Patientendaten - Spitta Verlag

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Aufklärungs- und Dokumentationsformular
“Laserbehandlung“
Patientendaten
Praxis/Klinik/Institution
Liebe Patientin, lieber Patient, liebe Eltern,
bei Ihnen wurde nachfolgende
konservierende,
endodontische,
parodontologische,
chirurgische,
implantologische
Therapiemaßnahme geplant:
Der genaue Behandlungsablauf für den oben genannten Eingriff wurde bereits in dem separaten Aufklärungs- und Dokumentationsformular
beschrieben.
Neben dem Einsatz der beschriebenen konventionellen Therapiemaßnahmen kann heutzutage für bestimmte Behandlungsschritte auch der alternative Einsatz der Lasertherapie empfohlen werden.
Welche Arten von Lasern stehen grundsätzlich für einen Einsatz in der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde zur
Verfügung?
Von besonderer Bedeutung sind derzeit so genannte Festkörperlaser (z. B. Er:YAG-, Er,Cr:YSGG- und Nd:YAG-Laser),
Halbleiterlaser (Diodenlaser) sowie Gaslaser (z. B. CO2- Laser). Durch die unterschiedlichen Wellenlängen einzelner Lasertypen ergeben sich spezifische Gewebeinteraktionen, aus denen sich wiederum definierte Indikationsbereiche ableiten lassen
(Abb. 1). So verwendet man z. B. für die Bearbeitung von Hartgewebe (Zahnhartsubstanz und Knochen) ein System, welches
eine hohe Aufnahme (Absorption) in Wasser und Hydroxylapatit (Strukturelement von Zähnen und Knochen) aufweist. Hierfür
eignen sich in besonderem Maße Wellenlängen im 3-m-Bereich (Er:YAG- und Er,Cr:YSGG-Laser).
In Abhängigkeit von der verwendeten Energieeinstellung zeichnen sich diese Lasertypen durch geringe thermische Nebenwirkungen im angrenzenden Gewebe aus. Obwohl mit diesen Systemen generell auch ein effektiver Abtrag von Weichgewebe
möglich ist, sind jedoch keine blutungsstillenden (hämostatischen) Eigenschaften zu erwarten. Für die orale Weichgewebschirurgie mit gleichzeitigem Gefäßverschluss eignen sich demnach eher CO2-, Dioden-, oder Nd:YAG-Laser.
Bei diesen Systemen wird das Gewebe primär durch eine Hitzeentwicklung abgetragen. Diese für die Weichgewebschirurgie
gewünschten thermischen Nebenwirkungen würden jedoch beim Einsatz am Hartgewebe zu unerwünschten Schädigungen
führen (Abb. 1).
© Spitta Verlag GmbH & Co. KG – Ammonitenstraße 1 – 72336 Balingen – Fachgebietsherausgeber PD Dr. med. dent. Frank Schwarz – Heinrich-HeineUniversität – Moorenstraße 5 – 40225 Düsseldorf
Juristische Prüfung durch kwm – kanzlei für wirtschaft und medizin – Münster, Berlin, Hamburg – www.kwm-rechtsanwaelte.de
Aufklärungs- und Dokumentationsformular
“Laserbehandlung“
Abb. 1:
Wechselwirkungen zwischen Laserstrahlung und biologischem Gewebe
Ein auf biologisches Gewebe auftreffender Laserstrahl wird entweder (1)
reflektiert (Rückstreuung), (2) durchgeleitet (Transmission), (3)
aufgenommen (Absorption), oder (4) in das Gewebe gestreut
(Streuung). Zu den Folgeprozessen einer Absorption gehören so
genannte photothermische oder photomechanische Prozesse. Diese
können in der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde therapeutisch genutzt
werden.
