Rechtsfragen rund um das Internet

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Rechtsfragen
rund um das Internet
104/02
verantwortlich:
Oliver Baumbach
Geschäftsbereich Recht | Steuern
der IHK Nürnberg für Mittelfranken
Hauptmarkt 25/27, 90403 Nürnberg
Tel. 0911/1335-388
Fax 0911/1335-463
E-Mail: [email protected]
Autoren der 6. Auflage (2004):
Rechtsanwalt Bernhard Hannemann
Rechtsanwältin Sigried Thudt L.L.M.
Rechtsanwalt (Strafrecht) Arto Leinonen
Rechtsreferendarin Katharina Dugnus
Kanzlei Dr. Waibel & Kollegen, Augsburg
Anwaltshaus Augsburg
http://www.anwaltshaus.de
Rechtsanwältin Anja Münz, München
http://www.ra-muenz.de
Mitautoren der Vorauflagen:
Kanzlei Dr. Waibel & Kollegen, Augsburg
Prof. Dr. Schneider
Kanzlei Schneider Schiffer Waltl, München
Rechtsreferendar Daniel Sohn
Mit freundlicher Genehmigung der Industrieund Handelskammer Schwaben, Stettenstraße 1 + 3, 86150 Augsburg
Stand: März 2004
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Inhalt:
Seite
I.
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Wie erhalte ich Zugang zum Internet?
1. Providerverträge
2. Checkliste Providervertrag
3. Insolvenz von Providern
II. Was muss bei der Registrierung von Domains beachtet werden?
1. Begriff und Beantragung
2. Schutz im Streitfall
3. Ist eine Domain pfändbar?
4. Providerwechsel
5. Übertragung von Domains
6. Checkliste
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III. Was muss bei der Erstellung einer Internetpräsenz beachtet werden?
1. Allgemeines
2. Anbieterkennzeichnung
3. Haftung für die Inhalte einer Webseite
4. Urheberrechtsverletzung – Was darf man auf der eigenen Seite
verwenden?
5. Webdesignverträge und Verträge zur Pflege von Webseiten
6. Checklisten
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IV. Was muss bei der Kommunikation per E-Mail beachtet werden?
1. Wann kann die E-Mail im Rechtsverkehr wirksam eingesetzt werden?
2. Kommunikation mit Behörden
3. Wie sicher ist die E-Mail?
4. Sollte man auch wichtige Nachrichten per E-Mail verschicken?
5. Kann man mit einer E-Mail eine Frist einhalten?
6. Was gilt, wenn Unberechtigte den eigenen Internetzugang nutzen?
7. Internet am Arbeitsplatz
8. Wer haftet bei Viren?
9. Checkliste
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V. Was bedeuten digitale Signaturen und elektronische Archivierung?
1. Signaturgesetz 2001
2. Regelungen für steuerliche Betriebsprüfungen bei
EDV-gestützter Buchführung
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VI. Was muss bei Werbung im Internet beachtet werden?
1. Werbung auf der Internetpräsenz
2. Werbung mittels E-Mails
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VII. Was muss beim E-Commerce beachtet werden?
1. B2B („business to business“ – Handel zwischen Unternehmen)
2. B2C („business to consumer“ – Handel zwischen Unternehmen
und Verbraucher)
3. Welche Risiken birgt die Kreditkartenzahlung im Internet?
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VIII. Datenschutz
1. Anzuwendende Vorschriften
2. Grundsätze
3. Welche datenschutzrechtlichen Informationspflichten bestehen?
4. Wann ist das Erheben und Verwenden von Daten zulässig?
5. Welche Anforderungen werden an die betriebliche Organisation
und Technik gestellt?
6. Genügt meine technische Einrichtung und mein Datenschutzkonzept
den rechtlichen Anforderungen?
7. Brauche ich einen Datenschutzbeauftragten oder muss ich die
Datenverarbeitung melden?
8. Sind sog. Cookies zulässig?
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IX. Internetversteigerungen
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X. Ein kurzer Ausflug in das Arbeitsrecht
1. Regelung in Arbeitsverträgen
2. Internetnutzung ohne ausdrückliche Regelung
3. Kontrolle der Arbeitnehmer
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XI. Wie ist bei Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden zu reagieren?
1. Wie können Sie sich strafbar machen?
2. Wie gehen die Ermittlungsbehörden vor?
3. Wie verhalte ich mich bei Befragungen und Vernehmungen?
4. Wie verhalte ich mich bei Durchsuchungen?
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Anhang:
Übersicht zu Informationspflichten auf Webseiten
Hinweis:
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Dieses Merkblatt soll nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden, es sei denn, der IHK wird vorsätzliche oder grob fahrlässige
Pflichtverletzung nachgewiesen.
Gesetzgebung und Rechtsprechung sind bis März 2004 berücksichtigt. Bitte
beachten Sie auch, dass die Checklisten lediglich eine Hilfestellung bieten, aber
nicht den fachlichen Rat eines Anwalts ersetzen können. Ferner sind im Jahre
2004 einige Änderungen absehbar, die teilweise aus der Umsetzung europäischen Rechts resultieren.
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I. Wie erhalte ich Zugang zum Internet?
Für den normalen Kunden, der nicht selbst Provider ist, erfordert die Verbindung zum Internet die zwischengeschaltete Leistung eines sogenannten Providers. Dessen Aufgabe besteht
dann primär darin, diesen Zugang zum Internet zu beschaffen. In der Regel wird dies im
Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung zwischen diesem Kunden und dem Provider geregelt. Das Leistungsspektrum der Provider ist durchaus unterschiedlich. Konkret kann die Ermöglichung des Zugangs und gleichzeitig auch der Abschluss des Vertrages durch Überlassung einer Zugangssoftware und deren anschließende Installation, aber auch durch eine
ausdrückliche schriftliche Vereinbarung erfolgen.
1. Providerverträge
Als Providervertrag werden unterschiedliche Verträge über Leistungen bezeichnet, die mit
der Nutzung des Internets in Zusammenhang stehen. Inhalte solcher Providerverträge sind
insbesondere:
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der Zugang ins Internet (access-providing) und
das Bereitstellen von Speicherplatz im Internet (hosting), z.B. für ein E-MailPostfach und/oder für Webseiten.
Vielfach werden Kombinationen dieser und weiterer zusätzlicher Leistungen (z.B. die Registrierung von Domains) angeboten. Je nach Leistungsangebot, teilweise auch nach Ausgestaltung dieses Leistungsangebots sind solche Verträge als Miet-, Dienstleistungs- oder Werkverträge bzw. als gemischte Verträge zu qualifizieren. Solche Verträge werden vielfach auch
im Zusammenhang mit dem Erwerb von Modems, Telefonanlagen oder Computern angeboten. Im gewerblichen Bereich sollte jedoch auch derartigen Verträgen die erforderliche Aufmerksamkeit geschenkt werden.
Soweit es nur um den Zugang zum Internet geht, ist eine dauerhafte Bindung an einen Anbieter nicht erforderlich. Viele, vor allem private Anwender, nutzen dabei auch pro Zugriff einen individuell ausgewählten Provider mit sogenanntem „Internet by Call“. Die Preisgestaltung der Acess-Provider am Markt ist ähnlich wie die der Telefonanbieter (vielfach handelt es
sich um die gleichen Unternehmen) sehr vielschichtig. Hier lohnt ein Preisvergleich an Hand
Ihres konkreten Bedarfs. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Anbieter mit den niedrigsten
Preisen pro Zeiteinheit nicht notwendigerweise der günstigste ist. Je nach Auslastung und
Kapazität der Anbieterserver sind die Zeiten, die benötigt werden, um eine Verbindung zu
angewählten Webseiten aufzubauen, auch sehr unterschiedlich. Es lohnt sich daher, vor dem
Abschluss eines längerfristigen Vertrages die Zeiten, die der Anbieter zum Verbindungsaufbau benötigt, zu unterschiedlichen Tageszeiten zu testen.
Wenn mehrere verbundene Dienste benötigt werden, z.B. Internetzugang, E-Mail-Postfach,
Webseiten, Speicherung und Zugangsvermittlung, zahlt es sich für Unternehmen vielfach
aus, sich auf einen Anbieter festzulegen, mit dem eventuell individuell ein Preis ausgehandelt
werden kann und der als Ansprechpartner bei sämtlichen Schwierigkeiten bei der Internetnutzung zur Verfügung steht. Die Bedeutung gerade dieses Servicebereichs sollte von Unternehmern nicht unterschätzt werden. Die angebotenen Dienste können aber auch für die
maßgebenden Normen von Bedeutung sein, also etwa TKG einerseits und TDG/MDStV andererseits.
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2. Checkliste Providervertrag
Im Zusammenhang mit Providerverträgen ist vor allem auf technische Parameter zu achten:
1. Reicht die Größe des zur Verfügung stehenden Speicherplatzes in Megabyte (MB) für
den beabsichtigten Internetauftritt und weitere Dienste (wie z.B. E-Mail) aus?
2. Reicht der vereinbarte Traffic (Datenmenge, die von Nutzern durch das Aufrufen der
Webseite durch die Leitungsanbindung des Providers fließt) aus?
Welche Regelungen bestehen für den Fall des Überschreitens der vereinbarten Menge
(im schlechtesten Fall ist das Internetangebot dann nicht mehr erreichbar)?
3. Wie hoch ist die vertraglich zugesicherte Erreichbarkeit des Servers pro Jahr (z.B. 99
Prozent)?
4. Wo ist der Serverstandort und damit der Ort der Speicherung?
5. Wie sind die Server ans Internet angebunden (technische Angaben zu den Leitungen, da
hiervon die Ladegeschwindigkeit abhängt)?
6. Was für Sicherheitsstandards werden bzgl. der Server und des Datentransfers gewährleistet?
7. Regelungen über das Eigentum an den Datenbanken
8. Nachvollziehbare Regelungen über die abzurechnenden Dienstleistungen und den Traffic. Dabei muss vereinbart werden, ob der interne Traffic auch von der Grundgebühr umfasst ist.
3. Insolvenz von Providern
Immer öfter mussten in der letzten Zeit auch Provider Insolvenz anmelden. Probleme kann
das für den Kunden dann verursachen, wenn die Server des Providers, auf denen die Daten
für eine Webseite aufgespielt sind, nicht mehr erreichbar sind und somit die Webseite im Internet nicht mehr abgerufen werden kann. Dann muss oft in kurzer Zeit ein alternativer Provider gefunden werden. Man sollte also bereits bei der Auswahl eines Providers über eine Alternative nachdenken und eine aktuelle Sicherungskopie der Webseite bereithalten. Ferner
sollte bei der gewerblichen Nutzung des Internets noch eine zweite unabhängige Mailadresse eingerichtet werden, damit beim Ausfall des Providers eine Kommunikationsmöglichkeit
weiterhin besteht. Vielfach werden kostenlose Mailadressen angeboten, die zwar für den gewerblichen Gebrauch nur bedingt einsetzbar sind, die Anforderungen an eine Ersatzadresse
erfüllen sie jedoch.
TIPP: Nicht nur der Vertrag sollte geprüft werden, sondern auch der Provider selbst. Günstige Gebühren können teuer bezahlt werden, wenn die erforderliche Kapazität nicht gewährleistet werden kann, die Verbindung technisch unzulänglich ist oder das Unternehmen insolvent wird.
Prüfen Sie, ob eine zweite (Ersatz-) Mailadresse bei einem weiteren Provider eingerichtet
werden kann.
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II. Was muss bei der Registrierung von Domains beachtet werden?
1. Begriff und Beantragung
a) Was ist eine Domain?
Um Rechner, die weltweit mit dem Internet verbunden sind, eindeutig identifizieren zu können, ist jedem Rechner bzw. jedem Internetangebot eine Adresse, die sog. IP-Number (Internet-Protokoll-Nummer), zugeordnet. Diese besteht aus einer Folge von 4 Zahlenblöcken
zwischen 0 und 255. Da diese Nummern schwierig zu merken und umständlich einzugeben
sind, wurde ein System von Domains, sog. URL (uniform resource locator) aufgebaut. Dank
diesem System kann jeder numerischen Adressierung jeweils eine frei wählbare Bezeichnung in Form einer Domain zugewiesen werden. Ein sog. Name-Server, der bei Eingabe einer Domain die dazugehörige numerische IP-Nummer ermittelt, sorgt dafür, dass das gewünschte Angebot erreicht wird (vgl. hierzu auch Hannemann in NJP 03/2003).
Eine Domain kann aus Ziffern, Bindestrichen und Buchstaben des lateinischen Alphabets
bestehen. Leerstellen sind meist ebenso wenig möglich wie Umlaute (derzeit) und andere
Sonderzeichen. Weitere Details ergeben sich aus den Richtlinien der jeweiligen Registrierungsstelle. Diese Richtlinien haben nicht die Qualität eines Gesetzes oder einer Verordnung. In diesem Zusammenhang ist auch erwähnenswert, dass die Vergabestellen nicht demokratisch legitimiert sind, sich jedoch in der Vergangenheit bewährt haben.
Eine vollständige Internet-Adresse enthält zunächst die Bezeichnung des Übertragungsprotokolls (http://) und des gewählten Dienstes (beispielsweise www). Im Anschluss daran wird
die sogenannte Second-Level-Domain angegeben, die durch einen Punkt von der sog. TopLevel-Domain getrennt ist. Die Top-Level-Domain steht entweder für ein Land (ccTLD,
country code TLD) oder für einen inhaltlichen Bereich (gTLD, generic TLD). Beispiele für die
beiden letzteren sind „de“ für Deutschland, „at“ für Österreich, „ch“ für Schweiz und „com“ für
kommerzielle Angebote, „edu“ für Bildungsträger oder „net“ für Netzwerkbetreiber. Mittlerweile kann allerdings jeder für nahezu jeden TLD eine Second-Level-Domain beantragen.
Aufgrund der Einzigartigkeit der IP-Nummern kann jede Second-Level-Domain unter einer
Top-Level-Domain nur einmal vergeben werden. Die Zahl der Registrierungen ist im Zuge
der zunehmenden Beliebtheit und Verbreitung des Internets stark angestiegen. Trotz der Einführung neuer generischer Top-Level-Domains ist nicht zu erwarten, dass sich die Lage hinsichtlich der Verfügbarkeit von beliebten Domain-Namen deutlich entspannen wird.
Die Second-Level-Domains werden unter der jeweiligen Top-Level-Domain durch eine zuständige Registrierungsstelle vergeben. Für die deutschen de-Domains ist das die DENIC,
eine eingetragene Genossenschaft in Frankfurt, die von Internet Service Providern, kurz ISP,
die ihren Kunden lokale Zugänge zum Internet zur Verfügung stellen, getragen wird. Informationen über die DENIC e.G. sind unter http://www.denic.de abrufbar. Die entsprechende Auskunft für gTLDs ist erhältlich bei http://www.internic.net.
Die Registrierung von Domain-Namen unter verschiedensten Top-Level-Domains kann auch
über den Internet Service Provider erfolgen, der dann sämtliche Formalitäten übernimmt.
Zum Providerwechsel verweisen wir auf die nachfolgenden Ausführungen.
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b) Was muss ich bei der Beantragung einer Domain beachten?
Die Freude über die Registrierung einer Domain wird nicht lange anhalten, wenn diese gleich
lautet mit Marken, Unternehmenskennzeichen, Firmennamen, deren Kurzbezeichnungen
oder Städtenamen. Denn dann können Sie sehr schnell eine außergerichtliche Aufforderung
mittels einer Abmahnung erhalten, dass Sie die Domain freigeben. Das wäre an sich nicht
weiter dramatisch, wenn die Abmahnung und eine zu unterzeichnende Unterlassungserklärung nicht mit der Übernahme von meist erheblichen Anwaltskosten verbunden wäre. Das
Ignorieren derartiger Abmahnungen kann außerdem zu Gerichtsverfahren führen, deren Kosten ein Vielfaches der Anwaltsgebühren aus dem Abmahnverfahren betragen. Auch die Verwendung eines Begriffs wie „Tauchschule“ in Verbindung mit einem Städtenamen kann unzulässig sein, wenn der Inhaber eines Betriebes sich mit der Städtebezeichnung „mit fremden
Federn schmückt“ (vgl. hierzu Urteil des OLG Hamm vom 18.03.2003, 4-U 14/03).
TIPP: Recherchieren Sie vorab, ob die von Ihnen gewünschte Second-Level-Domain innerhalb der gewünschten Top-Level-Domain überhaupt noch verfügbar ist und ob sie eventuell
in Rechte Dritter eingreifen könnte. Diese Arbeit übernehmen natürlich auch WebdesignAgenturen und spezielle Dienstleister.
Unterlassen Sie die Registrierung freier Domains, die Rechte Dritter verletzen. Das gilt auch
für den Fall von Wortkombinationen oder offensichtlichen Tippfehlern.
Beachten Sie, dass bereits die Registrierung einer Domain Ansprüche Dritter begründen
kann (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 2003).
Im Internet existieren Dienste, die die Verfügbarkeit gleich hinsichtlich mehrerer Top-LevelDomains abfragen. Daneben kann in den sog. Whois-Datenbanken der Registrierungsstellen
recherchiert werden. Marken und ähnliches können unter http://www.dpma.de abgefragt werden, Firmennamen im Handelsregister oder über die Industrie- und Handelskammern. Um
wirklich sicherzustellen, dass Rechte Dritter nicht verletzt werden, empfiehlt es sich, die Recherche einem Patentanwalt zu übertragen. Diese haben Zugang zu umfangreichen Datenbanken, um nach Rechten Dritter zu suchen.
Durch die Registrierungsstellen wird eine solche Überprüfung in Bezug auf die Verletzung
von Rechten Dritter nicht vorgenommen. Mittlerweile ist höchstrichterlich entschieden, dass
die DENIC e.G. grundsätzlich keine Verpflichtung trifft, bei der Registrierung zu prüfen, ob an
der einzutragenden Bezeichnung Rechte Dritter bestehen. Anders ist dies nur im Fall eines
offenkundigen Rechtsverstoßes zu beurteilen, wenn dieser ohne weiteres festzustellen ist.
TIPP: Die Registrierung einer oder mehrerer Domains können Sie mit einem Providervertrag
über Speicherplatz, E-Mail-Accounts und andere benötigte technische Dienstleistungen im
Zusammenhang mit Ihrem Internet-Auftritt verbinden, denn mittlerweile existieren hier sehr
günstige und technisch hochwertige Angebote.
Von einer Registrierung direkt bei der Registrierungsstelle ist vor allem aus Kostengründen
abzuraten.
c) Neue Top-Level-Domains
Inzwischen können auch zahlreiche weitere generische TLD auch bei deutschen Providern
beantragt werden. Die Vergabeverfahren weisen nur im Detail Unterschiede auf. Ein besonderes Vergabeverfahren gibt es in der Regel für Namens – und Markeninhaber im Rahmen
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einer sogenannten Sunrise Period. Für die meisten inzwischen genehmigten Endungen (z. B.
„.info“, „.biz“) sind diese vorrangigen Vergabeverfahren bereits beendet. Hier gilt danach wie
bisher das „first come - first serve“ – Prinzip. Für deutsche Unternehmen, die auch europaweit agieren, könnte allerdings eine .eu-Domain interessant sein. Diese wird durch die belgische EURid als Vergabestelle verwaltet (http://www.eurid.org/). Das Vergabeverfahren für
diese Domains ist bisher noch nicht bekannt. Vermutlich wird im Jahr 2004 die Vergabe der
Domains beginnen. Über ein vorrangiges Vergabeverfahren für Namens- und Markenrechtsinhaber ist bisher noch keine Regelungen getroffen, ein solches ist aber wahrscheinlich. Es
empfiehlt sich bei Interesse die Nachrichten auf einschlägigen Internetseiten (s.o.) zu verfolgen oder bei dem eigenen Provider nachzufragen, wann das Vergabeverfahren beginnt. Abzuraten ist von den teilweise sogar kostenpflichtigen Vorregistrierungsverfahren. Durch diese
erwirbt der Kunde keinerlei Recht an einer .eu-Domain. Leider verstecken sich hinter den
Reservierungsstellen Firmen, die letztlich die begehrten Domains auf die eigene Firma eintragen lassen und später gegen eine beträchtliche Zahlung dem Kunden anbieten.
d) Spezialfrage: Kann ich mir auch einen beschreibenden Domain-Namen registrieren?
Interessant kann insbesondere auch die Registrierung von Domain-Namen sein, die beschreibender Natur sind, d. h. Gattungsbegriffen und Branchenbezeichnungen entsprechen.
Bisher herrschte eine große Unsicherheit, ob diese Praxis unter dem Gesichtspunkt der Kanalisierung von Kundenströmen wettbewerbsrechtlich und unter dem Aspekt eines Freihaltebedürfnisses markenrechtlich unzulässig ist.
