Die Grundlagen des Vertragsrechts Turkmenistans Shirin Achmedova Direktor des Instituts für Demokratie und Menschenrechte in Aschgabad, Turkmenistan Die Verfassung der Republik Turkmenistan, die in Mai 1992 verabschiedet wurde, bestimmt Turkmenistan als einen demokratischen, weltlichen Rechtsstaat und erklärt den Vorrang allgemein anerkannter Normen internationalen Rechts. Erstes Mal wurden in der Gesetzpraxis des Landes die Unverletzbarkeit des Eigentums, Eigentumsrecht an Industriemittel und Grundstücken erklärt. Gemäß dem Grundgesetz des Staates ist der gleiche Schutz und gleiche Bedingungen für die Entwicklung aller Eigentumsformen vom Staat sicherzustellen (Art. 9 der Verfassung der Republik Turkmenistan). Der nächste Schritt beim Aufbau und Entwicklung von Marktverhältnissen war die Annahme des Zivilgesetzbuches Turkmenistans (ZGT) am 17. Juli 1998, das am 1. März 1999 in Kraft getreten ist. Seit Februar letzten Jahres orientiert sich die neue Regierung Turkmenistans auf die Durchführung tief greifender Reformen in allen Bereichen, ohne Ausnahmen. Auf der Bühne der Vollversammlung der Vereinten Nationen wurde von der turkmenischen Regierung den Vorrang der internationalen Kooperation, der stetigen Erfüllung aller internationalen Verpflichtungen und die Politik der „offenen Türen“ für ausländische Investoren erklärt. Durchgeführt wurde die Reformierung in Bereichen der Bildung und der Wissenschaft: Die Schulbildung wurde von 9 auf 10 Jahre umgestaltet, die Hochschulbildung – von 4 auf 5 bzw. 6 Jahre (in medizinischen Hochschuleinrichtungen auf 5). Die Akademie der Wissenschaften Turkmenistans ist nun wieder aktiv; Aspiranturen sind wiederaufgebaut; Dissertationen zu Erwerb von Kandidat- und Doktortiteln werden wieder bestanden; ausländische akademische Bildungszeugnisse werden anerkannt. Die Bedeutung von Studium, Fortbildung von Lehrkräften im Ausland sowie akademischem Austausch für Fachkräfte wird stetig betont. Eine Sonderstelle wird in der Politik der neuen Regierung der Rechtsreformierung eingeräumt. Vom Beschluss des Präsidenten Turkmenistans vom 24.08.2007 wurde zwecks der Sicherung der Erfüllung internationaler Verpflichtungen Turkmenistans im Bereich von Menschenrechten sowie der Koordination der Aktivitäten turkmenischer Ministerien und Staatsämter für die Einhaltung internationaler Verpflichtungen Turkmenistans im Bereich von Menschenrechten die Interministeriale Kommission für die Sicherung der Einhaltung internationaler Verpflichtungen Turkmenistans im Bereich von Menschenrechten gebildet. Für die Verstärkung der Grundlagen des Rechtsstaates, die weitere Demokratisierung der Gesellschaft, die Vervollständigung der Gesetzbasis, die Durchführung von politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Veränderungen sowie für die Vereinheitlichung der nationalen Gesetzgebung mit allgemein anerkannten Normen internationalen Rechts hat der Staatsoberhaupt am 28.11.2007 den Beschluss über die Bildung der Staatskommission für die Vervollständigung der Gesetzbasis Turkmenistans unterzeichnet. Der Vorsitzende der Kommission ist der turkmenische Präsident selbst. Unter dem Vormund des Präsidenten Turkmenistans wurde im Dezember vergangenen Jahres das Institut für Staat und Recht und im März dieses Jahres das Institut für internationale Beziehungen des Innenministeriums Turkmenistans gebildet. Im Laufe der Reformen wurden insbesondere die Entwicklung von privaten Wirtschaftssektoren, die Bildung des günstigen Investitionsklimas, die