Rechtsfragen rund um das Internet 104/02 verantwortlich: Oliver Baumbach Geschäftsbereich Recht | Steuern der IHK Nürnberg für Mittelfranken Hauptmarkt 25/27, 90403 Nürnberg Tel. 0911/1335-388 Fax 0911/1335-463 E-Mail: [email protected] Autoren der 6. Auflage (2004): Rechtsanwalt Bernhard Hannemann Rechtsanwältin Sigried Thudt L.L.M. Rechtsanwalt (Strafrecht) Arto Leinonen Rechtsreferendarin Katharina Dugnus Kanzlei Dr. Waibel & Kollegen, Augsburg Anwaltshaus Augsburg http://www.anwaltshaus.de Rechtsanwältin Anja Münz, München http://www.ra-muenz.de Mitautoren der Vorauflagen: Kanzlei Dr. Waibel & Kollegen, Augsburg Prof. Dr. Schneider Kanzlei Schneider Schiffer Waltl, München Rechtsreferendar Daniel Sohn Mit freundlicher Genehmigung der Industrieund Handelskammer Schwaben, Stettenstraße 1 + 3, 86150 Augsburg Stand: März 2004 2 Inhalt: Seite I. 5 5 6 6 Wie erhalte ich Zugang zum Internet? 1. Providerverträge 2. Checkliste Providervertrag 3. Insolvenz von Providern II. Was muss bei der Registrierung von Domains beachtet werden? 1. Begriff und Beantragung 2. Schutz im Streitfall 3. Ist eine Domain pfändbar? 4. Providerwechsel 5. Übertragung von Domains 6. Checkliste 7 7 10 11 12 12 13 III. Was muss bei der Erstellung einer Internetpräsenz beachtet werden? 1. Allgemeines 2. Anbieterkennzeichnung 3. Haftung für die Inhalte einer Webseite 4. Urheberrechtsverletzung – Was darf man auf der eigenen Seite verwenden? 5. Webdesignverträge und Verträge zur Pflege von Webseiten 6. Checklisten 13 13 14 14 IV. Was muss bei der Kommunikation per E-Mail beachtet werden? 1. Wann kann die E-Mail im Rechtsverkehr wirksam eingesetzt werden? 2. Kommunikation mit Behörden 3. Wie sicher ist die E-Mail? 4. Sollte man auch wichtige Nachrichten per E-Mail verschicken? 5. Kann man mit einer E-Mail eine Frist einhalten? 6. Was gilt, wenn Unberechtigte den eigenen Internetzugang nutzen? 7. Internet am Arbeitsplatz 8. Wer haftet bei Viren? 9. Checkliste 21 21 23 24 24 25 25 25 26 27 V. Was bedeuten digitale Signaturen und elektronische Archivierung? 1. Signaturgesetz 2001 2. Regelungen für steuerliche Betriebsprüfungen bei EDV-gestützter Buchführung 27 27 VI. Was muss bei Werbung im Internet beachtet werden? 1. Werbung auf der Internetpräsenz 2. Werbung mittels E-Mails 29 29 29 VII. Was muss beim E-Commerce beachtet werden? 1. B2B („business to business“ – Handel zwischen Unternehmen) 2. B2C („business to consumer“ – Handel zwischen Unternehmen und Verbraucher) 3. Welche Risiken birgt die Kreditkartenzahlung im Internet? 30 31 18 19 20 28 32 38 3 VIII. Datenschutz 1. Anzuwendende Vorschriften 2. Grundsätze 3. Welche datenschutzrechtlichen Informationspflichten bestehen? 4. Wann ist das Erheben und Verwenden von Daten zulässig? 5. Welche Anforderungen werden an die betriebliche Organisation und Technik gestellt? 6. Genügt meine technische Einrichtung und mein Datenschutzkonzept den rechtlichen Anforderungen? 7. Brauche ich einen Datenschutzbeauftragten oder muss ich die Datenverarbeitung melden? 8. Sind sog. Cookies zulässig? 41 41 41 42 42 IX. Internetversteigerungen 46 X. Ein kurzer Ausflug in das Arbeitsrecht 1. Regelung in Arbeitsverträgen 2. Internetnutzung ohne ausdrückliche Regelung 3. Kontrolle der Arbeitnehmer 47 48 48 48 XI. Wie ist bei Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden zu reagieren? 1. Wie können Sie sich strafbar machen? 2. Wie gehen die Ermittlungsbehörden vor? 3. Wie verhalte ich mich bei Befragungen und Vernehmungen? 4. Wie verhalte ich mich bei Durchsuchungen? 49 49 49 49 50 43 44 45 45 Anhang: Übersicht zu Informationspflichten auf Webseiten Hinweis: 51 Dieses Merkblatt soll nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden, es sei denn, der IHK wird vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung nachgewiesen. Gesetzgebung und Rechtsprechung sind bis März 2004 berücksichtigt. Bitte beachten Sie auch, dass die Checklisten lediglich eine Hilfestellung bieten, aber nicht den fachlichen Rat eines Anwalts ersetzen können. Ferner sind im Jahre 2004 einige Änderungen absehbar, die teilweise aus der Umsetzung europäischen Rechts resultieren. 4 I. Wie erhalte ich Zugang zum Internet? Für den normalen Kunden, der nicht selbst Provider ist, erfordert die Verbindung zum Internet die zwischengeschaltete Leistung eines sogenannten Providers. Dessen Aufgabe besteht dann primär darin, diesen Zugang zum Internet zu beschaffen. In der Regel wird dies im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung zwischen diesem Kunden und dem Provider geregelt. Das Leistungsspektrum der Provider ist durchaus unterschiedlich. Konkret kann die Ermöglichung des Zugangs und gleichzeitig auch der Abschluss des Vertrages durch Überlassung einer Zugangssoftware und deren anschließende Installation, aber auch durch eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung erfolgen. 1. Providerverträge Als Providervertrag werden unterschiedliche Verträge über Leistungen bezeichnet, die mit der Nutzung des Internets in Zusammenhang stehen. Inhalte solcher Providerverträge sind insbesondere: - der Zugang ins Internet (access-providing) und das Bereitstellen von Speicherplatz im Internet (hosting), z.B. für ein E-MailPostfach und/oder für Webseiten. Vielfach werden Kombinationen dieser und weiterer zusätzlicher Leistungen (z.B. die Registrierung von Domains) angeboten. Je nach Leistungsangebot, teilweise auch nach Ausgestaltung dieses Leistungsangebots sind solche Verträge als Miet-, Dienstleistungs- oder Werkverträge bzw. als gemischte Verträge zu qualifizieren. Solche Verträge werden vielfach auch im Zusammenhang mit dem Erwerb von Modems, Telefonanlagen oder Computern angeboten. Im gewerblichen Bereich sollte jedoch auch derartigen Verträgen die erforderliche Aufmerksamkeit geschenkt werden. Soweit es nur um den Zugang zum Internet geht, ist eine dauerhafte Bindung an einen Anbieter nicht erforderlich. Viele, vor allem private Anwender, nutzen dabei auch pro Zugriff einen individuell ausgewählten Provider mit sogenanntem „Internet by Call“. Die Preisgestaltung der Acess-Provider am Markt ist ähnlich wie die der Telefonanbieter (vielfach handelt es sich um die gleichen Unternehmen) sehr vielschichtig. Hier lohnt ein Preisvergleich an Hand Ihres konkreten Bedarfs. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Anbieter mit den niedrigsten Preisen pro Zeiteinheit nicht notwendigerweise der günstigste ist. Je nach Auslastung und Kapazität der Anbieterserver sind die Zeiten, die benötigt werden, um eine Verbindung zu angewählten Webseiten aufzubauen, auch sehr unterschiedlich. Es lohnt sich daher, vor dem Abschluss eines längerfristigen Vertrages die Zeiten, die der Anbieter zum Verbindungsaufbau benötigt, zu unterschiedlichen Tageszeiten zu testen. Wenn mehrere verbundene Dienste benötigt werden, z.B. Internetzugang, E-Mail-Postfach, Webseiten, Speicherung und Zugangsvermittlung, zahlt es sich für Unternehmen vielfach aus, sich auf einen Anbieter festzulegen, mit dem eventuell individuell ein Preis ausgehandelt werden kann und der als Ansprechpartner bei sämtlichen Schwierigkeiten bei der Internetnutzung zur Verfügung steht. Die Bedeutung gerade dieses Servicebereichs sollte von Unternehmern nicht unterschätzt werden. Die angebotenen Dienste können aber auch für die maßgebenden Normen von Bedeutung sein, also etwa TKG einerseits und TDG/MDStV andererseits. 5 2. Checkliste Providervertrag Im Zusammenhang mit Providerverträgen ist vor allem auf technische Parameter zu achten: 1. Reicht die Größe des zur Verfügung stehenden Speicherplatzes in Megabyte (MB) für den beabsichtigten Internetauftritt und weitere Dienste (wie z.B. E-Mail) aus? 2. Reicht der vereinbarte Traffic (Datenmenge, die von Nutzern durch das Aufrufen der Webseite durch die Leitungsanbindung des Providers fließt) aus? Welche Regelungen bestehen für den Fall des Überschreitens der vereinbarten Menge (im schlechtesten Fall ist das Internetangebot dann nicht mehr erreichbar)? 3. Wie hoch ist die vertraglich zugesicherte Erreichbarkeit des Servers pro Jahr (z.B. 99 Prozent)? 4. Wo ist der Serverstandort und damit der Ort der Speicherung? 5. Wie sind die Server ans Internet angebunden (technische Angaben zu den Leitungen, da hiervon die Ladegeschwindigkeit abhängt)? 6. Was für Sicherheitsstandards werden bzgl. der Server und des Datentransfers gewährleistet? 7. Regelungen über das Eigentum an den Datenbanken 8. Nachvollziehbare Regelungen über die abzurechnenden Dienstleistungen und den Traffic. Dabei muss vereinbart werden, ob der interne Traffic auch von der Grundgebühr umfasst ist. 3. Insolvenz von Providern Immer öfter mussten in der letzten Zeit auch Provider Insolvenz anmelden. Probleme kann das für den Kunden dann verursachen, wenn die Server des Providers, auf denen die Daten für eine Webseite aufgespielt sind, nicht mehr erreichbar sind und somit die Webseite im Internet nicht mehr abgerufen werden kann. Dann muss oft in kurzer Zeit ein alternativer Provider gefunden werden. Man sollte also bereits bei der Auswahl eines Providers über eine Alternative nachdenken und eine aktuelle Sicherungskopie der Webseite bereithalten. Ferner sollte bei der gewerblichen Nutzung des Internets noch eine zweite unabhängige Mailadresse eingerichtet werden, damit beim Ausfall des Providers eine Kommunikationsmöglichkeit weiterhin besteht. Vielfach werden kostenlose Mailadressen angeboten, die zwar für den gewerblichen Gebrauch nur bedingt einsetzbar sind, die Anforderungen an eine Ersatzadresse erfüllen sie jedoch. TIPP: Nicht nur der Vertrag sollte geprüft werden, sondern auch der Provider selbst. Günstige Gebühren können teuer bezahlt werden, wenn die erforderliche Kapazität nicht gewährleistet werden kann, die Verbindung technisch unzulänglich ist oder das Unternehmen insolvent wird. Prüfen Sie, ob eine zweite (Ersatz-) Mailadresse bei einem weiteren Provider eingerichtet werden kann. 6 II. Was muss bei der Registrierung von Domains beachtet werden? 1. Begriff und Beantragung a) Was ist eine Domain? Um Rechner, die weltweit mit dem Internet verbunden sind, eindeutig identifizieren zu können, ist jedem Rechner bzw. jedem Internetangebot eine Adresse, die sog. IP-Number (Internet-Protokoll-Nummer), zugeordnet. Diese besteht aus einer Folge von 4 Zahlenblöcken zwischen 0 und 255. Da diese Nummern schwierig zu merken und umständlich einzugeben sind, wurde ein System von Domains, sog. URL (uniform resource locator) aufgebaut. Dank diesem System kann jeder numerischen Adressierung jeweils eine frei wählbare Bezeichnung in Form einer Domain zugewiesen werden. Ein sog. Name-Server, der bei Eingabe einer Domain die dazugehörige numerische IP-Nummer ermittelt, sorgt dafür, dass das gewünschte Angebot erreicht wird (vgl. hierzu auch Hannemann in NJP 03/2003). Eine Domain kann aus Ziffern, Bindestrichen und Buchstaben des lateinischen Alphabets bestehen. Leerstellen sind meist ebenso wenig möglich wie Umlaute (derzeit) und andere Sonderzeichen. Weitere Details ergeben sich aus den Richtlinien der jeweiligen Registrierungsstelle. Diese Richtlinien haben nicht die Qualität eines Gesetzes oder einer Verordnung. In diesem Zusammenhang ist auch erwähnenswert, dass die Vergabestellen nicht demokratisch legitimiert sind, sich jedoch in der Vergangenheit bewährt haben. Eine vollständige Internet-Adresse enthält zunächst die Bezeichnung des Übertragungsprotokolls (http://) und des gewählten Dienstes (beispielsweise www). Im Anschluss daran wird die sogenannte Second-Level-Domain angegeben, die durch einen Punkt von der sog. TopLevel-Domain getrennt ist. Die Top-Level-Domain steht entweder für ein Land (ccTLD, country code TLD) oder für einen inhaltlichen Bereich (gTLD, generic TLD). Beispiele für die beiden letzteren sind „de“ für Deutschland, „at“ für Österreich, „ch“ für Schweiz und „com“ für kommerzielle Angebote, „edu“ für Bildungsträger oder „net“ für Netzwerkbetreiber. Mittlerweile kann allerdings jeder für nahezu jeden TLD eine Second-Level-Domain beantragen. Aufgrund der Einzigartigkeit der IP-Nummern kann jede Second-Level-Domain unter einer Top-Level-Domain nur einmal vergeben werden. Die Zahl der Registrierungen ist im Zuge der zunehmenden Beliebtheit und Verbreitung des Internets stark angestiegen. Trotz der Einführung neuer generischer Top-Level-Domains ist nicht zu erwarten, dass sich die Lage hinsichtlich der Verfügbarkeit von beliebten Domain-Namen deutlich entspannen wird. Die Second-Level-Domains werden unter der jeweiligen Top-Level-Domain durch eine zuständige Registrierungsstelle vergeben. Für die deutschen de-Domains ist das die DENIC, eine eingetragene Genossenschaft in Frankfurt, die von Internet Service Providern, kurz ISP, die ihren Kunden lokale Zugänge zum Internet zur Verfügung stellen, getragen wird. Informationen über die DENIC e.G. sind unter http://www.denic.de abrufbar. Die entsprechende Auskunft für gTLDs ist erhältlich bei http://www.internic.net. Die Registrierung von Domain-Namen unter verschiedensten Top-Level-Domains kann auch über den Internet Service Provider erfolgen, der dann sämtliche Formalitäten übernimmt. Zum Providerwechsel verweisen wir auf die nachfolgenden Ausführungen. 