Der Bundesgerichtshof hat bereits mit Urteil vom Mai 2001 entschieden, dass dieses Verhalten in keine der Fallgruppen, die die Rechtsprechung zur Konkretisierung des Verbots des
§ 1 UWG entwickelt habe, falle (Verbot von Handlungen, die gegen die guten Sitten verstoßen) und es keinen Anlass gebe, eine neue Fallgruppe zu bilden.
Das aus dem Markenrecht entspringende Freihaltebedürfnis sei daneben nicht berührt, da
der Domain-Name anders als die Marke nicht zu einem Ausschließlichkeitsrecht führe. Denn
Wettbewerber seien nicht gehindert, den jeweiligen Begriff in ihrer Werbung oder ihrem Namen zu verwenden. Allerdings hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass die Zulässigkeit
der Verwendung von beschreibenden Begriffen als Domain-Name auch Grenzen habe.
Zum einen könne sie unter dem Aspekt einer Blockade dann missbräuchlich sein, wenn der
Begriff nicht nur unter einer Top-Level-Domain, sondern unter weiteren registriert werde oder
eine Registrierung unter einer Top-Level-Domain gleichzeitig in verschiedenen Schreibweisen erfolge. Zum anderen dürfe die Verwendung von Gattungsbezeichnungen nicht irreführend sein. Dieser Gesichtspunkt kann insbesondere dann berührt werden, wenn der Eindruck
entsteht, dass das Internetangebot unter dem entsprechenden Domain-Namen das einzige
auf diesem Gebiet ist und sich gewissermaßen als Portal für sämtliche Anbieter darstellt.
Es bleibt abzuwarten, wie sich diese Entscheidung in der Rechtsprechung der Instanzgerichte auswirken wird. (Eine aktuelle Übersicht geben: Wüstenberg in GRUR 2003, 109 f oder
Härting, Reinholz in K&R 2003, 485 und Hannemann in NJP Heft 4 2002, 23ff.)
TIPP: Sofern ein Gattungsbegriff oder eine Branchenbezeichnung als Second-Level Domain
verfügbar ist (evtl. noch unter neuen Top-Level-Domains), können Sie diesen für sich reservieren. Allerdings ist nach der Freischaltung darauf zu achten, dass die beschriebenen Anforderungen eingehalten werden. Mit einer weiteren Konkretisierung derselben durch die
Rechtsprechung ist zu rechnen.
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2. Schutz im Streitfall
a) Gerichtlicher Schutz
Im Zusammenhang mit Domains können verschiedenste Streitigkeiten entstehen. Mittlerweile
existiert eine sehr differenzierte Rechtsprechung. Aufgrund der vielfältigen Fallkonstellation
ist es dringend angeraten, einen Spezialisten in diesem Gebiet aufzusuchen, denn auch früher geltende Grundsätze, dass zum Beispiel sich eine Kommune mit ihrem Namen (z.B.
www.heidelberg.de) gegenüber einem Dritten durchsetzen kann, sind längst überholt.
Meistens besteht der Ausgangspunkt für Streitigkeiten darin, dass jemand eine Domain für
sich registrieren lassen will und feststellt, dass diese bereits durch einen anderen registriert
worden ist. Dabei kann der andere überhaupt kein rechtlich geschütztes Interesse an dieser
Domain haben, genau diesen Namen als natürlichen Familiennamen führen oder im Rahmen
seiner Geschäfts- oder Firmenbezeichnung für sich beanspruchen. Denkbar ist auch, dass er
Inhaber einer eingetragenen Marke mit dieser Bezeichnung ist.
Grundsätzlich gilt, dass gegen eine Eintragung nur von demjenigen wirksam vorgegangen
werden kann, der ein „stärkeres“ Recht an der Bezeichnung hat. Ist z.B. ein Begriff als Marke
in unterschiedlichen Kategorien für verschiedene Personen eingetragen, kann demjenigen
der Markeninhaber, der die Marke zuerst als Second-Level-Domain nutzt, diese Nutzung
nicht untersagt werden. Lediglich bei einer ganz überwiegenden Verkehrsgeltung wurde in
der Vergangenheit bei Namensrechten abweichend entschieden, wie in den Entscheidungen
„krupp.de“ oder „shell.de“.
Im Übrigen gelten die allgemeinen Grundsätze für die Verletzung der jeweiligen Rechtsgüter.
So kann z.B. ein Markenrecht nur durch eine Nutzung im „geschäftlichen Verkehr“ verletzt
werden. Eine solche „Nutzung im geschäftlichen Verkehr“ wird bei einer Verwendung im Internet durch einen Unternehmer von der Rechtsprechung nahezu grundsätzlich angenommen. Gegen die Nutzung eines Markennamens als Domain für rein private Zwecke kann hingegen aus dem Markenrecht nicht vorgegangen werden.
Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang, dass in gerichtlichen Entscheidungen die verwendete Top-Level-Domain bei der Beurteilung der Verwechslungsfähigkeit außer Betracht
bleibt. (Eine aktuelle Übersicht geben: Wüstenberg in GRUR 2003, 109 f oder Härting , Reinholz in K&R 2003, 485 und Hannemann in NJP Heft 4 2002, 23ff.)
b) Außergerichtlicher Schutz
Bei der Registrierung zahlreicher generischer TLD (z.B. .com, .org, .net, .biz, .info, .name)
erklärt sich der Domaininhaber automatisch bereit, in Streitfällen die Entscheidung eines
Schiedsgerichts bzw. eines Schiedsrichters zu akzeptieren, meist der WIPO. Damit kann der
Domaininhaber bei einer missbräuchlichen Registrierung vor dem Schiedsgericht verklagt
werden und bei einer entsprechenden Entscheidung auch die Rechte an einer Domain verlieren. Voraussetzung für ein solches Verfahren ist, dass die vom Domaininhaber registrierte
Domain mit der Marke des Beschwerdeführers identisch oder verwechslungsfähig ist und
dem Domaininhaber kein eigenes Recht oder legitimes Interesse an der in Streit stehenden
Domain zusteht. Das Verfahren selber wird vollständig online durchgeführt. Wenn das
Schiedsgericht beschließt, dass eine missbräuchliche Registrierung vorliegt, so wird es die
entsprechende Registrierungsstelle davon in Kenntnis setzen und diese überträgt die Domain entsprechend der Entscheidung. Die Kosten betragen im Regelfall 1000 US $ und sind
vom Beschwerdeführer zu tragen. Dieses Verfahren bietet somit einen schnelleren, effektive10
ren und in den meisten Fällen auch kostengünstigeren Rechtsschutz bei Verletzungen von
Markenrechten durch die Registrierung von Domains als ein normales gerichtliches Verfahren. Ein gerichtliches Verfahren ist jedoch von einer Entscheidung des Schiedsgerichts weder ausgeschlossen noch abhängig.
HINWEIS: Wenn Sie unter einer generischen Top-Level-Domain eine Second-Level-Domain
registriert haben, kann es sein, dass Sie im Falle eventueller Namens- oder Markenrechtsverletzung Beteiligter eines Schiedsgerichtsverfahrens der WIPO (World Intellectual Property
Organization) werden. Wenn dies der Fall ist, erhalten Sie durch den Beschwerdeführer eine
Kopie einer Beschwerde, zu der Sie sich entsprechend äußern können. Obwohl für das Verfahren kein Anwalt vorgeschrieben ist, empfehlen wir Ihnen in diesem Fall, das Verfahren
durch einen spezialisierten Anwalt bearbeiten zu lassen, für den die Verhandlungssprache
Muttersprache ist (vgl. hierzu: Domain-Streitbeilegung durch das ICANN Schiedverfahren
UDRP, Baronikians, NJP 2003, Heft 1 Seite 11f).
3. Ist eine Domain pfändbar?
Die Instanzgerichte beurteilen diese Frage bisher nicht einheitlich. Für eine Pfändbarkeit
sprach sich das LG Essen in seinem Beschluss vom 22.09.1999 (11 T 370/99) aus. Und
auch ein Teil in der Literatur spricht sich mit diesen Gründen für die Pfändbarkeit aus (z.B.
Stöber in Zöller - ZPO-Kommentar, 22. Aufl. § 857 Rn. 12 c; Schneider in ZAP 14, 355). In
einem späteren Beschluss vom 12.02.2001 (20 T 19368/00) war das LG München bereits
der Ansicht, dass Domain–Namen keine Rechte sind, die selbständig pfändbar und unter
Mitwirkung der Vollstreckungsorgane verwertbar sind. Hierfür argumentierte es damit, dass
die Möglichkeit des Verkaufs oder einer anderen Übertragung von Domains nur eine „Nebenfolge“ sei und nicht als Zweck des Vergabesystems angesehen werde. Zudem gäbe es für
Domain–Namen im Gegensatz zu gewerblichen Schutzrechten kein vorgeschaltetes Prüfungsverfahren. Ein solches Ergebnis fasste auch das OLG München in seinem Beschluss
vom 09.03.2001 (19 W 1033/01).
Aus dem Domainvertrag erwirbt der Inhaber einer Domain gegen die DENIC e.G. einen Konnektierungsanspruch und einen Registrierungsanspruch. Der Konnektierungsanspruch betrifft die Übersetzung des Domain-Namens in eine IP-Adresse durch den Domain-NameServer, der Registrierungsanspruch die Eintragung des Domaininhabers auf dem WhoisServer.
Die Parteistellung des Domaininhabers selbst kann nicht gepfändet werden. Möglich ist jedoch die zeitweise Pfändung des Konnektierungs- und des Registrierungsanspruches des
Domaininhabers gegen die DENIC e.G. Diese Ansprüche stellen einen wirtschaftlichen Wert
und damit ein anderes Vermögensrecht i. S. d. § 857 ZPO dar.
Etwas anderes gilt dann, wenn der Domainname von einer Privatperson genutzt wird und
sich mit deren Namen deckt. Dann würde eine Pfändung deren Namensrecht verletzen. Ebenso wird eine Pfändbarkeit verneint, wenn der Domainname als untrennbar von dem die
Rechte innehabenden Unternehmen anzusehen ist.
Bei der Pfändung dieser Ansprüche ist zu beachten, dass deren Übertragung auf einen Dritten während einer festen Pfändungslaufzeit zu einem festen Überlassungsentgelt erfolgt. Der
Dritte kann in dieser Zeit dann beispielsweise eine Weiterleitung auf sein bereits bestehendes Angebot im Internet zur Erhöhung der Zugriffszahlen schalten. Demnach wird der
Marktwert der zu erwartenden Zugriffszahlen während des Pfändungszeitraumes maßgeblich
für das Überlassungsentgelt sein.
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Daneben kommt die Überweisung an Zahlungsstatt oder die freihändige Veräußerung in Betracht. Die Pfändung unter der auflösenden Bedingung der vollständigen Befriedigung des
Vollstreckungsgläubigers ist sinnlos, da der Dritte dann jederzeit damit rechnen muss, dass
der Vollstreckungsschuldner seine Schulden gegenüber dem Vollstreckungsgläubiger tilgt
oder tilgen lässt und der Konnektierungs- und Registrierungsanspruch dann an den Vollstreckungsschuldner zurückfällt.
TIPP: Sind bei einem Vollstreckungsschuldner weder Grundstücke noch bewegliche Sachen
noch Zahlungs- und Herausgabeansprüche als Vollstreckungsgegenstände vorhanden, dann
denken Sie an die Möglichkeit der Pfändung der Ansprüche aus einem Domainvertrag. Denn
mittlerweile haben viele Schuldner Domains eintragen lassen, die teilweise durchaus interessant für Dritte sind.
4. Providerwechsel
Nicht zuletzt durch ständig wechselnde Preise und Angebote in diesem Bereich kann es
sinnvoll sein, den Hosting-Provider zu wechseln. Probleme hierbei können auftreten, wenn
eine bisher vom alten Provider verwaltete Domain nun bei einem neuen Provider verwaltet
werden soll. Hierbei sollte vermieden werden, die Domain abzumelden und bei einem neuen
Provider wieder anzumelden, denn wird eine Domain geschlossen, steht sie für eine gewisse
Zeit für die Registrierung durch Dritte zur Verfügung. Um dieses Risiko zu vermeiden, muss
bei der Registrierungsstelle ein sogenannter KK (Konnektivitäts-Koordinierungs) –Antrag gestellt werden. Dies übernimmt grundsätzlich der neue Provider. Durch die Registrierungsstelle wird der alte Provider dann aufgefordert, dem Antrag zuzustimmen. Bevor dies geschieht,
wird der Provider seinen Kunden kontaktieren, um sicherzustellen, dass die Übertragung der
Domain nicht gegen den Willen des Domaininhabers erfolgt. Sollte der Provider dem KKAntrag widersprechen und ein Providerwechsel hieran scheitern, liegt dies in den meisten
Fällen deshalb nicht an rechtlichen Problemen, sondern daran, dass der alte Provider den
Domaininhaber nicht erreichen konnte oder an Kommunikationsproblemen zwischen Providern und deren Unterprovidern. In den meisten Fällen sollte eine Nachfrage bei dem alten
Provider das Problem lösen. Als Vermittler kann bei schwerwiegenderen Problemen auch die
Registrierungsstelle eingeschaltet werden. Diese erreichen Sie bei Problemen mit einem
Providerwechsel unter folgender Adresse:
DENIC Domain Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft e.G., Wiesenhüttenplatz 26, 60329
Frankfurt am Main, Telefon: +49 (0)69 / 27235-271, Telefax: +49 (0)69 / 27235-235, E-Mail:
[email protected].
5. Übertragung von Domains
Wenn die gewünschte Domain bereits registriert ist, ist es auch möglich, diese auf käuflichem
Wege zu erwerben. Hierfür kann ein sogenannter Domainübertragungsvertrag geschlossen
werden. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass eine Übertragung überhaupt möglich ist
und die Domain nicht durch eine Dritten zum Beispiel durch einen sog. Wait-Antrag blockiert
ist. Um mögliche Schadenersatzansprüche, die sich auch gegen den neuen Domaininhaber
richten können, auszuschließen, sollte dieser Vertrag den Erwerber der Domain diesbezüglich durch entsprechende Gewährleistungsklauseln absichern (z.B. in Bezug auf die Verletzung von Rechten Dritter oder die Haftung für ausstehende Registrierungsgebühren). Sofern
der Vertragspartner nicht bekannt ist oder Zweifel an seiner Vertragstreue bestehen, kann
die Übertragung einer Domain auch über einen Treuhänder erfolgen. Dieser verpflichtet sich,
die Urkunden und Bestätigungen den Providern erst nach Eingang der vereinbarten Zahlung
vorzunehmen (vgl. herzu: Förster in NJP 2003, Heft 1 Seite 36 ff).
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6. Checkliste
1.
2.
3.
4.
Kollidiert die gewählte Domain mit Marken- oder Namensrechten Dritter?
Bestehen wettbewerbsrechtliche Bedenken gegen den Erwerb der Domain?
Wer soll Inhaber der zu betreibenden Domain werden?
Sind Domains, die aus typischen Tippfehlern
entstehen, auch reserviert worden?
5. Gibt es weitere Domains, die reserviert und mit einer Weiterleitung
auf mein Internetangebot versehen werden sollten?
6. Welche Haftung soll der Veräußerer übernehmen, muss eine
Freistellungsvereinbarung aufgenommen werden?
III. Was muss bei der Erstellung einer Internetpräsenz beachtet werden?
Als Homepage wird die Start- oder Eingangsseite einer Internetpräsenz bezeichnet. Diese
enthält je nach Umfang des Angebotes mehrere oder sehr viele Webseiten oder Webpages,
die verschiedenste Inhalte haben können.
1. Allgemeines
Aufgrund der mittlerweile einfachen Möglichkeit, eine eigene Internetpräsenz mit Webseiten
zu gestalten, hat die Anzahl privater und gewerblicher Internetpräsenzen sprunghaft zugenommen. Mittlerweile sind für die Erstellung einer einfachen Webseite nicht einmal Kenntnisse in der gängigen Programmiersprache HTML erforderlich, da Programme am Markt sind,
die die Eingabe von Texten und Grafiken für den Benutzer in HTML umrechnen. Ermöglicht
wurde diese Entwicklung daneben durch die günstigen Angebote der großen Internetprovider
hinsichtlich der Reservierung von Domains und der Bereitstellung von Speicherplatz auf ihren Servern, wo die Daten für die Internetpräsenz zum Abruf bereitgehalten werden.
Viele Gestalter einer Internetpräsenz sind sich jedoch nicht bewusst, dass in den Inhalten der
Internetpräsenz Gefahren schlummern können. Denn vor allem die Verletzung von Urheberrechten, Wettbewerbsrecht und allgemeinen Gesetzen kann zu Schadensersatzansprüchen
oder im schlimmsten Fall zu einer Strafbarkeit führen.
Ausgangspunkt für die Verantwortlichkeit des Betreibers einer Internetpräsenz sind die Vorschriften des § 8 Teledienstegesetz (TDG) und des § 6 Mediendienstestaatsvertrag (MDStV).
Die Existenz zweier Regelungswerke ist dadurch zu erklären, dass der Bund die Gesetzgebungskompetenz für die Telekommunikation und die Länder die für Fernsehen und Rundfunk
haben. Ein Mediendienst wird dann angenommen, wenn die redaktionelle Gestaltung zur
Meinungsbildung für die Allgemeinheit im Vordergrund steht.
Die Unterscheidung ist deshalb von Relevanz, weil der MDStV Regelungen enthält, die aus
dem Presserecht bekannt sind und sich vor allem an Anbieter journalistisch-redaktioneller
Inhalte richten. Allerdings sind viele Vorschriften beider Regelungswerke inhaltsgleich. Ob
diese Differenzierung in der Zukunft aber noch Bestand haben kann, ist fraglich, da bereits
jetzt absehbar ist, dass mit der Konvergenz der Medien eine Konvergenz der Geräte einhergeht. Dadurch entstehen daneben auch weitere Probleme, wie die Frage, ob internetfähige
Endgeräte, die auch als Fernseher oder Radio genutzt werden können, rundfunkgebührenpflichtig sind.
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Der Betrieb einer Internetpräsenz mit Informationsangeboten wie Wetter- oder Börseninformationen oder das Angebot eines Online-Shops wird in aller Regel als Teledienst zu qualifizieren sein.
2. Anbieterkennzeichnung
Wichtig für den Betreiber einer Internetpräsenz ist zunächst die Notwendigkeit einer Anbieterkennzeichnung nach § 6 TDG und § 10 MDStV. Danach ist erforderlich, dass auf der Internetpräsenz mit geschäftsmäßigen Angeboten ein Hinweis angebracht ist, der den Namen
und die Anschrift, sowie bei Personenvereinigungen und -gruppen auch Namen und Anschrift
des Vertretungsberechtigten enthält. Nach dem durch die Umsetzung der E-CommerceRichtlinie der EU neugefassten § 6 TDG müssen geschäftsmäßige Teledienste neben den
bisher schon erforderlichen eine ganze Reihe weiterer Informationen in einer Anbieterkennzeichnung angeben. Diensteanbieter ist hierbei jede natürliche oder juristische Person, die
eigene oder fremde Teledienste zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt. Hierunter fallen sämtliche Internetseiten, die nicht ausschließlich privat genutzt werden.
Bitte beachten Sie dabei, dass eine Seite den privaten Charakter verliert, wenn z.B. eine
Bannerwerbung vorhanden ist.
Achten Sie darauf, dass auf jeder Seite Ihres Internetangebotes ein Hinweis auf eine Anbieterkennzeichnung enthalten ist („leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“). Am einfachsten setzen Sie diese Anforderung um, indem ein entsprechender Link in
das ständig sichtbare Menü Ihrer Homepage aufgenommen wird. Dieser Link sollte, um den
Anforderungen des TDG sicher gerecht zu werden, nicht mit „Impressum“ bezeichnet sein,
sondern mit einer Bezeichnung wie „Anbieterkennzeichnung“ oder „Hinweispflichten nach
TDG“ (vgl. hierzu auch das Urteil des OLG Karlsruhe vom 27.03.2002; eine abweichende
Ansicht vertritt das OLG München in seinem Urteil vom 11.09.2003 in CR 2004, 53). Beim
Anklicken dieses Links erscheint dann eine Seite mit den geforderten Angaben. Wichtig ist,
dass Informationspflichten nach anderen Vorschriften (insb. Fernabsatzrecht) hiervon unberührt bleiben. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass das Fehlen der Angaben nach § 12 TDG
neuerdings eine Ordnungswidrigkeit ist und mit bis zu 50.000 € Bußgeld geahndet werden
kann. Darüber hinaus kann auch eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung drohen, die erfahrungsgemäß mit hohen Anwaltsgebühren verbunden ist (vgl. hierzu Hoß, Web Impressum
und Wettbewerbsrecht in CR 2003, 867; Hannemann, Die Bedeutung des neuen TDG für
Rechtsanwälte in NJP Heft 3, 2002; Föster, Notwendige Angaben von Dienstanbietern im
Internet in NIP 2004, 17).
