arzneimittelpreisverordnung bzw. § 7 Heilmittelwerbegesetz) unzulässig, wenn der Großhändlerzuschlag von 3,15 %, höchstens 37,80 €, überschritten wird. Neben dem variablen Basisrabatt der Kohlpharma GmbH seien auch verdeckte Preisnachlässe zu berücksichtigen, so z.B. ein im Rahmen eines Sonderprogrammes gewährter absatzabhängiger weiterer Preisnachlass von bis zu 1,10 €. Aber auch ein Werbekostenzuschuss und ein vereinbartes (unechtes) Skonto, die ohne erkennbare Gegenleistung gewährt werden, seien solche verdeckten Rabatte. Da diese Vergünstigungen jedenfalls in der Kombination den nach § 2 Arzneimittelpreisverordnung höchstzulässigen Großhändlerzuschlag übersteigen könnten, seien die Gewährung von und die Werbung mit Preisnachlässen der hier in Rede stehenden Art wettbewerbsrechtlich nicht zulässig. Gegen das Urteil des Senats ist die Revision nicht zulässig. gez. Dr. Müller Richterin am Oberlandesgericht