13.02.2015 Einheitlicher Mindestlohn für alle Branchen Regelung betrifft auch Langzeitpraktikanten Rechtsanwaltskammer Koblenz. Unabhängig von der Branche haben Arbeitnehmer ab Januar 2015 Anspruch auf einen Stundenlohn von mindestens 8,50 Euro. Ausgenommen sind für einen Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2016 Branchen, für die ein Tarifvertrag repräsentativer Tarifvertragsparteien gilt, oder die unter das Arbeitnehmer-Entsendegesetz fallen. Dazu zählen z.B. das Friseurhandwerk, die Fleischindustrie, die Land- und Forstwirtschaft sowie der Gartenbau. Zeitungszusteller müssen sogar bis zum 31.12.2017 warten, um den vollen Mindestlohn zu erhalten. „Generation Praktikum“ Arbeitgeber, die Langzeitpraktikanten bisher als vollwertige Arbeitskräfte eingestellt haben, werden dies nun nicht mehr tun können, ohne den gesetzlichen Mindestlohn auszuzahlen. Praktikanten, die ein Pflichtpraktikum im Rahmen der Schul- oder Studienordnung absolvieren, haben jedoch keinen Anspruch auf einen Mindestlohn. Vom Mindestlohn ausgenommen sind auch Praktika, die nicht länger als drei Monate dauern und der Aus- und Weiterbildung dienen. Auch denjenigen, die zur Berufsausbildungsvorbereitung und zur Einstiegsqualifizierung angestellt wurden, steht kein Mindeststundenlohn von 8,50 Euro zu. Ohne Anspruch auf Mindestlohn Personen, die ein Freiwilliges Soziales Jahr oder einen Bundesfreiwilligendienst absolvieren, ehrenamtliche Mitarbeiter und Ordensmitglieder dürfen sich ebenfalls nicht auf die neuen Regelungen zum Mindestlohn berufen. Neu eingestellte Langzeitarbeitslose erhalten den Mindeststundenlohn von 8,50 Euro erst nach sechs Monaten Beschäftigung. Auch Auszubildende oder Jugendliche unter 18 Jahren fallen nicht unter das Mindestlohngesetz. Dokumentationspflicht Um Umgehungen des Mindestlohns durch längere Arbeitszeiten zu vermeiden, müssen für alle geringfügig Beschäftigten – auch in Privathaushalten – sowie für Arbeitnehmer in Branchen nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz bis zu einem Verdienst von 2.958 Euro die erbrachten Stunden innerhalb einer Woche nach Arbeitserbringung aufgezeichnet und zwei Jahre aufbewahrt werden. Eine Nichtzahlung zählt als Straftat Einem Arbeitnehmer aufgrund der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns zu kündigen, ist nicht rechtens. Zulässig kann es aber sein, das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt zu kündigen, weil es sich wirtschaftlich nicht mehr trägt. Rheinstraße 24 · 56068 Koblenz [email protected] · www.rakko.de Deutsche Bank AG Koblenz IBAN: DE78 5707 0045 0014 9484 00 BIC: DEUTDE5M570 Postbank Köln IBAN: DE05 3701 00500 15704 0507 BIC: PBNKDEFFXXX Arbeitgebern, die den Mindestlohn zu umgehen versuchen, drohen Bußgelder (§ 21 MiLoG). Weil das Unternehmen mit diesem Vergehen Sozialversicherungsbeiträge vorenthält, kann dies gemäß 266a StGB sogar eine Straftat darstellen. Wer gegen das Mindestlohngesetz verstößt, kann darüber hinaus von öffentlichen Aufträgen ausgeschlossen werden. Nichtzahlende Arbeitgeber müssen den Lohn nachzahlen und bleiben unter Umständen auf den Sozialversicherungsbeiträgen, die der Arbeitnehmer hätte abführen müssen, sitzen. Auftraggeber, die Subunternehmer beschäftigen, die sich nicht an das Mindestlohngesetz halten, haften auch dann, obwohl sie von der Nichteinhaltung nichts wussten. Wer sicher gehen will, sollte sich vom Subunternehmer schriftlich bestätigen lassen, dass dieser seine Mitarbeiter entsprechend des Mindestlohngesetzes bezahlt. Im Zweifelsfall sollten Betroffene einen Anwalt aufsuchen. Fachanwälte und Anwälte, die sich auf bestimmte Rechtsgebiete spezialisiert haben, nennt Ihnen auf Anfrage die Rechtsanwaltskammer Koblenz unter der Telefonnummer 0261/30335-55 oder der Anwaltsuchdienst im Internet: www.rakko.de.