- Rechtsanwaltskammer Koblenz

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13.02.2015
Einheitlicher Mindestlohn für alle Branchen
Regelung betrifft auch Langzeitpraktikanten
Rechtsanwaltskammer Koblenz. Unabhängig von der Branche haben Arbeitnehmer ab Januar
2015 Anspruch auf einen Stundenlohn von mindestens 8,50 Euro. Ausgenommen sind für
einen Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2016 Branchen, für die ein Tarifvertrag
repräsentativer Tarifvertragsparteien gilt, oder die unter das Arbeitnehmer-Entsendegesetz
fallen. Dazu zählen z.B. das Friseurhandwerk, die Fleischindustrie, die Land- und
Forstwirtschaft sowie der Gartenbau. Zeitungszusteller müssen sogar bis zum 31.12.2017
warten, um den vollen Mindestlohn zu erhalten.
„Generation Praktikum“
Arbeitgeber, die Langzeitpraktikanten bisher als vollwertige Arbeitskräfte eingestellt haben,
werden dies nun nicht mehr tun können, ohne den gesetzlichen Mindestlohn auszuzahlen.
Praktikanten, die ein Pflichtpraktikum im Rahmen der Schul- oder Studienordnung absolvieren,
haben jedoch keinen Anspruch auf einen Mindestlohn. Vom Mindestlohn ausgenommen sind
auch Praktika, die nicht länger als drei Monate dauern und der Aus- und Weiterbildung dienen.
Auch denjenigen, die zur Berufsausbildungsvorbereitung und zur Einstiegsqualifizierung
angestellt wurden, steht kein Mindeststundenlohn von 8,50 Euro zu.
Ohne Anspruch auf Mindestlohn
Personen, die ein Freiwilliges Soziales Jahr oder einen Bundesfreiwilligendienst absolvieren,
ehrenamtliche Mitarbeiter und Ordensmitglieder dürfen sich ebenfalls nicht auf die neuen
Regelungen zum Mindestlohn berufen. Neu eingestellte Langzeitarbeitslose erhalten den
Mindeststundenlohn von 8,50 Euro erst nach sechs Monaten Beschäftigung. Auch
Auszubildende oder Jugendliche unter 18 Jahren fallen nicht unter das Mindestlohngesetz.
Dokumentationspflicht
Um Umgehungen des Mindestlohns durch längere Arbeitszeiten zu vermeiden, müssen für alle
geringfügig Beschäftigten – auch in Privathaushalten – sowie für Arbeitnehmer in Branchen
nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz bis zu einem Verdienst von 2.958 Euro die
erbrachten Stunden innerhalb einer Woche nach Arbeitserbringung aufgezeichnet und zwei
Jahre aufbewahrt werden.
Eine Nichtzahlung zählt als Straftat
Einem Arbeitnehmer aufgrund der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns zu kündigen, ist
nicht rechtens. Zulässig kann es aber sein, das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt zu kündigen,
weil es sich wirtschaftlich nicht mehr trägt.
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Arbeitgebern, die den Mindestlohn zu umgehen versuchen, drohen Bußgelder (§ 21 MiLoG).
Weil das Unternehmen mit diesem Vergehen Sozialversicherungsbeiträge vorenthält, kann dies
gemäß 266a StGB sogar eine Straftat darstellen. Wer gegen das Mindestlohngesetz verstößt,
kann darüber hinaus von öffentlichen Aufträgen ausgeschlossen werden. Nichtzahlende
Arbeitgeber müssen den Lohn nachzahlen und bleiben unter Umständen auf den
Sozialversicherungsbeiträgen, die der Arbeitnehmer hätte abführen müssen, sitzen.
Auftraggeber, die Subunternehmer beschäftigen, die sich nicht an das Mindestlohngesetz
halten, haften auch dann, obwohl sie von der Nichteinhaltung nichts wussten. Wer sicher gehen
will, sollte sich vom Subunternehmer schriftlich bestätigen lassen, dass dieser seine Mitarbeiter
entsprechend des Mindestlohngesetzes bezahlt.
Im Zweifelsfall sollten Betroffene einen Anwalt aufsuchen. Fachanwälte und Anwälte, die sich
auf bestimmte Rechtsgebiete spezialisiert haben, nennt Ihnen auf Anfrage die
Rechtsanwaltskammer Koblenz unter der Telefonnummer 0261/30335-55 oder der
Anwaltsuchdienst im Internet: www.rakko.de.
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