7 b) Was muss ich bei der Beantragung einer Domain beachten? Die Freude über die Registrierung einer Domain wird nicht lange anhalten, wenn diese gleich lautet mit Marken, Unternehmenskennzeichen, Firmennamen, deren Kurzbezeichnungen oder Städtenamen. Denn dann können Sie sehr schnell eine außergerichtliche Aufforderung mittels einer Abmahnung erhalten, dass Sie die Domain freigeben. Das wäre an sich nicht weiter dramatisch, wenn die Abmahnung und eine zu unterzeichnende Unterlassungserklärung nicht mit der Übernahme von meist erheblichen Anwaltskosten verbunden wäre. Das Ignorieren derartiger Abmahnungen kann außerdem zu Gerichtsverfahren führen, deren Kosten ein Vielfaches der Anwaltsgebühren aus dem Abmahnverfahren betragen. Auch die Verwendung eines Begriffs wie „Tauchschule“ in Verbindung mit einem Städtenamen kann unzulässig sein, wenn der Inhaber eines Betriebes sich mit der Städtebezeichnung „mit fremden Federn schmückt“ (vgl. hierzu Urteil des OLG Hamm vom 18.03.2003, 4-U 14/03). TIPP: Recherchieren Sie vorab, ob die von Ihnen gewünschte Second-Level-Domain innerhalb der gewünschten Top-Level-Domain überhaupt noch verfügbar ist und ob sie eventuell in Rechte Dritter eingreifen könnte. Diese Arbeit übernehmen natürlich auch WebdesignAgenturen und spezielle Dienstleister. Unterlassen Sie die Registrierung freier Domains, die Rechte Dritter verletzen. Das gilt auch für den Fall von Wortkombinationen oder offensichtlichen Tippfehlern. Beachten Sie, dass bereits die Registrierung einer Domain Ansprüche Dritter begründen kann (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 2003). Im Internet existieren Dienste, die die Verfügbarkeit gleich hinsichtlich mehrerer Top-LevelDomains abfragen. Daneben kann in den sog. Whois-Datenbanken der Registrierungsstellen recherchiert werden. Marken und ähnliches können unter http://www.dpma.de abgefragt werden, Firmennamen im Handelsregister oder über die Industrie- und Handelskammern. Um wirklich sicherzustellen, dass Rechte Dritter nicht verletzt werden, empfiehlt es sich, die Recherche einem Patentanwalt zu übertragen. Diese haben Zugang zu umfangreichen Datenbanken, um nach Rechten Dritter zu suchen. Durch die Registrierungsstellen wird eine solche Überprüfung in Bezug auf die Verletzung von Rechten Dritter nicht vorgenommen. Mittlerweile ist höchstrichterlich entschieden, dass die DENIC e.G. grundsätzlich keine Verpflichtung trifft, bei der Registrierung zu prüfen, ob an der einzutragenden Bezeichnung Rechte Dritter bestehen. Anders ist dies nur im Fall eines offenkundigen Rechtsverstoßes zu beurteilen, wenn dieser ohne weiteres festzustellen ist. TIPP: Die Registrierung einer oder mehrerer Domains können Sie mit einem Providervertrag über Speicherplatz, E-Mail-Accounts und andere benötigte technische Dienstleistungen im Zusammenhang mit Ihrem Internet-Auftritt verbinden, denn mittlerweile existieren hier sehr günstige und technisch hochwertige Angebote. Von einer Registrierung direkt bei der Registrierungsstelle ist vor allem aus Kostengründen abzuraten. c) Neue Top-Level-Domains Inzwischen können auch zahlreiche weitere generische TLD auch bei deutschen Providern beantragt werden. Die Vergabeverfahren weisen nur im Detail Unterschiede auf. Ein besonderes Vergabeverfahren gibt es in der Regel für Namens – und Markeninhaber im Rahmen 8 einer sogenannten Sunrise Period. Für die meisten inzwischen genehmigten Endungen (z. B. „.info“, „.biz“) sind diese vorrangigen Vergabeverfahren bereits beendet. Hier gilt danach wie bisher das „first come - first serve“ – Prinzip. Für deutsche Unternehmen, die auch europaweit agieren, könnte allerdings eine .eu-Domain interessant sein. Diese wird durch die belgische EURid als Vergabestelle verwaltet (http://www.eurid.org/). Das Vergabeverfahren für diese Domains ist bisher noch nicht bekannt. Vermutlich wird im Jahr 2004 die Vergabe der Domains beginnen. Über ein vorrangiges Vergabeverfahren für Namens- und Markenrechtsinhaber ist bisher noch keine Regelungen getroffen, ein solches ist aber wahrscheinlich. Es empfiehlt sich bei Interesse die Nachrichten auf einschlägigen Internetseiten (s.o.) zu verfolgen oder bei dem eigenen Provider nachzufragen, wann das Vergabeverfahren beginnt. Abzuraten ist von den teilweise sogar kostenpflichtigen Vorregistrierungsverfahren. Durch diese erwirbt der Kunde keinerlei Recht an einer .eu-Domain. Leider verstecken sich hinter den Reservierungsstellen Firmen, die letztlich die begehrten Domains auf die eigene Firma eintragen lassen und später gegen eine beträchtliche Zahlung dem Kunden anbieten. d) Spezialfrage: Kann ich mir auch einen beschreibenden Domain-Namen registrieren? Interessant kann insbesondere auch die Registrierung von Domain-Namen sein, die beschreibender Natur sind, d. h. Gattungsbegriffen und Branchenbezeichnungen entsprechen. Bisher herrschte eine große Unsicherheit, ob diese Praxis unter dem Gesichtspunkt der Kanalisierung von Kundenströmen wettbewerbsrechtlich und unter dem Aspekt eines Freihaltebedürfnisses markenrechtlich unzulässig ist. Der Bundesgerichtshof hat bereits mit Urteil vom Mai 2001 entschieden, dass dieses Verhalten in keine der Fallgruppen, die die Rechtsprechung zur Konkretisierung des Verbots des § 1 UWG entwickelt habe, falle (Verbot von Handlungen, die gegen die guten Sitten verstoßen) und es keinen Anlass gebe, eine neue Fallgruppe zu bilden. Das aus dem Markenrecht entspringende Freihaltebedürfnis sei daneben nicht berührt, da der Domain-Name anders als die Marke nicht zu einem Ausschließlichkeitsrecht führe. Denn Wettbewerber seien nicht gehindert, den jeweiligen Begriff in ihrer Werbung oder ihrem Namen zu verwenden. Allerdings hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass die Zulässigkeit der Verwendung von beschreibenden Begriffen als Domain-Name auch Grenzen habe. Zum einen könne sie unter dem Aspekt einer Blockade dann missbräuchlich sein, wenn der Begriff nicht nur unter einer Top-Level-Domain, sondern unter weiteren registriert werde oder eine Registrierung unter einer Top-Level-Domain gleichzeitig in verschiedenen Schreibweisen erfolge. Zum anderen dürfe die Verwendung von Gattungsbezeichnungen nicht irreführend sein. Dieser Gesichtspunkt kann insbesondere dann berührt werden, wenn der Eindruck entsteht, dass das Internetangebot unter dem entsprechenden Domain-Namen das einzige auf diesem Gebiet ist und sich gewissermaßen als Portal für sämtliche Anbieter darstellt. Es bleibt abzuwarten, wie sich diese Entscheidung in der Rechtsprechung der Instanzgerichte auswirken wird. (Eine aktuelle Übersicht geben: Wüstenberg in GRUR 2003, 109 f oder Härting, Reinholz in K&R 2003, 485 und Hannemann in NJP Heft 4 2002, 23ff.) TIPP: Sofern ein Gattungsbegriff oder eine Branchenbezeichnung als Second-Level Domain verfügbar ist (evtl. noch unter neuen Top-Level-Domains), können Sie diesen für sich reservieren. Allerdings ist nach der Freischaltung darauf zu achten, dass die beschriebenen Anforderungen eingehalten werden. Mit einer weiteren Konkretisierung derselben durch die Rechtsprechung ist zu rechnen. 9 2. Schutz im Streitfall a) Gerichtlicher Schutz Im Zusammenhang mit Domains können verschiedenste Streitigkeiten entstehen. Mittlerweile existiert eine sehr differenzierte Rechtsprechung. Aufgrund der vielfältigen Fallkonstellation ist es dringend angeraten, einen Spezialisten in diesem Gebiet aufzusuchen, denn auch früher geltende Grundsätze, dass zum Beispiel sich eine Kommune mit ihrem Namen (z.B. www.heidelberg.de) gegenüber einem Dritten durchsetzen kann, sind längst überholt. Meistens besteht der Ausgangspunkt für Streitigkeiten darin, dass jemand eine Domain für sich registrieren lassen will und feststellt, dass diese bereits durch einen anderen registriert worden ist. Dabei kann der andere überhaupt kein rechtlich geschütztes Interesse an dieser Domain haben, genau diesen Namen als natürlichen Familiennamen führen oder im Rahmen seiner Geschäfts- oder Firmenbezeichnung für sich beanspruchen. Denkbar ist auch, dass er Inhaber einer eingetragenen Marke mit dieser Bezeichnung ist. Grundsätzlich gilt, dass gegen eine Eintragung nur von demjenigen wirksam vorgegangen werden kann, der ein „stärkeres“ Recht an der Bezeichnung hat. Ist z.B. ein Begriff als Marke in unterschiedlichen Kategorien für verschiedene Personen eingetragen, kann demjenigen der Markeninhaber, der die Marke zuerst als Second-Level-Domain nutzt, diese Nutzung nicht untersagt werden. Lediglich bei einer ganz überwiegenden Verkehrsgeltung wurde in der Vergangenheit bei Namensrechten abweichend entschieden, wie in den Entscheidungen „krupp.de“ oder „shell.de“. Im Übrigen gelten die allgemeinen Grundsätze für die Verletzung der jeweiligen Rechtsgüter. So kann z.B. ein Markenrecht nur durch eine Nutzung im „geschäftlichen Verkehr“ verletzt werden. Eine solche „Nutzung im geschäftlichen Verkehr“ wird bei einer Verwendung im Internet durch einen Unternehmer von der Rechtsprechung nahezu grundsätzlich angenommen. Gegen die Nutzung eines Markennamens als Domain für rein private Zwecke kann hingegen aus dem Markenrecht nicht vorgegangen werden. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang, dass in gerichtlichen Entscheidungen die verwendete Top-Level-Domain bei der Beurteilung der Verwechslungsfähigkeit außer Betracht bleibt. (Eine aktuelle Übersicht geben: Wüstenberg in GRUR 2003, 109 f oder Härting , Reinholz in K&R 2003, 485 und Hannemann in NJP Heft 4 2002, 23ff.) b) Außergerichtlicher Schutz Bei der Registrierung zahlreicher generischer TLD (z.B. .com, .org, .net, .biz, .info, .name) erklärt sich der Domaininhaber automatisch bereit, in Streitfällen die Entscheidung eines Schiedsgerichts bzw. eines Schiedsrichters zu akzeptieren, meist der WIPO. Damit kann der Domaininhaber bei einer missbräuchlichen Registrierung vor dem Schiedsgericht verklagt werden und bei einer entsprechenden Entscheidung auch die Rechte an einer Domain verlieren. Voraussetzung für ein solches Verfahren ist, dass die vom Domaininhaber registrierte Domain mit der Marke des Beschwerdeführers identisch oder verwechslungsfähig ist und dem Domaininhaber kein eigenes Recht oder legitimes Interesse an der in Streit stehenden Domain zusteht. Das Verfahren selber wird vollständig online durchgeführt. Wenn das Schiedsgericht beschließt, dass eine missbräuchliche Registrierung vorliegt, so wird es die entsprechende Registrierungsstelle davon in Kenntnis setzen und diese überträgt die Domain entsprechend der Entscheidung. Die Kosten betragen im Regelfall 1000 US $ und sind vom Beschwerdeführer zu tragen. Dieses Verfahren bietet somit einen schnelleren, effektive10 ren und in den meisten Fällen auch kostengünstigeren Rechtsschutz bei Verletzungen von Markenrechten durch die Registrierung von Domains als ein normales gerichtliches Verfahren. Ein gerichtliches Verfahren ist jedoch von einer Entscheidung des Schiedsgerichts weder ausgeschlossen noch abhängig. HINWEIS: Wenn Sie unter einer generischen Top-Level-Domain eine Second-Level-Domain registriert haben, kann es sein, dass Sie im Falle eventueller Namens- oder Markenrechtsverletzung Beteiligter eines Schiedsgerichtsverfahrens der WIPO (World Intellectual Property Organization) werden. Wenn dies der Fall ist, erhalten Sie durch den Beschwerdeführer eine Kopie einer Beschwerde, zu der Sie sich entsprechend äußern können. Obwohl für das Verfahren kein Anwalt vorgeschrieben ist, empfehlen wir Ihnen in diesem Fall, das Verfahren durch einen spezialisierten Anwalt bearbeiten zu lassen, für den die Verhandlungssprache Muttersprache ist (vgl. hierzu: Domain-Streitbeilegung durch das ICANN Schiedverfahren UDRP, Baronikians, NJP 2003, Heft 1 Seite 11f). 3. Ist eine Domain pfändbar? Die Instanzgerichte beurteilen diese Frage bisher nicht einheitlich. Für eine Pfändbarkeit sprach sich das LG Essen in seinem Beschluss vom 22.09.1999 (11 T 370/99) aus. Und auch ein Teil in der Literatur spricht sich mit diesen Gründen für die Pfändbarkeit aus (z.B. Stöber in Zöller - ZPO-Kommentar, 22. Aufl. § 857 Rn. 12 c; Schneider in ZAP 14, 355). In einem späteren Beschluss vom 12.02.2001 (20 T 19368/00) war das LG München bereits der Ansicht, dass Domain–Namen keine Rechte sind, die selbständig pfändbar und unter Mitwirkung der Vollstreckungsorgane verwertbar sind. Hierfür argumentierte es damit, dass die Möglichkeit des Verkaufs oder einer anderen Übertragung von Domains nur eine „Nebenfolge“ sei und nicht als Zweck des Vergabesystems angesehen werde. Zudem gäbe es für Domain–Namen im Gegensatz zu gewerblichen Schutzrechten kein vorgeschaltetes Prüfungsverfahren. Ein solches Ergebnis fasste auch das OLG München in seinem Beschluss vom 09.03.2001 (19 W 1033/01). Aus dem Domainvertrag erwirbt der Inhaber einer Domain gegen die DENIC e.G. einen Konnektierungsanspruch und einen Registrierungsanspruch. Der Konnektierungsanspruch betrifft die Übersetzung des Domain-Namens in eine IP-Adresse durch den Domain-NameServer, der Registrierungsanspruch die Eintragung des Domaininhabers auf dem WhoisServer. Die Parteistellung des Domaininhabers selbst kann nicht gepfändet werden. Möglich ist jedoch die zeitweise Pfändung des Konnektierungs- und des Registrierungsanspruches des Domaininhabers gegen die DENIC e.G. Diese Ansprüche stellen einen wirtschaftlichen Wert und damit ein anderes Vermögensrecht i. S. d. § 857 ZPO dar. Etwas anderes gilt dann, wenn der Domainname von einer Privatperson genutzt wird und sich mit deren Namen deckt. Dann würde eine Pfändung deren Namensrecht verletzen. Ebenso wird eine Pfändbarkeit verneint, wenn der Domainname als untrennbar von dem die Rechte innehabenden Unternehmen anzusehen ist. Bei der Pfändung dieser Ansprüche ist zu beachten, dass deren Übertragung auf einen Dritten während einer festen Pfändungslaufzeit zu einem festen Überlassungsentgelt erfolgt. Der Dritte kann in dieser Zeit dann beispielsweise eine Weiterleitung auf sein bereits bestehendes Angebot im Internet zur Erhöhung der Zugriffszahlen schalten. Demnach wird der Marktwert der zu erwartenden Zugriffszahlen während des Pfändungszeitraumes maßgeblich für das Überlassungsentgelt sein. 11 Daneben kommt die Überweisung an Zahlungsstatt oder die freihändige Veräußerung in Betracht. Die Pfändung unter der auflösenden Bedingung der vollständigen Befriedigung des Vollstreckungsgläubigers ist sinnlos, da der Dritte dann jederzeit damit rechnen muss, dass der Vollstreckungsschuldner seine Schulden gegenüber dem Vollstreckungsgläubiger tilgt oder tilgen lässt und der Konnektierungs- und Registrierungsanspruch dann an den Vollstreckungsschuldner zurückfällt. TIPP: Sind bei einem Vollstreckungsschuldner weder Grundstücke noch bewegliche Sachen noch Zahlungs- und Herausgabeansprüche als Vollstreckungsgegenstände vorhanden, dann denken Sie an die Möglichkeit der Pfändung der Ansprüche aus einem Domainvertrag. Denn mittlerweile haben viele Schuldner Domains eintragen lassen, die teilweise durchaus interessant für Dritte sind. 4. Providerwechsel Nicht zuletzt durch ständig wechselnde Preise und Angebote in diesem Bereich kann es sinnvoll sein, den Hosting-Provider zu wechseln. Probleme hierbei können auftreten, wenn eine bisher vom alten Provider verwaltete Domain nun bei einem neuen Provider verwaltet werden soll. Hierbei sollte vermieden werden, die Domain abzumelden und bei einem neuen Provider wieder anzumelden, denn wird eine Domain geschlossen, steht sie für eine gewisse Zeit für die Registrierung durch Dritte zur Verfügung. Um dieses Risiko zu vermeiden, muss bei der Registrierungsstelle ein sogenannter KK (Konnektivitäts-Koordinierungs) –Antrag gestellt werden. Dies übernimmt grundsätzlich der neue Provider. Durch die Registrierungsstelle wird der alte Provider dann aufgefordert, dem Antrag zuzustimmen. Bevor dies geschieht, wird der Provider seinen Kunden kontaktieren, um sicherzustellen, dass die Übertragung der Domain nicht gegen den Willen des Domaininhabers erfolgt. Sollte der Provider dem KKAntrag widersprechen und ein Providerwechsel hieran scheitern, liegt dies in den meisten Fällen deshalb nicht an rechtlichen Problemen, sondern daran, dass der alte Provider den Domaininhaber nicht erreichen konnte oder an Kommunikationsproblemen zwischen Providern und deren Unterprovidern. In den meisten Fällen sollte eine Nachfrage bei dem alten Provider das Problem lösen. Als Vermittler kann bei schwerwiegenderen Problemen auch die Registrierungsstelle eingeschaltet werden. Diese erreichen Sie bei Problemen mit einem Providerwechsel unter folgender Adresse: DENIC Domain Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft e.G., Wiesenhüttenplatz 26, 60329 Frankfurt am Main, Telefon: +49 (0)69 / 27235-271, Telefax: +49 (0)69 / 27235-235, E-Mail: [email protected]. 