Im Übrigen verweisen wir auf die ausführliche Darstellung der Hinweispflichten im Anhang.
Dort wird auch ersichtlich, dass bestimmte Berufsgruppen, wie Ärzte, Anwälte und andere
Freiberufler noch wesentlich höhere Pflichten zu erfüllen haben.
3. Haftung für die Inhalte einer Webseite
Die Verantwortlichkeit des Betreibers einer Homepage richtet sich nach §§ 8 ff. TDG und §§
6 ff. MDStV, die bestimmen, dass der Anbieter für eigene Inhalte, die er zur Nutzung bereithält, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich ist. Das bedeutet, dass sich diesbezüglich keine Besonderheiten für das Internet ergeben, sondern insbesondere die allgemeinen
Regelungen des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts und des Zivilrechts Anwendung finden. TDG und MDStV begründen daher keine eigenen Haftungsnormen, sondern knüpfen an
die bereits vorhandenen an.
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TIPP: Achten Sie darauf, dass sich auf Ihrer Internetpräsenz ein Hinweis befindet, der erkennen lässt, wer die Internetpräsenz betreibt. Dieser Hinweis kann beispielsweise mit der Angabe eines Kontaktes oder der daneben bestehenden gesetzlichen Hinweispflichten verbunden werden und muss ständig sichtbar und verfügbar sein.
Nachfolgend wird auf einige einzelne Gesichtspunkte eingegangen, die bei der Erstellung
und dem Betrieb einer Internetpräsenz häufig in Erscheinung treten.
a) Link-Techniken
Die meisten Webseiten sind einfach zu bedienen, da von der Homepage als Eingangsseite
Hyperlinks - oder kurz Links - auf eigene, tiefer liegende Webseiten gesetzt werden. So kann
der Nutzer einfach die Inhalte des gesamten Angebotes abrufen. Ebenso können Links auf
fremde Seiten hinweisen, die dann beim Anklicken im gleichen Fenster des Internetbrowsers
oder in einem neuen aufgerufen werden. Durch die Hyperlinks entsteht die für das Internet so
typische Vernetzung verschiedenster Inhalte. Zu unterscheiden sind zwei verschiedene
Techniken des Verweisens auf fremde Seiten. Entweder kann auf die Eingangsseite, die
Homepage, eines fremden Anbieters hingewiesen werden oder auf eine hinter der Homepage tiefer liegende Webseite. Der letzte Fall wird als sog. Deeplinking bezeichnet. Dort wird
der Nutzer an der Homepage (Startseite) eines Anbieters vorbei geleitet, was mit Blick auf
Werbebanner oder das Navigationssystem von diesem nicht gewünscht sein kann.
TIPP: Zwar wird dem durchschnittlichen Nutzer des Internets verständlich sein, dass die mit
einem Link aufgerufene Webseite aus einer anderen Domain oder Homepage eines anderen
Anbieters stammt. Im Fall von Links auf fremde Seiten ist dennoch darauf zu achten, dass
auf der eigenen Webseite ein Hinweise angebracht wird, dass für die Inhalte der fremden
Seiten, auf die mittels Links hingewiesen wird, keine Verantwortung übernommen wird. Am
sichersten ist es, sich die Inhalte der Seiten, auf die verlinkt wird, zuvor vollständig anzusehen. Links auf die Homepages von Konkurrenten sollten wegen eines möglichen Wettbewerbsverstoßes unterbleiben. Ebenso sollten wegen einer möglichen Haftung Links auf Seiten mit beleidigenden oder offensichtlich rechtswidrigen Inhalten vermieden werden. Allein
der übliche Hinweis, dass für fremde Inhalt keine Verantwortung übernommen werden kann,
genügt meist nicht!
Zum Schutz kann sich ein Internet-Anbieter in seinem eigenen Frame hinter einem Link ein
einfaches Java-Skript hinterlegen, womit vermieden wird, dass die eigenen Inhalte innerhalb
des Frames eines anderen Anbieters erscheinen können.
b) Framing
Viele Webseiten werden mittels verschiedener Rahmen, sog. „Frames“, eingeteilt. Dadurch
eröffnet sich die Möglichkeit, in mehreren Frames verschiedene Inhalte darzustellen. Diese
können grafisch unterschiedlich gestaltet und verschiedenen Internet-Adressen, sog. Domains oder URLs, zugeordnet sein. Diese sog. Frame-Technik eröffnet auch die Möglichkeit,
fremde Webseiten innerhalb eigener Frames darzustellen und damit komplette fremde Angebote in die eigene Homepage zu integrieren.
Unter dem Begriff des „Framing“ oder „Inline-Linking“ ist das Importieren von Seiten eines
Dritten mittels Links zu verstehen, die dann auf der eigenen Homepage in einem Frame erscheinen. Dabei wird der Inhalt der Seite des Dritten meistens vollständig und unverändert
abgebildet, ohne dass sich die Internet-Adresse in der Adressleiste des Internetbrowsers ändert. Werbung oder andere Elemente, die für den Frame-Verwendenden nicht von Interesse
sind, werden in der Regel nicht übernommen. Sofern kein Hinweis angebracht wird, dass es
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sich um ein Angebot eines Dritten handelt, ist für den Nutzer nur schwer erkennbar, dass die
Inhalte von einem Dritten stammen.
TIPP: Diese Verfahren hat den Vorteil, dass fremde Inhalte in die eigene Seite ohne großen
Aufwand integriert werden können. Allerdings raten wir von einem solchen Vorgehen dann
ab, wenn ein Einverständnis des Dritten, auf dessen Seiten verwiesen wird, hierzu nicht vorab eingeholt worden ist. Sie müssen grundsätzlich davon ausgehen, dass Internetseiten dem
Urheberrecht unterfallen. Bei der Verwendung solcher Seiten wird der Dritte in seinen Urheberrechten verletzt sein und kann einen Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz haben. Ebenso ist die Übernahme der Inhalte eines Wettbewerbers auf die eigene Homepage
als wettbewerbswidriges Verhalten zu werten und daher zu unterlassen, wenn kein Hinweis
auf die fremde Urheberschaft angebracht wird.
Besonders heikel ist das Framing, wenn auf der eigenen Homepage Werbeanzeigen geschaltet sind und die Attraktivität der Homepage mittels Frame-Linkings gesteigert werden
soll. Dann wird dadurch nämlich zugleich verhindert, dass die Nutzer auf die Seite des Dritten
gehen, wodurch dort geschaltete Werbung, beispielsweise in Form von Werbebannern, nicht
gesehen wird. Der Dritte muss nicht hinnehmen, dass die von ihm bereitgehaltenen Daten
durch das Framing mit einer fremden Werbung in Verbindung gebracht werden.
Framing kann auch in Bezug auf den Inhalt der fremden Seiten eine Haftung des Webseitenbetreibers begründen. Denn dieser macht sich sämtliche Inhalte, die durch das Framing in
die eigene Seite eingebunden werden, zu Eigen. Dies bezieht sich nicht nur auf die konkret
eingebundene Seite, sondern kann auch für alle Links, die diese Seite enthält, gelten, denn
der Benutzer erkennt nur schwer, dass dieser Inhalt nicht vom Betreiber der in der Adressleiste angezeigten Seite stammt.
Klarzustellen ist, dass einfache Links auf fremde Homepages urheberrechtlich unproblematisch sind, wenn völlig klar erkennbar ist, dass auf eine fremde Webseite verwiesen wird.
Um zu verhindern, dass die eigenen Seiten durch andere mittels Framings verwendet werden, kann ein sog. „Frame-Killer“ installiert werden, der mit geringem Aufwand vor einer
Frame-Verlinkung schützt. Dieser besteht beispielsweise in einem einfachen Java-Script, das
verhindert, dass die eigenen Inhalte innerhalb des Frames eines anderen Anbieters erscheinen. Das Script lässt nur die volle Bildschirmanzeige zu. Im Browser öffnet sich hierzu ein
neues Fenster. Weiterführende Informationen finden sich in Anleitungen zur HTMLProgrammierung im Internet.
TIPP: Wenn Sie eine Abmahnung wegen eines unzulässigen Links erhalten, können Sie Ihre
Haftung hierfür mindern oder sogar ganz entfallen lassen, wenn Sie den entsprechenden
Link sofort entfernen. Handeln Sie also in einem solchen Fall vorsorglich unverzüglich und
löschen Sie den Link von allen betroffenen Seiten. Setzen Sie den Absender der Abmahnung
hiervon in Kenntnis.
c) Counter
Beliebt sind auf Homepages sog. Counter, Zähler, die die Zugriffe auf die Seite zählen. Dieser wird gerne als Marketing-Instrument genutzt, denn je höher die Zugriffszahlen, desto attraktiver stellt sich das Webangebot dar. Wettbewerbsrechtlich unzulässig wird daher eine
Manipulation des Zugriffszählers insbesondere nach oben sein.
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d) Gästebücher
Wenn Webseiten Gästebücher enthalten, so muss darauf geachtet werden, welchen Inhalt
diese Gästebücher haben, denn auch für die Einträge der Besucher einer Webseite kann ein
Betreiber haften. Um dies zu verhindern, müssen nach der Rechtsprechung das Gästebuch
mindestens einmal wöchentlich kontrolliert und eventuell rechtswidrige Einträge gelöscht
werden. Bei einigen Berufsgruppen werden Gästebücher als unzulässig erachtet, da durch
fingierte Einträge eine unzulässige Bewerbung erfolgen kann (vgl. hierzu: Entscheidung des
Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20.5.1998, Az. 3 O 1435/98; Mit dem Problem des Gästebuchs eines Anwalts im Internet befasst sich auch der Aufsatz von Rein in der Neuen Juristischen Wochenschrift 1999, 1377).
e) Pop-Up-Fenster
Werbung mit Fenstern, die sich automatisch öffnen, ist beliebt. Der Internetserver ist gezwungen, diese Werbung zu beachten, da er sich willentlich mit der Werbung durch das
Schließen des Fensters beschäftigen wird. Derartige Werbung ist für den Surfer nervig, für
den Werbenden und den Betreiber von Internetseiten lukrativ - aber nach Ansicht der Rechtsprechung unter Umständen wettbewerbswidrig und unzulässig. So wird dies vom Landgericht Düsseldorf im Urteil vom 26.03.2003 beurteilt ( vgl. hierzu Mankowski in K& R 2003 Heft
10 Seite 526 f).
f) Meta-Tags
Sog. Meta-Tags sind Worte oder Begriffe, die in den HTML-Code der eigenen Webseite eingefügt werden und sich an Suchmaschinen richten, die diese dann im Rahmen von Suchvorgängen auffinden sollen. Vom Nutzer werden sie beim bloßen Betrachten der Webseite nicht
erkannt.
Um die Besucherzahlen ihrer Webseiten zu steigern, verwenden immer mehr Anbieter MetaTags, die mit dem Inhalt überhaupt nicht in Zusammenhang stehen. Dies ist zwar unseriös,
aber grundsätzlich unbedenklich. Problematisch wird hingegen die Verwendung von Markennamen bekannter Produkte oder Unternehmen ohne hierzu berechtigt zu sein. In diesem Fall
riskieren Sie Abmahnungen durch den Markeninhaber (vgl. hierzu Urteil des LG Hamburg
vom 02.07.2002 in CR 2003, 142). Allerdings kann die Verwendung einer Domainbezeichnung auch einer späteren Markenanmeldung entgegengehalten werden, wenn der Nutzer
durch die Verwendung ein eigenen Kennzeichenrecht erworben hat (vgl. hierzu Urteil des LG
Stuttgart vom 15.03.2003 in CR 2004, 62).
TIPP: Tragen Sie in den HTML-Code Ihrer Homepage und Webseiten nur Worte und Begriffe
ein, die in Zusammenhang mit Ihrem Angebot stehen. Zu unterlassen ist vor allem der Eintrag von Markennamen und Begriffen, die die Rechte Dritter verletzten. Dazu zählen auch die
Namen von Konkurrenten.
Viel effektiver ist die Anmeldung Ihrer Homepage mittels einer Software bei den gängigen
Suchmaschinen in Deutschland oder sämtlichen Ländern. Gleiches gilt für die Verzeichnisse
von Portalen.
Gleiches gilt für sog. Word-Stuffing, bei dem besonders beliebte Suchworte nicht im HTMLCode, sondern versteckt im Text der eigenen Webseite platziert werden, damit sie von Suchmaschinen gefunden werden, die die Inhalte durchforsten. Für den Normalleser sind sie unsichtbar.
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Denkbar ist aber auch die sichtbare Nennung von Begriffen, wie beispielsweise des Namens
eines Konkurrenten. Damit soll ebenfalls erreicht werden, dass die eigene Homepage stets
dann angezeigt wird, wenn ein Suchender den Namen in eine Suchmaschine eingegeben
hat. Diese Praktik wird auch als Key-Word-Advertising bezeichnet und kann im Einzelfall unzulässig sein.
4. Urheberrechtsverletzung – Was darf man auf der eigenen Seite verwenden?
Nicht nur gewerbliche, sondern auch private Internetpräsenzen erfreuen sich großer Beliebtheit. Dennoch scheint es sich noch nicht überall herumgesprochen zu haben, dass an Bildern, Musikstücken, Texten und Software Urheberrechte bestehen können und meist auch
bestehen.
Aufgrund der einfachen Möglichkeit, Inhalte von fremden Internetpräsenzen herunter zu laden und auf der eigenen Homepage zu platzieren, kommt es immer häufiger zu Abmahnungen, das heißt außergerichtlichen Aufforderungen, ein solches Verhalten zu unterlassen. Im
privaten Bereich werden diese zumeist auf Urheberrechtsverletzungen gestützt, gegenüber
Unternehmen kommen zudem markenrechtliche oder wettbewerbsrechtliche Verletzungshandlungen hinzu. Hiergegen schützen auch keine Hinweise, sog. Disclaimer, in denen unter
anderem erklärt wird, dass eine Haftung für Rechtsverletzungen nicht übernommen werde.
Unkenntnis schützt ebenso wenig wie ein allgemeiner Haftungsausschluss (vgl. hierzu Urteil
des OLG München vom 17.05.2002 in CR 2003, 141).
Natürlich kann derjenige, von dem Elemente stammen, eine Erlaubnis zur Veröffentlichung
erteilen. Aus Beweisgründen sollte diese schriftlich erfolgen. Zu warnen ist insbesondere
auch vor der üblichen Verwendung von gescannten oder bereits digitalisierten Kartenausschnitten; diese unterliegen dem Urheberrecht der jeweiligen Verlage und eine Benutzung
ohne deren Erlaubnis kann Abmahnungen zur Folge haben, die mit hohen Gebühren verbunden sein können.
Sofern bereits in früheren Zeiten Nutzungsrechte für bestimmte Elemente eingeräumt wurden
und sich diese nicht ausdrücklich auch auf die Verwendung im Internet beziehen, sollte vor
der Klärung der Rechtslage von einer Verwendung abgesehen werden. Dies kann sogar für
den Fall gelten, dass die Einräumung für alle möglichen Nutzungsarten erfolgt ist. Derartige
Klauseln sind meist unwirksam, da § 31 Abs. 4 UrhG eine Vereinbarung über nicht bekannte
Nutzungsarten nicht zulässt.
So können für eine Firma komponierte Musikstücke, Aufnahmen, Prospekte nicht ohne weiteres in das Internet übernommen worden, wenn zum Zeitpunkt der Erstellung die Verwendung im Internet nicht absehbar war oder vereinbart wurde (vgl. hierzu: Hannemann, Urheberrechtsverstöße im Internet durch „noch nicht bekannte Nutzungsart“ in NJP Heft 1 2003
Seite 21 f).
TIPP: Auf der sicheren Seite ist eigentlich nur, wer alle Elemente seiner Internetpräsenzen
und der in dieser enthaltenen Webseiten selbst erstellt. Vorsicht ist geboten, wenn insbesondere Grafiken von Grafik-CD-ROMs verwendet werden. Hier sollten Sie möglichst vor dem
Kauf die Nutzungsbedingungen daraufhin durchlesen, ob die Grafiken von Ihnen im Internetverwendet werden dürfen.
Sofern Sie einen Webdesigner mit der Erstellung Ihrer Homepage beauftragen, ist auf eine
vertragliche Regelung zu achten, dass dieser nur Elemente verwenden darf, die die Rechte
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Dritter nicht verletzen. Sollte er diesen Pflichten nicht nachkommen, sollte er Sie von Ansprüchen Dritter freistellen.
Noch nicht abschließend geklärt ist, ob nicht nur einzelne Gestaltungselemente, sondern die
Webseite selbst durch das Urheberrecht geschützt wird. Als schutzfähiges Werk kommen ein
Schrift-, ein Datenbank- oder ein geschütztes, nicht ausdrücklich genanntes Werk in Betracht. Maßgeblich für die Beurteilung ist der Inhalt der Webseite.
5. Webdesignverträge und Verträge zur Pflege von Webseiten
Zu unterscheiden ist zwischen Webdesign- und Webseiten-Pflegevertrag. Ersterer umfasst
die Erstellung oder Überarbeitung einer Internetpräsenz und der dazugehörenden Webseiten, wohingegen der letztere die regelmäßige Pflege und Aktualisierung der Webseiten betrifft.
a) Webdesignvertrag
In der Vorüberlegung des Auftritts eines Unternehmens im Internet muss geklärt werden,
welchen Sinn und Zweck ein solcher Auftritt erfüllen soll.
Die meisten Unternehmen präsentieren sich bereits im Internet aus Gründen des Marketings
und um mittels E-Mail erreichbar zu sein. Dabei muss unbedingt darauf geachtet werden,
dass sich die Webseite in das einheitliche Erscheinungsbild (corporate design) des Unternehmens einfügt. Neben dem grafischen Gleichlauf von Briefpapier, Visitenkarten und Webseite ist gegebenenfalls auch zu beachten, dass im Internetauftritt des Unternehmens auch
dessen Philosophie zum Ausdruck kommt (corporate identity).
Denken Sie bei Ihren Vorüberlegungen auch daran, dass heute ohne großen technischen
Aufwand Einkaufsmöglichkeiten auf Ihrer Internetpräsenz eingerichtet werden können, entweder für Privat- oder für Geschäftskunden. Zu den Einzelheiten hierzu werden weiter unten
noch Ausführungen gemacht.
TIPP: Lassen Sie Ihren Internetauftritt durch einen professionellen Webdesigner oder eine
Webdesignagentur erstellen. So wird sichergestellt, dass Ihr Internetauftritt einen guten Eindruck hinterlässt, indem er den mittlerweile gestiegenen Anforderungen der Nutzer entspricht. Außerdem können sie eventuelle Mängel und Schäden gegenüber dem Erstellter der
Internetpräsenz geltend machen und diese auch von ihm pflegen lassen. Denn nichts ist im
schnelllebigen Medium des Internets ärgerlicher als veraltete Inhalte oder Darstellungen, die
dem technischen Standard nicht entsprechen. Schließlich wird eine Webseite nur gefunden,
wenn sie professionell vermarktet und bei den Suchmaschinen angemeldet wird.
Der Vertrag über die Erstellung einer Internetpräsenz mit mehreren Webseiten wird zumeist
drei Phasen beschreiben, für die jeweils klare Zeitziele definiert werden sollten: Zu Beginn
eine Konzeptphase, während der ein Konzept für die Struktur der Webseite erstellt wird. Im
Anschluss daran die Entwurfsphase, während der eine Basisversion der Webseite auf der
Grundlage des freigegebenen Konzepts angefertigt wird, die die wesentlichen gestalterischen Merkmale beinhaltet und die notwendige Grundfunktionalität aufweist. Nach Freigabe
der Basisversion durch den Kunden erstellt der Webdesigner zuletzt die Endversion der
Webseite.
TIPP: Achten Sie darauf, dass im Webdesignvertrag sämtliche urheberrechtliche Verwertungsrechte an der zu erstellenden Webseite vom Webdesigner auf Sie vollständig übertra19
gen werden. Natürlich kann auf der Homepage weiterhin auf den Webdesigner hingewiesen
werden, was diese oft aus Gründen des Eigenmarketings wünschen.
Zur Gestaltung der Webseite gehört heute in den meisten Fällen auch eine Anmeldung bei
den gängigen Suchmaschinen. Dies kann der Webseite zu weitaus mehr Besuchern verhelfen. Ein Webdesignvertrag sollte deshalb auch Regelungen darüber enthalten, ob und wie
eine Eintragung in Suchmaschinen durch den Gestalter der Webseite erfolgt. Neben der Eintragung bei herkömmlichen Suchmaschinen kann auch die Anmeldung bei Webkatalogen
vereinbart werden.
b) Webseiten-Pflegevertrag
Ob zusammen mit dem Webdesignvertrag gleich ein Webseiten-Pflegevertrag abgeschlossen werden sollte, kann nicht generell beantwortet werden, da dies wesentlich von den Wünschen des Auftraggebers abhängt.
