BW Vertragsrecht 22.02.2011 HH10A Vertragsrecht Was ist ein Vertrag? - Ein Vertrag ist ein besonderes Rechtsgeschäft, das durch das sehr umfangreiche und vielseitige Vertragsrecht gesetzlich geregelt ist. Er unterscheidet sich aber vom Rechtsgeschäft dadurch, dass er niemals einseitig sein kann. Das heißt, einen Vertrag können nur zwei oder mehrere Personen (natürliche oder juristische) schließen. In einem Vertrag übernehmen immer beide (oder mehrere) Parteien Rechte bzw. Pflichten. Für die Rechtswirksamkeit (Rechtswirkung) gilt also: ein Rechtsgeschäft kann auch wirksam sein durch den Willen und die Bekundung ein Vertrag ist nur wirksam durch die Willensübereinstimmung und –bekundung EINER Person (z. B. Kündigung) von mindestens ZWEI Personen (z. B. Kauf: Käufer + Verkäufer) Da die Vielfalt möglicher Verträge nicht in staatlichen Normen festgeschrieben werden kann, regelt der Gesetzgeber nur die generellen Rahmenbedingungen – und das sind die drei Arten der Vertragsfreiheit: • die Abschlussfreiheit jede Person (natürlich oder juristisch) kann selbst entscheiden mit welcher anderen Person (natürlich oder juristisch), wo und wann sie einen Vertrag schließen möchte. • die Inhaltsfreiheit die Vertragsparteien können den Inhalt selbst vereinbaren. Entscheidend ist ihre Willensübereinstimmung. • die Formfreiheit der Gesetzgeber überlässt es den Vertragspartnern, in welcher Form (mündlich, schriftlich, notariell, …) sie sich vereinbaren. Achtung! Achtung! Ist in einem Gesetzestext formuliert: „generell oder im allgemeinen gilt“, dann gibt es IMMER Ausnahmen. Das heißt, es gilt Formfreiheit, aber … z. B. für den Grundstückskauf gilt die schriftliche und notariell beglaubigte und Eintragung ins Grundbuch als einzig rechtswirksame Form. Tragen Sie weitere gesetzliche Einschränkungen zu den drei Arten der Vertragsfreiheit zusammen! Wenden Sie dazu Ihre Kenntnisse zu Rechts- und Geschäftsfähigkeit, sowie zu Anfechtbarkeit und Nichtigkeit an. Klaus Kotschmar