5. Übertragung von Domains Wenn die gewünschte Domain bereits registriert ist, ist es auch möglich, diese auf käuflichem Wege zu erwerben. Hierfür kann ein sogenannter Domainübertragungsvertrag geschlossen werden. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass eine Übertragung überhaupt möglich ist und die Domain nicht durch eine Dritten zum Beispiel durch einen sog. Wait-Antrag blockiert ist. Um mögliche Schadenersatzansprüche, die sich auch gegen den neuen Domaininhaber richten können, auszuschließen, sollte dieser Vertrag den Erwerber der Domain diesbezüglich durch entsprechende Gewährleistungsklauseln absichern (z.B. in Bezug auf die Verletzung von Rechten Dritter oder die Haftung für ausstehende Registrierungsgebühren). Sofern der Vertragspartner nicht bekannt ist oder Zweifel an seiner Vertragstreue bestehen, kann die Übertragung einer Domain auch über einen Treuhänder erfolgen. Dieser verpflichtet sich, die Urkunden und Bestätigungen den Providern erst nach Eingang der vereinbarten Zahlung vorzunehmen (vgl. herzu: Förster in NJP 2003, Heft 1 Seite 36 ff). 12 6. Checkliste 1. 2. 3. 4. Kollidiert die gewählte Domain mit Marken- oder Namensrechten Dritter? Bestehen wettbewerbsrechtliche Bedenken gegen den Erwerb der Domain? Wer soll Inhaber der zu betreibenden Domain werden? Sind Domains, die aus typischen Tippfehlern entstehen, auch reserviert worden? 5. Gibt es weitere Domains, die reserviert und mit einer Weiterleitung auf mein Internetangebot versehen werden sollten? 6. Welche Haftung soll der Veräußerer übernehmen, muss eine Freistellungsvereinbarung aufgenommen werden? III. Was muss bei der Erstellung einer Internetpräsenz beachtet werden? Als Homepage wird die Start- oder Eingangsseite einer Internetpräsenz bezeichnet. Diese enthält je nach Umfang des Angebotes mehrere oder sehr viele Webseiten oder Webpages, die verschiedenste Inhalte haben können. 1. Allgemeines Aufgrund der mittlerweile einfachen Möglichkeit, eine eigene Internetpräsenz mit Webseiten zu gestalten, hat die Anzahl privater und gewerblicher Internetpräsenzen sprunghaft zugenommen. Mittlerweile sind für die Erstellung einer einfachen Webseite nicht einmal Kenntnisse in der gängigen Programmiersprache HTML erforderlich, da Programme am Markt sind, die die Eingabe von Texten und Grafiken für den Benutzer in HTML umrechnen. Ermöglicht wurde diese Entwicklung daneben durch die günstigen Angebote der großen Internetprovider hinsichtlich der Reservierung von Domains und der Bereitstellung von Speicherplatz auf ihren Servern, wo die Daten für die Internetpräsenz zum Abruf bereitgehalten werden. Viele Gestalter einer Internetpräsenz sind sich jedoch nicht bewusst, dass in den Inhalten der Internetpräsenz Gefahren schlummern können. Denn vor allem die Verletzung von Urheberrechten, Wettbewerbsrecht und allgemeinen Gesetzen kann zu Schadensersatzansprüchen oder im schlimmsten Fall zu einer Strafbarkeit führen. Ausgangspunkt für die Verantwortlichkeit des Betreibers einer Internetpräsenz sind die Vorschriften des § 8 Teledienstegesetz (TDG) und des § 6 Mediendienstestaatsvertrag (MDStV). Die Existenz zweier Regelungswerke ist dadurch zu erklären, dass der Bund die Gesetzgebungskompetenz für die Telekommunikation und die Länder die für Fernsehen und Rundfunk haben. Ein Mediendienst wird dann angenommen, wenn die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit im Vordergrund steht. Die Unterscheidung ist deshalb von Relevanz, weil der MDStV Regelungen enthält, die aus dem Presserecht bekannt sind und sich vor allem an Anbieter journalistisch-redaktioneller Inhalte richten. Allerdings sind viele Vorschriften beider Regelungswerke inhaltsgleich. Ob diese Differenzierung in der Zukunft aber noch Bestand haben kann, ist fraglich, da bereits jetzt absehbar ist, dass mit der Konvergenz der Medien eine Konvergenz der Geräte einhergeht. Dadurch entstehen daneben auch weitere Probleme, wie die Frage, ob internetfähige Endgeräte, die auch als Fernseher oder Radio genutzt werden können, rundfunkgebührenpflichtig sind. 13 Der Betrieb einer Internetpräsenz mit Informationsangeboten wie Wetter- oder Börseninformationen oder das Angebot eines Online-Shops wird in aller Regel als Teledienst zu qualifizieren sein. 2. Anbieterkennzeichnung Wichtig für den Betreiber einer Internetpräsenz ist zunächst die Notwendigkeit einer Anbieterkennzeichnung nach § 6 TDG und § 10 MDStV. Danach ist erforderlich, dass auf der Internetpräsenz mit geschäftsmäßigen Angeboten ein Hinweis angebracht ist, der den Namen und die Anschrift, sowie bei Personenvereinigungen und -gruppen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten enthält. Nach dem durch die Umsetzung der E-CommerceRichtlinie der EU neugefassten § 6 TDG müssen geschäftsmäßige Teledienste neben den bisher schon erforderlichen eine ganze Reihe weiterer Informationen in einer Anbieterkennzeichnung angeben. Diensteanbieter ist hierbei jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Teledienste zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt. Hierunter fallen sämtliche Internetseiten, die nicht ausschließlich privat genutzt werden. Bitte beachten Sie dabei, dass eine Seite den privaten Charakter verliert, wenn z.B. eine Bannerwerbung vorhanden ist. Achten Sie darauf, dass auf jeder Seite Ihres Internetangebotes ein Hinweis auf eine Anbieterkennzeichnung enthalten ist („leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“). Am einfachsten setzen Sie diese Anforderung um, indem ein entsprechender Link in das ständig sichtbare Menü Ihrer Homepage aufgenommen wird. Dieser Link sollte, um den Anforderungen des TDG sicher gerecht zu werden, nicht mit „Impressum“ bezeichnet sein, sondern mit einer Bezeichnung wie „Anbieterkennzeichnung“ oder „Hinweispflichten nach TDG“ (vgl. hierzu auch das Urteil des OLG Karlsruhe vom 27.03.2002; eine abweichende Ansicht vertritt das OLG München in seinem Urteil vom 11.09.2003 in CR 2004, 53). Beim Anklicken dieses Links erscheint dann eine Seite mit den geforderten Angaben. Wichtig ist, dass Informationspflichten nach anderen Vorschriften (insb. Fernabsatzrecht) hiervon unberührt bleiben. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass das Fehlen der Angaben nach § 12 TDG neuerdings eine Ordnungswidrigkeit ist und mit bis zu 50.000 € Bußgeld geahndet werden kann. Darüber hinaus kann auch eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung drohen, die erfahrungsgemäß mit hohen Anwaltsgebühren verbunden ist (vgl. hierzu Hoß, Web Impressum und Wettbewerbsrecht in CR 2003, 867; Hannemann, Die Bedeutung des neuen TDG für Rechtsanwälte in NJP Heft 3, 2002; Föster, Notwendige Angaben von Dienstanbietern im Internet in NIP 2004, 17). Im Übrigen verweisen wir auf die ausführliche Darstellung der Hinweispflichten im Anhang. Dort wird auch ersichtlich, dass bestimmte Berufsgruppen, wie Ärzte, Anwälte und andere Freiberufler noch wesentlich höhere Pflichten zu erfüllen haben. 3. Haftung für die Inhalte einer Webseite Die Verantwortlichkeit des Betreibers einer Homepage richtet sich nach §§ 8 ff. TDG und §§ 6 ff. MDStV, die bestimmen, dass der Anbieter für eigene Inhalte, die er zur Nutzung bereithält, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich ist. Das bedeutet, dass sich diesbezüglich keine Besonderheiten für das Internet ergeben, sondern insbesondere die allgemeinen Regelungen des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts und des Zivilrechts Anwendung finden. TDG und MDStV begründen daher keine eigenen Haftungsnormen, sondern knüpfen an die bereits vorhandenen an. 14 TIPP: Achten Sie darauf, dass sich auf Ihrer Internetpräsenz ein Hinweis befindet, der erkennen lässt, wer die Internetpräsenz betreibt. Dieser Hinweis kann beispielsweise mit der Angabe eines Kontaktes oder der daneben bestehenden gesetzlichen Hinweispflichten verbunden werden und muss ständig sichtbar und verfügbar sein. Nachfolgend wird auf einige einzelne Gesichtspunkte eingegangen, die bei der Erstellung und dem Betrieb einer Internetpräsenz häufig in Erscheinung treten. a) Link-Techniken Die meisten Webseiten sind einfach zu bedienen, da von der Homepage als Eingangsseite Hyperlinks - oder kurz Links - auf eigene, tiefer liegende Webseiten gesetzt werden. So kann der Nutzer einfach die Inhalte des gesamten Angebotes abrufen. Ebenso können Links auf fremde Seiten hinweisen, die dann beim Anklicken im gleichen Fenster des Internetbrowsers oder in einem neuen aufgerufen werden. Durch die Hyperlinks entsteht die für das Internet so typische Vernetzung verschiedenster Inhalte. Zu unterscheiden sind zwei verschiedene Techniken des Verweisens auf fremde Seiten. Entweder kann auf die Eingangsseite, die Homepage, eines fremden Anbieters hingewiesen werden oder auf eine hinter der Homepage tiefer liegende Webseite. Der letzte Fall wird als sog. Deeplinking bezeichnet. Dort wird der Nutzer an der Homepage (Startseite) eines Anbieters vorbei geleitet, was mit Blick auf Werbebanner oder das Navigationssystem von diesem nicht gewünscht sein kann. TIPP: Zwar wird dem durchschnittlichen Nutzer des Internets verständlich sein, dass die mit einem Link aufgerufene Webseite aus einer anderen Domain oder Homepage eines anderen Anbieters stammt. Im Fall von Links auf fremde Seiten ist dennoch darauf zu achten, dass auf der eigenen Webseite ein Hinweise angebracht wird, dass für die Inhalte der fremden Seiten, auf die mittels Links hingewiesen wird, keine Verantwortung übernommen wird. Am sichersten ist es, sich die Inhalte der Seiten, auf die verlinkt wird, zuvor vollständig anzusehen. Links auf die Homepages von Konkurrenten sollten wegen eines möglichen Wettbewerbsverstoßes unterbleiben. Ebenso sollten wegen einer möglichen Haftung Links auf Seiten mit beleidigenden oder offensichtlich rechtswidrigen Inhalten vermieden werden. Allein der übliche Hinweis, dass für fremde Inhalt keine Verantwortung übernommen werden kann, genügt meist nicht! Zum Schutz kann sich ein Internet-Anbieter in seinem eigenen Frame hinter einem Link ein einfaches Java-Skript hinterlegen, womit vermieden wird, dass die eigenen Inhalte innerhalb des Frames eines anderen Anbieters erscheinen können. b) Framing Viele Webseiten werden mittels verschiedener Rahmen, sog. „Frames“, eingeteilt. Dadurch eröffnet sich die Möglichkeit, in mehreren Frames verschiedene Inhalte darzustellen. Diese können grafisch unterschiedlich gestaltet und verschiedenen Internet-Adressen, sog. Domains oder URLs, zugeordnet sein. Diese sog. Frame-Technik eröffnet auch die Möglichkeit, fremde Webseiten innerhalb eigener Frames darzustellen und damit komplette fremde Angebote in die eigene Homepage zu integrieren. Unter dem Begriff des „Framing“ oder „Inline-Linking“ ist das Importieren von Seiten eines Dritten mittels Links zu verstehen, die dann auf der eigenen Homepage in einem Frame erscheinen. Dabei wird der Inhalt der Seite des Dritten meistens vollständig und unverändert abgebildet, ohne dass sich die Internet-Adresse in der Adressleiste des Internetbrowsers ändert. Werbung oder andere Elemente, die für den Frame-Verwendenden nicht von Interesse sind, werden in der Regel nicht übernommen. Sofern kein Hinweis angebracht wird, dass es 15 sich um ein Angebot eines Dritten handelt, ist für den Nutzer nur schwer erkennbar, dass die Inhalte von einem Dritten stammen. TIPP: Diese Verfahren hat den Vorteil, dass fremde Inhalte in die eigene Seite ohne großen Aufwand integriert werden können. Allerdings raten wir von einem solchen Vorgehen dann ab, wenn ein Einverständnis des Dritten, auf dessen Seiten verwiesen wird, hierzu nicht vorab eingeholt worden ist. Sie müssen grundsätzlich davon ausgehen, dass Internetseiten dem Urheberrecht unterfallen. Bei der Verwendung solcher Seiten wird der Dritte in seinen Urheberrechten verletzt sein und kann einen Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz haben. Ebenso ist die Übernahme der Inhalte eines Wettbewerbers auf die eigene Homepage als wettbewerbswidriges Verhalten zu werten und daher zu unterlassen, wenn kein Hinweis auf die fremde Urheberschaft angebracht wird. Besonders heikel ist das Framing, wenn auf der eigenen Homepage Werbeanzeigen geschaltet sind und die Attraktivität der Homepage mittels Frame-Linkings gesteigert werden soll. Dann wird dadurch nämlich zugleich verhindert, dass die Nutzer auf die Seite des Dritten gehen, wodurch dort geschaltete Werbung, beispielsweise in Form von Werbebannern, nicht gesehen wird. Der Dritte muss nicht hinnehmen, dass die von ihm bereitgehaltenen Daten durch das Framing mit einer fremden Werbung in Verbindung gebracht werden. Framing kann auch in Bezug auf den Inhalt der fremden Seiten eine Haftung des Webseitenbetreibers begründen. Denn dieser macht sich sämtliche Inhalte, die durch das Framing in die eigene Seite eingebunden werden, zu Eigen. Dies bezieht sich nicht nur auf die konkret eingebundene Seite, sondern kann auch für alle Links, die diese Seite enthält, gelten, denn der Benutzer erkennt nur schwer, dass dieser Inhalt nicht vom Betreiber der in der Adressleiste angezeigten Seite stammt. Klarzustellen ist, dass einfache Links auf fremde Homepages urheberrechtlich unproblematisch sind, wenn völlig klar erkennbar ist, dass auf eine fremde Webseite verwiesen wird. Um zu verhindern, dass die eigenen Seiten durch andere mittels Framings verwendet werden, kann ein sog. „Frame-Killer“ installiert werden, der mit geringem Aufwand vor einer Frame-Verlinkung schützt. Dieser besteht beispielsweise in einem einfachen Java-Script, das verhindert, dass die eigenen Inhalte innerhalb des Frames eines anderen Anbieters erscheinen. Das Script lässt nur die volle Bildschirmanzeige zu. Im Browser öffnet sich hierzu ein neues Fenster. Weiterführende Informationen finden sich in Anleitungen zur HTMLProgrammierung im Internet. TIPP: Wenn Sie eine Abmahnung wegen eines unzulässigen Links erhalten, können Sie Ihre Haftung hierfür mindern oder sogar ganz entfallen lassen, wenn Sie den entsprechenden Link sofort entfernen. Handeln Sie also in einem solchen Fall vorsorglich unverzüglich und löschen Sie den Link von allen betroffenen Seiten. Setzen Sie den Absender der Abmahnung hiervon in Kenntnis. c) Counter Beliebt sind auf Homepages sog. Counter, Zähler, die die Zugriffe auf die Seite zählen. Dieser wird gerne als Marketing-Instrument genutzt, denn je höher