Durch einen Webseiten-Pflegevertrag wird ein Dritter, eventuell der Webdesigner, beauftragt,
eine Internetpräsenz in einem vereinbarten Zyklus zu pflegen. Dabei ist die Überprüfung der
Gebrauchstauglichkeit der Webseite von besonderer Bedeutung.
TIPP: Verbinden Sie den Webseiten-Pflegevertrag nicht mit dem Webdesignvertrag, sondern
schließen Sie zwei getrennte Verträge. Zum einen wirken sich Erklärungen und Probleme
bezüglich des einen Vertrages nicht auf den anderen aus. Zum anderen haben Sie nach der
Erstellung der Homepage die Möglichkeit zu entscheiden, wer die Webseiten pflegen soll.
Achten Sie bei Abschluss des Webdesignvertrages dann aber darauf, dass Sie dort noch
nicht regeln, insbesondere keine Verpflichtung dahin eingehen, dass der Webdesigner die zu
erstellende Homepage später auch pflegt.
6. Checklisten
a) Inhalte der Webseite
1. Enthält die Internetpräsenz auf der Anfangsseite (Homepage) die erforderliche
Anbieterkennzeichnung?
2. Enthält der HTML-Quellcode der Homepage nur Metatags, die in
Zusammenhang mit der Homepage stehen?
3. Verletzen Texte, Grafiken, Bilder oder sonstige Inhalte die Rechte
Dritter? Wurde ggf. die Erlaubnis zur Nutzung schriftlich eingeholt?
4. Wurden alle Links auf meiner Internetpräsenz dahingehend gecheckt,
dass sie nicht auf Seiten mit rechtswidrigen Inhalten verweisen?
5. Bindet eine Webseite meiner Internetpräsenz fremde Inhalte derart ein,
dass nicht mehr erkennbar ist, von wem diese stammen?
Falls ja, wurde die Erlaubnis des Urhebers dieser Inhalte eingeholt?
6. Werden Einschränkungen aus berufsrechtlichen Regelungen beachtet?
b) Webdesignvertrag
1. Vorüberlegung: Welchen Zweck soll ein Internetauftritt erfüllen? Soll ein bestehender
Auftritt überarbeitet werden (sog. Relaunch)?
2. Welches Budget steht dafür zur Verfügung?
3. Wer soll unsere Homepage erstellen?
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4. Abschluss eines Vertrages mit dem Webdesigner, der Rechte, Pflichten und Haftung,
sowie Zeitziele regelt. Bitte prüfen Sie, ob nachfolgende Punkte enthalten sind:
Konkrete Kostenregelungen, Regelungen der Kosten bei evtl. Mehrarbeiten
Zusicherungen hinsichtlich Fertigstellungsterminen
Regelungen über den Umfang evtl. Mitwirkungspflichten
Kostenregelungen bei etwaigen Änderungswünschen
Freistellungsklauseln bei Verletzung von Urheber- , Markenrechten Dritter
Regelungen hinsichtlich der Übergabe sämtlicher Dateien und Quellcodes,
damit auch eine Weiterbetreuung durch Dritte erfolgen kann
Klare Leistungsbeschreibungen
c) Webseiten-Pflegevertrag
1.
2.
3.
4.
Wer soll die Homepage regelmäßig pflegen?
Welches Budget steht dafür zur Verfügung?
Welche Inhalte sollen regelmäßig aktualisiert werden?
Stehen dem Inhaber alle Rechte und Daten zur Verfügung, damit die Pflege selbst
oder durch einen Dritten erfolgen kann?
IV. Was muss bei der Kommunikation im Internet beachtet werden?
1. Wann kann die E-Mail im Rechtsverkehr wirksam eingesetzt werden?
a) Allgemeines
Grundsätzlich können Erklärungen im Rechtsverkehr (z.B. Vertragsangebote oder Annahmen, Auftragsbestätigungen, Mahnungen, Fristsetzungen oder Mängelrügen) in jeder beliebigen Form wirksam abgegeben werden, z.B. mündlich, telefonisch, schriftlich, per Fax und
auch per E-Mail.
Ein mittels E-Mail versandtes Angebot ist auf den Abschluss eines Vertrages unter Abwesenden gerichtet, so dass die Annahme nicht sofort erfolgen muss. Vielmehr kann es bis zu
dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende unter regelmäßigen Umständen den Eingang der Antwort erwarten darf. Der Zeitraum der Annahme ergibt sich demnach aus der Zeit der Übermittlung des Angebotes und der Annahme sowie aus einer Überlegungszeit.
Die Situation ist also mit der eines Vertragsschlusses mittels Fax oder Brief vergleichbar.
TIPP: Sie sollten ein Angebot per E-Mail mit einer Annahmefrist versehen. So stellen Sie sicher, dass es keinen Streit hinsichtlich der rechtzeitigen Annahme geben wird.
Die Annahme eines Vertragsangebotes, das per E-Mail übermittelt wurde, kann natürlich
auch - wie in manchen Branchen üblich - mit der Zusendung der Ware erfolgen.
Wenn Sie E-Mail-Adressen angeben, z.B. auf Ihrem Briefpapier, müssen Sie damit rechnen,
dass Sie auch wichtige Mitteilungen sowie rechtlich bedeutsame Erklärungen per E-Mail erhalten. Die herrschende Meinung in der Literatur geht davon aus, dass solche Erklärungen
mit der Bereitstellung beim Provider zum Abruf während der regelmäßigen Öffnungs- oder
Geschäftszeiten als zugegangen anzusehen sind. Eine andere Ansicht hat das Landgericht
Nürnberg-Fürth in der Entscheidung vom 07.05.2002, Az. 2 HK 09431/01, NJW 2002, Heft
21
34, vertreten. Danach wird die E-Mail wird als zugegangen angesehen, wenn sie im elektronischen Briefkasten eingegangen ist.
TIPP: Prüfen Sie Ihr E-Mail-Postfach regelmäßig auf neue Nachrichten. Achten Sie darauf,
dass bei persönlichen E-Mail-Adressen von Mitarbeitern während deren Abwesenheit eine
Weiterleitung oder ein automatischer Hinweis an den Absender erfolgt. Andernfalls kann es
passieren, dass wichtige Mitteilungen lange in der Mailbox schlummern.
b) Gesetzliche Schriftform
Für manche Rechtsgeschäfte schreiben die Gesetze Schriftform vor. Beispielsweise für den
Abschluss eines Verbraucherkreditvertrages (§ 492 BGB), befristete Mietverträge für
Grundstücke, d.h. auch Raummiete, wenn die Frist 1 Jahr übersteigt, Mieterhöhung und
Kündigungen von Wohnraum (§§ 566, 564 a BGB, § 2 MHG), Bürgschaften (§ 766 BGB),
Quittungen (§ 368 BGB), Schuldversprechen und Schuldanerkenntnis (§§ 780, 781 BGB).
In diesen Fällen ist die Erklärung nur dann wirksam, wenn sie auf einer „Urkunde“ steht, die
vom Aussteller eigenhändig unterzeichnet wurde. Diese Voraussetzung konnte bislang mit
einer E-Mail nicht erfüllt werden. Seit Mitte 2001 gilt das neue Signaturgesetz, das eine europäische Richtlinie umsetzt (siehe ausführlich unten unter V 1). Diese setzt Maßstäbe bei der
Verschlüsselung und elektronischen Signatur. Seit Anfang August 2001 gilt zudem das Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den
modernen Rechtsgeschäftsverkehr, das in § 126 Abs. 3 BGB die Möglichkeit eröffnet, die
schriftliche Form durch die elektronische zu ersetzen, sofern sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt. Die Anforderungen werden im einzelnen in § 126 a BGB geregelt, wonach die
Ersetzung nur mittels einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz
erfolgen kann. § 126 b BGB eröffnet außerdem für den Fall der gesetzlich geforderten Textform die Möglichkeit zum Einsatz von elektronischen Mitteilungen, sofern diese dauerhaft in
Schriftzeichen wiedergegeben werden können.
TIPP: Sofern sich Anwendungsmöglichkeiten dieser elektronischen Formen für Sie eröffnen,
die zu erheblichen Rationalisierungen führen können, sollten Sie sich genauer über die Regelungen des Signaturgesetzes und den dort geregelten Erhalt einer elektronischen Signatur
informieren.
Für einige Fälle der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform wird durch das erwähnte Gesetz
zur Anpassung der Formvorschriften der Einsatz der elektronischen Signatur ausgeschlossen. Das betrifft unter anderem die Erteilung der Bürgschaftserklärung, des Versprechens
nach § 780 BGB, der Erteilung der Anerkennungserklärung nach § 781 BGB und die Erteilung eines Zeugnisses nach § 630 BGB.
c) Vertraglich vereinbarte Schriftform
Häufig wird auch in Verträgen vereinbart, dass bestimmte Erklärungen, z.B. die Änderung
des Vertrages oder eine Kündigung, schriftlich erfolgen müssen.
Für diesen Fall regelt § 127 BGB, dass die §§ 126 a und b BGB im Zweifel auch für die durch
Rechtsgeschäft bestimmte Form gelten. Zur Wahrung der Vereinbarung der schriftlichen
Form genügt mangels anderweitig anzunehmendem Willen die telekommunikative Übermittlung und bei einem Vertrag der Briefwechsel. Ist die elektronische Form vereinbart, reicht
eine einfache elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz aus, soweit nicht ein anderer
Wille anzunehmen ist.
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Ist in einem Vertrag vorgesehen, dass eine Erklärung schriftlich erfolgen muss, verlassen Sie
sich nicht auf die E-Mail, sondern versenden Sie die Erklärung zumindest auch schriftlich auf
herkömmliche Art. Möchten Sie in neuen Verträgen bestimmte Erklärungen auch per E-Mail
versenden können, vereinbaren Sie dies ausdrücklich im Vertrag mit Regelungen, wie der
Zugang der E-Mail bewiesen werden soll.
TIPP: Vereinbaren Sie in Verträgen nicht mehr nur die Schriftform, sondern nehmen Sie
auch zur Möglichkeit einer elektronischen Signatur Stellung. Schließen Sie daher eine elektronische Signatur ausdrücklich aus oder erlauben diese. Eine Klarstellung muss auch hinsichtlich der Möglichkeit einer einfachen oder qualifizierten Signatur erfolgen.
Viele Anbieter verwenden im Internet (z. B. für Online-Verträge) und im Geschäftsverkehr
außerhalb des Internets Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), wonach bestimmte Erklärungen schriftlich abzugeben sind (Beispiel: „Die Kündigung bedarf der Schriftform.“ in einem
Vertrag, der mit Mausklick abgeschlossen werden kann). Ein Gericht könnte in diesem Fall
eine Kündigung des Kunden per E-Mail für wirksam erachten, wenn die AGB unklar und für
den Kunden nachteilig sind. Diese Erwägung gilt natürlich nicht für eine Erklärung des Verwenders der AGB, da dieser sich nicht auf Unwirksamkeit seiner eigenen AGB berufen kann.
TIPP: Die oben erwähnte Klarstellung muss sich in Ihren AGB auch fortsetzen, um Streitigkeiten hinsichtlich der Wirksamkeit einer Erklärung zu vermeiden.
2. Kommunikation mit Behörden
a) E-Mails an Behörden
Soweit Behörden E-Mail-Adressen anbieten, sollten zumindest formlose Anträge per E-Mail
gestellt werden können. Soweit schriftliche Anträge erforderlich sind, ist auch hier die Rechtslage noch nicht abschließend geklärt, da die oben erwähnten Regelungen zivilrechtlicher Natur sind und nur für Rechtsgeschäfte gelten.
Soweit besondere Formulare benötigt werden, ist E-Mail nur möglich, wenn dies speziell von
den Behörden angeboten wird. Im Mahnverfahren ist bereits jetzt teilweise eine maschinelle
Bearbeitung möglich, bei der Formvorschriften genau eingehalten werden. In Bayern wurde
dieses Verfahren unter der Bezeichnung AUGEMA eingeführt. Bislang ist in Bayern aber nur
die Einreichung von Datenträgern von Antragstellern mit einer sehr hohen Anzahl von Anträgen möglich.
Erkundigen Sie sich bei den zuständigen Behörden, ob Datenfernübertragungsverfahren angeboten werden. Stellen Sie Anträge in förmlichen Verfahren entweder zur Niederschrift der
Behörde oder in Papierform (vgl. hierzu Hannemann, E-Mail-Kommunikation mit Behörden in
NJP 2003 Heft 4 Seite 85f).
b) Behördengänge im Internet
Im Rahmen eines großangelegten Projektes mit dem Namen BundOnline 2005 hat sich der
Bund vorgenommen, alle bundesbehördlichen Dienstleistungen in elektronischer Form zu
ermöglichen. Im Rahmen dieses Projektes sind bereits einige Dienstleistungen realisiert. So
kann neuerdings die Steuererklärung über die Software ELSTER eingereicht werden. Weitere Möglichkeiten gibt es für öffentliche Ausschreibungen, die über ein sogenannte eVergabeplattform publiziert werden. In näherer Zukunft soll auch der Antrag auf einen Mahn-
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bescheid im Internet möglich sein. Eine Übersicht über sämtliche bundesrechtlichen OnlineBehördengänge finden Sie im Internet unter http://www.bund.de.
3. Wie sicher ist die E-Mail?
Im Prinzip ist die Versendung einer E-Mail mit dem Versenden einer Postkarte vergleichbar:
Jeder, der sie unterwegs berechtigt oder unberechtigt in die Hände bekommt, kann sie lesen.
Deshalb sollten Sie Nachrichten und Dokumente per E-Mail nur dann unverschlüsselt
versenden, wenn der Empfänger dieser Art der Versendung zugestimmt hat.
TIPP: Falls Sie vertrauliche Daten per E-Mail versenden, dann nutzen Sie Verschlüsselungstechnologien, die für den privaten Gebrauch kostenlos erhältlich sind (z. B. PGP, Pretty Good
Privacy). Für Unternehmen empfiehlt sich ein gewerbliches Paket, zukünftig am besten in
Verbindung mit der Möglichkeit einer digitalen Signatur.
Vertraulichkeit
Identität
Kenntnis der Daten
durch Dritte
Ungewissheit über den
Vertragspartner
Die vier Probleme des
Nachrichtenverkehrs
Integrität
Authentizität
Veränderung der
übermittelten Daten
Echtheit der
Nachrichten
4. Sollte man auch wichtige Nachrichten per E-Mail verschicken?
Wenn Sie sich z.B. in einem Rechtsstreit auf eine von Ihnen abgegebene Erklärung berufen
wollen, müssen Sie den Inhalt der E-Mail und den Empfang beweisen. Ähnlich der Handhabung bei den Sendeprotokollen beim Fax werden die Rückmeldungen der Provider bei Gericht als Beweis dafür, dass der Empfänger die Nachricht erhalten hat, nicht anerkannt. Auch
der Beweis des Inhalts einer E-Mail ist nur schwer möglich. Mit Blick auf die Vorschriften im
Zuge des Signaturgesetzes hat eine Willenserklärung in qualifiziert signierter Form den Anschein der Echtheit (neuer § 292 a ZPO).
TIPP: Versenden Sie wichtige Nachrichten und Fristsachen nicht nur per E-Mail. Ziehen Sie
eine Versendung per Einschreiben mit Rückschein oder per Boten vor. Lassen sie sich soweit möglich den Empfang bestätigen.
24
5. Kann man mit einer E-Mail eine Frist einhalten?
Eine E-Mail ist eine Willenserklärung unter Abwesenden und wird daher erst wirksam, wenn
sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass dieser nach den normalen Umständen Kenntnis von ihr erlangen kann.
Der Zugang einer E-Mail ist nach herrschender Meinung gegeben, wenn die E-Mail während
der regelmäßigen Geschäftszeiten in die Mail-Box des Providers gelangt. Bei direkter Übermittlung in das Intranet des Unternehmens ist der Zeitpunkt des Passierens der internen
Schnittstelle in der Anlage des Empfängers maßgeblich (vgl. hierzu Mankowski, Für einen
Augenscheinsbeweis hinsichtlich der Identität des Erklärenden bei E-Mails in CR 2003, 44,
zugleich Anmerkung zum Urteil des OLG Köln 06.09.2002).
TIPP: Wenn eine Frist nur dann eingehalten ist, wenn sie dem Empfänger rechtzeitig zugeht,
empfiehlt es sich nicht, die Nachricht oder das Dokument mittels E-Mail zu verschicken, was
auch auf die Beweisproblematik zurückzuführen ist. Sofern Sie E-Mail-Adressen im Geschäftsverkehr angeben, dann stellen Sie sicher, dass diese mehrmals täglich abgerufen
werden oder ein automatischer Hinweis eingerichtet wird, dass eine neue E-Mail eingetroffen
ist.
6. Was gilt, wenn Unberechtigte den eigenen Internetzugang nutzen?
Das Risiko eines Missbrauchs des eigenen Internet-Anschlusses trägt der Anschlussbetreiber. Sofern Sie mit einem Modem oder einer ISDN-Anlage arbeiten, sollten Sie regelmäßig
die Einstellungen der Zieltelefonnummer des Internetproviders überprüfen, über den Sie ins
Internet gelangen. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass durch sog. 0190-dialer,
kleine Programme, die die Einstellungen in der Datenfernübertragung (DFÜ) verändern, unbemerkt teure Zugangsnummern genutzt werden, um eine Verbindung zum Internet herzustellen.
TIPP: Schützen Sie Ihre Computersystem möglichst durch eine sog. Firewall vor unbefugten
Zugriffen Dritter. Eine derartige Software schützt Ihre Computer auch vor Viren, Trojanern
und anderen bösartigen Angriffen und zahlt sich bereits schnell aus, denn ein Schaden durch
Datenverluste oder gar unbefugte Datenverwendung kann katastrophal sein.
7. Internet am Arbeitsplatz
Die Nutzung des Internetzugangs oder die Versendung von Mails vom Arbeitsplatz aus ist
mit zahlreichen Problemen verbunden. Im Gegensatz zu der privaten Nutzung von Geschäftstelefonen kann die Nutung des Internets oder von Mails erhebliche Konsequenzen für
das Unternehmen haben. In jedem Fall sollten klare Regelungen über die Nutzung dieser
modernen Kommunikationsmöglichkeiten zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer
bestehen. Bei größeren Unternehmen muss sich der Arbeitgeber gegebenenfalls auch mit
dem Betriebsrat abstimmen. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Unternehmen Software
einsetzt, die den Mail-Verkehr überwacht. Folgende Tipps sollten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer beherzigt werden. Bitte beachten Sie auch die Ausführungen zum Arbeitsrecht im
Kapitel X.
25
Tipps für den Arbeitnehmer
•
Sprechen Sie mit Ihrem Arbeitgeber über Einsatz und Nutzungsmöglichkeiten bzw. die
Verwendung eigener und privater E-Mails während des Arbeitsverhältnisses, auch innerhalb der Mittagspausen und Freizeit.
•
Achten Sie darauf, dass keine sogenannten Cookies auf der Festplatte der betriebseigenen Rechner installiert sind bzw. lassen Sie keine Installation von Software und Internetzugängen auf dem Rechner zu.
•
Säubern Sie in regelmäßigen Abständen die Festplatte und den Cache Ihres Internetbrowsers.
•
Verschlüsseln Sie Mails, sofern Sie verhindern wollen, dass Dritte diese mitlesen.
•
Gehen Sie grundsätzlich davon aus, dass E-Mails durch Dritte mitgelesen werden
können und überdenken Sie in diesem Sinne den Inhalt.
•
Erkundigen Sie sich bei Ihrem Betriebsrat, ob dieser Erfahrung mit dem Internettraffic
im Betrieb hat.
Tipps für die Arbeitgeber:
•
Treffen Sie genaue Regelungen über Nutzung (und Widerruf) von E-Mail-Verkehr
bzw. Internet mit dem Arbeitnehmer und achten Sie auf die Einhaltung dieser Regeln.
•
Große Firmensoftwarepakete geben die Möglichkeit, den Internet- bzw. E-MailVerkehr des Betriebes zu registrieren und zu überwachen. Beachten Sie jedoch,
dass die Arbeitnehmer von derartigen Einrichtungen informiert werden müssen bzw.
ein Einvernehmen mit dem Betriebsrat herzustellen ist.
•
Klären Sie Ihre Mitarbeiter über die Gefahren des Internets sowie die datenschutzrechtlichen Bestimmungen auf, insbesondere auch hinsichtlich unzulässiger Downloads und ungeprüfter Attachments.
•
Treffen Sie alle technisch notwendigen und zumutbaren Sicherungsmaßnahmen,
prüfen Sie insbesondere die Aktualität Ihrer Firewall und Ihrer Virensoftware.
•
Nur eine funktionierende und beherrschbare Sicherung relevanter Dateninhalte ermöglicht eine Wiederherstellung der Daten nach einem kompletten Absturz des Systems.