Konservierende Therapiemaßnahmen
Für diesen Indikationsbereich eignen sich auf Grund der hohen Aufnahme (Absorption) in Wasser und Hydroxylapatit (Strukturelement von Zähnen und Knochen) ausschließlich Wellenlängen im 3-m-Bereich (Er:YAG- und Er,Cr:YSGG-Laser). Mit diesen Systemen ist eine Entfernung kariöser Zahnstrukturen möglich, im Vergleich zum konventionellen Bohrer kann der Eingriff jedoch, in Abhängigkeit von der Größe der kariösen Läsion (Schädigung), mehr Zeit in Anspruch nehmen und mit einer
zum Teil unangenehmen Geruchsentwicklung einhergehen. Derzeitige Untersuchungen deuten nicht auf ein erhöhtes Risiko
für eine thermische Schädigung des Zahnnerven (Pulpa) hin. Beide Lasersysteme können auch zur Aufrauung des Zahnschmelzes und somit zur Optimierung des Verbundes mit bestimmten Füllungsmaterialien benutzt werden. Diodenlaser
werden dagegen sehr erfolgreich als unterstützendes Therapieinstrument bei der Zahnaufhellung (Bleaching) eingesetzt.
Endodontische Therapiemaßnahmen
Prinzipiell kann durch alle fasergeführten Lasersysteme eine Reduktion krankhafter (pathogener) Mikroorganismen in
Wurzelkanälen erzielt werden. Durch den unterstützenden Einsatz des Lasers kann auch versucht werden, eine Entkeimung
(Dekontamination) zusätzlicher Seitenkanäle zu erreichen. Bisherige wissenschaftliche Ergebnisse deuten jedoch darauf
hin, dass durch den Lasereinsatz entweder keine oder nur geringe Unterschiede im Vergleich zu gängigen antiseptischen
Spüllösungen erzielt werden können. In jedem Falle muss eine Laserdekontamination des Wurzelkanals jedoch mit einer herkömmlichen Wurzelkanalfüllung kombiniert werden. Eine schädigende Wirkung auf angrenzende Gewebestrukturen ist beim
sachgemäßen Lasereinsatz nicht zu befürchten.
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Aufklärungs- und Dokumentationsformular
“Laserbehandlung“
Parodontologische Therapiemaßnahmen
Prinzipiell eignen sich wiederum alle verfügbaren Lasersysteme dazu, bakterizide (schädigende) Effekte auf Parodontitis verursachende Bakterien auszuüben. Bei der Therapie randständiger Zahnbetterkrankungen (Parodontopathien) müssen jedoch
primär bakterielle Biofilme, unter dem Zahnfleisch liegender Zahnstein und bakterielle Lipopolysaccharide (chemische Verbindungen, die Zucker- und Lipideinheiten besitzen) von der Wurzeloberfläche entfernt werden.
Auf Grund seiner wellenlängenspezifischen Eigenschaften können diese Behandlungsziele derzeit lediglich mit dem Er:YAGLaser erreicht werden. Eine Vielzahl experimenteller als auch klinischer Untersuchungen zur nichtchirurgischen und chirurgischen Parodontaltherapie haben eine vergleichbare Effektivität wie bei konventionellen Therapiemaßnahmen (Handinstrumente und Ultraschallsysteme) eindeutig dokumentiert. Der direkte Einsatz von Nd:YAG-, Dioden- oder CO2-Lasern würde zu
umfangreichen thermischen Schädigungen im Bereich der Wurzeloberfläche führen. Untersuchungen zum Er,Cr:YSGG-Laser
liegen derzeit noch nicht vor. (s. aktuelle Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde
„Laser in der Parodontologie“).
Zahnärztlich-chirurgische Therapiemaßnahmen
Der Laser hat in der zahnärztlichen Chirurgie einen festen therapeutischen Stellenwert erreicht. Grundsätzlich sind alle für die
Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde zur Verfügung stehenden Lasersysteme für die orale Weichgewebschirurgie einsetzbar.
Hierunter fallen sämtliche Formen gutartiger Tumoren der Mundschleimhaut, einschließlich so genannter Gingivahyperplasien
(Auftreibungen des Zahnfleisches), sowie orale Präkanzerosen (Vorstufen von Mundhöhlenkrebs). Wie auch nach der konventionellen Entfernung mittels Skalpell werden auch nach Lasereinsatz sämtliche Gewebeproben zur Sicherung der endgültigen
Diagnose an einen Pathologen weitergeleitet.