die Zugriffszahlen, desto attraktiver stellt sich das Webangebot dar. Wettbewerbsrechtlich unzulässig wird daher eine Manipulation des Zugriffszählers insbesondere nach oben sein. 16 d) Gästebücher Wenn Webseiten Gästebücher enthalten, so muss darauf geachtet werden, welchen Inhalt diese Gästebücher haben, denn auch für die Einträge der Besucher einer Webseite kann ein Betreiber haften. Um dies zu verhindern, müssen nach der Rechtsprechung das Gästebuch mindestens einmal wöchentlich kontrolliert und eventuell rechtswidrige Einträge gelöscht werden. Bei einigen Berufsgruppen werden Gästebücher als unzulässig erachtet, da durch fingierte Einträge eine unzulässige Bewerbung erfolgen kann (vgl. hierzu: Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20.5.1998, Az. 3 O 1435/98; Mit dem Problem des Gästebuchs eines Anwalts im Internet befasst sich auch der Aufsatz von Rein in der Neuen Juristischen Wochenschrift 1999, 1377). e) Pop-Up-Fenster Werbung mit Fenstern, die sich automatisch öffnen, ist beliebt. Der Internetserver ist gezwungen, diese Werbung zu beachten, da er sich willentlich mit der Werbung durch das Schließen des Fensters beschäftigen wird. Derartige Werbung ist für den Surfer nervig, für den Werbenden und den Betreiber von Internetseiten lukrativ - aber nach Ansicht der Rechtsprechung unter Umständen wettbewerbswidrig und unzulässig. So wird dies vom Landgericht Düsseldorf im Urteil vom 26.03.2003 beurteilt ( vgl. hierzu Mankowski in K& R 2003 Heft 10 Seite 526 f). f) Meta-Tags Sog. Meta-Tags sind Worte oder Begriffe, die in den HTML-Code der eigenen Webseite eingefügt werden und sich an Suchmaschinen richten, die diese dann im Rahmen von Suchvorgängen auffinden sollen. Vom Nutzer werden sie beim bloßen Betrachten der Webseite nicht erkannt. Um die Besucherzahlen ihrer Webseiten zu steigern, verwenden immer mehr Anbieter MetaTags, die mit dem Inhalt überhaupt nicht in Zusammenhang stehen. Dies ist zwar unseriös, aber grundsätzlich unbedenklich. Problematisch wird hingegen die Verwendung von Markennamen bekannter Produkte oder Unternehmen ohne hierzu berechtigt zu sein. In diesem Fall riskieren Sie Abmahnungen durch den Markeninhaber (vgl. hierzu Urteil des LG Hamburg vom 02.07.2002 in CR 2003, 142). Allerdings kann die Verwendung einer Domainbezeichnung auch einer späteren Markenanmeldung entgegengehalten werden, wenn der Nutzer durch die Verwendung ein eigenen Kennzeichenrecht erworben hat (vgl. hierzu Urteil des LG Stuttgart vom 15.03.2003 in CR 2004, 62). TIPP: Tragen Sie in den HTML-Code Ihrer Homepage und Webseiten nur Worte und Begriffe ein, die in Zusammenhang mit Ihrem Angebot stehen. Zu unterlassen ist vor allem der Eintrag von Markennamen und Begriffen, die die Rechte Dritter verletzten. Dazu zählen auch die Namen von Konkurrenten. Viel effektiver ist die Anmeldung Ihrer Homepage mittels einer Software bei den gängigen Suchmaschinen in Deutschland oder sämtlichen Ländern. Gleiches gilt für die Verzeichnisse von Portalen. Gleiches gilt für sog. Word-Stuffing, bei dem besonders beliebte Suchworte nicht im HTMLCode, sondern versteckt im Text der eigenen Webseite platziert werden, damit sie von Suchmaschinen gefunden werden, die die Inhalte durchforsten. Für den Normalleser sind sie unsichtbar. 17 Denkbar ist aber auch die sichtbare Nennung von Begriffen, wie beispielsweise des Namens eines Konkurrenten. Damit soll ebenfalls erreicht werden, dass die eigene Homepage stets dann angezeigt wird, wenn ein Suchender den Namen in eine Suchmaschine eingegeben hat. Diese Praktik wird auch als Key-Word-Advertising bezeichnet und kann im Einzelfall unzulässig sein. 4. Urheberrechtsverletzung – Was darf man auf der eigenen Seite verwenden? Nicht nur gewerbliche, sondern auch private Internetpräsenzen erfreuen sich großer Beliebtheit. Dennoch scheint es sich noch nicht überall herumgesprochen zu haben, dass an Bildern, Musikstücken, Texten und Software Urheberrechte bestehen können und meist auch bestehen. Aufgrund der einfachen Möglichkeit, Inhalte von fremden Internetpräsenzen herunter zu laden und auf der eigenen Homepage zu platzieren, kommt es immer häufiger zu Abmahnungen, das heißt außergerichtlichen Aufforderungen, ein solches Verhalten zu unterlassen. Im privaten Bereich werden diese zumeist auf Urheberrechtsverletzungen gestützt, gegenüber Unternehmen kommen zudem markenrechtliche oder wettbewerbsrechtliche Verletzungshandlungen hinzu. Hiergegen schützen auch keine Hinweise, sog. Disclaimer, in denen unter anderem erklärt wird, dass eine Haftung für Rechtsverletzungen nicht übernommen werde. Unkenntnis schützt ebenso wenig wie ein allgemeiner Haftungsausschluss (vgl. hierzu Urteil des OLG München vom 17.05.2002 in CR 2003, 141). Natürlich kann derjenige, von dem Elemente stammen, eine Erlaubnis zur Veröffentlichung erteilen. Aus Beweisgründen sollte diese schriftlich erfolgen. Zu warnen ist insbesondere auch vor der üblichen Verwendung von gescannten oder bereits digitalisierten Kartenausschnitten; diese unterliegen dem Urheberrecht der jeweiligen Verlage und eine Benutzung ohne deren Erlaubnis kann Abmahnungen zur Folge haben, die mit hohen Gebühren verbunden sein können. Sofern bereits in früheren Zeiten Nutzungsrechte für bestimmte Elemente eingeräumt wurden und sich diese nicht ausdrücklich auch auf die Verwendung im Internet beziehen, sollte vor der Klärung der Rechtslage von einer Verwendung abgesehen werden. Dies kann sogar für den Fall gelten, dass die Einräumung für alle möglichen Nutzungsarten erfolgt ist. Derartige Klauseln sind meist unwirksam, da § 31 Abs. 4 UrhG eine Vereinbarung über nicht bekannte Nutzungsarten nicht zulässt. So können für eine Firma komponierte Musikstücke, Aufnahmen, Prospekte nicht ohne weiteres in das Internet übernommen worden, wenn zum Zeitpunkt der Erstellung die Verwendung im Internet nicht absehbar war oder vereinbart wurde (vgl. hierzu: Hannemann, Urheberrechtsverstöße im Internet durch „noch nicht bekannte Nutzungsart“ in NJP Heft 1 2003 Seite 21 f). TIPP: Auf der sicheren Seite ist eigentlich nur, wer alle Elemente seiner Internetpräsenzen und der in dieser enthaltenen Webseiten selbst erstellt. Vorsicht ist geboten, wenn insbesondere Grafiken von Grafik-CD-ROMs verwendet werden. Hier sollten Sie möglichst vor dem Kauf die Nutzungsbedingungen daraufhin durchlesen, ob die Grafiken von Ihnen im Internetverwendet werden dürfen. Sofern Sie einen Webdesigner mit der Erstellung Ihrer Homepage beauftragen, ist auf eine vertragliche Regelung zu achten, dass dieser nur Elemente verwenden darf, die die Rechte 18 Dritter nicht verletzen. Sollte er diesen Pflichten nicht nachkommen, sollte er Sie von Ansprüchen Dritter freistellen. Noch nicht abschließend geklärt ist, ob nicht nur einzelne Gestaltungselemente, sondern die Webseite selbst durch das Urheberrecht geschützt wird. Als schutzfähiges Werk kommen ein Schrift-, ein Datenbank- oder ein geschütztes, nicht ausdrücklich genanntes Werk in Betracht. Maßgeblich für die Beurteilung ist der Inhalt der Webseite. 5. Webdesignverträge und Verträge zur Pflege von Webseiten Zu unterscheiden ist zwischen Webdesign- und Webseiten-Pflegevertrag. Ersterer umfasst die Erstellung oder Überarbeitung einer Internetpräsenz und der dazugehörenden Webseiten, wohingegen der letztere die regelmäßige Pflege und Aktualisierung der Webseiten betrifft. a) Webdesignvertrag In der Vorüberlegung des Auftritts eines Unternehmens im Internet muss geklärt werden, welchen Sinn und Zweck ein solcher Auftritt erfüllen soll. Die meisten Unternehmen präsentieren sich bereits im Internet aus Gründen des Marketings und um mittels E-Mail erreichbar zu sein. Dabei muss unbedingt darauf geachtet werden, dass sich die Webseite in das einheitliche Erscheinungsbild (corporate design) des Unternehmens einfügt. Neben dem grafischen Gleichlauf von Briefpapier, Visitenkarten und Webseite ist gegebenenfalls auch zu beachten, dass im Internetauftritt des Unternehmens auch dessen Philosophie zum Ausdruck kommt (corporate identity). Denken Sie bei Ihren Vorüberlegungen auch daran, dass heute ohne großen technischen Aufwand Einkaufsmöglichkeiten auf Ihrer Internetpräsenz eingerichtet werden können, entweder für Privat- oder für Geschäftskunden. Zu den Einzelheiten hierzu werden weiter unten noch Ausführungen gemacht. TIPP: Lassen Sie Ihren Internetauftritt durch einen professionellen Webdesigner oder eine Webdesignagentur erstellen. So wird sichergestellt, dass Ihr Internetauftritt einen guten Eindruck hinterlässt, indem er den mittlerweile gestiegenen Anforderungen der Nutzer entspricht. Außerdem können sie eventuelle Mängel und Schäden gegenüber dem Erstellter der Internetpräsenz geltend machen und diese auch von ihm pflegen lassen. Denn nichts ist im schnelllebigen Medium des Internets ärgerlicher als veraltete Inhalte oder Darstellungen, die dem technischen Standard nicht entsprechen. Schließlich wird eine Webseite nur gefunden, wenn sie professionell vermarktet und bei den Suchmaschinen angemeldet wird. Der Vertrag über die Erstellung einer Internetpräsenz mit mehreren Webseiten wird zumeist drei Phasen beschreiben, für die jeweils klare Zeitziele definiert werden sollten: Zu Beginn eine Konzeptphase, während der ein Konzept für die Struktur der Webseite erstellt wird. Im Anschluss daran die Entwurfsphase, während der eine Basisversion der Webseite auf der Grundlage des freigegebenen Konzepts angefertigt wird, die die wesentlichen gestalterischen Merkmale beinhaltet und die notwendige Grundfunktionalität aufweist. Nach Freigabe der Basisversion durch den Kunden erstellt der Webdesigner zuletzt die Endversion der Webseite. TIPP: Achten Sie darauf, dass im Webdesignvertrag sämtliche urheberrechtliche Verwertungsrechte an der zu erstellenden Webseite vom Webdesigner auf Sie vollständig übertra19 gen werden. Natürlich kann auf der Homepage weiterhin auf den Webdesigner hingewiesen werden, was diese oft aus Gründen des Eigenmarketings wünschen. Zur Gestaltung der Webseite gehört heute in den meisten Fällen auch eine Anmeldung bei den gängigen Suchmaschinen. Dies kann der Webseite zu weitaus mehr Besuchern verhelfen. Ein Webdesignvertrag sollte deshalb auch Regelungen darüber enthalten, ob und wie eine Eintragung in Suchmaschinen durch den Gestalter der Webseite erfolgt. Neben der Eintragung bei herkömmlichen Suchmaschinen kann auch die Anmeldung bei Webkatalogen vereinbart werden. b) Webseiten-Pflegevertrag Ob zusammen mit dem Webdesignvertrag gleich ein Webseiten-Pflegevertrag abgeschlossen werden sollte, kann nicht generell beantwortet werden, da dies wesentlich von den Wünschen des Auftraggebers abhängt. Durch einen Webseiten-Pflegevertrag wird ein Dritter, eventuell der Webdesigner, beauftragt, eine Internetpräsenz in einem vereinbarten Zyklus zu pflegen. Dabei ist die Überprüfung der Gebrauchstauglichkeit der Webseite von besonderer Bedeutung. TIPP: Verbinden Sie den Webseiten-Pflegevertrag nicht mit dem Webdesignvertrag, sondern schließen Sie zwei getrennte Verträge. Zum einen wirken sich Erklärungen und Probleme bezüglich des einen Vertrages nicht auf den anderen aus. Zum anderen haben Sie nach der Erstellung der Homepage die Möglichkeit zu entscheiden, wer die Webseiten pflegen soll. Achten Sie bei Abschluss des Webdesignvertrages dann aber darauf, dass Sie dort noch nicht regeln, insbesondere keine Verpflichtung dahin eingehen, dass der Webdesigner die zu erstellende Homepage später auch pflegt. 6. Checklisten a) Inhalte der Webseite 1. Enthält die Internetpräsenz auf der Anfangsseite (Homepage) die erforderliche Anbieterkennzeichnung? 2. Enthält der HTML-Quellcode der Homepage nur Metatags, die in Zusammenhang mit der Homepage stehen? 3. Verletzen Texte, Grafiken, Bilder oder sonstige Inhalte die Rechte Dritter? Wurde ggf. die Erlaubnis zur Nutzung schriftlich eingeholt? 4. Wurden alle Links auf meiner Internetpräsenz dahingehend gecheckt, dass sie nicht auf Seiten mit rechtswidrigen Inhalten verweisen? 5. Bindet eine Webseite meiner Internetpräsenz fremde Inhalte derart ein, dass nicht mehr erkennbar ist, von wem diese stammen? Falls ja, wurde die Erlaubnis des Urhebers dieser Inhalte eingeholt? 6. Werden Einschränkungen aus berufsrechtlichen Regelungen beachtet? b) Webdesignvertrag 1. Vorüberlegung: Welchen Zweck soll ein Internetauftritt erfüllen? Soll ein bestehender Auftritt überarbeitet werden (sog. Relaunch)? 2. Welches Budget steht dafür zur Verfügung? 3. Wer soll unsere Homepage erstellen? 20 4. Abschluss eines Vertrages mit dem Webdesigner, der Rechte, Pflichten und Haftung, sowie Zeitziele regelt. Bitte prüfen Sie, ob nachfolgende Punkte enthalten sind: Konkrete Kostenregelungen, Regelungen der Kosten bei evtl. Mehrarbeiten Zusicherungen hinsichtlich Fertigstellungsterminen Regelungen über den Umfang evtl. Mitwirkungspflichten Kostenregelungen bei etwaigen Änderungswünschen Freistellungsklauseln bei Verletzung von Urheber- , Markenrechten Dritter Regelungen hinsichtlich der Übergabe sämtlicher Dateien und Quellcodes, damit auch eine Weiterbetreuung durch Dritte erfolgen kann Klare Leistungsbeschreibungen c) Webseiten-Pflegevertrag 1. 2. 3. 4. Wer soll die Homepage regelmäßig pflegen? Welches Budget steht dafür zur Verfügung? Welche Inhalte sollen regelmäßig aktualisiert werden? Stehen dem Inhaber alle Rechte und Daten zur Verfügung, damit die Pflege selbst oder durch einen Dritten erfolgen kann? IV. Was muss bei der Kommunikation im Internet beachtet werden? 