8. Wer haftet bei Viren?
Wie bereits erwähnt kann von Viren eine große Gefahr für Ihre Daten ausgehen. Deshalb
sollten Sie unbekannte Anlagen von E-Mails, sog. Attachements, gar nicht öffnen oder zumindest mit einer Virensoftware prüfen. Gängige Virenprogramme laufen ohnehin permanent
im Hintergrund des Computersystems und schützen dieses so ideal. Allerdings ist darauf zu
achten, dass eine Aktualisierung dieser Software regelmäßig vorgenommen wird, denn sonst
können neueste Viren nicht erkannt werden.
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Versenden Sie zudem Textdateien nur im sog. Rich Text Format (.rtf), um die Gefahr von
sog. Makro-Viren zu verringern.
Nach bisheriger instanzgerichtlicher Rechtsprechung besteht kein Schadensersatzanspruch
wegen Vireninfizierung durch das Übersenden einer virenverseuchten Diskette, wenn dem
Absender zum Zeitpunkt des Übersendens die Tatsache der Vireninfektion nicht bekannt
war. Eine Pflichtverletzung ergibt sich außerdem nicht aus dem Umstand, dass beim Absender keine Firewall als Virenschutz installiert war. Gleiches wird für E-Mails und deren Anlagen gelten.
TIPP: Verwenden Sie eine gute Virensoftware, die die Viren erkennt und beseitigt. Tragen
Sie dafür Sorge, dass diese regelmäßig (mindestens einmal pro Woche) aktualisiert wird.
Evtl. lässt sich diese Software mit einer Firewall kombinieren, um einen umfassenden Schutz
für Ihr Computersystem zu gewährleisten.
9. Checkliste
a)
b)
c)
d)
Nutzt Ihr Unternehmen im Geschäftsverkehr E-Mail?
Werden die bekannt gemachten E-Mail-Postfächer ständig gecheckt?
Verwenden Sie bereits Verschlüsselungstechnologien?
Lassen sich Abläufe durch die Versendung von E-Mails und den
Einsatz digitaler Signaturen und Verschlüsselung optimieren?
e) Ist auf Ihrem Computersystem eine Virensoftware installiert?
f) Wird diese regelmäßig aktualisiert?
g) Ist die Installation einer Firewall sinnvoll?
h) Werden alle wichtigen Daten regelmäßig gesichert?
j) Gibt es Vereinbarung über die Nutzung des Internets durch die Arbeitnehmer?
V. Was bedeuten digitale Signaturen und elektronische Archivierung?
1. Signaturgesetz 2001
a) Entstehung
Das Mitte 2001 erlassene Signaturgesetz 2001 beruht auf einer europäischen Richtlinie und
ersetzt das Signaturgesetz von 1997. Praktische Relevanz erlangt die Möglichkeit der digitalen Signatur aber erst durch das Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften an die Bedürfnisse des modernen Geschäftsverkehrs. Dadurch wird dem Rechtsverkehr nämlich erstmalig
ermöglicht, anstelle einer im Gesetz geforderten handschriftlichen Unterschrift eine digitale
Signatur zu verwenden. Erforderlich ist hierfür eine qualifizierte elektronische Signatur nach
dem Signaturgesetz. Obgleich die gesetzlichen Voraussetzungen geschaffen wurden, konnte
sich das System in der Praxis bislang nicht etablieren.
b) Funktionsweise
Die digitale Signatur beruht auf einem mathematischen, kryptographischen Verfahren, dem
sog. asymmetrischen Verschlüsselungsverfahren.
Asymmetrisches Verfahren bedeutet, dass bei der Signaturbildung ein anderer Schlüssel
eingesetzt wird als bei der Signaturprüfung. Demnach erhält jeder Benutzer zwei verschiedene Schlüssel, einen privaten Schlüssel, sog. „private key“, und einen öffentlichen Schlüssel,
27
sog. „public key“. Der private Schlüssel ist geheim und verbleibt beim Benutzer, wohingegen
der öffentliche bekannt gegeben wird und über ein sog. Trustcenter allgemein zugänglich ist.
Zur Gewährung höchstmöglicher Sicherheit sollte der private Schlüssel auf einer Chipkarte
und nicht auf der Festplatte des Computers gespeichert werden.
Ein zu versendender Text wird mit dem privaten Schüssel verschlüsselt und kann vom Empfänger mit dem öffentlichen Schlüssel entschlüsselt werden.
Hinsichtlich der Zertifizierungsdienste, die die Schlüsselpaare generieren und die öffentlichen
Schlüssel vorhalten, ist zwischen einfachen und akkreditierten zu unterscheiden. Letztere
erhalten ein Gütezeichen der zuständigen Behörde und können dann sog. „qualifizierte elektronische Signaturen mit Anbieter-Akkreditierung“ ausgeben.
c) Ziele
Mit Hilfe der beiden Schlüssel können Dokumente verschlüsselt versandt und digital signiert
werden. Ziel einer elektronischen oder digitalen Signatur ist zum einen die Sicherstellung der
Integrität der Nachrichtenübertragung und zum anderen die Identifikation des Absenders.
Das bedeutet, dass sicher ist, dass die Nachricht so vom Absender stammt und nicht inhaltlich verändert wurde und die Person des Absenders bekannt ist und mit der angegebenen
übereinstimmt.
2. Regelungen für steuerliche Betriebsprüfungen bei EDV-gestützter Buchführung
Mit dem BMF-Schreiben vom 16. Juli 2001 wird den Finanzbehörden das Recht eingeräumt,
zur Einsicht in gespeicherte Daten das DV-System des jeweiligen Unternehmens zu nutzen.
Damit verbunden sind Änderungen in der AO. Bei nach dem 31. Dezember 2001 archivierten
Daten ist beim Datenzugriff die maschinelle Auswertbarkeit in Form des Nur-Lesezugriffs
sicherzustellen.
Was ändert sich durch die Änderung der AO?
Eine ordnungsmäßige Wiedergabe ist seit 01.01.2002 gegeben, wenn:
ÆDaten unverzüglich lesbar gemacht werden können,
Æfunktionsfähige Hardware eingesetzt wird,
Æeine bildlich und inhaltlich richtige Wiedergabe erfolgt und
Æmanuelle Eingriffe bzw. Veränderungen des gespeicherten Originals ausgeschlossen sind.
ÆEine Archivierung vor der Euro-Umstellung ist erforderlich.
Grund für diese Neuregelungen ist, die Prüfungsmethoden den modernen Buchführungstechniken anzupassen. Die neue Prüfungsmethode ermöglicht zugleich rationellere und zeitnähere Außenprüfungen. Die neue Prüfungsmethode tritt neben die Möglichkeit der herkömmlichen Prüfung. Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzbehörden konkret diese neuen
Möglichkeiten nutzen werden.
28
VI. Was muss bei Werbung im Internet beachtet werden?
1. Werbung auf der Internetpräsenz
Werbung im Internet unterliegt den allgemeinen, vergleichbar strengen Bestimmungen des
deutschen Wettbewerbsrechts. Maßgeblich ist dabei der Ort der Herkunft des Diensteanbieters im Sinne des Teledienstegesetzes. Ausgenommen hiervon sind die Überprüfung der
Zulässigkeit von E-Mail-Werbung, Bestimmungen des Urheberrechts, des Kartellrechts und
des Datenschutzes. Bei diesen Rechtsgebieten ist nicht nur der Ort der Herkunft maßgeblich.
Verstöße können geltend gemacht werden, wenn die Aussagen im Widerspruch zur deutschen Rechtsordnung stehen. Problematisch gestaltet sich allenfalls die Durchsetzung derartiger Verletzungshandlungen im Ausland.
Sehr beliebt sind derzeit Werbebanner, die in einem Frame oberhalb des eigentlichen Inhalts
einer Webseite erscheinen. Häufig wird dabei auf Dienstleistungen von Werbeunternehmen
zurückgegriffen, die derartige Werbebanner in großem Stil vermarkten. Der Betreiber der
Homepage wird dadurch hinsichtlich einer Haftung unter dem Aspekt von unlauterer Werbung nicht freigestellt. Die Werbung auf seinen Webseiten wird sich stets als eigener Inhalt
darstellen. Im Zusammenhang mit der Einblendung von derartigen Werbebannern ist zu bedenken, dass deren Schaltung auf einer ansonsten privaten Homepage im Einzelfall deren
Betreiber der wettbewerbsrechtlichen Haftung unterwerfen kann.
Speziell für Mediendienste, wie beispielsweise die elektronische Presse, ist auf § 9 Abs. 2
MDStV hinzuweisen, wonach Werbung als solche klar erkennbar und vom übrigen Inhalt der
Angebote eindeutig getrennt sein muss. In der Werbung dürfen außerdem keine unterschwelligen Techniken eingesetzt werden.
TIPP: Werbung sollte auf Ihrer Homepage nur geschaltet werden, wenn diese für deren Finanzierung unerlässlich ist. Denn lange Ladezeiten und blinkende bunte Banner nerven die
meisten Internetnutzer mittlerweile. Dies gilt vor allem für die Homepage eines Unternehmens, auf der es sich darstellen will und Informationen oder Dienstleistungen zur Verfügung
stellt.
2. Werbung mittels E-Mails
Nach wie vor versenden Unternehmen massenhaft Werbung an Privatpersonen und Unternehmen mittels elektronischer Post („E-Mail“). Unerbetene Werbung mittels E-Mail (spamming) ist gemäß § 1 UWG wettbewerbswidrig und auch gegenüber Unternehmern grundsätzlich unzulässig. Ein Mitbewerber kann insoweit einen Unterlassungsanspruch geltend machen.
Bei Privatleuten sind Schadensersatzansprüche der Empfänger wegen Verletzung ihres Persönlichkeitsrechtes möglich. Die Rechtsprechung wendet insoweit die gleichen Grundsätze
an wie bei Telefon und Fax.
Das unverlangte Zusenden von E-Mails an Unternehmen kann nach der Rechtsprechung nur
dann zulässig sein, wenn die E-Mail in der Betreffzeile eindeutig als Werbung gekennzeichnet ist. Auch wurde es von der Rechtsprechung für zulässig erklärt, das Angebot zum Abschluss eines konkreten Vertrages unverlangt zuzusenden; in diesen Fällen ist jedoch noch
große Vorsicht geboten, da eine gefestigte Rechtsprechung zu diesen Fragen noch nicht existiert (vgl. hierzu Beschluss des LG Berlin vom 19.09.2002 in CR 2003, 219; Urteil des LG
29
München vom 05.11.2002 in CR 2003, 209 oder Beschluss des AG Bonn vom 21.05.2002 in
CR 2003, 67).
Neue Regelungen zu unerbetenen Nachrichten insbesondere im Zusammenhang mit dem
Direktmarketing werden voraussichtlich im Frühjahr 2004 mit dem Inkrafttreten des neuen
UWG zu beachten sein. Die entsprechende Regelung im neuen UWG geht auf die Umsetzung der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation EC 2002/58 zurück. Eine
Werbung per E-Mail ist nur mit Einwilligung des Empfängers zulässig. Die Identität des Absenders darf nicht verschleiert oder verheimlicht werden. Zudem muss eine E-Mail Adresse
angegeben werden, an die die Aufforderung zur Einstellung der Zusendung solcher Nachrichten gesendet werden kann. E-Mail-Adressen aus laufenden Geschäftsbeziehungen dürfen zum Zwecke des Direktmarketings von ähnlichen Waren oder Dienstleistungen verwendet werden, wenn der Kunde darauf hingewiesen wird, dass er jederzeit die Zusendung solcher Informationen untersagen kann.
TIPP: Unterlassen Sie unerbetene Werbung mittels E-Mail, da Sie sonst eine Abmahnung
wegen Wettbewerbsverstoßes riskieren.
Sofern eine Geschäftsbeziehung zum Empfänger besteht oder ein Kunde vorab einer entsprechenden Zusendung zugestimmt oder Informationen angefordert hat, ist eine Einzelversendung möglich. Registrieren Sie daher Anfragen in jeder Form, um ggf. nachweisen zu
können, dass Ihre E-Mail nicht unerbeten ist (keine sog. „cold calls“). Geben Sie den Abonnenten eines Newsletters eine einfach gestaltete Möglichkeit der Kündigung des Abonnements.
VII. Was muss beim E-Commerce beachtet werden?
Zunehmend nutzen Unternehmen die Möglichkeiten des Internets, dieses nicht nur als Marketinginstrument, sondern auch für den Absatz von Waren und Dienstleistungen zu nutzen.
Nachfolgend wird ein kurzer Überblick über die verschiedenen Konstellationen gegeben.
§ 312 e BGB normiert Pflichten eines Unternehmers gegenüber seinen Kunden – sowohl
Verbraucher als auch Unternehmer – im elektronischen Geschäftsverkehr. Bei nicht individueller Kommunikation, wie zum Beispiel dem typischen interaktiven Online-Kauf mit unmittelbarer Bestellmöglichkeit ohne individuellem E-Mail Austausch sind folgende Pflichten zu erfüllen:
•
•
•
•
Es sind angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu
stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen
und berichtigen kann.
Der Zugang von dessen Bestellung ist unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen. Dabei muss darauf geachtet werden, zwischen der Bestätigung des Zugangs der
Bestellung und der Bestätigung des Auftrags klar zu unterscheiden, wenn der Auftrag
nicht gleich angenommen wird.
Es ist dem Kunden die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern.
Folgende Informationen sind rechtzeitig vor Abgabe der Bestellung klar und verständlich
mitzuteilen:
-- Erklärung der technischen Schritte, die zum Vertragsschluss führen
-- Hinweis, ob Vertragstext gespeichert wird und ob er für den Kunden abrufbar ist
30
----
Hinweise, wie Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkannt und berichtigt
werden können
für den Vertragsschluss zur Verfügung stehende Sprachen
einschlägige Verhaltenskodizes und elektronischer Zugang zu diesen Verhaltenskodizes.
Die dritte oben genannte Pflicht ist auch im Rahmen einer individuellen Kommunikation zu
beachten.
Zu unterscheiden ist im Bereich des Electronic Commerce grundsätzlich zwischen dem Handel zwischen Unternehmen untereinander (sog. B2B, business to business) und dem Handel
zwischen Unternehmen und Verbrauchern (sog. B2C, busniness to consumer). Insbesondere
für die Geltung der verbraucherschützenden gesetzlichen Regelungen ist diese Unterscheidung sehr wichtig.
Ferner kann zwischen den sogenannten Offline- und Online-Geschäften unterschieden werden. Der Vertragschluss erfolgt beim sogenannten Offlinegeschäft im Internet. Die Erbringung der vertraglichen Leistung findet allerdings außerhalb des Internets statt, da sie beispielsweise körperlich geliefert werden muss.
Bei Online-Geschäften hingegen erfolgt nicht nur der Vertragsschluss online, sondern auch
die Erbringung der Leistung. Dies setzt natürlich voraus, dass die Leistung digitalisierbar ist,
was beispielsweise im Bereich von Software, Musikstücken, Spielfilmen oder digitalisierten
Schriftstücken wie Vertragsmustern möglich ist.
1. B2B („business to business“ – Handel zwischen Unternehmen)
Viele große Unternehmen nutzen bereits seit Jahren das Internet zur Abwicklung interner
sowie externer Kommunikation. Dabei ist festzustellen, dass immer mehr Unternehmen diese
kommunikativen Möglichkeiten in ihre Warenwirtschaftssysteme einbinden. So kann sowohl
die Kommunikation im Zusammenhang mit der Warenbestellung und dem Wareneingang,
wie auch dem Warenverkauf und dem Warenausgang über das Internet als Kommunikationsmedium abgewickelt werden. So kann beispielsweise ein Baustoffhändler seine Warenbestandsdatenbank mit einen Online-Shop für Handwerker verknüpfen, damit die Verfügbarkeit im Rahmen einer Bestellung automatisiert kontrolliert werden kann. Sofern eine Ware
nicht vorrätig sein sollte, ist die direkte Anbindung an einen Großhändler oder den Hersteller
denkbar, bei dem diese Ware dann automatisch für den Handwerker bestellt wird.
Der Vorteil solcher Lösungen besteht neben der einfacheren standardisierten Abwicklung vor
allem in der Geschwindigkeit und der kostengünstigen Nutzung. Allerdings sind insbesondere
Sicherheitsrisiken zu beachten und angemessen einzugrenzen.
In letzter Zeit erfreuen sich vor allem internetgestützte Handelsplattformen für verschiedenste
Produkte großer Beliebtheit. Dabei ist zumeist eine Registrierung beim Betreiber erforderlich.
Danach kann ein Mitglied eine konkrete Produktanfrage über die Datenbank gleichzeitig an
sämtliche Anbieter dieses Produktes, die auch registriert sind, übermitteln. Innerhalb kürzester Zeit gehen beim Anfrager Angebote ein, die ihm einen schnellen Überblick über Verfügbarkeit und Preise ermöglichen. Dadurch erspart sich der Suchende mehrere Telefonanrufe
oder Faxversendungen.
In rechtlicher Hinsicht sind in diesem Zusammenhang Einkaufs- und Verkaufsbedingungen
zu beachten. Außerdem wird eine Handelsplattform eigene Geschäftsbedingungen haben,
31
die eventuell auch die Beziehungen zwischen Suchendem und Anbieter regeln. Diese können gegebenenfalls mit den eigenen AGB kollidieren, so dass dann ggf. wieder allein die gesetzlichen Regelungen gelten. Zu bedenken ist, dass diese Klauselwerke zwischen Unternehmen durch bloßen Hinweis einbezogen werden können, ohne dass der exakte Wortlaut
bekannt ist.
Daneben besteht natürlich auch die Möglichkeit von Vertragsabschlüssen zwischen zwei Unternehmen im Wege der Kommunikation mittels E-Mail. Insoweit kann auf das Kapitel VI
verwiesen werden.
Auch das Kartellrecht kann im Bereich des E-Commerce Fragen aufwerfen. So entschied ein
Gericht, dass marktbeherrschende Unternehmen auch gegenüber Händlern, die ihre Waren
nur im Internet anbieten, eine Lieferpflicht trifft. Das Argument, dass die Waren so nicht die
entsprechende Präsentation fänden, kann nicht entgegengehalten werden, wenn das Produkt auch bei anderen Händlern im Internet erhältlich ist.
B2B-Marktplätze, auf denen Unternehmen bspw. gemeinsame Einkäufe tätigen oder gemeinsam Marketing betreiben, versprechen die Entstehung einer transparenteren, kosteneffektiveren und –effizienteren Möglichkeit, Handel zu betreiben. Allerdings können kartellrechtliche Probleme entstehen, wenn solche Handelsplattformen durch den sog. network effect (je mehr die Plattform benutzt wird, um so nützlicher und damit machtvoller wird sie) zu
einer Abschottung und damit einer Beschränkung des freien Zugangs und Diskriminierung
anderer Marktteilnehmer führen. Zudem kann es zu einem wettbewerbsschädlichen Austausch von sensitiven Informationen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen den Unternehmen kommen. Die Leitlinien der Europäischen Kommission zu horizontalen Kooperationsvereinbarungen (OJ C 3, 06/01/2001 S. 2) sollten beachtet werden.
2. B2C („business to consumer“ – Handel zwischen Unternehmen und Verbraucher)
Beim Abschluss und bereits bei der Anbahnung vertraglicher Beziehungen zwischen Unternehmen und Verbrauchern sind verschiedene verbraucherschützende Gesetze zu beachten.
a) Wie können Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) bei Verträgen im Internet verwendet werden?
Gegenüber Verbrauchern werden AGB nur dann wirksam in den Vertrag einbezogen, wenn
auf diese hingewiesen wird und der Kunde rechtzeitig die Möglichkeit erhält, in zumutbarer
Weise von dem Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen, § 305 Abs. 2 BGB (vgl. hierzu Urteil
des Landgerichts Köln vom 29.01.2003 in CR 2003, 696).
Ein Hinweis auf AGB kann auf einer Internetpräsenz mit Online-Bestellmöglichkeit problemlos mittels eines Buttons oder eines Links in Textform erfolgen. Dieser Hinweis muss gut lesbar und darf nicht an versteckter Stelle angebracht sein. Daneben muss der Kunde die Möglichkeit haben, in zumutbarer Weise vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen. Obgleich die
Rechtsprechung auch umfangreiche AGB im Internet zulässt, sofern die Möglichkeit des
Herunterladens gegeben ist, sollten Ihre AGB keine für den Kunden unzumutbare Länge haben. Sie sollten die AGB z.B. über Buttons stets auf jeder Bildschirmseite aufrufbar halten.