Vervollständigung der Gesetzgebung Turkmenistans betont. Den Fragen der Entwicklung von privatem Unternehmertum wurde eine Sondersitzung des turkmenischen Ministerkabinetts gewidmet, die am 17. März 2008 stattgefunden hat. Von der Sitzung wurde gemerkt, dass der Anteil des Privatsektors im Bruttoinlandsprodukt (BIP) nur etwa 40 % beträgt, obwohl es realistisch durchaus möglich ist, diese Zahl bis zu 70 % zu erhöhen. Von der Sitzung des Ministerkabinetts wurde auf die Notwendigkeit der Überprüfung der Gesetzgebung und die nachfolgende Aufhebung unnötiger bürokratischer Hindernisse bei Lizenzierung, Registrierung, Konzession, Regelung ausländischer Investitionen, Entwicklung freier Wirtschaftszonen, Entstaatlichung und Privatisierung hingewiesen. Es ist erwähnenswert, dass zwecks der Liberalisierung von Steuer- und Investitionspolitik Turkmenistans das Gesetz „Über ausländische Investitionen“ (in der neuen Fassung) und das Gesetz „Über die Änderung und die Ergänzung des Steuergesetzbuches der Republik Turkmenistan“ verabschiedet wurden. Von dem Parlament, Ministerien und Staatsämtern werden Vorschläge für die Verwaltung und die weitere Reformierung der Gesetzbasis ausgearbeitet. Deutlich spürbar ist in diesem Prozess das Element der internationalen Kooperation. Die Zivilgesetzgebung Turkmenistans basiert auf die Anerkennung der Gleichberechtigung von Akteuren zivilrechtlicher Verhältnisse, Unverletzlichkeit des Eigentums, Vertragsfreiheit, Unzulässigkeit der willkürlichen Einmischung in private Angelegenheiten, Notwendigkeit der unverhinderten Inanspruchnahme bürgerlicher Rechte, Sicherung der Wiederherstellung verletzter Rechte und ihr gerichtlicher Schutz (Art. 1 Abs. 1 ZGT). Es ist zu bemerken, dass der Staat in zivilrechtlichen Verhältnissen als eine juristische Person auftritt. Die Befugnisse des Staates werden von seinen Behörden erfüllt. Juristische Personen, die vom Staat gegründet werden, treten in zivilrechtlichen Verhältnissen unter üblichen Bedingungen auf (Art. 48 Abs. 2 ZGT). Wie es aus dem Artikel folgt, gehören die Vertragsfreiheit und die Gleichberechtigung von Akteuren zivilrechtlicher Verhältnisse zu wichtigsten Grundlagen der Zivilgesetzgebung. Der Sinn der Vertragsfreiheit zeigt sich dadurch, dass: erstens, natürliche und juristische Personen ihre Rechte und Pflichten in einem Vertrag freiwillig bestimmen dürfen; zweitens, jede Vertragsbedingung, sobald sie gegen kein Gesetz verstößt, vereinbart werden darf; drittens, Rechte und Pflichten gemäß der Gesetzgebung aus Verträgen sowie anderen Rechtsgeschäften entstehen, unabhängig davon, ob diese von entsprechenden Gesetzen geregelt werden oder von keinem Gesetz vorgesehen sind, aber keinem widersprechen. Das Prinzip der Vertragsfreiheit ist eng mit dem Prinzip der Freizügigkeit von Vertragsobjekten verbunden. Gemäß Art. 1 Abs. 3 ZGT dürfen sich nämlich „Waren, Dienstleistungen und Finanzmittel auf dem ganzen Territorium Turkmenistans frei bewegen. Die Einschränkungen der Bewegung von Waren, Dienstleistungen und Finanzen dürfen von Gesetz eingeführt werden“. Die Vertragsfreiheit wird vom ZGT nicht nur erklärt, sondern auch sichergestellt. Die Garantien zeigen sich darin, dass Rechtsgeschäfte, die durch Betrug (Art. 106-109 ZGT), unter Gewalt oder Drohung von Gewaltanwendung (Art. 110-114 ZGT) zu Stande kamen, als unwirksam erklärt werden. Neben den zivilrechtlichen Mechanismen der Vertragsfreiheitssicherung werden auch solche verwendet, welche in anderen Rechtsbereichen