1. Wann kann die E-Mail im Rechtsverkehr wirksam eingesetzt werden? a) Allgemeines Grundsätzlich können Erklärungen im Rechtsverkehr (z.B. Vertragsangebote oder Annahmen, Auftragsbestätigungen, Mahnungen, Fristsetzungen oder Mängelrügen) in jeder beliebigen Form wirksam abgegeben werden, z.B. mündlich, telefonisch, schriftlich, per Fax und auch per E-Mail. Ein mittels E-Mail versandtes Angebot ist auf den Abschluss eines Vertrages unter Abwesenden gerichtet, so dass die Annahme nicht sofort erfolgen muss. Vielmehr kann es bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende unter regelmäßigen Umständen den Eingang der Antwort erwarten darf. Der Zeitraum der Annahme ergibt sich demnach aus der Zeit der Übermittlung des Angebotes und der Annahme sowie aus einer Überlegungszeit. Die Situation ist also mit der eines Vertragsschlusses mittels Fax oder Brief vergleichbar. TIPP: Sie sollten ein Angebot per E-Mail mit einer Annahmefrist versehen. So stellen Sie sicher, dass es keinen Streit hinsichtlich der rechtzeitigen Annahme geben wird. Die Annahme eines Vertragsangebotes, das per E-Mail übermittelt wurde, kann natürlich auch - wie in manchen Branchen üblich - mit der Zusendung der Ware erfolgen. Wenn Sie E-Mail-Adressen angeben, z.B. auf Ihrem Briefpapier, müssen Sie damit rechnen, dass Sie auch wichtige Mitteilungen sowie rechtlich bedeutsame Erklärungen per E-Mail erhalten. Die herrschende Meinung in der Literatur geht davon aus, dass solche Erklärungen mit der Bereitstellung beim Provider zum Abruf während der regelmäßigen Öffnungs- oder Geschäftszeiten als zugegangen anzusehen sind. Eine andere Ansicht hat das Landgericht Nürnberg-Fürth in der Entscheidung vom 07.05.2002, Az. 2 HK 09431/01, NJW 2002, Heft 21 34, vertreten. Danach wird die E-Mail wird als zugegangen angesehen, wenn sie im elektronischen Briefkasten eingegangen ist. TIPP: Prüfen Sie Ihr E-Mail-Postfach regelmäßig auf neue Nachrichten. Achten Sie darauf, dass bei persönlichen E-Mail-Adressen von Mitarbeitern während deren Abwesenheit eine Weiterleitung oder ein automatischer Hinweis an den Absender erfolgt. Andernfalls kann es passieren, dass wichtige Mitteilungen lange in der Mailbox schlummern. b) Gesetzliche Schriftform Für manche Rechtsgeschäfte schreiben die Gesetze Schriftform vor. Beispielsweise für den Abschluss eines Verbraucherkreditvertrages (§ 492 BGB), befristete Mietverträge für Grundstücke, d.h. auch Raummiete, wenn die Frist 1 Jahr übersteigt, Mieterhöhung und Kündigungen von Wohnraum (§§ 566, 564 a BGB, § 2 MHG), Bürgschaften (§ 766 BGB), Quittungen (§ 368 BGB), Schuldversprechen und Schuldanerkenntnis (§§ 780, 781 BGB). In diesen Fällen ist die Erklärung nur dann wirksam, wenn sie auf einer „Urkunde“ steht, die vom Aussteller eigenhändig unterzeichnet wurde. Diese Voraussetzung konnte bislang mit einer E-Mail nicht erfüllt werden. Seit Mitte 2001 gilt das neue Signaturgesetz, das eine europäische Richtlinie umsetzt (siehe ausführlich unten unter V 1). Diese setzt Maßstäbe bei der Verschlüsselung und elektronischen Signatur. Seit Anfang August 2001 gilt zudem das Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr, das in § 126 Abs. 3 BGB die Möglichkeit eröffnet, die schriftliche Form durch die elektronische zu ersetzen, sofern sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt. Die Anforderungen werden im einzelnen in § 126 a BGB geregelt, wonach die Ersetzung nur mittels einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz erfolgen kann. § 126 b BGB eröffnet außerdem für den Fall der gesetzlich geforderten Textform die Möglichkeit zum Einsatz von elektronischen Mitteilungen, sofern diese dauerhaft in Schriftzeichen wiedergegeben werden können. TIPP: Sofern sich Anwendungsmöglichkeiten dieser elektronischen Formen für Sie eröffnen, die zu erheblichen Rationalisierungen führen können, sollten Sie sich genauer über die Regelungen des Signaturgesetzes und den dort geregelten Erhalt einer elektronischen Signatur informieren. Für einige Fälle der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform wird durch das erwähnte Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften der Einsatz der elektronischen Signatur ausgeschlossen. Das betrifft unter anderem die Erteilung der Bürgschaftserklärung, des Versprechens nach § 780 BGB, der Erteilung der Anerkennungserklärung nach § 781 BGB und die Erteilung eines Zeugnisses nach § 630 BGB. c) Vertraglich vereinbarte Schriftform Häufig wird auch in Verträgen vereinbart, dass bestimmte Erklärungen, z.B. die Änderung des Vertrages oder eine Kündigung, schriftlich erfolgen müssen. Für diesen Fall regelt § 127 BGB, dass die §§ 126 a und b BGB im Zweifel auch für die durch Rechtsgeschäft bestimmte Form gelten. Zur Wahrung der Vereinbarung der schriftlichen Form genügt mangels anderweitig anzunehmendem Willen die telekommunikative Übermittlung und bei einem Vertrag der Briefwechsel. Ist die elektronische Form vereinbart, reicht eine einfache elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz aus, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist. 22 Ist in einem Vertrag vorgesehen, dass eine Erklärung schriftlich erfolgen muss, verlassen Sie sich nicht auf die E-Mail, sondern versenden Sie die Erklärung zumindest auch schriftlich auf herkömmliche Art. Möchten Sie in neuen Verträgen bestimmte Erklärungen auch per E-Mail versenden können, vereinbaren Sie dies ausdrücklich im Vertrag mit Regelungen, wie der Zugang der E-Mail bewiesen werden soll. TIPP: Vereinbaren Sie in Verträgen nicht mehr nur die Schriftform, sondern nehmen Sie auch zur Möglichkeit einer elektronischen Signatur Stellung. Schließen Sie daher eine elektronische Signatur ausdrücklich aus oder erlauben diese. Eine Klarstellung muss auch hinsichtlich der Möglichkeit einer einfachen oder qualifizierten Signatur erfolgen. Viele Anbieter verwenden im Internet (z. B. für Online-Verträge) und im Geschäftsverkehr außerhalb des Internets Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), wonach bestimmte Erklärungen schriftlich abzugeben sind (Beispiel: „Die Kündigung bedarf der Schriftform.“ in einem Vertrag, der mit Mausklick abgeschlossen werden kann). Ein Gericht könnte in diesem Fall eine Kündigung des Kunden per E-Mail für wirksam erachten, wenn die AGB unklar und für den Kunden nachteilig sind. Diese Erwägung gilt natürlich nicht für eine Erklärung des Verwenders der AGB, da dieser sich nicht auf Unwirksamkeit seiner eigenen AGB berufen kann. TIPP: Die oben erwähnte Klarstellung muss sich in Ihren AGB auch fortsetzen, um Streitigkeiten hinsichtlich der Wirksamkeit einer Erklärung zu vermeiden. 2. Kommunikation mit Behörden a) E-Mails an Behörden Soweit Behörden E-Mail-Adressen anbieten, sollten zumindest formlose Anträge per E-Mail gestellt werden können. Soweit schriftliche Anträge erforderlich sind, ist auch hier die Rechtslage noch nicht abschließend geklärt, da die oben erwähnten Regelungen zivilrechtlicher Natur sind und nur für Rechtsgeschäfte gelten. Soweit besondere Formulare benötigt werden, ist E-Mail nur möglich, wenn dies speziell von den Behörden angeboten wird. Im Mahnverfahren ist bereits jetzt teilweise eine maschinelle Bearbeitung möglich, bei der Formvorschriften genau eingehalten werden. In Bayern wurde dieses Verfahren unter der Bezeichnung AUGEMA eingeführt. Bislang ist in Bayern aber nur die Einreichung von Datenträgern von Antragstellern mit einer sehr hohen Anzahl von Anträgen möglich. Erkundigen Sie sich bei den zuständigen Behörden, ob Datenfernübertragungsverfahren angeboten werden. Stellen Sie Anträge in förmlichen Verfahren entweder zur Niederschrift der Behörde oder in Papierform (vgl. hierzu Hannemann, E-Mail-Kommunikation mit Behörden in NJP 2003 Heft 4 Seite 85f). b) Behördengänge im Internet Im Rahmen eines großangelegten Projektes mit dem Namen BundOnline 2005 hat sich der Bund vorgenommen, alle bundesbehördlichen Dienstleistungen in elektronischer Form zu ermöglichen. Im Rahmen dieses Projektes sind bereits einige Dienstleistungen realisiert. So kann neuerdings die Steuererklärung über die Software ELSTER eingereicht werden. Weitere Möglichkeiten gibt es für öffentliche Ausschreibungen, die über ein sogenannte eVergabeplattform publiziert werden. In näherer Zukunft soll auch der Antrag auf einen Mahn- 23 bescheid im Internet möglich sein. Eine Übersicht über sämtliche bundesrechtlichen OnlineBehördengänge finden Sie im Internet unter http://www.bund.de. 3. Wie sicher ist die E-Mail? Im Prinzip ist die Versendung einer E-Mail mit dem Versenden einer Postkarte vergleichbar: Jeder, der sie unterwegs berechtigt oder unberechtigt in die Hände bekommt, kann sie lesen. Deshalb sollten Sie Nachrichten und Dokumente per E-Mail nur dann unverschlüsselt versenden, wenn der Empfänger dieser Art der Versendung zugestimmt hat. TIPP: Falls Sie vertrauliche Daten per E-Mail versenden, dann nutzen Sie Verschlüsselungstechnologien, die für den privaten Gebrauch kostenlos erhältlich sind (z. B. PGP, Pretty Good Privacy). Für Unternehmen empfiehlt sich ein gewerbliches Paket, zukünftig am besten in Verbindung mit der Möglichkeit einer digitalen Signatur. Vertraulichkeit Identität Kenntnis der Daten durch Dritte Ungewissheit über den Vertragspartner Die vier Probleme des Nachrichtenverkehrs Integrität Authentizität Veränderung der übermittelten Daten Echtheit der Nachrichten 4. Sollte man auch wichtige Nachrichten per E-Mail verschicken? Wenn Sie sich z.B. in einem Rechtsstreit auf eine von Ihnen abgegebene Erklärung berufen wollen, müssen Sie den Inhalt der E-Mail und den Empfang beweisen. Ähnlich der Handhabung bei den Sendeprotokollen beim Fax werden die Rückmeldungen der Provider bei Gericht als Beweis dafür, dass der Empfänger die Nachricht erhalten hat, nicht anerkannt. Auch der Beweis des Inhalts einer E-Mail ist nur schwer möglich. Mit Blick auf die Vorschriften im Zuge des Signaturgesetzes hat eine Willenserklärung in qualifiziert signierter Form den Anschein der Echtheit (neuer § 292 a ZPO). TIPP: Versenden Sie wichtige Nachrichten und Fristsachen nicht nur per E-Mail. Ziehen Sie eine Versendung per Einschreiben mit Rückschein oder per Boten vor. Lassen sie sich soweit möglich den Empfang bestätigen. 24 5. Kann man mit einer E-Mail eine Frist einhalten? Eine E-Mail ist eine Willenserklärung unter Abwesenden und wird daher erst wirksam, wenn sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass dieser nach den normalen Umständen Kenntnis von ihr erlangen kann. Der Zugang einer E-Mail ist nach herrschender Meinung gegeben, wenn die E-Mail während der regelmäßigen Geschäftszeiten in die Mail-Box des Providers gelangt. Bei direkter Übermittlung in das Intranet des Unternehmens ist der Zeitpunkt des Passierens der internen Schnittstelle in der Anlage des Empfängers maßgeblich (vgl. hierzu Mankowski, Für einen Augenscheinsbeweis hinsichtlich der Identität des Erklärenden bei E-Mails in CR 2003, 44, zugleich Anmerkung zum Urteil des OLG Köln 06.09.2002). TIPP: Wenn eine Frist nur dann eingehalten ist, wenn sie dem Empfänger rechtzeitig zugeht, empfiehlt es sich nicht, die Nachricht oder das Dokument mittels E-Mail zu verschicken, was auch auf die Beweisproblematik zurückzuführen ist. Sofern Sie E-Mail-Adressen im Geschäftsverkehr angeben, dann stellen Sie sicher, dass diese mehrmals täglich abgerufen werden oder ein automatischer Hinweis eingerichtet wird, dass eine neue E-Mail eingetroffen ist. 6. Was gilt, wenn Unberechtigte den eigenen Internetzugang nutzen? Das Risiko eines Missbrauchs des eigenen Internet-Anschlusses trägt der Anschlussbetreiber. Sofern Sie mit einem Modem oder einer ISDN-Anlage arbeiten, sollten Sie regelmäßig die Einstellungen der Zieltelefonnummer des Internetproviders überprüfen, über den Sie ins Internet gelangen. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass durch sog. 0190-dialer, kleine Programme, die die Einstellungen in der Datenfernübertragung (DFÜ) verändern, unbemerkt teure Zugangsnummern genutzt werden, um eine Verbindung zum Internet herzustellen. TIPP: Schützen Sie Ihre Computersystem möglichst durch eine sog. Firewall vor unbefugten Zugriffen Dritter. Eine derartige Software schützt Ihre Computer auch vor Viren, Trojanern und anderen bösartigen Angriffen und zahlt sich bereits schnell aus, denn ein Schaden durch Datenverluste oder gar unbefugte Datenverwendung kann katastrophal sein. 7. Internet am Arbeitsplatz Die Nutzung des Internetzugangs oder die Versendung von Mails vom Arbeitsplatz aus ist mit zahlreichen Problemen verbunden. Im Gegensatz zu der privaten Nutzung von Geschäftstelefonen kann die Nutung des Internets oder von Mails erhebliche Konsequenzen für das Unternehmen haben. In jedem Fall sollten klare Regelungen über die Nutzung dieser modernen Kommunikationsmöglichkeiten zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer bestehen. Bei größeren Unternehmen muss sich der Arbeitgeber gegebenenfalls auch mit dem Betriebsrat abstimmen. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Unternehmen Software einsetzt, die den Mail-Verkehr überwacht. Folgende Tipps sollten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer beherzigt werden. Bitte beachten Sie auch die Ausführungen zum Arbeitsrecht im Kapitel X. 25 Tipps für den Arbeitnehmer • Sprechen Sie mit Ihrem Arbeitgeber über Einsatz und Nutzungsmöglichkeiten bzw. die Verwendung eigener und privater E-Mails während des Arbeitsverhältnisses, auch innerhalb der Mittagspausen und Freizeit. • Achten Sie darauf, dass keine sogenannten Cookies auf der Festplatte der betriebseigenen Rechner installiert sind bzw. lassen Sie keine Installation von Software und Internetzugängen auf dem Rechner zu. • Säubern Sie in regelmäßigen Abständen die Festplatte und den Cache Ihres Internetbrowsers. • Verschlüsseln Sie Mails, sofern Sie verhindern wollen, dass Dritte diese mitlesen. • Gehen Sie grundsätzlich davon aus, dass E-Mails durch Dritte mitgelesen werden können und überdenken Sie in diesem Sinne den Inhalt. • Erkundigen Sie sich bei Ihrem Betriebsrat, ob dieser Erfahrung mit dem Internettraffic im Betrieb hat. Tipps für die Arbeitgeber: • Treffen Sie genaue Regelungen über Nutzung (und Widerruf) von E-Mail-Verkehr bzw. Internet mit dem Arbeitnehmer und achten Sie auf die Einhaltung dieser Regeln. • Große Firmensoftwarepakete geben die Möglichkeit, den Internet- bzw. E-MailVerkehr des Betriebes zu registrieren und zu überwachen. Beachten Sie jedoch, dass die Arbeitnehmer von derartigen Einrichtungen informiert werden müssen bzw. ein Einvernehmen mit dem Betriebsrat herzustellen ist. • Klären Sie Ihre Mitarbeiter über die Gefahren des Internets sowie die datenschutzrechtlichen Bestimmungen auf, insbesondere auch hinsichtlich unzulässiger Downloads und ungeprüfter Attachments. • Treffen Sie alle technisch notwendigen und zumutbaren Sicherungsmaßnahmen, prüfen Sie insbesondere die Aktualität Ihrer Firewall und Ihrer Virensoftware. • Nur eine funktionierende und beherrschbare Sicherung relevanter Dateninhalte ermöglicht eine Wiederherstellung der Daten nach einem kompletten Absturz des Systems. 8. Wer haftet bei Viren? Wie bereits erwähnt kann von Viren eine große Gefahr für Ihre Daten ausgehen. Deshalb sollten Sie unbekannte Anlagen von E-Mails, sog. Attachements, gar nicht öffnen oder zumindest mit einer Virensoftware prüfen. Gängige Virenprogramme laufen ohnehin permanent im Hintergrund des Computersystems und schützen dieses so ideal. Allerdings ist darauf zu achten, dass eine Aktualisierung dieser Software regelmäßig vorgenommen wird, denn sonst können neueste Viren nicht erkannt werden. 26 Versenden Sie zudem Textdateien nur im sog. Rich Text Format (.rtf), um die Gefahr von sog. Makro-Viren zu verringern. Nach bisheriger instanzgerichtlicher Rechtsprechung besteht kein Schadensersatzanspruch wegen Vireninfizierung durch das Übersenden einer virenverseuchten Diskette, wenn dem Absender zum Zeitpunkt des Übersendens die Tatsache der Vireninfektion nicht bekannt war. Eine Pflichtverletzung ergibt sich außerdem nicht aus dem Umstand, dass beim Absender keine Firewall als Virenschutz installiert war. Gleiches wird für E-Mails und deren Anlagen gelten. TIPP: Verwenden Sie eine gute Virensoftware, die die Viren erkennt und beseitigt. Tragen Sie dafür Sorge, dass diese regelmäßig (mindestens einmal pro Woche) aktualisiert wird. Evtl. lässt sich diese Software mit einer Firewall kombinieren, um einen umfassenden Schutz für Ihr Computersystem zu gewährleisten. 