Darüber hinaus muss es für den Kunden einfach möglich sein, die AGB auf seiner Festplatte
zu speichern und mit der Druckfunktion seines Browsers auszudrucken. Möglich ist hier
auch, eine Speicher- und Druckfunktion hinsichtlich der AGB bereits in die Programmierung
der Webseite aufzunehmen, die dem Kunden dann eine leichte Bedienung ermöglicht. Abzuraten ist von der Darstellung der AGB per Java-Script in einem neuen Fenster ohne Menüleiste. Denn diese Form der Darstellung verwehrt dem Kunden den Ausdruck über den
32
Druckbutton des Internetbrowsers und viele Kunden werden die Möglichkeit des Ausdrucks
über die Shortcuts (bei Windows z.B. „Strg – p“) nicht kennen.
Manche Unternehmen sind bereits dazu übergegangen, dass der Kunde vor Erteilung seiner
Bestellung die AGB lesen und sein Einverständnis erklären muss, um überhaupt auf die Internetpräsenz oder die Bestellseite zu kommen. Auf Grund der strengen Maßstäbe, die in
Deutschland von manchen Gerichten hinsichtlich der Zumutbarkeit der Kenntnisnahme der
AGB angelegt werden, kann ein solches Vorgehen sinnvoll sein.
TIPP: Bei Vertragsbedingungen, die im Rahmen von Rechtsgeschäften im Internet verwendet werden, wird häufig nicht im Vorhinein geklärt werden können, ob der jeweilige Vertragspartner die Voraussetzungen des Unternehmerbegriffs des § 14 BGB erfüllt. Deshalb müssen Sie als Verwender die Anforderungen an Verbrauchergeschäfte einhalten, um sicher zu
sein, dass Ihre AGB auch gegenüber Verbrauchern Vertragsbestandteil werden. Etwas anderes gilt nur für reine Unternehmerportale.
Grundsätzlich müssen AGB im Internet deshalb folgende Voraussetzungen erfüllen:
→ deutlicher Hinweis auf die AGB (Nähe zur elektronischen Bestellmöglichkeit)
→ aufs Wesentliche beschränkt
→ für Nutzer einfach zu bedienende Möglichkeit zum Ausdruck/Speicherung der
AGB
b) Fernabsatz
Am 30.06.2000 trat das auf der Fernabsatzrichtlinie 97/7/EG beruhende Fernabsatzgesetz
(FernAbsG)in Kraft, welches im Zuge der Schuldrechtsreform in das Bürgerliche Gesetzbuch
(BGB) eingearbeitet wurde. Somit ist das FernAbsG nur für die Verträge aus dem Jahr 2000
maßgeblich. Für Verträge, die nach dem 31.12.2000 abgeschlossen wurden, gelten die Normen des BGB.
Schutzbereich
Fernabsatzverträge sind nach § 312 b Abs. 1 BGB alle Verträge
→ über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen,
→ die zwischen einem Unternehmer (§ 14 BGB) und einem Verbraucher (§ 13 BGB)
→ im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- und Dienstleistungssystems
→ unter ausschließlichem Einsatz von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden.
Erfasst sind hierdurch sämtliche Fernkommunikationsmittel (§ 312 b Abs. 2 BGB), wie z.B.
Telefon, Internet, Telefax, E-Mail und Brief. Erforderlich ist allerdings ein „organisiertes Fernabsatzsystem“. Nach den Gesetzesmaterialien sollen Anbieter nicht hierunter fallen, die nur
zufällig oder gelegentlich Fernkommunikationsmittel zur Entgegennahme von Bestellungen
einsetzen. Erforderlich ist vielmehr, dass der Anbieter personell und sachlich darauf eingestellt sein muss, regelmäßig Geschäfte im Fernabsatz durchzuführen. Der konkrete Umsatz
wird hierbei unerheblich sein. Vielmehr wird es auf das Auftreten nach außen, insbesondere
die Marketingaktivitäten ankommen.
Ausgenommen vom Schutzbereich sind in § 312 Abs. 3 BGB genannte Bereiche, darunter
Finanzdienstleistungen, für die eine eigene Richtlinie bis September 2004 in deutsches
Recht umgesetzt werden muss, Grundstücksgeschäfte, Teilzeit-Nutzungsrechte an Wohnungen und Fernunterrichtsverträge. Ebenso ausgenommen sind beispielsweise OnlineBuchungen von Hotelzimmern oder die Bestellung von Speisen und Getränken, wenn auch
mit Einschränkungen.
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TIPP: Achten Sie genau darauf, welche Waren oder Dienstleistungen Sie anbieten. Sofern
eine Gruppe unter den Fernabsatzbegriff fällt, müssen die entsprechenden Regelungen beachtet werden (hierzu näheres im weiteren Text). Die Vorschriften über den Fernabsatz sind
nach § 312 f BGB zwingend. Sie können demnach nicht ausgeschlossen oder beschränkt
werden, auch nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen. Ebenso ist eine Umgehung der
Vorschriften durch anderweitige Gestaltungen nicht möglich.
Informationspflichten
Vor Abschluss des Vertrages muss der Unternehmer den Verbraucher über die folgenden
Fakten informieren:
→ Identität und ladungsfähige Anschrift des Unternehmers (ggf. Name der Vertretungsberechtigten)
→ geschäftlicher Zweck des Vertrages
→ wesentliche Merkmale der vertraglichen Leistung
→ Zeitpunkt, in dem Vertrag zustande kommt (ggf. Benennung der maßgebl. Handlung)
→ Mindestlaufzeit des Vertrages (bei dauernden oder wiederkehrenden Leistungen)
→ falls zutreffend: Vorbehalt, eine gleichwertige andere Leistung zu erbringen oder bei
Nichtverfügbarkeit gar nicht zu leisten
→ Preis einschließlich Steuern und sonstiger Bestandteile (i. S. v. § 1 PreisAngabenVO)
→ falls zutreffend: zusätzliche Liefer- und Versandkosten
→ Zahlungs-, Lieferungs-, Erfüllungsmodalitäten (wann, wie und wo)
→ Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts
→ falls teurer als übliche Grundtarife: Kosten für Nutzung des Telekommunikationsmittels
→ Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises
TIPP: Diese vorvertraglichen Informationspflichten können Sie einfach erfüllen, wenn die Informationen in den Werbeprospekten, Katalogen oder auf der Webseite im Internet enthalten
sind, aufgrund derer sich der Verbraucher zu einer Bestellung entschließt. Bieten Sie wie bei
den AGB eine Möglichkeit an, die Informationen auszudrucken bzw. zu speichern.
Bei Angeboten im Internet wird diesen Informationspflichten nicht genügt, wenn der Nutzer
lediglich die Möglichkeit hat, die Informationen mit Hilfe entsprechender Links zu ermitteln.
Denn die Angaben können ihre verbraucherschützende Funktion von vornherein nur erfüllen,
wenn der Nutzer sie aufrufen muss, bevor er den Vertrag abschließt.
Werden die notwenigen Informationen und Geschäftbedingungen per Mail dem Käufer zusätzlich übersandt, stehen Sie auf der sicheren Seite.
Spätestens bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrags bzw. bei Verträgen über die Lieferung von Waren bei der Lieferung hat der Unternehmer dem Verbraucher die zuvor genannten Informationen (außer den letzten beiden) und zusätzlich folgende Informationen in Textform zur Verfügung zu stellen:
→ Informationen über die Regelungen des Widerrufs- oder Rückgaberechts
→ Anschrift der Stelle des Unternehmens, die Beanstandungen entgegennimmt
→ ladungsfähige Anschrift des Unternehmers, bei juristischen Personen oder Personenvereinigungen/-gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten
→ Informationen über Kundendienst, Gewährleistungs- und Garantiebedingungen
→ Kündigungsbedingungen bei Verträgen mit Laufzeit von mehr als einem Jahr oder auf
unbestimmte Zeit (insb. Hinweis auf Kündigungsrecht aus wichtigem Grund).
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Diese Informationspflicht in Textform entfällt lediglich dann, wenn Dienstleistungen Vertragsgegenstand sind, die unmittelbar durch den Einsatz von Fernkommunikationsmitteln erbracht
werden, sofern dies in einem Mal erfolgt und über den Betreiber der Fernkommunikationsmittel abgerechnet werden (z. B. telefonischer Ansagedienst).
Der Textform genügen Sie bereits mit einem speicherbaren und ausdruckbaren Text auf ihrer
Internetpräsenz, soweit in dem Text Ihr Name angegeben ist und das Ende des Textes klar
gekennzeichnet ist, z.B. mit der Angabe „Stand: [Datum]“. Aus diesem Grund reicht bei Internetangeboten eine vollständige Information, die sämtliche oben genannte Verpflichtungen
erfüllt, aus, wenn diese vor der Bestellung durch den Kunden erteilt wird.
Von besonderer Bedeutung ist die Information über das Widderrufs- und Rückgaberecht des
Verbrauchers im Fernabsatz.
Widerrufs- und Rückgaberecht
Nach § 312 d BGB besteht in der Regel ein Widerrufs- bzw. Rückgaberecht gemäß §§ 355 ff.
BGB mit einer Frist von zwei Wochen, die der Verbraucher durch rechtzeitige Absendung
wahrt. Sie beginnt nicht vor Erfüllung der vertraglichen Informationspflichten, bei der Lieferung von Waren nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen
nicht vor dem Tag des Vertragsabschlusses. Die Frist beginnt in allen Fällen nur, wenn dem
Verbraucher zusätzlich zu den bereits genannten Informationspflichten eine Widerrufsbelehrung erteilt worden ist.
Für einige Gruppen von Vertragsleistungen wurde das Widerrufsrecht ausgenommen, so für
Einzelanfertigungen, leicht verderbliche Ware, entsiegelte Audio-, Video-, Softwareprodukte
und Zeitungen, Zeitschriften, Illustrierte sowie Wett- und Lotterie-Dienstleistungen. Ebenso
privilegiert hinsichtlich des Widerrufs- und Rückgaberechts sind Versteigerungen, die in der
Form des § 156 BGB erfolgen. Darunter sind die meisten „Internetversteigerungen“ aber
nicht zu verstehen, da sie nicht in dieser Form ablaufen. Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen eines Ausschlusstatbestandes trägt der Unternehmer die Beweislast. Der Unternehmer muss nach der Rechtsprechung auch nachweisen, dass bei Waren, die nach
Kundenspezifikation zusammengestellt wurden (sog. built to order) eine Trennung und somit
Rückgabemöglichkeit für den Kunden nur unter erheblichen Schwierigkeiten stattfinden kann.
Dies betrifft zum Beispiel die Rückgabe eines im Internet bestellten Computers, dessen
Festplatte auf Wunsch des Kunden durch eine größere ersetzt wurde. Hier kann die Festplatte leicht wieder ausgebaut werden, ein Widerrufsrecht des Kunden ist also nicht ausgeschlossen (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichtshof vom 19.03.2003 in VuR 2003 Heft 9 Seite 353).
Das Widerrufsrecht erlischt im Regelfall mit Ablauf der zweiwöchigen Widerrufsfrist, wenn der
Unternehmer den Verbraucher ordnungsgemäß informiert, belehrt und die Ware geliefert hat.
Unabhängig davon erlischt das Widerrufsrecht, wenn
→ bei der Lieferung von Waren sechs Monate seit dem Empfang der Ware vergangen sind,
→ bei Dienstleistungen sechs Monate nach Vertragschluss oder
wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst
hat.
Alternativ kann nach § 356 BGB ein Rückgaberecht vereinbart werden, sofern Vertragsgegenstand die Lieferung von Waren ist. Voraussetzung hierfür ist nach § 356 BGB allerdings,
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dass der Vertrag auf Grund eines Verkaufsprospekts geschlossen wird. Das können Kataloge, Postwurfsendungen, Disketten und auch Internetkataloge sein. Die obigen Ausführungen
gelten dafür ebenso.
Kosten eines Rücktransports der bestellten Waren
Bei wirksamem Widerruf muss der Unternehmer die Kosten und das Risiko des Rücktransportes tragen, sofern nicht bei einem Warenwert bis 40 Euro dem Verbraucher die Kosten
der Rücksendung durch eine entsprechende vertragliche Regelung auferlegt worden sind.
Hierauf muss auch in der Widerrufsbelehrung bzw. in den AGB des Unternehmens aufmerksam gemacht werden.
Im Falle eines Rückgaberechts ist eine vertragliche Abwälzung der Kosten der Rücksendung auf den Verbraucher sowohl bei Bestellungen bis 40 Euro als auch bei Bestellungen
über 40 Euro nicht möglich (§ 357 Abs. 2 BGB). Der Unternehmer trägt hier unabhängig vom
Bestellwert die Kosten und die Gefahr der Rücksendung in jedem Fall.
Verschlechterung des Zustands der zurückgegebenen Waren
In der Zwischenzeit haftet der Verbraucher für Schäden oder Zerstörung der Ware auf Ersatz
der Wertminderung bzw. Ersatz des Wertes. Für den Gebrauch der Sache ist der Wert für die
Nutzung nur zu ersetzen, wenn der Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss in Textform
auf diese Haftung hingewiesen wurde und eine Möglichkeit beschrieben wurde, wie man eine
Abnutzung der jeweiligen Sache vermeiden kann. Ist keine ordnungsgemäße Belehrung über
das Widerrufsrecht erfolgt und hat der Verbraucher auch nicht auf anderem Wege von seinen
Rechten erfahren, haftet der Verbraucher regelmäßig nicht für die Verschlechterung des Zustands der Ware.
Folgen bei Verstößen gegen die Informationspflichten
Seit 30.06.2000 kann ein Unternehmen, das Verbraucherschutzgesetzen zuwiderhandelt,
nach § 2 UKlaG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Zu einer Klage berechtigt
sind Verbände, die den Schutz der Verbraucherinteressen wahrnehmen. Das sind Verbraucherverbände, Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen sowie die Industrie- und
Handelskammern sowie Handwerkskammern.
Nach oberlandesgerichtlicher Rechtsprechung liegt in der Verletzung der vorvertraglichen
Informationspflichten zugleich ein Verstoß gegen § 1 UWG, da sich der Unternehmer auf
diese Weise einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern verschafft. Die Vorschriften des Fernabsatzrechts hätten neben ihrer verbraucherschützenden Aufgabe sekundär auch die Funktion, die Gegebenheiten eines bestimmten Marktes
festzulegen und gleiche rechtliche Voraussetzungen für die auf diesem Markt tätigen Wettbewerber zu schaffen.
Zusammenfassender TIPP: Lassen Sie sich nicht von der etwas unübersichtlich erscheinenden Fülle von Informationspflichten verwirren. Insbesondere die erforderlichen Informationen bei der Anbahnung einer Geschäftsbeziehung und vor dem Abschluss eines Vertrages
lassen sich elegant mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen kombinieren. Gleiches gilt für die
Informationspflichten nach §§ 6, 7 Teledienstegesetz bzw. § 10 MDStV. Eine Übersicht finden Sie im Anhang dieser Broschüre. Bei gewerblichen Internetauftritten ist es ratsam, von
einer spezialisierten Kanzlei eine Prüfung des Auftritts durch ein sog. website-Audit durchführen zu lassen.
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c) Weitere verbraucherschützende Vorschriften
Die Preisangabeverordnung gilt auch für Angebote im Internet. Danach hat der Anbieter gegenüber Letztverbrauchern insbesondere die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile unabhängig von einer Rabattgewährung zu zahlen sind (Endpreise). Werden die Waren auf Bildschirmen angeboten, sind die Preise unmittelbar bei den Abbildungen oder Beschreibungen der Waren anzugeben.
d) Kartellrecht
Auch B2C Marktplätze können in kartellrechtlicher Hinsicht problematisch sein. So sind qualitativ und quantitativ selektive Vertriebsvereinbarungen kartellrechtlich zu überprüfen. Gebiets- und Kundenschutzklauseln sowie andere Ausschließlichkeitsbindungen können gegen
Kartellrecht verstoßen. Die Leitlinien der Europäischen Kommission zu vertikalen Beschränkungen (OJ C 291, 13/10/2000 S. 1) bieten eine erste Hilfestellung. Der aktive Gebietsschutz
wird grundsätzlich als zulässig erachtet, nicht hingegen Passivverkäufe. Das Marketing von
Waren oder Dienstleistungen auf einer Internetpräsenz wird grundsätzlich als nicht zu beanstandender Passivverkauf angesehen. Etwas anderes kann sich aus der Domain, dem Verschicken unerbetener E-Mails oder aus Links ergeben.
Eine weitere aktuelle Frage stellt sich im Hinblick auf qualitativ selektive Vertriebssysteme.
Können Internet-Verkäufe von bspw. Autos aus qualitativen Gründen verboten werden? Eine
abschließende Antwort ist derzeit nicht möglich. Jedoch könnte je nach Produktart ein entsprechendes Webseiten-Design oder das zusätzliche Bereithalten eines Verkaufsraumes
den qualitativen Anforderungen eines Produkts genügen.
TIPP: Aufgrund der 7. GWB-Novelle wurde das Freistellungsverfahren abgeschafft, das zu
einer überdimensionalen Arbeitsbelastung der Europäischen Kommission führte. Zu ihrer
Entlastung wurde zwischen Kommission und nationalen Behörden ein Netzwerk zur Kontrolle
und Ahndung von Wettbewerbsverstößen geschaffen. Die Unternehmen selbst müssen nun
in Eigenregie ihre Verträge auf ihre kartellrechtliche Wirksamkeit hin überprüfen. Absprachen
können dem Bundeskartellamt zur Überprüfung vorgelegt werden, welches dann die Entscheidung treffen kann, dass „kein Anlass zum Einschreiten“ nach dem jeweiligen Stand der
Informationen besteht. Es empfiehlt sich deshalb, Ihre kartellrechtlich relevanten Verträge im
Hinblick auf diese Neuerung von einem Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.
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3. Welche Risiken birgt die Kreditkartenzahlung im Internet?
Vorstellung verschiedener Zahlungsmöglichkeiten
a) Wie funktioniert das herkömmliche Kreditkartensystem?
Drei-Parteien-Kreditkartensystem
Kunde
Erstattungsverlangen
(Bank)
(Karteninhaber)
Übermittelt
Kundendaten
Kartenaussteller
Fordert zur
Zahlung auf
Leistet an
Händler
Händler
sog. Akzeptant
Ausgangspunkt ist, dass der Kunde seine Kreditkarte bei Händlern zur Bezahlung von Waren
oder Dienstleistungen einsetzt. Der Händler erhält die Kreditkartendaten des Kunden, um
sich gegenüber dem Aussteller der Kreditkarte zu legitimieren. Hierbei kommt vor allem ein
Beleg mit der Unterschrift des Kunden in Betracht. Auf eine Aufforderung des Händlers hin
begleicht der Aussteller der Kreditkarte die Forderung.
Bei Bestellungen im Internet mit Kreditkarten (auch Mailorder-Verfahren genannt) entstehen
insbesondere für den Händler erhebliche Risiken. Da im Internet die Leistung einer Unterschrift nicht möglich ist, kann hier keine vollständige Legitimation gegenüber dem Aussteller
der Kreditkarte, dem Kreditkartenunternehmen, erfolgen. Erfasst werden regelmäßig lediglich
der Name des Kreditkarteninhabers, die Kreditkartennummer und ihre Gültigkeit. Sofern im
Falle eines Missbrauchs der wahre Inhaber der Kreditkarte einer Abbuchung des entsprechenden Betrages von seinem Konto widerspricht, wird gegenüber dem Händler regelmäßig
eine Rückbelastung durch das Kreditkartenunternehmen vorgenommen, was in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit dem Händler vereinbart sein wird. Damit trägt der Händler die Gefahr missbräuchlicher Verwendung von Kreditkarten durch seine Kunden.
Das Verhältnis zwischen Kunden und Kartenaussteller im Falle eines Missbrauchs einer Zahlungs- oder Kreditkarte wird durch § 676 h BGB bestimmt. Diese Vorschrift beruht auf der
Fernabsatzrichtlinie und bestimmt, dass der Kartenaussteller Aufwendungsersatz für die
Verwendung der Karte oder deren Daten nur verlangen kann, wenn diese nicht von einem
Dritten missbräuchlich verwendet wurden. Aufgrund der Formulierung der Vorschrift trägt der
Aussteller die Beweislast für das Fehlen eines Missbrauchs durch einen Dritten. Dieser
Nachweis wird nur bei Vorlage eines unterschriebenen oder zukünftig digital signierten Beleges möglich sein.