In Abhängigkeit vom verwendeten Lasersystem kann bei der Gewebeentfernung eine Verödung (Koagulation) angrenzender
Blutgefäße erzielt werden, wodurch ein konventioneller Wundverschluss mit Nähten vermieden werden kann. Besonders vorteilhaft ist dies bei stark durchbluteten Tumoren (z. B. Hämangiome/Blutschwämme) sowie im Bereich anatomisch schwieriger
Regionen, wie z. B. dem Mundboden oder dem weichen Gaumen. Klinisch kann das Wundgebiet nach Laseranwendung als
schwarzes Areal zeigen, das sich allerdings innerhalb weniger Tage wieder an die umliegende Farbe der Schleimhaut anpasst.
In diesem Zusammenhang muss jedoch erwähnt werden, dass thermische Nebenwirkungen generell mit einer Verzögerung
der Wundheilung einhergehen. Im Vergleich zum Einsatz eines herkömmlichen Skalpells ist demnach die Wundheilung nach
Laserapplikation immer verzögert. Dies hat jedoch unter normalen Bedingungen keine klinische Relevanz.
Für Osteotomien (Knochenabtragung) kann man wie bereits oben beschrieben Wellenlängen im 3-m-Bereich (Er:YAG- und
Er,Cr:YSGG-Laser) anwenden. Bisherige wissenschaftliche Untersuchungen konnten zeigen, dass die Knochenabtragung
unter Verwendung beider Lasersysteme als sichere Behandlungsmethode eingestuft werden kann und zu keiner verzögerten
Wundheilung führt.
Implantologische Therapiemaßnahmen
Für eine Weichgewebsabtragung im Rahmen der Freilegungsoperation gedeckt eingeheilter zahnärztlicher Implantate lassen
sich grundsätzlich alle für die Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde zur Verfügung stehenden Lasersysteme verwenden. Zu beachten ist hierbei jedoch eine mögliche Aufnahme (Absorption) der Laserstrahlung im angrenzenden Titanimplantat, welche
insbesondere beim Einsatz eines Nd:YAG-Lasers zur Schädigung des Titangefüges führen könnte.
Analog zur parodontalen Infektionsproblematik können auch zahnärztliche Implantate an einer bakteriellen Entzündung erkranken. Die Periimplantitis ist eine durch bakterielle Beläge (Plaque) verursachte, schubweise verlaufende Entzündung des periimplantären (das Implantat umgebende) Weich- und Hartgewebes, die in Abhängigkeit von Ihrem Alter und Ihrem allgemeinen
Gesundheitszustand verschiedene Verlaufsformen annehmen kann. Weiterhin begünstigt der Konsum von Tabak das Fortschreiten der Erkrankung. Maßgeblich mit verantwortlich für den Erfolg der anstehenden Behandlung ist eine optimale
Mundhygiene.
Die Behandlungsmöglichkeiten der Periimplantitis sind zurzeit begrenzt, da die Plaqueansammlung auf der Implantatoberfläche
durch verschiedene Oberflächenbeschaffenheiten zusätzlich begünstigt wird. Am häufigsten wird die so genannte instrumentelle Therapie mit zusätzlicher Anwendung lokal antimikrobieller Spüllösungen verwendet. Hierbei werden spezielle Kunststoff-
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Aufklärungs- und Dokumentationsformular
“Laserbehandlung“
instrumente zur Entfernung der Plaque und bakterieller Ablagerungen von der Implantatoberfläche eingesetzt. Mit Hilfe dieser
Therapiemethode ist eine ausreichende Reinigung der Titanoberfläche jedoch nur bedingt zu erreichen.