9. Checkliste a) b) c) d) Nutzt Ihr Unternehmen im Geschäftsverkehr E-Mail? Werden die bekannt gemachten E-Mail-Postfächer ständig gecheckt? Verwenden Sie bereits Verschlüsselungstechnologien? Lassen sich Abläufe durch die Versendung von E-Mails und den Einsatz digitaler Signaturen und Verschlüsselung optimieren? e) Ist auf Ihrem Computersystem eine Virensoftware installiert? f) Wird diese regelmäßig aktualisiert? g) Ist die Installation einer Firewall sinnvoll? h) Werden alle wichtigen Daten regelmäßig gesichert? j) Gibt es Vereinbarung über die Nutzung des Internets durch die Arbeitnehmer? V. Was bedeuten digitale Signaturen und elektronische Archivierung? 1. Signaturgesetz 2001 a) Entstehung Das Mitte 2001 erlassene Signaturgesetz 2001 beruht auf einer europäischen Richtlinie und ersetzt das Signaturgesetz von 1997. Praktische Relevanz erlangt die Möglichkeit der digitalen Signatur aber erst durch das Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften an die Bedürfnisse des modernen Geschäftsverkehrs. Dadurch wird dem Rechtsverkehr nämlich erstmalig ermöglicht, anstelle einer im Gesetz geforderten handschriftlichen Unterschrift eine digitale Signatur zu verwenden. Erforderlich ist hierfür eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz. Obgleich die gesetzlichen Voraussetzungen geschaffen wurden, konnte sich das System in der Praxis bislang nicht etablieren. b) Funktionsweise Die digitale Signatur beruht auf einem mathematischen, kryptographischen Verfahren, dem sog. asymmetrischen Verschlüsselungsverfahren. Asymmetrisches Verfahren bedeutet, dass bei der Signaturbildung ein anderer Schlüssel eingesetzt wird als bei der Signaturprüfung. Demnach erhält jeder Benutzer zwei verschiedene Schlüssel, einen privaten Schlüssel, sog. „private key“, und einen öffentlichen Schlüssel, 27 sog. „public key“. Der private Schlüssel ist geheim und verbleibt beim Benutzer, wohingegen der öffentliche bekannt gegeben wird und über ein sog. Trustcenter allgemein zugänglich ist. Zur Gewährung höchstmöglicher Sicherheit sollte der private Schlüssel auf einer Chipkarte und nicht auf der Festplatte des Computers gespeichert werden. Ein zu versendender Text wird mit dem privaten Schüssel verschlüsselt und kann vom Empfänger mit dem öffentlichen Schlüssel entschlüsselt werden. Hinsichtlich der Zertifizierungsdienste, die die Schlüsselpaare generieren und die öffentlichen Schlüssel vorhalten, ist zwischen einfachen und akkreditierten zu unterscheiden. Letztere erhalten ein Gütezeichen der zuständigen Behörde und können dann sog. „qualifizierte elektronische Signaturen mit Anbieter-Akkreditierung“ ausgeben. c) Ziele Mit Hilfe der beiden Schlüssel können Dokumente verschlüsselt versandt und digital signiert werden. Ziel einer elektronischen oder digitalen Signatur ist zum einen die Sicherstellung der Integrität der Nachrichtenübertragung und zum anderen die Identifikation des Absenders. Das bedeutet, dass sicher ist, dass die Nachricht so vom Absender stammt und nicht inhaltlich verändert wurde und die Person des Absenders bekannt ist und mit der angegebenen übereinstimmt. 2. Regelungen für steuerliche Betriebsprüfungen bei EDV-gestützter Buchführung Mit dem BMF-Schreiben vom 16. Juli 2001 wird den Finanzbehörden das Recht eingeräumt, zur Einsicht in gespeicherte Daten das DV-System des jeweiligen Unternehmens zu nutzen. Damit verbunden sind Änderungen in der AO. Bei nach dem 31. Dezember 2001 archivierten Daten ist beim Datenzugriff die maschinelle Auswertbarkeit in Form des Nur-Lesezugriffs sicherzustellen. Was ändert sich durch die Änderung der AO? Eine ordnungsmäßige Wiedergabe ist seit 01.01.2002 gegeben, wenn: ÆDaten unverzüglich lesbar gemacht werden können, Æfunktionsfähige Hardware eingesetzt wird, Æeine bildlich und inhaltlich richtige Wiedergabe erfolgt und Æmanuelle Eingriffe bzw. Veränderungen des gespeicherten Originals ausgeschlossen sind. ÆEine Archivierung vor der Euro-Umstellung ist erforderlich. Grund für diese Neuregelungen ist, die Prüfungsmethoden den modernen Buchführungstechniken anzupassen. Die neue Prüfungsmethode ermöglicht zugleich rationellere und zeitnähere Außenprüfungen. Die neue Prüfungsmethode tritt neben die Möglichkeit der herkömmlichen Prüfung. Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzbehörden konkret diese neuen Möglichkeiten nutzen werden. 28 VI. Was muss bei Werbung im Internet beachtet werden? 1. Werbung auf der Internetpräsenz Werbung im Internet unterliegt den allgemeinen, vergleichbar strengen Bestimmungen des deutschen Wettbewerbsrechts. Maßgeblich ist dabei der Ort der Herkunft des Diensteanbieters im Sinne des Teledienstegesetzes. Ausgenommen hiervon sind die Überprüfung der Zulässigkeit von E-Mail-Werbung, Bestimmungen des Urheberrechts, des Kartellrechts und des Datenschutzes. Bei diesen Rechtsgebieten ist nicht nur der Ort der Herkunft maßgeblich. Verstöße können geltend gemacht werden, wenn die Aussagen im Widerspruch zur deutschen Rechtsordnung stehen. Problematisch gestaltet sich allenfalls die Durchsetzung derartiger Verletzungshandlungen im Ausland. Sehr beliebt sind derzeit Werbebanner, die in einem Frame oberhalb des eigentlichen Inhalts einer Webseite erscheinen. Häufig wird dabei auf Dienstleistungen von Werbeunternehmen zurückgegriffen, die derartige Werbebanner in großem Stil vermarkten. Der Betreiber der Homepage wird dadurch hinsichtlich einer Haftung unter dem Aspekt von unlauterer Werbung nicht freigestellt. Die Werbung auf seinen Webseiten wird sich stets als eigener Inhalt darstellen. Im Zusammenhang mit der Einblendung von derartigen Werbebannern ist zu bedenken, dass deren Schaltung auf einer ansonsten privaten Homepage im Einzelfall deren Betreiber der wettbewerbsrechtlichen Haftung unterwerfen kann. Speziell für Mediendienste, wie beispielsweise die elektronische Presse, ist auf § 9 Abs. 2 MDStV hinzuweisen, wonach Werbung als solche klar erkennbar und vom übrigen Inhalt der Angebote eindeutig getrennt sein muss. In der Werbung dürfen außerdem keine unterschwelligen Techniken eingesetzt werden. TIPP: Werbung sollte auf Ihrer Homepage nur geschaltet werden, wenn diese für deren Finanzierung unerlässlich ist. Denn lange Ladezeiten und blinkende bunte Banner nerven die meisten Internetnutzer mittlerweile. Dies gilt vor allem für die Homepage eines Unternehmens, auf der es sich darstellen will und Informationen oder Dienstleistungen zur Verfügung stellt. 2. Werbung mittels E-Mails Nach wie vor versenden Unternehmen massenhaft Werbung an Privatpersonen und Unternehmen mittels elektronischer Post („E-Mail“). Unerbetene Werbung mittels E-Mail (spamming) ist gemäß § 1 UWG wettbewerbswidrig und auch gegenüber Unternehmern grundsätzlich unzulässig. Ein Mitbewerber kann insoweit einen Unterlassungsanspruch geltend machen. Bei Privatleuten sind Schadensersatzansprüche der Empfänger wegen Verletzung ihres Persönlichkeitsrechtes möglich. Die Rechtsprechung wendet insoweit die gleichen Grundsätze an wie bei Telefon und Fax. Das unverlangte Zusenden von E-Mails an Unternehmen kann nach der Rechtsprechung nur dann zulässig sein, wenn die E-Mail in der Betreffzeile eindeutig als Werbung gekennzeichnet ist. Auch wurde es von der Rechtsprechung für zulässig erklärt, das Angebot zum Abschluss eines konkreten Vertrages unverlangt zuzusenden; in diesen Fällen ist jedoch noch große Vorsicht geboten, da eine gefestigte Rechtsprechung zu diesen Fragen noch nicht existiert (vgl. hierzu Beschluss des LG Berlin vom 19.09.2002 in CR 2003, 219; Urteil des LG 29 München vom 05.11.2002 in CR 2003, 209 oder Beschluss des AG Bonn vom 21.05.2002 in CR 2003, 67). Neue Regelungen zu unerbetenen Nachrichten insbesondere im Zusammenhang mit dem Direktmarketing werden voraussichtlich im Frühjahr 2004 mit dem Inkrafttreten des neuen UWG zu beachten sein. Die entsprechende Regelung im neuen UWG geht auf die Umsetzung der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation EC 2002/58 zurück. Eine Werbung per E-Mail ist nur mit Einwilligung des Empfängers zulässig. Die Identität des Absenders darf nicht verschleiert oder verheimlicht werden. Zudem muss eine E-Mail Adresse angegeben werden, an die die Aufforderung zur Einstellung der Zusendung solcher Nachrichten gesendet werden kann. E-Mail-Adressen aus laufenden Geschäftsbeziehungen dürfen zum Zwecke des Direktmarketings von ähnlichen Waren oder Dienstleistungen verwendet werden, wenn der Kunde darauf hingewiesen wird, dass er jederzeit die Zusendung solcher Informationen untersagen kann. TIPP: Unterlassen Sie unerbetene Werbung mittels E-Mail, da Sie sonst eine Abmahnung wegen Wettbewerbsverstoßes riskieren. Sofern eine Geschäftsbeziehung zum Empfänger besteht oder ein Kunde vorab einer entsprechenden Zusendung zugestimmt oder Informationen angefordert hat, ist eine Einzelversendung möglich. Registrieren Sie daher Anfragen in jeder Form, um ggf. nachweisen zu können, dass Ihre E-Mail nicht unerbeten ist (keine sog. „cold calls“). Geben Sie den Abonnenten eines Newsletters eine einfach gestaltete Möglichkeit der Kündigung des Abonnements. VII. Was muss beim E-Commerce beachtet werden? Zunehmend nutzen Unternehmen die Möglichkeiten des Internets, dieses nicht nur als Marketinginstrument, sondern auch für den Absatz von Waren und Dienstleistungen zu nutzen. Nachfolgend wird ein kurzer Überblick über die verschiedenen Konstellationen gegeben. § 312 e BGB normiert Pflichten eines Unternehmers gegenüber seinen Kunden – sowohl Verbraucher als auch Unternehmer – im elektronischen Geschäftsverkehr. Bei nicht individueller Kommunikation, wie zum Beispiel dem typischen interaktiven Online-Kauf mit unmittelbarer Bestellmöglichkeit ohne individuellem E-Mail Austausch sind folgende Pflichten zu erfüllen: • • • • Es sind angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann. Der Zugang von dessen Bestellung ist unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen. Dabei muss darauf geachtet werden, zwischen der Bestätigung des Zugangs der Bestellung und der Bestätigung des Auftrags klar zu unterscheiden, wenn der Auftrag nicht gleich angenommen wird. Es ist dem Kunden die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern. Folgende Informationen sind rechtzeitig vor Abgabe der Bestellung klar und verständlich mitzuteilen: -- Erklärung der technischen Schritte, die zum Vertragsschluss führen -- Hinweis, ob Vertragstext gespeichert wird und ob er für den Kunden abrufbar ist 30 ---- Hinweise, wie Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkannt und berichtigt werden können für den Vertragsschluss zur Verfügung stehende Sprachen einschlägige Verhaltenskodizes und elektronischer Zugang zu diesen Verhaltenskodizes. Die dritte oben genannte Pflicht ist auch im Rahmen einer individuellen Kommunikation zu beachten. Zu unterscheiden ist im Bereich des Electronic Commerce grundsätzlich zwischen dem Handel zwischen Unternehmen untereinander (sog. B2B, business to business) und dem Handel zwischen Unternehmen und Verbrauchern (sog. B2C, busniness to consumer). Insbesondere für die Geltung der verbraucherschützenden gesetzlichen Regelungen ist diese Unterscheidung sehr wichtig. Ferner kann zwischen den sogenannten Offline- und Online-Geschäften unterschieden werden. Der Vertragschluss erfolgt beim sogenannten Offlinegeschäft im Internet. Die Erbringung der vertraglichen Leistung findet allerdings außerhalb des Internets statt, da sie beispielsweise körperlich geliefert werden muss. Bei Online-Geschäften hingegen erfolgt nicht nur der Vertragsschluss online, sondern auch die Erbringung der Leistung. Dies setzt natürlich voraus, dass die Leistung digitalisierbar ist, was beispielsweise im Bereich von Software, Musikstücken, Spielfilmen oder digitalisierten Schriftstücken wie Vertragsmustern möglich ist. 1. B2B („business to business“ – Handel zwischen Unternehmen) Viele große Unternehmen nutzen bereits seit Jahren das Internet zur Abwicklung interner sowie externer Kommunikation. Dabei ist festzustellen, dass immer mehr Unternehmen diese kommunikativen Möglichkeiten in ihre Warenwirtschaftssysteme einbinden. So kann sowohl die Kommunikation im Zusammenhang mit der Warenbestellung und dem Wareneingang, wie auch dem Warenverkauf und dem Warenausgang über das Internet als Kommunikationsmedium abgewickelt werden. So kann beispielsweise ein Baustoffhändler seine Warenbestandsdatenbank mit einen Online-Shop für Handwerker verknüpfen, damit die Verfügbarkeit im Rahmen einer Bestellung automatisiert kontrolliert werden kann. Sofern eine Ware nicht vorrätig sein sollte, ist die direkte Anbindung an einen Großhändler oder den Hersteller denkbar, bei dem diese Ware dann automatisch für den Handwerker bestellt wird. Der Vorteil solcher Lösungen besteht neben der einfacheren standardisierten Abwicklung vor allem in der Geschwindigkeit und der kostengünstigen Nutzung. Allerdings sind insbesondere Sicherheitsrisiken zu beachten und angemessen einzugrenzen. In letzter Zeit erfreuen sich vor allem internetgestützte Handelsplattformen für verschiedenste Produkte großer Beliebtheit. Dabei ist zumeist eine Registrierung beim Betreiber erforderlich. Danach kann ein Mitglied eine konkrete Produktanfrage über die Datenbank gleichzeitig an sämtliche Anbieter dieses Produktes, die auch registriert sind, übermitteln. Innerhalb kürzester Zeit gehen beim Anfrager Angebote ein, die ihm einen schnellen Überblick über Verfügbarkeit und Preise ermöglichen. Dadurch erspart sich der Suchende mehrere Telefonanrufe oder Faxversendungen. In rechtlicher Hinsicht sind in diesem Zusammenhang Einkaufs- und Verkaufsbedingungen zu beachten. Außerdem wird eine Handelsplattform eigene Geschäftsbedingungen haben, 31 die eventuell auch die Beziehungen zwischen Suchendem und Anbieter regeln. Diese können gegebenenfalls mit den eigenen AGB kollidieren, so dass dann ggf. wieder allein die gesetzlichen Regelungen gelten. Zu bedenken ist, dass diese Klauselwerke zwischen Unternehmen durch bloßen Hinweis einbezogen werden können, ohne dass der exakte Wortlaut bekannt ist. Daneben besteht natürlich auch die Möglichkeit von Vertragsabschlüssen zwischen zwei Unternehmen im Wege der Kommunikation mittels E-Mail. Insoweit kann auf das Kapitel VI verwiesen werden. Auch das Kartellrecht kann im Bereich des E-Commerce Fragen aufwerfen. So entschied ein Gericht, dass marktbeherrschende Unternehmen auch gegenüber Händlern, die ihre Waren nur im Internet anbieten, eine Lieferpflicht trifft. Das Argument, dass die Waren so nicht die entsprechende Präsentation fänden, kann nicht entgegengehalten werden, wenn das Produkt auch bei anderen Händlern im Internet erhältlich ist. B2B-Marktplätze, auf denen Unternehmen bspw. gemeinsame Einkäufe tätigen oder gemeinsam Marketing betreiben, versprechen die Entstehung einer transparenteren, kosteneffektiveren und –effizienteren Möglichkeit, Handel zu betreiben. Allerdings können kartellrechtliche Probleme entstehen, wenn solche Handelsplattformen durch den sog. network effect (je mehr die Plattform benutzt wird, um so nützlicher und damit machtvoller wird sie) zu einer Abschottung und damit einer Beschränkung des freien Zugangs und Diskriminierung anderer Marktteilnehmer führen. Zudem kann es zu einem wettbewerbsschädlichen Austausch von sensitiven Informationen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen den Unternehmen kommen. Die Leitlinien der Europäischen Kommission zu horizontalen Kooperationsvereinbarungen (OJ C 3, 06/01/2001 S. 2) sollten beachtet werden. 