Turkmenistans vorgesehen werden. So wird vom Art. 245 des Strafgesetzbuches (Monopolenakten und Beschränkung des Wettbewerbs) die strafrechtliche Verantwortung für die Feststellung und Unterstützung von monopolistisch hohen oder monopolistisch niedrigen Preisen, Beschränkung des Wettbewerbs durch vertrauliche Abmachungen, die auf Marktaufteilung, einen beschränkten Zugang zu Markt, Verdrängung anderer Wirtschaftsakteure aus dem Markt, Feststellung und Aufrechterhaltung eines Preisniveaus gerichtet sind, vorgesehen. Abgesehen davon wird auch Nötigung zu einem Rechtsgeschäft oder zu Verzicht auf ein Rechtsgeschäft strafrechtlich verfolgt (Art. 246 des Strafgesetzbuches). Die Versicherungsfreiheit ist aber gleichzeitig nicht grenzenlos. Gemäß dem ZGT muss der Vertragsinhalt dem Gesetz entsprechen. Bürgerliche Rechte können nur aufgrund des Gesetzes und zwecks des Schutzes der Moral, Gesundheit, Rechte und gesetzlicher Interessen anderer Personen, Sicherheit der Gesellschaft und des Staates, des Umweltschutzes begrenzt werden, Eine besondere Bedeutung haben die Beschränkungen, die mit der Einführung einer Lizenzierungsordnung verbunden sind. Gemäß dem ZGT dürfen juristische Personen bestimmte, von Gesetz vorgesehene Unternehmungsarten nur aufgrund einer speziellen Erlaubnis (Lizenz) durchführen. Das Recht auf solche unternehmerische Tätigkeit beginnt erst nach Erwerb der Lizenz (Art. 49 ZGT). Das neue ZGT erläutert den Begriff des Vertrages im Abschnitt 3 „Rechtsgeschäfte und Vertretung“. Gemäß Art. 75 bedeutet ein Geschäft „den Ausdruck der Willenserklärung natürlicher und juristischer Personen, welche auf Gründung, Änderung oder Aufhebung bürgerlicher Rechte und Pflichten gerichtet ist. Rechtsgeschäfte können einseitig und zweibzw. mehrseitig (Verträge) sein“. Kein Rechtsgeschäft ist da, wenn weder nach ersichtlichen noch nach anderen Umständen den Inhalt der Willenserklärung deutlich festzustellen ist (Art. 78 ZGT). Allgemeine Normen über Vertragsrecht werden im Teil III ZGT (Verpflichtungsrecht) geregelt. Gemäß Art. 331 ZGT ist für die Entstehung oder Änderung einer Verpflichtung den Schluss eines Vertrages zwischen ihrer Seiten notwendig. Die Ausnahme stellen Fälle dar, wenn Verpflichtungen aus einer unerlaubten Handlung (Delikt), einer unberechtigten Bereicherung oder anderen gesetzlich vorgesehenen Gründen entstehen. Personen dürfen in gesetzlichen Rahmen freiwillig Verträge schließen und den Inhalt dieser Verträge bestimmen. Wenn für den Schutz wesentlicher gesellschaftlicher oder individueller Interessen die Wirksamkeit eines Vertrages von staatlicher Erlaubnis abhängig gemacht werden sollte, muss es von einem besonderen Gesetz geregelt werden. Wenn eine der Parteien eine dominante Stelle auf dem Markt hat, kann sie unter bestimmten Voraussetzungen zu Vertragsschluss verpflichtet werden. Dabei darf sie ihren Kontrahenten unbegründet keine unberechtigten Bedingungen anbieten (Art. 333 Abs. 2 ZGT). Wenn Personen bestimmte Vermögensarten oder Dienstleistungen zwecks der Unternehmung oder der Befriedigung ihrer Lebensbedürfnisse erwerben oder benutzen, kann ihnen Vertragsschluss nicht verweigert werden, wenn Gegenpartei in Vertrag als Unternehmer handelt. Von der Zivilgesetzgebung ist die Formbeachtung als eine Voraussetzung der Rechtsgeschäftswirksamkeit vorgesehen. Der Art. 93 ZGT bestimmt nämlich, dass die Einhaltung einer geforderten Form für die Wirksamkeit von Rechtsgeschäften notwendig ist. Falls die Form gesetzlich nicht