In diesem Zusammenhang steht insbesondere das bakterizide Potenzial des Lasers auf krankhafte Mikroorganismen im Vordergrund. Um eine Überwärmung der Implantatoberfläche und somit des angrenzenden Knochenlagers zu vermeiden, sollten
jedoch nur Wellenlängen zum Einsatz kommen, die eine minimale Absorption in Titan aufweisen. Nach Bestrahlung mit einem
CO2-, Dioden- oder Er:YAG-Laser konnte, in Abhängigkeit von der Behandlungsdauer sowie den Energieeinstellungen, eine
schonende Instrumentierung der Implantatoberfläche durchgeführt werden.
Klinische Untersuchung deuten auf einen erfolgreichen Therapieverlauf bei der Behandlung periimplantärer Entzündungen mit
CO2-, Dioden- oder Er:YAG-Lasersystemen hin.
Grundsätzlich muss jedoch hervorgehoben werden, dass diese Entzündungsformen eine erhöhte Rezidivneigung zeigen und
demnach eine wiederholte Therapiemaßnahme nicht ausgeschlossen werden kann.
Für die oben genannte Therapiemaßnahme
(Zutreffendes bitte ankreuzen bzw. ergänzen):
wurde der Einsatz des nachfolgenden Lasersystems vorgesehen
CO2-Laser
Diodenlaser
Er:YAG-Laser
Er,Cr:YSGG-Laser
Nd:YAG-Laser
Sonstige:
Welche Nebenwirkungen und Komplikationen können durch den Lasereinsatz zusätzlich auftreten?
Beim sach- und indikationsgemäßen Einsatz des Lasers sind keine zusätzlichen Nebenwirkungen bzw. Komplikationen zu
befürchten. Grundsätzlich sollten Sie sich bei auftretenden Beschwerden, Schmerzen, Schwierigkeiten oder Fragen umgehend
vor Ihrer Zahnarztpraxis (ansonsten im zahnärztlichen Notdienst) untersuchen lassen.
Wichtige Hinweise
Laserstrahlung lässt sich im Vergleich zu herkömmlichen Lichtquellen fokussieren oder über eine große Distanz hinweg parallel
richten. Eine Einteilung der Laser erfolgt nach DIN EN 60.825-1 (VDE 0837, Sicherheit von Laser- Einrichtungen, Klassifizierung der Anlagen), die IEC 601.2.22 (Medizinische Lasergeräte) und die berufsgenossenschaftliche Unfallverhütungsvorschrift
VBG93 (Betreiberverordnung) in die Klassen 1 bis 4.
Laser der Klasse 1 wie z. B. CD-Player sind vollkommen ungefährlich für den Betreiber, wohingegen Laser der Klasse 4 (alle
hier vorgestellten Lasersysteme) ein hohes Gefahrenpotenzial für Augen und Haut bergen.
Die Eindringtiefe von Laserstrahlung und damit das mögliche Gefährdungspotenzial sind im Wesentlichen abhängig von der
Wellenlänge. Vom Auge wird Licht mit einer Wellenlänge von 400 bis 1400 nm durchgelassen und kann bei hoher Leistung zu
einer Verletzung der Netzhaut führen. Insbesondere der Nd:YAG-Laser, der Pilotstrahl des Er:YAG-Lasers oder auch viele
Laserpointer liegen in diesem Gefahrenbereich. Beim Eintritt von Licht mit oben genanntem Wellenlängenbereich wird es durch
die Augenlinse fokussiert auf einem kleinen Bereich der Netzhaut abgebildet und kann dort durch lokale Absorption bei entsprechend hoher Leistung zu Verbrennungen und irreversiblen Schädigungen führen. Das Licht z. B. des Er:YAG-Lasers
gelangt nicht bis zur Netzhaut des Auges, sondern wird zuvor von wasserhaltigen Anteilen des Auges absorbiert. Beim direkten
Einblick in den Strahl käme es jedoch zu einer Verdampfung von Tränenflüssigkeit und Hornhautepithel, was grundsätzlich zu
vermeiden ist.
Durch das vom Gesetzgeber vorgeschriebene Tragen von Schutzbrillen mit Filterwirkung (L4) wird jedoch eine Augenschädigung für Patienten, Assistenz und Behandler zuverlässig vermieden.