2. B2C („business to consumer“ – Handel zwischen Unternehmen und Verbraucher) Beim Abschluss und bereits bei der Anbahnung vertraglicher Beziehungen zwischen Unternehmen und Verbrauchern sind verschiedene verbraucherschützende Gesetze zu beachten. a) Wie können Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) bei Verträgen im Internet verwendet werden? Gegenüber Verbrauchern werden AGB nur dann wirksam in den Vertrag einbezogen, wenn auf diese hingewiesen wird und der Kunde rechtzeitig die Möglichkeit erhält, in zumutbarer Weise von dem Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen, § 305 Abs. 2 BGB (vgl. hierzu Urteil des Landgerichts Köln vom 29.01.2003 in CR 2003, 696). Ein Hinweis auf AGB kann auf einer Internetpräsenz mit Online-Bestellmöglichkeit problemlos mittels eines Buttons oder eines Links in Textform erfolgen. Dieser Hinweis muss gut lesbar und darf nicht an versteckter Stelle angebracht sein. Daneben muss der Kunde die Möglichkeit haben, in zumutbarer Weise vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen. Obgleich die Rechtsprechung auch umfangreiche AGB im Internet zulässt, sofern die Möglichkeit des Herunterladens gegeben ist, sollten Ihre AGB keine für den Kunden unzumutbare Länge haben. Sie sollten die AGB z.B. über Buttons stets auf jeder Bildschirmseite aufrufbar halten. Darüber hinaus muss es für den Kunden einfach möglich sein, die AGB auf seiner Festplatte zu speichern und mit der Druckfunktion seines Browsers auszudrucken. Möglich ist hier auch, eine Speicher- und Druckfunktion hinsichtlich der AGB bereits in die Programmierung der Webseite aufzunehmen, die dem Kunden dann eine leichte Bedienung ermöglicht. Abzuraten ist von der Darstellung der AGB per Java-Script in einem neuen Fenster ohne Menüleiste. Denn diese Form der Darstellung verwehrt dem Kunden den Ausdruck über den 32 Druckbutton des Internetbrowsers und viele Kunden werden die Möglichkeit des Ausdrucks über die Shortcuts (bei Windows z.B. „Strg – p“) nicht kennen. Manche Unternehmen sind bereits dazu übergegangen, dass der Kunde vor Erteilung seiner Bestellung die AGB lesen und sein Einverständnis erklären muss, um überhaupt auf die Internetpräsenz oder die Bestellseite zu kommen. Auf Grund der strengen Maßstäbe, die in Deutschland von manchen Gerichten hinsichtlich der Zumutbarkeit der Kenntnisnahme der AGB angelegt werden, kann ein solches Vorgehen sinnvoll sein. TIPP: Bei Vertragsbedingungen, die im Rahmen von Rechtsgeschäften im Internet verwendet werden, wird häufig nicht im Vorhinein geklärt werden können, ob der jeweilige Vertragspartner die Voraussetzungen des Unternehmerbegriffs des § 14 BGB erfüllt. Deshalb müssen Sie als Verwender die Anforderungen an Verbrauchergeschäfte einhalten, um sicher zu sein, dass Ihre AGB auch gegenüber Verbrauchern Vertragsbestandteil werden. Etwas anderes gilt nur für reine Unternehmerportale. Grundsätzlich müssen AGB im Internet deshalb folgende Voraussetzungen erfüllen: → deutlicher Hinweis auf die AGB (Nähe zur elektronischen Bestellmöglichkeit) → aufs Wesentliche beschränkt → für Nutzer einfach zu bedienende Möglichkeit zum Ausdruck/Speicherung der AGB b) Fernabsatz Am 30.06.2000 trat das auf der Fernabsatzrichtlinie 97/7/EG beruhende Fernabsatzgesetz (FernAbsG)in Kraft, welches im Zuge der Schuldrechtsreform in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) eingearbeitet wurde. Somit ist das FernAbsG nur für die Verträge aus dem Jahr 2000 maßgeblich. Für Verträge, die nach dem 31.12.2000 abgeschlossen wurden, gelten die Normen des BGB. Schutzbereich Fernabsatzverträge sind nach § 312 b Abs. 1 BGB alle Verträge → über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, → die zwischen einem Unternehmer (§ 14 BGB) und einem Verbraucher (§ 13 BGB) → im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- und Dienstleistungssystems → unter ausschließlichem Einsatz von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden. Erfasst sind hierdurch sämtliche Fernkommunikationsmittel (§ 312 b Abs. 2 BGB), wie z.B. Telefon, Internet, Telefax, E-Mail und Brief. Erforderlich ist allerdings ein „organisiertes Fernabsatzsystem“. Nach den Gesetzesmaterialien sollen Anbieter nicht hierunter fallen, die nur zufällig oder gelegentlich Fernkommunikationsmittel zur Entgegennahme von Bestellungen einsetzen. Erforderlich ist vielmehr, dass der Anbieter personell und sachlich darauf eingestellt sein muss, regelmäßig Geschäfte im Fernabsatz durchzuführen. Der konkrete Umsatz wird hierbei unerheblich sein. Vielmehr wird es auf das Auftreten nach außen, insbesondere die Marketingaktivitäten ankommen. Ausgenommen vom Schutzbereich sind in § 312 Abs. 3 BGB genannte Bereiche, darunter Finanzdienstleistungen, für die eine eigene Richtlinie bis September 2004 in deutsches Recht umgesetzt werden muss, Grundstücksgeschäfte, Teilzeit-Nutzungsrechte an Wohnungen und Fernunterrichtsverträge. Ebenso ausgenommen sind beispielsweise OnlineBuchungen von Hotelzimmern oder die Bestellung von Speisen und Getränken, wenn auch mit Einschränkungen. 33 TIPP: Achten Sie genau darauf, welche Waren oder Dienstleistungen Sie anbieten. Sofern eine Gruppe unter den Fernabsatzbegriff fällt, müssen die entsprechenden Regelungen beachtet werden (hierzu näheres im weiteren Text). Die Vorschriften über den Fernabsatz sind nach § 312 f BGB zwingend. Sie können demnach nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden, auch nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen. Ebenso ist eine Umgehung der Vorschriften durch anderweitige Gestaltungen nicht möglich. Informationspflichten Vor Abschluss des Vertrages muss der Unternehmer den Verbraucher über die folgenden Fakten informieren: → Identität und ladungsfähige Anschrift des Unternehmers (ggf. Name der Vertretungsberechtigten) → geschäftlicher Zweck des Vertrages → wesentliche Merkmale der vertraglichen Leistung → Zeitpunkt, in dem Vertrag zustande kommt (ggf. Benennung der maßgebl. Handlung) → Mindestlaufzeit des Vertrages (bei dauernden oder wiederkehrenden Leistungen) → falls zutreffend: Vorbehalt, eine gleichwertige andere Leistung zu erbringen oder bei Nichtverfügbarkeit gar nicht zu leisten → Preis einschließlich Steuern und sonstiger Bestandteile (i. S. v. § 1 PreisAngabenVO) → falls zutreffend: zusätzliche Liefer- und Versandkosten → Zahlungs-, Lieferungs-, Erfüllungsmodalitäten (wann, wie und wo) → Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts → falls teurer als übliche Grundtarife: Kosten für Nutzung des Telekommunikationsmittels → Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises TIPP: Diese vorvertraglichen Informationspflichten können Sie einfach erfüllen, wenn die Informationen in den Werbeprospekten, Katalogen oder auf der Webseite im Internet enthalten sind, aufgrund derer sich der Verbraucher zu einer Bestellung entschließt. Bieten Sie wie bei den AGB eine Möglichkeit an, die Informationen auszudrucken bzw. zu speichern. Bei Angeboten im Internet wird diesen Informationspflichten nicht genügt, wenn der Nutzer lediglich die Möglichkeit hat, die Informationen mit Hilfe entsprechender Links zu ermitteln. Denn die Angaben können ihre verbraucherschützende Funktion von vornherein nur erfüllen, wenn der Nutzer sie aufrufen muss, bevor er den Vertrag abschließt. Werden die notwenigen Informationen und Geschäftbedingungen per Mail dem Käufer zusätzlich übersandt, stehen Sie auf der sicheren Seite. Spätestens bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrags bzw. bei Verträgen über die Lieferung von Waren bei der Lieferung hat der Unternehmer dem Verbraucher die zuvor genannten Informationen (außer den letzten beiden) und zusätzlich folgende Informationen in Textform zur Verfügung zu stellen: → Informationen über die Regelungen des Widerrufs- oder Rückgaberechts → Anschrift der Stelle des Unternehmens, die Beanstandungen entgegennimmt → ladungsfähige Anschrift des Unternehmers, bei juristischen Personen oder Personenvereinigungen/-gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten → Informationen über Kundendienst, Gewährleistungs- und Garantiebedingungen → Kündigungsbedingungen bei Verträgen mit Laufzeit von mehr als einem Jahr oder auf unbestimmte Zeit (insb. Hinweis auf Kündigungsrecht aus wichtigem Grund). 34 Diese Informationspflicht in Textform entfällt lediglich dann, wenn Dienstleistungen Vertragsgegenstand sind, die unmittelbar durch den Einsatz von Fernkommunikationsmitteln erbracht werden, sofern dies in einem Mal erfolgt und über den Betreiber der Fernkommunikationsmittel abgerechnet werden (z. B. telefonischer Ansagedienst). Der Textform genügen Sie bereits mit einem speicherbaren und ausdruckbaren Text auf ihrer Internetpräsenz, soweit in dem Text Ihr Name angegeben ist und das Ende des Textes klar gekennzeichnet ist, z.B. mit der Angabe „Stand: [Datum]“. Aus diesem Grund reicht bei Internetangeboten eine vollständige Information, die sämtliche oben genannte Verpflichtungen erfüllt, aus, wenn diese vor der Bestellung durch den Kunden erteilt wird. Von besonderer Bedeutung ist die Information über das Widderrufs- und Rückgaberecht des Verbrauchers im Fernabsatz. Widerrufs- und Rückgaberecht Nach § 312 d BGB besteht in der Regel ein Widerrufs- bzw. Rückgaberecht gemäß §§ 355 ff. BGB mit einer Frist von zwei Wochen, die der Verbraucher durch rechtzeitige Absendung wahrt. Sie beginnt nicht vor Erfüllung der vertraglichen Informationspflichten, bei der Lieferung von Waren nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor dem Tag des Vertragsabschlusses. Die Frist beginnt in allen Fällen nur, wenn dem Verbraucher zusätzlich zu den bereits genannten Informationspflichten eine Widerrufsbelehrung erteilt worden ist. Für einige Gruppen von Vertragsleistungen wurde das Widerrufsrecht ausgenommen, so für Einzelanfertigungen, leicht verderbliche Ware, entsiegelte Audio-, Video-, Softwareprodukte und Zeitungen, Zeitschriften, Illustrierte sowie Wett- und Lotterie-Dienstleistungen. Ebenso privilegiert hinsichtlich des Widerrufs- und Rückgaberechts sind Versteigerungen, die in der Form des § 156 BGB erfolgen. Darunter sind die meisten „Internetversteigerungen“ aber nicht zu verstehen, da sie nicht in dieser Form ablaufen. Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen eines Ausschlusstatbestandes trägt der Unternehmer die Beweislast. Der Unternehmer muss nach der Rechtsprechung auch nachweisen, dass bei Waren, die nach Kundenspezifikation zusammengestellt wurden (sog. built to order) eine Trennung und somit Rückgabemöglichkeit für den Kunden nur unter erheblichen Schwierigkeiten stattfinden kann. Dies betrifft zum Beispiel die Rückgabe eines im Internet bestellten Computers, dessen Festplatte auf Wunsch des Kunden durch eine größere ersetzt wurde. Hier kann die Festplatte leicht wieder ausgebaut werden, ein Widerrufsrecht des Kunden ist also nicht ausgeschlossen (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichtshof vom 19.03.2003 in VuR 2003 Heft 9 Seite 353). Das Widerrufsrecht erlischt im Regelfall mit Ablauf der zweiwöchigen Widerrufsfrist, wenn der Unternehmer den Verbraucher ordnungsgemäß informiert, belehrt und die Ware geliefert hat. Unabhängig davon erlischt das Widerrufsrecht, wenn → bei der Lieferung von Waren sechs Monate seit dem Empfang der Ware vergangen sind, → bei Dienstleistungen sechs Monate nach Vertragschluss oder wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat. Alternativ kann nach § 356 BGB ein Rückgaberecht vereinbart werden, sofern Vertragsgegenstand die Lieferung von Waren ist. Voraussetzung hierfür ist nach § 356 BGB allerdings, 35 dass der Vertrag auf Grund eines Verkaufsprospekts geschlossen wird. Das können Kataloge, Postwurfsendungen, Disketten und auch Internetkataloge sein. Die obigen Ausführungen gelten dafür ebenso. Kosten eines Rücktransports der bestellten Waren Bei wirksamem Widerruf muss der Unternehmer die Kosten und das Risiko des Rücktransportes tragen, sofern nicht bei einem Warenwert bis 40 Euro dem Verbraucher die Kosten der Rücksendung durch eine entsprechende vertragliche Regelung auferlegt worden sind. Hierauf muss auch in der Widerrufsbelehrung bzw. in den AGB des Unternehmens aufmerksam gemacht werden. Im Falle eines Rückgaberechts ist eine vertragliche Abwälzung der Kosten der Rücksendung auf den Verbraucher sowohl bei Bestellungen bis 40 Euro als auch bei Bestellungen über 40 Euro nicht möglich (§ 357 Abs. 2 BGB). Der Unternehmer trägt hier unabhängig vom Bestellwert die Kosten und die Gefahr der Rücksendung in jedem Fall. Verschlechterung des Zustands der zurückgegebenen Waren In der Zwischenzeit haftet der Verbraucher für Schäden oder Zerstörung der Ware auf Ersatz der Wertminderung bzw. Ersatz des Wertes. Für den Gebrauch der Sache ist der Wert für die Nutzung nur zu ersetzen, wenn der Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Haftung hingewiesen wurde und eine Möglichkeit beschrieben wurde, wie man eine Abnutzung der jeweiligen Sache vermeiden kann. Ist keine ordnungsgemäße Belehrung über das Widerrufsrecht erfolgt und hat der Verbraucher auch nicht auf anderem Wege von seinen Rechten erfahren, haftet der Verbraucher regelmäßig nicht für die Verschlechterung des Zustands der Ware. Folgen bei Verstößen gegen die Informationspflichten Seit 30.06.2000 kann ein Unternehmen, das Verbraucherschutzgesetzen zuwiderhandelt, nach § 2 UKlaG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Zu einer Klage berechtigt sind Verbände, die den Schutz der Verbraucherinteressen wahrnehmen. Das sind Verbraucherverbände, Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen sowie die Industrie- und Handelskammern sowie Handwerkskammern. Nach oberlandesgerichtlicher Rechtsprechung liegt in der Verletzung der vorvertraglichen Informationspflichten zugleich ein Verstoß gegen § 1 UWG, da sich der Unternehmer auf diese Weise einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern verschafft. Die Vorschriften des Fernabsatzrechts hätten neben ihrer verbraucherschützenden Aufgabe sekundär auch die Funktion, die Gegebenheiten eines bestimmten Marktes festzulegen und gleiche rechtliche Voraussetzungen für die auf diesem Markt tätigen Wettbewerber zu schaffen. Zusammenfassender TIPP: Lassen Sie sich nicht von der etwas unübersichtlich erscheinenden Fülle von Informationspflichten verwirren. Insbesondere die erforderlichen Informationen bei der Anbahnung einer Geschäftsbeziehung und vor dem Abschluss eines Vertrages lassen sich elegant mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen kombinieren. Gleiches gilt für die Informationspflichten nach §§ 6, 7 Teledienstegesetz bzw. § 10 MDStV. Eine Übersicht finden Sie im Anhang dieser Broschüre. Bei gewerblichen Internetauftritten ist es ratsam, von einer spezialisierten Kanzlei eine Prüfung des Auftritts durch ein sog. website-Audit durchführen zu lassen. 