bestimmt ist, darf sie von Parteien vereinbart werden. Für die Einhaltung der üblichen schriftlichen Form für die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts ist die Unterzeichnung von allen seinen Beteiligten genügend. Die Wiederherstellung von Unterschriften, deren Wiederholung und Wiederherstellung durch mechanische Mittel sind bei solchen Rechtsgeschäften zulässig, bei denen es gewöhnlich praktiziert wird, z.B. bei Unterzeichung von Wertpapieren, welche in der großen Menge ausgegeben werden. Wenn die Rechtsgeschäftsform notarieller Beurkundung unterliegt, ist dem Schluss des Rechtsgeschäftes die Anwesenheit eines Notars oder einer anderen, gesetzlich vorgesehenen Person vorausgesetzt wird (Art. 94 Abs. 3 ZGT). Rechtsgeschäft, bei dem die gesetzlich vorgesehene Form nicht eingehalten wurde, ist unwirksam (Art. 84 ZGT). In der letzten Zeit wird in Turkmenistan Hypothekenkredite aktiv praktiziert. Den Rechtsgrund für Kredite gegen Pfand an Immobilien bildeten die Beschlüsse des Präsidenten Turkmenistans Nr. 5801 vom 29.07.2002 „Über Verteilung von Wohnräumen in individuellen, hochbequemen, besserplanierten Häusern in der Stadt Aschgabat und Velajaten1-Zentrums“ und Nr. 7212 vom 28.04.2005 „Über die Vervollständigung der Ordnung der Verteilung von Wohnungen in hochbequemen, besserplanierten Wohnhäusern, die auf Kosten von Ministerien und Staatsämtern gebaut werden“. Vom letztgenannten Beschluss wurde die Verordnung für die Verteilung von Wohnungen in Wohnhäusern angenommen. 1 Territoriale Bezirke Die Anwendung von Normen dieser Verordnung stieß auf eine Diskussion über ihre Abweichung von Normen des ZGT. Während des letzten Besuchs von Herrn Rolf Knieper in Turkmenistan im Rahmen des Projekts der Europäischen Union „Tacis“ haben Beratungsgespräche mit Vorsitzenden des Obersten Gerichts, des Justizministeriums sowie Vertretern des turkmenischen Medschlis2 stattgefunden. Turkmenische Spezialisten haben ihre Position mit dem fünften Punkt dieser Verordnung argumentiert: „Ministerien und Staatsämter schließen Kaufverträge mit Personen, die Wohnungen in hochbequemen Häusern erworben haben; danach gibt der Chakimlik3 der Stadt Aschgabat aufgrund der Kaufverträge, die er von Ministerien und Staatsämtern erhält, Bescheinigungen über Eigentumsrechte an Immobilien und Wohnungsurkunde aus“. Turkmenische Rechtsanwender verweisen aber auf entsprechende Normen des ZGT über Erwerb von Eigentumsrechten an Immobilien. Der Art. 206 Abs. 1 ZGT fordert „bei Erwerb von unbeweglichem Vermögen notarielle Beurkundung und die Eintragung in den öffentlichen Register“. Auch der Art. 223 ZGT sieht die Notwendigkeit notarieller Beurkundung vor: „Erwerb und Aufhebung von individuellen Eigentumsrechten an Wohnraum4 folgt in der Form eines Rechtsgeschäfts, das in den öffentlichen Register eingetragen werden muss. Dieses Rechtsgeschäft unterliegt der notariellen Beurkundung“. Wie es aus dem Wortlaut des fünften Punktes der Verordnung für die Verteilung von Wohnungen ersichtlich ist, enthält er keine Forderung nach der notariellen Beurkundung des Rechtsgeschäfts. Trotzdem gibt Chakimlik Bescheinigungen über Eigentumsrechte an Immobilien aus und lässt sie in dem Staatsbüro für technische Inventuren (russische Abkürzung „ГБТИ“) registrieren. Diese Frage wurde von Herrn R. Knieper mit der Verweisung auf Art. 337 ZGT aufgeklärt: „Vertrag, nach dem eine Partei sich verpflichtet, der anderen Partei Eigentumsrecht an unbeweglichem Vermögen zu übergeben oder dies zu