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Aufklärungs- und Dokumentationsformular
“Laserbehandlung“
Der Betreiber eines Lasersystems für medizinische Anwendungen muss vor Inbetriebnahme ein Zertifikat als Laserschutzbeauftragter nachweisen (gemäß Anhang 3 der Unfallverhütungsvorschrift „Laserstrahlung„ BGV B2, ehemals VBG 93).
Weitere Informationen können bei der Arbeitsgemeinschaft für Laserzahnheilkunde e.V. (http://www.aglz.de) oder der
Deutschen Gesellschaft für Laserzahnheilkunde (http://www.dgl-online.de) bezogen werden.
Im konkreten Fall bestehen insbesondere folgende Risiken:
Folgen einer Unterlassung der Behandlung
 Siehe hierzu die jeweiligen Aufklärungsformulare.
Kosten
(Zutreffendes bitte ankreuzen)
Die voraussichtlichen Kosten der vorgeschlagenen Behandlung entnehmen Sie bitte aus dem beigefügten
Heil- und Kostenplan,
Kostenvoranschlag.
Bitte legen Sie diese(n) gegebenenfalls Ihrer privaten Krankenversicherung/Zahnzusatzversicherung vor. Ihr Eigenanteil liegt
bei zirka
€.
Ich weise darauf hin, dass durch unvorhersehbare Entwicklungen zusätzliche Kosten entstehen können.
Für Sie entstehen bei dieser Behandlung keine Kosten.
Aufklärungsgespräch
(Zutreffendes bitte ankreuzen)
Ein ausführliches Aufklärungsgespräch zwischen dem zahnärztlichen Behandler und mir fand am
statt. Das Aufklärungs- und Dokumentationsformular, das den Inhalt des Gespräches wiedergibt, habe ich gelesen und verstanden. Ich
konnte im Aufklärungsgespräch alle mich interessierenden Fragen, z. B. über spezielle Risiken, mögliche Komplikationen
und Therapiealternativen nochmals hinterfragen. Sie wurden mir vollständig und verständlich vom zahnärztlichen Behandler beantwortet. Mir ist bekannt, dass ich die Einwilligung bis zum Beginn der Behandlung widerrufen kann.
Ein Exemplar dieses Formulars habe ich zum Mitnehmen und Aufbewahren erhalten.
Das Gespräch dauerte
Minuten.
Vermerke der Zahnärztin/des Zahnarztes zum Aufklärungsgespräch:
Erörtert wurden z. B.: Wahl des Verfahrens, Vor- und Nachteile gegenüber anderen Methoden, mögliche Komplikationen,
risikoerhöhende Besonderheiten, eventuelle Neben- und Folgeeingriffe sowie:
Die vorgesehene Behandlung soll am (Datum)
stattfinden.
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Patienteneinwilligung
(Zutreffendes bitte ankreuzen und ggf. ergänzen)
Ich habe mir meine Entscheidung gründlich überlegt; ich benötige keine weitere Überlegungsfrist.
Ich willige in die vorgeschlagene Behandlung ein. Mit der Schmerzbetäubung, notwendigen Änderungen und Erweiterungen des geplanten Verfahrens sowie mit erforderlichen Neben- und Folgeeingriffen bin ich einverstanden.
Ich willige in die vorgeschlagene(n) Maßnahme(n)/Behandlung(en) nicht ein. Ich wurde darüber aufgeklärt, welche
nachteiligen gesundheitlichen Folgen diese Entscheidung in meinem Fall haben kann. Dies sind insbesondere:
Unterschrift Zahnärztin/Zahnarzt
Unterschrift Assistenz
Ort/Datum
Unterschrift Patientin/Patient/Betreuer/Bevollmächtigter*
* Bei einer Einwilligung von Eltern für ihr Kind gilt: Grundsätzlich ist die Einwilligung von beiden Elternteilen einzuholen. Unterschreibt ein
Elternteil alleine, erklärt dieser durch seine Unterschrift zugleich, dass ihm das Sorgerecht alleine zusteht oder dass er vom anderen
Elternteil bevollmächtigt wurde, für diesen die Erklärung abzugeben.
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