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b) Um das Risiko eines Missbrauchs von Kreditkartendaten zu minimieren, kommen verschiedene technische Möglichkeiten in Betracht.
aa) Die Übertragung der Kreditkartendaten im Internet kann mit der sog. „Secure Socket
Layer-Verschlüsselung“ (SSL) mit 128 Bit erfolgen. Alle modernen Internetbrowser beherrschen diese Technologie. Dadurch wird verhindert, dass Dritte unberechtigt die Daten einsehen können. Diese Übertragung schützt die Daten bereits recht gut. Dennoch müssen diese
im Internet übertragen werden und unterliegen daher einem gewissen Abfang- und Missbrauchsrisiko. Teilweise wird dieses Risiko nahezu dadurch beseitigt, dass zusätzlich zur
Kreditkartennummer die sog. „Identifier-Nummer“ von der Rückseite der Kreditkarte abgefragt wird. Diese ist nicht Bestandteil der eigentlichen Kreditkartennummer.
bb) Möglich ist auch, vor der Leistung durch den Anbieter eine Überprüfung der Daten durch
den Kreditkartenaussteller bzw. von diesem dazwischen geschalteten sog. Gateways vorzunehmen. Sofern jemand den Namen des Dritten angibt, dessen Kreditkartendaten er ausgespäht hat, liegen aus der Sicht des Händlers bzw. der Kontrollstelle keine Anzeichen eines
Missbrauchs vor.
cc) Als sicher ist der Zahlungsstandard „Secure Electronic Transaction“ (SET) zu beurteilen.
Hier lädt sich der Kunde ein elektronisches Portemonnaie auf den PC und besorgt sich bei
der Bank ein Zertifikat, das ihn ausweist. Geplant sind mobile Lösungen, mit denen der Kunde von jedem Rechner aus bezahlen kann, weil die digitale Geldbörse dann im Rechenzentrum liegt.
Nachteil diese Systems sind die bisher noch ziemlich hohen Kosten für den Händler. Abzuwarten bleibt allerdings, ob unter Einbeziehung der neuen Möglichkeiten nach dem Signaturgesetz Lösungen angeboten werden.
Im Falle dieser neuen Zahlungsmöglichkeiten mit Kreditkarten im Internet wird ein Beweis
des ersten Anscheins für eine wirksame Weisung des Kunden und Kreditkarteninhabers
sprechen. Der Kunde, dessen Kartendaten verwendet wurden, wird dann in einem Rechtsstreit vor Gericht solange als Urheber der Bestellung anzusehen sein, bis er konkrete Anhaltspunkte für einen Missbrauch seiner Kartendaten darlegen kann. Das Risiko könnte mit
diesem System also nicht nur minimiert, sondern auch vom Anbieter auf den Kartenanbieter
und den Kunden verlagert werden. Rechtsprechung existiert hierzu allerdings noch nicht.
TIPP: Sofern Sie bereits in Ihrem Unternehmen Kreditkartenzahlungen ermöglichen, bietet
sich an, diese Lösung auf Geschäfte im Internet zu erweitern. Für die Implementierung eines
Systems zur Bezahlung mit Kreditkarten im Internet sollten Sie die ohnehin bestehenden geschäftlichen Verbindungen zu Kreditkartenunternehmen nutzen und über Konditionen verhandeln.
Wichtig wird hierbei die Verwendung eines hohen Sicherheitsstandards sein, denn sonst tragen Sie das Missbrauchsrisiko. Sofern Waren versandt werden, kann Ihnen dadurch erheblicher Schaden entstehen.
c) Vorstellung verschiedener anderer Möglichkeiten der Zahlung im Internet
In letzter Zeit sind eine Reihe anderer Zahlungsmöglichkeiten im Internet geschaffen worden.
Nachfolgend sollen auszugsweise interessante Projekte vorgestellt werden.
aa) Bereits häufig wird das aus stationären Geschäften bekannte Lastschriftverfahren im Internet angeboten und auch genutzt. Von Vorteil ist für den Kunden, dass Falschbuchungen
widerrufen werden können. Dafür muss er allerdings regelmäßig seine Kontoauszüge auf
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solche eventuellen Falschbuchungen hin kontrollieren. Als nachteilig ist allerdings auch hier
zu bewerten, dass die Daten über das Internet fließen. Die damit in Zusammenhang stehenden Risiken können allerdings durch den Einsatz der bereits erwähnten Verschlüsselungstechnologie SSL minimiert werden.
Aus Händlersicht ist aber auch hier zu beachten, dass nach dem Lastschriftabkommen der
Banken normalerweise nur schriftliche Einzugsermächtigungen akzeptiert werden dürfen.
„Schriftlich“ bedeutet bisher nach der gesetzlichen Regelung in § 126 Abs. 1 BGB, dass die
Ermächtigung handschriftlich unterzeichnet sein muss. Im Falle eines Missbrauchs kann der
Händler hinsichtlich einer über das Internet erteilten Lastschrift nicht den Nachweis einer Unterschrift führen, da diese nicht erteilt wurde und wird von der Bank zurück belastet, sofern
der wahre Kontoinhaber der Abbuchung von seinem Konto widerspricht.
Es bleibt allerdings abzuwarten, ob mit Blick auf das Signaturgesetz und die Neuregelungen
im Bürgerlichen Gesetzbuch zu den Formvorschriften eine neue Lösung für dieses Verfahren
angeboten wird.
bb) Interessant sind auch Zahlungssysteme, die über das Mobiltelefon funktionieren. Hierbei
muss sich der Kunde bei einem Anbieter eines solchen Systems anmelden. Zum Bezahlen
rufen Kunden mit ihrem Handy eine kostenfreie 0800-Nummer an und erhalten dann einen
sechsstelligen Code angesagt. Diesen geben sie auf der entsprechenden Internetseite, aber
auch außerhalb des Internets zum Beispiel an der Parkhauskasse ein und haben damit ihre
Rechnung bezahlt.
cc) Für Kleinstbeträge werden Systeme angeboten, bei denen sich ein Kunde im Internet mit
Name, E-Mail und Bankverbindung registriert. Dabei legt er einen Benutzernamen und ein
Passwort fest, mit denen er auf verschiedenen Internetseiten einkaufen kann. Am Ende des
Monats werden alle so getätigten Einkäufe summiert und vom Konto oder der Kreditkarte des
Kunden abgebucht. Dieses Verfahren funktioniert mit allen gängigen Browsern und Betriebssystemen.
dd) Eine Möglichkeit, die für kleine Händler eher komplizierte Abrechnung mit den Kreditkartenausstellern zu umgehen, wird im Internet auch angeboten. Bei dieser Variante des Bezahlens erhält der Kunde eine Zahlungsaufforderung per E-Mail oder direkt im entsprechenden
Online-Shop. Diese bezahlt er dann mit seiner Kreditkarte. Die Überprüfung der Kreditkartendaten und die Abwicklung der Zahlung selber übernimmt der Anbieter dieses E-PaymentVerfahrens. Der Verkäufer kann die eingegangene Zahlung dann im Internet selber auf das
eigene Konto überweisen.
TIPP: Dieser Überblick und teilweise Ausblick soll Sie nicht verwirren. Selbstverständlich ist
auch bei Geschäften über das Internet möglich, dass eine Lieferung der Waren gegen Rechnung wie beim bisher bekannten Versandgeschäft erfolgt. Bedenken Sie allerdings, dass im
Falle größerer Beträge ein erhebliches Risiko hinsichtlich zahlungsunwilliger oder- unfähiger
Kunden besteht. Dieses kann eventuell durch Einschalten eines Informationsdienstes minimiert werden.
Achten Sie bei der Auswahl eines bargeldlosen Zahlungssystems auf jeden Fall auf Ihre
Kundenzielgruppe und fragen Sie sich, was dieser am ehesten entgegenkommt.
Hinsichtlich der Entscheidung für ein Zahlungssystem empfiehlt es sich in jedem Fall, vorab
Kontakt mit der jeweiligen Hausbank aufzunehmen.
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VIII. Datenschutz
Gerade wegen der vielfältigen Möglichkeiten, die das Internet zur Erfassung, Nutzung und
Übermittlung von Daten bietet, ist der Datenschutz in diesem Medium ein zentrales Thema.
Es geht dabei einzig um die zu beachtenden Vorschriften beim Umgang mit personenbezogenen Daten. Der Schutz von Daten auf den eigenen Systemen vor Verlust oder unbefugtem
Zugriff Dritter wird deshalb an dieser Stelle nur insoweit thematisiert, als personenbezogene
Daten Dritter verarbeitet werden. Eine Übersicht über die Entwicklung des Datenschutzrechts
liefert Gola in „Die Entwicklung des Datenschutzrechte in den Jahren 2002 / 2003“ in NJW
2003, 2420 f.
Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse
einer bestimmten oder bestimmbaren Person.
Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorschriften werden mit Bußgeldern geahndet. Auch
die Erfüllung von Straftatbeständen ist möglich. Der Betroffene kann darüber hinaus ihm
durch die unzulässige Erhebung und Verarbeitung seiner Daten entstehende Schäden geltend machen.
1. Anzuwendende Vorschriften
Zusätzlich zum Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gelten vorrangig das Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Mediendienstestaatsvertrags (MDSTV). Jede Webseite ist gemäß diesen Regelwerken entweder ein
Teledienst oder ein Mediendienst. Ein Mediendienst wird dann angenommen, wenn die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit im Vordergrund steht. Auf
diese Unterscheidung kommt es in der Regel aber nicht an, da die datenschutzrechtlichen
Bestimmungen des TDDSG und des MDSTV fast vollständig identisch sind. Im Unterschied
zum BDSG und zum TDDSG werden allerdings im MDSTV nicht nur personenbezogene Daten von natürlichen Personen geschützt, sondern auch Daten von juristischen Personen.
Das gesamte Datenschutzrecht hat in den letzten Jahren auf Grundlage mehrerer Richtlinien
der EU schrittweise eine erhebliche Überarbeitung erfahren. Den vorläufigen Abschluss bildet die Neufassung des BDSG, die am 14.01.2003 in Kraft getreten ist. Das TDDSG und der
MDSTV wurden zuletzt im Dezember 2001 grundlegend geändert. Mit der Umsetzung der
EU-Richtlinien in allen Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft werden EU-weit vergleichbare
Maßstäbe gelten. Die zuletzt erlassene Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (02/58EU) setzt den Mitgliedsstaaten dazu eine Frist bis Oktober 2003.
2. Grundsätze
Gerade angesichts der Möglichkeiten des Internets muss daran erinnert werden, dass das
Recht auf die Vertraulichkeit der Kommunikation und den Schutz personenbezogener Daten
zumindest europaweit als Grundrechte angesehen werden.
Der Gedanke des „Systemdatenschutzes“ ist deshalb nun in § 3 a BDSG verankert. Danach
ist bei der Gestaltung und Auswahl von Datenverarbeitungssystemen darauf zu achten, dass
personenbezogene Daten nicht unnötig erfasst, gespeichert, verarbeitet oder genutzt werden
(Prinzip der Datenvermeidung und Datensparsamkeit). Vor allem müssen die Systeme so
gestaltet sein, dass personenbezogene Daten soweit möglich anonymisiert oder pseudonymisiert werden und eine Zusammenführung der Daten mit den Pseudonymen nur insoweit
möglich ist, als erforderlich.
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3. Welche datenschutzrechtlichen Informationspflichten bestehen?
Der Nutzer ist, sobald mit Hilfe der Internetanwendung personenbezogene Daten des Nutzers erhoben werden, zu Beginn der Nutzung über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung,
Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten zu informieren. Der Inhalt dieser Information muss für den Nutzer jederzeit abrufbar sein. Sofern eine Verarbeitung der Daten in
einem Staat außerhalb der EU erfolgt, muss auch darauf hingewiesen werden.
Werden personenbezogene Daten für Zwecke der Werbung, der Marktforschung oder zur
bedarfsgerechten Gestaltung der Internetanwendung genutzt, ist darüber zu informieren,
dass der Betroffene dieser Nutzung seiner Daten jederzeit widersprechen kann. Das gilt
auch, wenn die Daten zu diesem Zweck pseudonymisiert wurden.
Bei automatisierten Verfahren, die eine spätere Identifizierung des Nutzers ermöglichen und
eine Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten vorbereiten, ist der
Nutzer zu Beginn dieses Verfahrens zu unterrichten. D.h. bei Cookies hat eine Unterrichtung
schon beim Setzen des Cookies zu erfolgen. Dazu siehe unten Ziffer 8.
Auch vor Erteilung einer Einwilligung zur Nutzung seiner Daten ist der Betroffene auf den
vorgesehenen Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung sowie darüber zu informieren, dass er die Einwilligung jederzeit widerrufen kann.
TIPP: Wenn Sie in einer Internetanwendung personenbezogene Daten der Nutzer erfassen,
dann weisen Sie die Nutzer an exponierter Stelle, möglichst auf der ersten Seite darauf hin.
Setzen Sie zusätzlich auf jede Seite einen Link zu dieser Information. Bezeichnen Sie diesen
Link eindeutig, z.B. „Informationen über die Erhebung und Verwendung Ihrer Daten“.
4. Wann ist das Erheben und Verwenden von Daten zulässig?
Personenbezogene Daten dürfen nur dann erhoben (erfasst), verarbeitet, genutzt oder weitergegeben werden, wenn entweder eine Rechtsvorschrift dies ausdrücklich erlaubt oder der
Betroffene ausdrücklich exakt dieser Verwendung seiner Daten zugestimmt hat.
a) Gesetzlich erlaubt ist die Verwendung von Daten insoweit, als dies erforderlich ist
• für die Begründung, Ausgestaltung oder Änderung eines Vertrages zwischen dem Anbieter und dem Nutzer der Internetanwendung („Bestandsdaten“), oder
• für die Inanspruchnahme des Dienstes durch den Nutzer („Nutzungsdaten“) oder
• für die Abrechnung einer solchen Inanspruchnahme („Abrechnungsdaten“).
Das heißt für die Erhebung dieser Daten und die Nutzung entsprechend dem genannten
Zweck muss keine Einwilligung des Nutzers eingeholt werden. Erlaubt ist dabei auch die
Weitergabe von Abrechnungsdaten an ein anderes Unternehmen, dass die Abrechnung für
den Anbieter durchführt. Dieses Unternehmen ist seinerseits verpflichtet, die Daten ausschließlich zu dem Zweck der Abrechnung zu nutzen.
Besonders geschützt sind Daten über das Nutzungsverhalten Einzelner, z.B. wann, wie lange, wie oft eine Seite von einem bestimmten Nutzer besucht wurde. In der Abrechnung über
Besuche einer Webseite dürfen sogenannte Einzelnachweise nur auf Verlangen des Nutzers
aufgeführt werden. Auch dann sind solche Daten in der Regel nach 6 Monaten zu löschen,
es sei denn es bestehen Unstimmigkeiten über die Rechnung.
42
b) Gesetzlich erlaubt ist auch die Erstellung von Nutzerprofilen für Zwecke der Werbung, der
Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung der Internetanwendung. Voraussetzung ist dabei die Verwendung von Pseudonymen. Die Nutzungsprofile dürfen nicht mit Daten über den Träger des Pseudonyms zusammengeführt werden.
Auch für diese Verwendung der Daten ist also keine ausdrückliche Einwilligung erforderlich.
Allerdings hat der Nutzer das Recht, dieser Verwendung seiner Daten zu widersprechen. Auf
dieses Widerspruchsrecht ist der Nutzer bei Erfassung der Daten ausdrücklich hinzuweisen.
c) Anonymisierte Nutzungsdaten dürfen auch zum Zwecke der Marktforschung an andere
Diensteanbieter übermittelt werden.
d) Daneben ist im Rahmen von Internetanwendungen vor allem die gesetzliche Erlaubnis von
Bedeutung, Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen zu nutzen. Wobei dieses Recht dann
eingeschränkt ist, wenn der Betroffene ein offensichtlich überwiegendes schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Nutzung oder Verbreitung dieser Daten hat.
e) Die Einwilligung des Nutzers ist immer dann erforderlich, wenn keine gesetzliche Erlaubnis
besteht. Vor Erteilung der Einwilligung ist der Nutzer auf den vorgesehenen Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung sowie darüber zu informieren, dass er die Einwilligung jederzeit widerrufen kann. Die Einwilligung kann bei Internetanwendungen auch in elektronischer Form abgegeben werden. Bietet der Diensteanbieter dem Nutzer die elektronische
Einwilligung an, so hat er sicherzustellen, dass
• sie nur durch eine eindeutige und bewusste Handlung des Nutzers erfolgen kann,
• die Einwilligung protokolliert wird und
• der Inhalt der Einwilligung jederzeit vom Nutzer abgerufen werden kann.
TIPP: Stellen Sie sicher, dass die Einwilligung nicht nur durch ein „Weiterklicken“ erteilt wird,
sondern zumindest eine echte Auswahlentscheidung getroffen werden muss.
Erstellen sie eine eigene Seite für die Einwilligungserklärung und verlinken Sie sämtliche Seiten der Internetanwendung mit dieser Seite.
Die Erbringung eines Dienstes darf nicht von der Erteilung einer Einwilligung zur Verwendung personenbezogener Daten abhängig gemacht werden, wenn dem Nutzer ein anderer
Zugang zu diesen Diensten nicht oder in nicht zumutbarer Weise möglich ist.
5. Welche Anforderungen werden an die betriebliche Organisation und Technik gestellt?
Der Diensteanbieter hat durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass
• der Nutzer seine Verbindung mit dem Diensteanbieter jederzeit abbrechen kann,
• die anfallenden personenbezogenen Daten über den Ablauf des Zugriffs oder der
sonstigen Nutzung unmittelbar nach deren Beendigung gelöscht oder gesperrt werden
können,
• der Nutzer den Dienst gegen Kenntnisnahme Dritter geschützt in Anspruch nehmen
kann,
• die personenbezogenen Daten über die Inanspruchnahme verschiedener Dienste
durch einen Nutzer getrennt verarbeitet werden können,
• Nutzungsdaten eines Nutzers über die Inanspruchnahme verschiedener Dienste nur
für Abrechnungszwecke und
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• Nutzerprofile, die pseudonymisiert für Zwecke der Werbung, der Marktforschung oder
zur bedarfsgerechten Gestaltung der Dienste erstellt werden, nicht mit Daten über den
Träger des Pseudonyms zusammengeführt werden können,
• die Weitervermittlung zu einem anderen Diensteanbieter dem Nutzer angezeigt wird,
• soweit technisch möglich eine anonyme Nutzung erfolgen kann.
Der Diensteanbieter hat dem Nutzer auf Verlangen unentgeltlich und unverzüglich Auskunft
über die zu seiner Person oder zu seinem Pseudonym gespeicherten Daten zu erteilen. Die
Auskunft kann auf Verlangen des Nutzers auch elektronisch erteilt werden.
Werden personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet oder genutzt, sind insbesondere
Maßnahmen zu treffen, die je nach der Art der zu schützenden personenbezogenen Daten
oder Datenkategorien geeignet sind,
•
•
•
•
•
•
•
•
Unbefugten den Zutritt zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet oder genutzt werden, zu verwehren (Zutrittskontrolle),
zu verhindern, dass Datenverarbeitungssysteme von Unbefugten genutzt werden
können (Zugangskontrolle),
zu gewährleisten, dass die zur Benutzung eines Datenverarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten
zugreifen können, und dass personenbezogene Daten bei der Verarbeitung, Nutzung und nach der Speicherung nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder
entfernt werden können (Zugriffskontrolle),
zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten bei der elektronischen Übertragung oder während ihres Transports oder ihrer Speicherung auf Datenträgern
nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können, und dass
überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen eine Übermittlung personenbezogener Daten durch Einrichtungen zur Datenübertragung vorgesehen
ist (Weitergabekontrolle),
zu gewährleisten, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, ob
und von wem personenbezogene Daten in Datenverarbeitungssysteme eingegeben, verändert oder entfernt worden sind (Eingabekontrolle),
zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nur entsprechend den Weisungen des Auftraggebers verarbeitet werden
können (Auftragskontrolle),
zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten gegen zufällige Zerstörung
oder Verlust geschützt sind (Verfügbarkeitskontrolle),
zu gewährleisten, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene Daten getrennt
verarbeitet werden können.
6. Genügt meine technische Einrichtung und mein Datenschutzkonzept den rechtlichen Anforderungen?
Für Unternehmen besteht die Möglichkeit der Durchführung eines Prüf- und Bewertungsverfahrens durch Gutachter. Nach erfolgreicher Durchführung wird ein Datenschutz-Gütesiegel
verliehen. Das Unternehmen kann das Ergebnis der Prüfung veröffentlichen und sich so im
Wettbewerb profilieren.
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7. Brauche ich einen Datenschutzbeauftragten oder muss ich die Datenverarbeitung
melden?
Grundsätzlich sieht das BDSG vor, dass vor Inbetriebnahme jedes Verfahren zur automatisierten Verarbeitungen von personenbezogenen Daten diese gemäß § 4 e BDSG an die zuständige Aufsichtsbehörde zu melden sind.
Die Meldepflicht besteht nur dann nicht, wenn die Daten ausschließlich für eigene Zwecke
verwendet werden, dabei höchstens vier Arbeitnehmer mit der Erhebung, Verarbeitung oder
Nutzung der Daten beschäftigt sind und zusätzlich entweder eine Einwilligung der Betroffenen vorliegt oder die Verwendung der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder
vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses mit den Betroffenen dient.
