K5 AB2 - GirinaIR6

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ZivR Kap. 5 Privatautonomie – Arbeitsblatt 2
2. Worin besteht die Vertragsfreiheit und wodurch werden dieser
Freiheit Grenzen gesetzt?
Lesen Sie den Text aus Musielak, Grundkurs BGB, 7. Aufl., 2002, Rn. 98
ff. und ergänzen Sie das Schema (vgl. Datei: Organigramm).
Der das BGB beherrschende Grundsatz der Vertragsfreiheit umfasst einmal
das Recht, frei zu bestimmen, ob und mit wem ein Vertrag geschlossen
werden soll (Abschlussfreiheit), zum anderen das Recht, den Inhalt eines
Vertrages frei zu gestalten (Gestaltungsfreiheit). Um den Grundsatz der
Vertragsfreiheit vor Missbrauch zu bewahren und höherrangige Interessen
(z.B. solche, die sich aus den Prinzipien des Sozialstaates ergeben) zu
schützen, müssen Einschränkungen vorgenommen werden. Ist zur Erfüllung
lebensnotwendiger Bedürfnisse der Abschluss von Verträgen erforderlich,
dann kann derjenige, der allein solche Leistungen anzubieten vermag, sich
nicht auf den Grundsatz der Abschlussfreiheit berufen. Vielmehr ist ihm ein
Abschlusszwang (Kontrahierungszwang) auferlegt. Dies gilt aufgrund
spezieller gesetzlicher Regelungen für öffentliche Versorgungsunternehmen,
Bahn und Post [. . .]. Über diese gesetzlich normierten Fälle hinaus wird ein
Kontrahierungszwang auch noch in anderen Fällen bejaht. Daneben gibt es
auch Abschlussverbote; so dürfen Jugendliche nicht mit bestimmten
gefährlichen oder gesundheitsschädlichen Arbeiten betraut werden (vgl. §§
22 ff. Jugendarbeitsschutzgesetz), und Verträge, die entgegen diesem
gesetzlichen Verbot geschlossen werden, sind nach § 134 nichtig.
Auch die Gestaltungsfreiheit findet dort eine Grenze, wo sie missbraucht
wird. So ist ein Vertrag, der gegen die guten Sitten verstößt, nach § 138 Abs.
1 nichtig; die gleiche Rechtsfolge ergibt sich regelmäßig nach § 134, wenn
sich der Vertrag gegen ein gesetzliches Verbot richtet [. . .]. Aus
übergeordneten Gesichtspunkten verbietet das Gesetz bestimmte vertragliche
Vereinbarungen, so z. B. Verträge über die Übertragung künftigen
Vermögens oder den Nachlass noch lebender Dritter (vgl. § 311 b Abs. 2, 4 S.
1). Einschränkungen der vertraglichen Gestaltungsfreiheit ergeben sich auch
aus §§ 305 ff., die Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen
enthalten [. . .].
Keine Einschränkung der Vertragsfreiheit bedeutet es, dass das BGB
bestimmte Vertragstypen ausgestaltet hat, derer sich die Parteien beim
Abschluss ihrer Rechtgeschäfte bedienen können. Das Gesetz gibt damit
Hilfestellungen zu einer interessengemäßen Durchführung von
Rechtsverhältnissen. Solche Vertragstypen sind im Bereich des Schuldrechts
z. B. der Kauf (§§ 433 ff.), der Darlehensvertrag (§§ 488 ff.), die Miete (§§
535 ff.), die Pacht (§§ 581 ff.), die Leihe (§§ 598 ff.), der Dienstvertrag (§§
611 ff.) und der Werkvertrag (§§ 631 ff.).
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