erwerben, unterliegt der notariellen Beurkundung. Ein ohne Einhaltung dieser Form geschlossener Vertrag gilt als wirksam, wenn er in dem öffentlichen Register registriert worden ist“. In diesem Fall tritt das Prinzip der Glaubwürdigkeit und der Vollständigkeit von Registerdaten ein (Art. 326 ZGT). Da Vertrag ein Rechtsgeschäft ist, sind für Verträge auch Normen über die Wirksamkeit und Unwirksamkeit von Rechtsgeschäften anzuwenden. Als unwirksam wird jedes Rechtsgeschäft definiert, welches gesetzlich festgestellte Regeln verletzt und gegen Gesellschaftsinteressen oder Normen der Moral verstößt. Ein Rechtsgeschäft kann als unwirksam erklärt werden, wenn das Verhältnis zwischen der vereinbarten Leistung und der dafür vorgesehen Bezahlung deutlich unangemessen ist; oder wenn dieses Rechtsgeschäft nur deswegen zu Stande kam, dass eine der Parteien ihre dominante Stelle auf dem Markt oder schwere Lage bzw. mangelhafte Erfahrung der Gegenpartei ausgenutzt hat (Art. 80 ZGT). Unwirksam ist auch Rechtsgeschäft, das als solches nur aussieht und in der Tat die Gründung entsprechender Rechtsfolgen nicht vorhat (Scheingeschäft). Wenn ein sogenanntes Scheingeschäft zum Ziel geschlossen wird, ein anderes Rechtsgeschäft zu verdecken (vorgetäuschtes Rechtsgeschäft), sind Normen über das Rechtsgeschäft anzuwenden, welches verdeckt wird (Art. 81 ZGT). Aus der Unwirksamkeit eines Teils des Rechtsgeschäfts folgt nicht die Unwirksamkeit seiner anderen Teile, wenn es vermuten lässt, dass das Rechtsgeschäft auch ohne diesen unwirksamen Teil geschlossen werden könnte. Ein Rechtsgeschäft, das durch Betrug, unter Gewalt oder Drohung der Gewaltanwendung zu Stande kam (Art. 106-114 ZGT), darf als unwirksam erklärt werden. Person, die zu seiner Willenserklärung durch Betrug gezwungen war, darf Unwirksamkeitserklärung fordern. Diese Regel kommt zu Anwendung, wenn es offensichtlich ist, dass das Rechtsgeschäft ohne Betrug nicht geschlossen worden wäre. 2 Parlament Stadtverwaltung 4 Hier wird eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus (Art. 221 ZGT) gemeint. 3 In Fall, wenn eine Partei irgendwelche Umstände verschwiegen hat, bei welchen die anderen Partei, wenn sie solche Umstände zu Kenntnis genommen hätte, ihren Wille nicht erklärt hätte, darf diese andere Partei die Unwirksamkeitserklärung des Rechtsgeschäfts fordern. Die Pflichtkraft einer Vereinbarung tritt nur dann ein, wenn Gegenpartei sich darauf gutgläubig eingelassen hat. Anspruch einer Partei, die Unwirksamkeit des unter Gewalt oder Drohung der Gewaltanwendung geschlossenen Rechtsgeschäfts zu fordern, ist davon unabhängig, ob Gewalt oder Drohung von ihrer Gegenpartei oder einer Drittperson angewendet wurde. Rechtsgeschäft, das durch Betrug zu Stande kam, kann innerhalb eines Jahres angefochten werden. Diese Frist beginnt von dem Moment, wann berechtigte Person die Gründe für die Anfechtung zu Kenntnis genommen hat. Rechtsgeschäft, das unter Gewalt oder Drohung der Gewaltanwendung geschlossenen wurde, kann innerhalb eines Jahres nach der Beendung der Gewalt oder Drohung angefochten werden. Das Zivilgesetzbuch sieht die Möglichkeit einer Konversion vor. Laut Art. 85 ZGT gilt die folgende Regel: „Wenn Bedingungen eines unwirksamen Rechtsgeschäfts die Voraussetzungen eines anderen Rechtsgeschäfts erfüllen, sind die Normen für dieses andere Rechtsgeschäft anzuwenden, falls Parteien des unwirksamen Rechtsgeschäfts – nachdem sie seine Unwirksamkeit zu Kenntnis genommen haben – seine Wirksamkeit wünschen“.