Die Meldepflicht entfällt, wenn ein Datenschutzbeauftragter bestellt ist. Die Bestellung lohnt
sich also immer, wenn keine Ausnahme wie in hierüber stehendem Absatz beschrieben gegeben ist. Denn die Meldung bei jeder Inbetriebnahme eines neuen Verfahrens bedeutet einen erheblichen Aufwand.
TIPP: Wenn Sie nicht nur im kleinen Rahmen (4 Arbeitnehmer) und dies ausschließlich soweit für die Durchführung von Verträgen mit den Nutzern erforderlich deren personenbezogenen Daten verarbeiten, sollten Sie einen Datenschutzbeauftragten bestellen.
Checkliste Datenschutz
1. Erheben oder verwenden Sie mit Ihrem Internetangebot personenbezogene Daten?
2. Besteht eine gesetzliche Erlaubnis für die Datenerhebung
oder hat der Nutzer eingewilligt?
3. Sind auf Ihrem Internetangebot die Informationspflichten erfüllt?
4. Werden die Daten in Ihrem Unternehmen hinreichend geschützt?
5. Sind Meldepflichten erfüllt oder gibt es einen Datenschutzbeauftragten?
6. Kommt ein Datenschutzaudit für Ihr Unternehmen in Betracht?
8. Sind sog. Cookies zulässig?
Cookies (engl. cookie = Keks) sind kleine Textdateien, die zusammen mit den eigentlich angeforderten Daten aus dem Internet von Web-Servern an den Computer des Benutzers übermittelt werden. Diese werden auf der Festplatte des Benutzercomputers gespeichert. Bei
einer erneuten Verbindung des Nutzercomputers mit dem Web-Server, der den Cookie gesetzt hat, kann diese Textdatei von dem Webserver ausgelesen werden.
Cookies können verschiedenste Informationen enthalten, z.B. wie oft von dem Nutzercomputer auf den Server zugegriffen wurde, wann die Zugriffe jeweils erfolgt sind, welche Seiten
auf dem Server besucht wurden, Auswahlentscheidungen des Nutzers innerhalb einer Internetpräsentation (z.B. datenschutzrechtliche Einwilligungserklärungen), vom Nutzer in WebFormularen angegebene Informationen.
Vor allem Firmen benutzen Cookies, um Kunden auf ihrer Webseite persönlich zu begrüßen,
festzustellen, was für Produkte sie in einem Online-Shop beispielsweise beim letzten Besuch
in einen virtuellen Einkaufswagen haben liegen lassen oder um dem Nutzer das lästige Eingeben von Kunden- oder anderen Identifikationsnummern zu ersparen.
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In den gängigen Browsern besteht eine Konfigurationsmöglichkeit, ob Cookies generell oder
erst nach vorheriger Anfrage akzeptiert werden dürfen.
Zweck des Cookies ist praktisch immer die Erhebung personenbezogener Daten des Nutzers
eines bestimmten Rechners. Selbst wenn damit nur die Anzahl der Zugriffe eines Rechners
auf eine bestimmte Internetseite gezählt wird, handelt es sich in aller Regel um Daten, die
einer bestimmbaren Person zugeordnet werden können. Damit gelten für diese Art der Datenerhebung die in Ziffer 4 dargestellten Grundsätze zum Datenschutz. Es ist also genauso
zu prüfen, ob entweder eine gesetzliche Erlaubnis zur Erhebung der Daten besteht oder eine
Einwilligung des Nutzers.
Die besondere Problematik der Cookies ist zum einen datenschutzrechtlicher Art, da vielfach
vom Nutzer unbemerkt Daten erhoben werden. Zum anderen greift derjenige, der einen Cookie setzt, in den Rechner des Nutzers ein, um dort eine Datei zu installieren, so dass mit dem
setzen eines Cookies auch ein deliktischer Eingriff in ein fremdes Rechtsgut vorgenommen
werden kann. Andererseits sind Cookies ein nützliches Hilfsmittel beim Angebot einer Vielzahl von Internetservices. Die Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation der EU
sieht deshalb vor, dass Cookies in den Mitgliedsstaaten der EU dann zulässig sein sollen,
wenn sicher gestellt ist, dass der Nutzer ausreichend informiert wird. Die datenschutzrechtliche Information über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der
personenbezogenen Daten hat bei der Verwendung von Cookies deshalb schon vor dem
Setzen des Cookies zu erfolgen.
Nicht abschießend geklärt ist die Frage des Deliktsrechtes. Insbesondere ist unklar, ob allein
die Einstellung des vom Nutzer verwendeten Browsers als generelle Einwilligung in den Eingriff auf seinen Rechner durch Cookies gelten kann.
TIPP: Wenn Sie Cookies verwenden, versuchen Sie das Vertrauen der Nutzer durch eine
klare und ausführliche Information über den Zweck und die Funktionsweise des Cookies zu
gewinnen und setzten Sie den Cookie erst nach einer elektronischen Einwilligung durch den
Nutzer.
IX. Internetversteigerungen
Im Internet werden von einigen Unternehmen Plattformen für Internetversteigerungen angeboten. Diese erfreuen sich sehr großer Beliebtheit, da die Hoffnung auf ein Schnäppchen die
Aktivität der Mitbieter beflügelt. Die gängigste Variante sind die sog. Eigentümer-Auktionen,
bei denen der Eigentümer einer Sache, sei er Verbraucher oder Unternehmer, diese verbunden mit einem Anfangsgebot ins Internet stellt. Nach Ablauf eines anfänglich festgelegten
Zeitraums erhält derjenige den Zuschlag, der das höchste Gebot abgegeben hatte.
Angeboten werden darüber hinaus auch andere Formen, wie beispielsweise ZweitpreisAuktionen, Auktionen, die abwärts laufen oder solche mit vertauschten Rollen. Teilweise haben solche Gestaltungen aber eher den Charakter eines Spieleangebotes, was im Hinblick
auf die Vorschriften über das Glücksspiel und den unlauteren Wettbewerb zu beachten ist.
Vorab ist klarzustellen, dass die meisten sog. Internetversteigerungen oder –auktionen keine
Versteigerungen im Rechtssinne sind, die in § 156 BGB geregelt werden. Vielmehr handelt
es sich um Kaufverträge gegen Höchstgebot und nicht um ein Zusammenspiel zwischen Gebot und Zuschlag. Nach der Rechtsprechung ist die Bezeichnung Auktion oder Versteigerung
für Verkauf gegen Höchstgebot im Internet, die in Wirklichkeit keine Versteigerungen i. S. v.
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§ 34 b GewO sind, nicht irreführend und verstößt damit nicht gegen § 3 UWG. Begründet
wird das damit, dass die Kunden derartiger Veranstaltungen bereits sensibilisiert seien und
darauf achteten, welcher Art diese sei.
Außerdem hat der Bund-Länder-Ausschuss Gewerberecht entschieden und diese Auffassung bestätigt, dass Internetauktionen nicht in den Anwendungsbereich des § 34 b GewO
fallen und damit keine Erlaubnispflicht nach dieser Vorschrift besteht, da es sich bei ihnen
um neue Vertriebsformen handele, deren Umsetzung mit dem Medium Internet erst möglich
werde. Ebenso wenig kommt die Versteigererverordnung zur Anwendung.
Fraglich war, ob die Präsentation des zu versteigernden Produkts auf der Webseite der Versteigerungsplattform lediglich als eine Aufforderung anzusehen ist, Angebote abzugeben
oder ob es sich dabei bereits um ein Angebot auf den Abschluss eines Vertrages handelt.
Denn ein wirksamer Vertragsschluss zu einem Preis, der deutlich unter dem Zeitwert der Sache liegt, ist für den Anbietenden ein erhebliches Risiko.
Die Rechtsprechung vertritt derzeit den Standpunkt, dass bereits die Freischaltung der Angebotsseite im Internet ein rechtsverbindliches Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages
enthalte, welches durch das höchste, im Angebotszeitraum abgegebene Gebot angenommen werde. Zu beachten sind hierbei Allgemeine Geschäftsbedingungen, die meist vom
Betreiber der Plattform auf der Homepage stammen. Dabei ist allerdings der Einbezug in den
Kaufvertrag zwischen dem Eigentümer der Sache und dem Ersteigerer nicht unproblematisch.
TIPP: Sofern Sie Sachen im Rahmen solcher Online- oder Internetversteigerungen anbieten,
sollten Sie darauf achten, dass im Rahmen der Präsentation der zu versteigernden Sache
ein verstecktes oder ein offenes Mindestangebot eingebaut wird. Andernfalls besteht die Gefahr, dass im Falle der Angabe eines sehr niedrigen Anfangspreises ein Vertrag zu einem
Preis zustande kommt, der erheblich unter dem Zeitwert der Sache liegt.
Zu beachten ist weiterhin, dass gem. § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB kein Widerrufsrecht für Fernabsatzverträge besteht, die in der Form von Versteigerungen i. S. v. § 156 BGB geschlossen
werden. Nachdem wie gesehen hierunter die meisten Internetversteigerungen nicht fallen
werden, gelten die weitreichenden Informationspflichten und das Widerrufsrecht des Fernabsatzrechts stets dann, wenn der Eigentümer und Versteigerer der angebotenen Sache ein
Unternehmer i. S. d. § 14 BGB und der Ersteigerer ein Verbraucher nach § 13 BGB ist. Diese
sachgerechte Einschätzung dürfte für viele Internetversteigerungen allerdings zahlreiche
Probleme mit sich bringen.
X. Ein kurzer Ausflug in das Arbeitsrecht
An den meisten Büroarbeitsplätzen ist ein Computer mit Internetzugang heute nicht mehr
wegzudenken. Ein großer Teil der Arbeitnehmer nutzt diesen Internetzugang auch privat.
Wenn eine solche private Nutzung des Internets aber unverhältnismäßig viel Arbeitszeit in
Anspruch nimmt, kann dem Arbeitgeber durch den Ausfall der Arbeitszeit ein hoher Schaden
entstehen.
Dementsprechend sollte der Arbeitgeber eine sinnvolle Lösung für dieses Problem finden.
Zunächst sollten Arbeitsverträge entsprechend angepasst werden. Zu den bereits unter Kapitel IV dargelegten Tipps soll hierzu ein ergänzender Überblick weiterhelfen:
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1. Regelung in Arbeitsverträgen
In einem Arbeitsvertrag können Arbeitgeber und Arbeitnehmer zum Beispiel vereinbaren,
dass eine private Internetnutzung ganz ausgeschlossen ist oder dass zumindest das
Versenden von privaten E-Mails zulässig ist. Eine solche Regelung sollte auf die Interessen
beider Parteien in jedem Unternehmen konkret abgestimmt werden.
Enthält ein Arbeitsvertrag eine entsprechende Regelung und ein Arbeitnehmer verstößt hiergegen, so kann im Einzelfall auch eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung ausgesprochen werden. Eine entsprechende Klausel kann auch in bereits bestehende Arbeitsverträge
im Wege einer Vertragsänderung aufgenommen werden.
2. Internetnutzung ohne ausdrückliche Regelung
Existiert eine Regelung über die Internetnutzung nicht, so geht die Rechtsprechung grundsätzlich davon aus, dass der Arbeitgeber die Internetnutzung am Arbeitsplatz stillschweigend
duldet, es sei denn, die Internetnutzung nimmt größere Teile der Arbeitszeit in Anspruch, löst
eine spürbare Kostenbelastung für den Arbeitgeber aus oder es werden pornographische
Seiten im Internet betrachtet. In diesem Fall ist vor einer Kündigung aber in jedem Fall eine
Abmahnung auszusprechen.
3. Kontrolle der Arbeitnehmer
Eine generelle Kontrolle des Arbeitnehmers in Bezug auf seine gesamte Kommunikation am
Arbeitsplatz ist unzulässig, obgleich oft Standardsoftware diese Kontrollmöglichkeiten vorsieht. Eine so weitgehende Kontrolle würde das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers verletzen. In der Rechtsprechung zur Kontrolle von Telefonaten des Arbeitnehmers wurde es
jedoch für rechtmäßig erachtet, dass die gewählten Rufnummern daraufhin überprüft werden
dürfen, ob sie einen dienstlichen Zusammenhang aufweisen. Entsprechend dieser Rechtsprechung dürfte es zulässig sein, Protokolle über die besuchten Seiten jedenfalls stichprobenartig zu prüfen. Auch im Sinne der Rechtsprechung wäre die Kontrolle der E-Mail Adressen, an die E-Mails versendet wurden. Eine Kontrolle des Inhalts der E-Mails scheidet aber in
jedem Fall aus. Um diesen kontrollieren zu können, müsste bereits ein schwerwiegender
Verdacht aufgekommen sein, dass der Arbeitnehmer gegen seine jeweiligen Pflichten verstößt (vgl. hierzu Hannemann, E-Mail-Korrespondenz im Betrieb in NIP 01/2004, 24).
Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn konkrete Hinweise darauf vorliegen, dass der
Arbeitnehmer pornographische Inhalte versendet, Firmengeheimnisse verrät, illegale Software (z.B. Raubkopien) verschickt oder rein private E-Mails versendet, wenn diese im Arbeitsvertrag eindeutig untersagt worden waren.
TIPP: Vereinbarungen zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber über die Nutzung
des Internets bzw. die Möglichkeit, private Mails zu versenden und zu empfangen, sind dringend erforderlich. Dabei sollten in einer derartigen Vereinbarung der Umfang der Nutzung
und die Speichermöglichkeit geregelt werden. Ferner muss der Arbeitnehmer über die Kontrollmöglichkeiten aufgeklärt werden und sich mit diesen einverstanden erklären.
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XI. Wie ist bei Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden zu reagieren?
1. Wie können Sie sich strafbar machen?
Die Gefahr, sich (im Zusammenhang mit dem Internet) strafbar zu machen, ist so weit wie
das Internet selbst und würde den Rahmen dieser Informationsbroschüre sprengen. Eine
gute Übersicht hierzu liefert Gercke, Die Rechtsprechung zum Internetstrafrecht im Jahr
2002, in ZUM 2003, 349 f.
Die Bandbreite umfasst nicht nur die bekannten Straftatbestände aus dem Strafgesetzbuch
(StGB), beispielsweise Beleidigung, Beschimpfen von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen, Volksverhetzung, Datenveränderung, Computersabotage, Computerspionage, Verbreitung pornographischer Schriften und Veranstalten von
Glücksspielen, sondern auch eine Reihe von Straftatbeständen aus dem sogenannten Nebenstrafrecht. Als Beispiel seien hier nur Verstöße gegen das Waffengesetz (etwa die Anleitung zum Bau von Waffen oder Molotowcocktails), gegen das Gesetz über die Verbreitung
jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte (etwa Werbung für indizierte Schriften) oder
auch gegen das Urhebergesetz (etwa die unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke) genannt.
2. Wie gehen die Ermittlungsbehörden vor?
Die zuständige Staatsanwaltschaft leitet in der Regel ein Ermittlungsverfahren gegen eine
bestimmte Person oder gegen unbekannt ein. Auch wenn sich ein Ermittlungsverfahren anfangs nicht gegen Sie richtet, ist damit nicht gesagt, dass Sie später aufgrund neuer Erkenntnisse im Ermittlungsverfahren nicht als Beschuldigter geführt werden. Oftmals tritt auch
die Polizei als Hilfskraft der Staatsanwaltschaft an Sie heran, ohne das ein förmliches Ermittlungsverfahren gegen Sie eingeleitet ist. Dies kann etwa dazu dienen, Erkenntnisse zu gewinnen, die zur Beurteilung notwendig sind, ob überhaupt ein Ermittlungsverfahren eröffnet
wird.
Die Ermittlungsbehörden können dabei offen an Sie herantreten, z.B. im Rahmen einer informellen Befragung, einer förmlichen Vernehmung, einer Durchsuchung Ihrer Privat- oder
Geschäftsräume und der anschließenden Sicherstellung oder Beschlagnahme von Beweismitteln oder gar mit einem Haftbefehl. Sie können aber auch ermitteln, ohne dass Ihnen die
Ermittlungsmaßnahmen zunächst bekannt werden, beispielsweise durch die Überwachung
und Aufzeichnung Ihrer Telekommunikation.
Bei derartigen verdeckten Ermittlungen wie auch bei der Beurteilung der Frage, ob Sie sich
überhaupt strafbar gemacht haben, sollten Sie sich an einen Rechtsanwalt wenden. Nachfolgend sollen einige Hinweise gegeben werden, wie Sie sich bei Befragungen bzw. Vernehmungen und bei Durchsuchungen verhalten sollten.
3. Wie verhalte ich mich bei Befragungen und Vernehmungen?
Wenn Sie von der Polizei zu einer (förmlichen) Vernehmung geladen werden, müssen Sie
nicht erscheinen. Es ist dabei völlig unerheblich, ob Sie als Zeuge oder Beschuldigter vernommen werden sollen oder ob die Polizei darauf hinweist, dass Sie zum Erscheinen verpflichtet sind. Sie sind ferner nicht verpflichtet, Aussagen zur Sache zu machen.
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Es ist ein weit verbreiteter Irrglaube, dass man sich durch Schweigen verdächtig macht. Vielmehr führen die meisten Ermittlungsverfahren nur deshalb zu einem Strafverfahren, weil die
aussagende Person bei der Polizei unbedachte oder missverständliche Äußerungen macht.
Auf Vorladungen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts müssen Sie erscheinen und,
wenn Sie Zeuge sind, Aussagen zur Sache machen. Sie haben aber oftmals das Recht auf
Zuziehung eines Rechtsanwalts, etwa dann, wenn Sie sich durch Ihre Zeugenaussage selbst
belasten könnten. Ob Sie ein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht haben, wird Ihnen
Ihr Rechtsanwalt sagen können. Als Beschuldigter müssen Sie niemals zur Sache aussagen.
Sie sollten als Beschuldigter niemals ohne vorherige Absprache mit Ihrem Rechtsanwalt
aussagen. Das gilt erst recht, wenn Sie zunächst als Zeuge aussagen und Ihnen während
der Vernehmung eröffnet wird, dass man Sie jetzt als Beschuldigten vernimmt.
Vorsicht ist bei formlosen Befragungen (durch Polizeibeamte) geboten. Aussagen, die Sie
freiwillig gegenüber einem Ermittlungsbeamten tätigen, werden in aller Regel in Form eines
Aktenvermerks festgehalten und können fast immer gegen Sie verwendet werden.
4. Wie verhalte ich mich bei Durchsuchungen?
Wenn die Ermittlungsbeamten mit dem Durchsuchungsbefehl vor Ihrer Türe stehen, werden
Sie die Durchsuchung selbst und die anschließende Beschlagnahme von Beweismitteln
meistens nicht verhindern können. Am wichtigsten ist, dass Sie ruhig bleiben. Es hat keinen
Sinn zu versuchen, die Durchsuchungsbeamten an ihrer Arbeit zu hindern. Sie handeln sich
allenfalls ein (weiteres) Strafverfahren wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte
ein. Nehmen Sie zunächst Kontakt mit Ihrem Rechtsanwalt auf, damit er am Ort der Durchsuchung erscheint. Sollten Ihnen die Durchsuchungsbeamten die Kontaktaufnahme verweigern, weisen Sie auf die §§ 137 und 164 der Strafprozessordnung (StPO) hin, schlagen Sie
vor, dass der Durchsuchungsbeamte die Nummer Ihres Rechtsanwalts anwählt oder verlangen Sie notfalls den zuständigen Staatsanwalt zu sprechen.
Widersprechen Sie der Durchsuchung grundsätzlich, ohne dabei Angaben zur Sache zur
machen. Vermeiden Sie Gespräche mit den Durchsuchungsbeamten, die über das Wetter
hinausgehen (siehe oben 3.).
Sollte Ihr Rechtsanwalt nicht erreichbar sein, beachten Sie folgendes: Erklären Sie sich niemals mit der Sicherstellung von Beweismitteln einverstanden. Verlangen Sie nach Beendigung der Durchsuchung eine schriftliche Mitteilung über den Grund der Durchsuchung und
ein Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände. Sollte keine Beschlagnahme erfolgen,
verlangen Sie eine Bescheinigung darüber, dass nichts Verdächtiges gefunden wurde. Gestatten Sie dem Durchsuchungsbeamten nicht die Durchsicht von Papieren (dazu gehören
auch elektronisch gespeicherte Unterlagen auf Festplatten, CD-ROMs usw.). Bestehen Sie
vielmehr darauf, dass die beschlagnahmten (elektronischen) Papiere versiegelt werden und
dass ein Staatsanwalt bzw. ein Beamter der Steuerfahndung die Durchsicht vornimmt.
Beabsichtigen die Durchsuchungsbeamten, für den Geschäftsbetrieb notwendige (elektronische) Unterlagen zu beschlagnahmen, verlangen Sie unter Hinweis auf den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit, dass Ihnen zumindest eine Kopie/Datensicherung zur Verfügung gestellt wird. Weisen Sie darauf hin, dass Sie den Geschäftsbetrieb anderenfalls einstellen
müssen.
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