K5 AB2 L - GirinaIR6

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ZivR Kap. 5 Privatautonomie – Arbeitsblatt 2 – Lösung
2. Worin besteht die Vertragsfreiheit und wodurch werden dieser Freiheit Grenzen
gesetzt?
Lesen Sie den Text aus Musielak, Grundkurs BGB, 7. Aufl., 2002, Rn. 98 ff. und ergänzen
Sie das Schema.
Der das BGB beherrschende Grundsatz der Vertragsfreiheit umfasst einmal das Recht, frei zu
bestimmen, ob und mit wem ein Vertrag geschlossen werden soll (Abschlussfreiheit), zum
anderen das Recht, den Inhalt eines Vertrages frei zu gestalten (Gestaltungsfreiheit). Um den
Grundsatz der Vertragsfreiheit vor Missbrauch zu bewahren und höherrangige Interessen (z.B.
solche, die sich aus den Prinzipien des Sozialstaates ergeben) zu schützen, müssen
Einschränkungen vorgenommen werden. Ist zur Erfüllung lebensnotwendiger Bedürfnisse der
Abschluss von Verträgen erforderlich, dann kann derjenige, der allein solche Leistungen
anzubieten vermag, sich nicht auf den Grundsatz der Abschlussfreiheit berufen. Vielmehr ist
ihm ein Abschlusszwang (Kontrahierungszwang) auferlegt. Dies gilt aufgrund spezieller
gesetzlicher Regelungen für öffentliche Versorgungsunternehmen, Bahn und Post [. . .]. Über
diese gesetzlich normierten Fälle hinaus wird ein Kontrahierungszwang auch noch in anderen
Fällen bejaht. Daneben gibt es auch Abschlussverbote; so dürfen Jugendliche nicht mit
bestimmten gefährlichen oder gesundheitsschädlichen Arbeiten betraut werden (vgl. §§ 22 ff.
Jugendarbeitsschutzgesetz), und Verträge, die entgegen diesem gesetzlichen Verbot
geschlossen werden, sind nach § 134 nichtig.
Auch die Gestaltungsfreiheit findet dort eine Grenze, wo sie missbraucht wird. So ist ein
Vertrag, der gegen die guten Sitten verstößt, nach § 138 Abs. 1 nichtig; die gleiche Rechtsfolge
ergibt sich regelmäßig nach § 134, wenn sich der Vertrag gegen ein gesetzliches Verbot richtet
[. . .]. Aus übergeordneten Gesichtspunkten verbietet das Gesetz bestimmte vertragliche
Vereinbarungen, so z. B. Verträge über die Übertragung künftigen Vermögens oder den
Nachlass noch lebender Dritter (vgl. § 311 b Abs. 2, 4 S. 1). Einschränkungen der vertraglichen
Gestaltungsfreiheit ergeben sich auch aus §§ 305 ff., die Regelungen über Allgemeine
Geschäftsbedingungen enthalten [. . .].
Keine Einschränkung der Vertragsfreiheit bedeutet es, dass das BGB bestimmte Vertragstypen
ausgestaltet hat, derer sich die Parteien beim Abschluss ihrer Rechtgeschäfte bedienen können.
Das Gesetz gibt damit Hilfestellungen zu einer interessengemäßen Durchführung von
Rechtsverhältnissen. Solche Vertragstypen sind im Bereich des Schuldrechts z. B. der Kauf (§§
433 ff.), der Darlehensvertrag (§§ 488 ff.), die Miete (§§ 535 ff.), die Pacht (§§ 581 ff.), die
Leihe (§§ 598 ff.), der Dienstvertrag (§§ 611 ff.) und der Werkvertrag (§§ 631 ff.).
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