36 c) Weitere verbraucherschützende Vorschriften Die Preisangabeverordnung gilt auch für Angebote im Internet. Danach hat der Anbieter gegenüber Letztverbrauchern insbesondere die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile unabhängig von einer Rabattgewährung zu zahlen sind (Endpreise). Werden die Waren auf Bildschirmen angeboten, sind die Preise unmittelbar bei den Abbildungen oder Beschreibungen der Waren anzugeben. d) Kartellrecht Auch B2C Marktplätze können in kartellrechtlicher Hinsicht problematisch sein. So sind qualitativ und quantitativ selektive Vertriebsvereinbarungen kartellrechtlich zu überprüfen. Gebiets- und Kundenschutzklauseln sowie andere Ausschließlichkeitsbindungen können gegen Kartellrecht verstoßen. Die Leitlinien der Europäischen Kommission zu vertikalen Beschränkungen (OJ C 291, 13/10/2000 S. 1) bieten eine erste Hilfestellung. Der aktive Gebietsschutz wird grundsätzlich als zulässig erachtet, nicht hingegen Passivverkäufe. Das Marketing von Waren oder Dienstleistungen auf einer Internetpräsenz wird grundsätzlich als nicht zu beanstandender Passivverkauf angesehen. Etwas anderes kann sich aus der Domain, dem Verschicken unerbetener E-Mails oder aus Links ergeben. Eine weitere aktuelle Frage stellt sich im Hinblick auf qualitativ selektive Vertriebssysteme. Können Internet-Verkäufe von bspw. Autos aus qualitativen Gründen verboten werden? Eine abschließende Antwort ist derzeit nicht möglich. Jedoch könnte je nach Produktart ein entsprechendes Webseiten-Design oder das zusätzliche Bereithalten eines Verkaufsraumes den qualitativen Anforderungen eines Produkts genügen. TIPP: Aufgrund der 7. GWB-Novelle wurde das Freistellungsverfahren abgeschafft, das zu einer überdimensionalen Arbeitsbelastung der Europäischen Kommission führte. Zu ihrer Entlastung wurde zwischen Kommission und nationalen Behörden ein Netzwerk zur Kontrolle und Ahndung von Wettbewerbsverstößen geschaffen. Die Unternehmen selbst müssen nun in Eigenregie ihre Verträge auf ihre kartellrechtliche Wirksamkeit hin überprüfen. Absprachen können dem Bundeskartellamt zur Überprüfung vorgelegt werden, welches dann die Entscheidung treffen kann, dass „kein Anlass zum Einschreiten“ nach dem jeweiligen Stand der Informationen besteht. Es empfiehlt sich deshalb, Ihre kartellrechtlich relevanten Verträge im Hinblick auf diese Neuerung von einem Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. 37 3. Welche Risiken birgt die Kreditkartenzahlung im Internet? Vorstellung verschiedener Zahlungsmöglichkeiten a) Wie funktioniert das herkömmliche Kreditkartensystem? Drei-Parteien-Kreditkartensystem Kunde Erstattungsverlangen (Bank) (Karteninhaber) Übermittelt Kundendaten Kartenaussteller Fordert zur Zahlung auf Leistet an Händler Händler sog. Akzeptant Ausgangspunkt ist, dass der Kunde seine Kreditkarte bei Händlern zur Bezahlung von Waren oder Dienstleistungen einsetzt. Der Händler erhält die Kreditkartendaten des Kunden, um sich gegenüber dem Aussteller der Kreditkarte zu legitimieren. Hierbei kommt vor allem ein Beleg mit der Unterschrift des Kunden in Betracht. Auf eine Aufforderung des Händlers hin begleicht der Aussteller der Kreditkarte die Forderung. Bei Bestellungen im Internet mit Kreditkarten (auch Mailorder-Verfahren genannt) entstehen insbesondere für den Händler erhebliche Risiken. Da im Internet die Leistung einer Unterschrift nicht möglich ist, kann hier keine vollständige Legitimation gegenüber dem Aussteller der Kreditkarte, dem Kreditkartenunternehmen, erfolgen. Erfasst werden regelmäßig lediglich der Name des Kreditkarteninhabers, die Kreditkartennummer und ihre Gültigkeit. Sofern im Falle eines Missbrauchs der wahre Inhaber der Kreditkarte einer Abbuchung des entsprechenden Betrages von seinem Konto widerspricht, wird gegenüber dem Händler regelmäßig eine Rückbelastung durch das Kreditkartenunternehmen vorgenommen, was in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit dem Händler vereinbart sein wird. Damit trägt der Händler die Gefahr missbräuchlicher Verwendung von Kreditkarten durch seine Kunden. Das Verhältnis zwischen Kunden und Kartenaussteller im Falle eines Missbrauchs einer Zahlungs- oder Kreditkarte wird durch § 676 h BGB bestimmt. Diese Vorschrift beruht auf der Fernabsatzrichtlinie und bestimmt, dass der Kartenaussteller Aufwendungsersatz für die Verwendung der Karte oder deren Daten nur verlangen kann, wenn diese nicht von einem Dritten missbräuchlich verwendet wurden. Aufgrund der Formulierung der Vorschrift trägt der Aussteller die Beweislast für das Fehlen eines Missbrauchs durch einen Dritten. Dieser Nachweis wird nur bei Vorlage eines unterschriebenen oder zukünftig digital signierten Beleges möglich sein. 38 b) Um das Risiko eines Missbrauchs von Kreditkartendaten zu minimieren, kommen verschiedene technische Möglichkeiten in Betracht. aa) Die Übertragung der Kreditkartendaten im Internet kann mit der sog. „Secure Socket Layer-Verschlüsselung“ (SSL) mit 128 Bit erfolgen. Alle modernen Internetbrowser beherrschen diese Technologie. Dadurch wird verhindert, dass Dritte unberechtigt die Daten einsehen können. Diese Übertragung schützt die Daten bereits recht gut. Dennoch müssen diese im Internet übertragen werden und unterliegen daher einem gewissen Abfang- und Missbrauchsrisiko. Teilweise wird dieses Risiko nahezu dadurch beseitigt, dass zusätzlich zur Kreditkartennummer die sog. „Identifier-Nummer“ von der Rückseite der Kreditkarte abgefragt wird. Diese ist nicht Bestandteil der eigentlichen Kreditkartennummer. bb) Möglich ist auch, vor der Leistung durch den Anbieter eine Überprüfung der Daten durch den Kreditkartenaussteller bzw. von diesem dazwischen geschalteten sog. Gateways vorzunehmen. Sofern jemand den Namen des Dritten angibt, dessen Kreditkartendaten er ausgespäht hat, liegen aus der Sicht des Händlers bzw. der Kontrollstelle keine Anzeichen eines Missbrauchs vor. cc) Als sicher ist der Zahlungsstandard „Secure Electronic Transaction“ (SET) zu beurteilen. Hier lädt sich der Kunde ein elektronisches Portemonnaie auf den PC und besorgt sich bei der Bank ein Zertifikat, das ihn ausweist. Geplant sind mobile Lösungen, mit denen der Kunde von jedem Rechner aus bezahlen kann, weil die digitale Geldbörse dann im Rechenzentrum liegt. Nachteil diese Systems sind die bisher noch ziemlich hohen Kosten für den Händler. Abzuwarten bleibt allerdings, ob unter Einbeziehung der neuen Möglichkeiten nach dem Signaturgesetz Lösungen angeboten werden. Im Falle dieser neuen Zahlungsmöglichkeiten mit Kreditkarten im Internet wird ein Beweis des ersten Anscheins für eine wirksame Weisung des Kunden und Kreditkarteninhabers sprechen. Der Kunde, dessen Kartendaten verwendet wurden, wird dann in einem Rechtsstreit vor Gericht solange als Urheber der Bestellung anzusehen sein, bis er konkrete Anhaltspunkte für einen Missbrauch seiner Kartendaten darlegen kann. Das Risiko könnte mit diesem System also nicht nur minimiert, sondern auch vom Anbieter auf den Kartenanbieter und den Kunden verlagert werden. Rechtsprechung existiert hierzu allerdings noch nicht. TIPP: Sofern Sie bereits in Ihrem Unternehmen Kreditkartenzahlungen ermöglichen, bietet sich an, diese Lösung auf Geschäfte im Internet zu erweitern. Für die Implementierung eines Systems zur Bezahlung mit Kreditkarten im Internet sollten Sie die ohnehin bestehenden geschäftlichen Verbindungen zu Kreditkartenunternehmen nutzen und über Konditionen verhandeln. Wichtig wird hierbei die Verwendung eines hohen Sicherheitsstandards sein, denn sonst tragen Sie das Missbrauchsrisiko. Sofern Waren versandt werden, kann Ihnen dadurch erheblicher Schaden entstehen. c) Vorstellung verschiedener anderer Möglichkeiten der Zahlung im Internet In letzter Zeit sind eine Reihe anderer Zahlungsmöglichkeiten im Internet geschaffen worden. Nachfolgend sollen auszugsweise interessante Projekte vorgestellt werden. aa) Bereits häufig wird das aus stationären Geschäften bekannte Lastschriftverfahren im Internet angeboten und auch genutzt. Von Vorteil ist für den Kunden, dass Falschbuchungen widerrufen werden können. Dafür muss er allerdings regelmäßig seine Kontoauszüge auf 39 solche eventuellen Falschbuchungen hin kontrollieren. Als nachteilig ist allerdings auch hier zu bewerten, dass die Daten über das Internet fließen. Die damit in Zusammenhang stehenden Risiken können allerdings durch den Einsatz der bereits erwähnten Verschlüsselungstechnologie SSL minimiert werden. Aus Händlersicht ist aber auch hier zu beachten, dass nach dem Lastschriftabkommen der Banken normalerweise nur schriftliche Einzugsermächtigungen akzeptiert werden dürfen. „Schriftlich“ bedeutet bisher nach der gesetzlichen Regelung in § 126 Abs. 1 BGB, dass die Ermächtigung handschriftlich unterzeichnet sein muss. Im Falle eines Missbrauchs kann der Händler hinsichtlich einer über das Internet erteilten Lastschrift nicht den Nachweis einer Unterschrift führen, da diese nicht erteilt wurde und wird von der Bank zurück belastet, sofern der wahre Kontoinhaber der Abbuchung von seinem Konto widerspricht. Es bleibt allerdings abzuwarten, ob mit Blick auf das Signaturgesetz und die Neuregelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch zu den Formvorschriften eine neue Lösung für dieses Verfahren angeboten wird. bb) Interessant sind auch Zahlungssysteme, die über das Mobiltelefon funktionieren. Hierbei muss sich der Kunde bei einem Anbieter eines solchen Systems anmelden. Zum Bezahlen rufen Kunden mit ihrem Handy eine kostenfreie 0800-Nummer an und erhalten dann einen sechsstelligen Code angesagt. Diesen geben sie auf der entsprechenden Internetseite, aber auch außerhalb des Internets zum Beispiel an der Parkhauskasse ein und haben damit ihre Rechnung bezahlt. cc) Für Kleinstbeträge werden Systeme angeboten, bei denen sich ein Kunde im Internet mit Name, E-Mail und Bankverbindung registriert. Dabei legt er einen Benutzernamen und ein Passwort fest, mit denen er auf verschiedenen Internetseiten einkaufen kann. Am Ende des Monats werden alle so getätigten Einkäufe summiert und vom Konto oder der Kreditkarte des Kunden abgebucht. Dieses Verfahren funktioniert mit allen gängigen Browsern und Betriebssystemen. dd) Eine Möglichkeit, die für kleine Händler eher komplizierte Abrechnung mit den Kreditkartenausstellern zu umgehen, wird im Internet auch angeboten. Bei dieser Variante des Bezahlens erhält der Kunde eine Zahlungsaufforderung per E-Mail oder direkt im entsprechenden Online-Shop. Diese bezahlt er dann mit seiner Kreditkarte. Die Überprüfung der Kreditkartendaten und die Abwicklung der Zahlung selber übernimmt der Anbieter dieses E-PaymentVerfahrens. Der Verkäufer kann die eingegangene Zahlung dann im Internet selber auf das eigene Konto überweisen. TIPP: Dieser Überblick und teilweise Ausblick soll Sie nicht verwirren. Selbstverständlich ist auch bei Geschäften über das Internet möglich, dass eine Lieferung der Waren gegen Rechnung wie beim bisher bekannten Versandgeschäft erfolgt. Bedenken Sie allerdings, dass im Falle größerer Beträge ein erhebliches Risiko hinsichtlich zahlungsunwilliger oder- unfähiger Kunden besteht. Dieses kann eventuell durch Einschalten eines Informationsdienstes minimiert werden. Achten Sie bei der Auswahl eines bargeldlosen Zahlungssystems auf jeden Fall auf Ihre Kundenzielgruppe und fragen Sie sich, was dieser am ehesten entgegenkommt. Hinsichtlich der Entscheidung für ein Zahlungssystem empfiehlt es sich in jedem Fall, vorab Kontakt mit der jeweiligen Hausbank aufzunehmen. 40 VIII. Datenschutz Gerade wegen der vielfältigen Möglichkeiten, die das Internet zur Erfassung, Nutzung und Übermittlung von Daten bietet, ist der Datenschutz in diesem Medium ein zentrales Thema. Es geht dabei einzig um die zu beachtenden Vorschriften beim Umgang mit personenbezogenen Daten. Der Schutz von Daten auf den eigenen Systemen vor Verlust oder unbefugtem Zugriff Dritter wird deshalb an dieser Stelle nur insoweit thematisiert, als personenbezogene Daten Dritter verarbeitet werden. Eine Übersicht über die Entwicklung des Datenschutzrechts liefert Gola in „Die Entwicklung des Datenschutzrechte in den Jahren 2002 / 2003“ in NJW 2003, 2420 f. Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person. Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorschriften werden mit Bußgeldern geahndet. Auch die Erfüllung von Straftatbeständen ist möglich. Der Betroffene kann darüber hinaus ihm durch die unzulässige Erhebung und Verarbeitung seiner Daten entstehende Schäden geltend machen. 1. Anzuwendende Vorschriften Zusätzlich zum Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gelten vorrangig das Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Mediendienstestaatsvertrags (MDSTV). Jede Webseite ist gemäß diesen Regelwerken entweder ein Teledienst oder ein Mediendienst. Ein Mediendienst wird dann angenommen, wenn die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit im Vordergrund steht. Auf diese Unterscheidung kommt es in der Regel aber nicht an, da die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des TDDSG und des MDSTV fast vollständig identisch sind. Im Unterschied zum BDSG und zum TDDSG werden allerdings im MDSTV nicht nur personenbezogene Daten von natürlichen Personen geschützt, sondern auch Daten von juristischen Personen. Das gesamte Datenschutzrecht hat in den letzten Jahren auf Grundlage mehrerer Richtlinien der EU schrittweise eine erhebliche Überarbeitung erfahren. Den vorläufigen Abschluss bildet die Neufassung des BDSG, die am 14.01.2003 in Kraft getreten ist. Das TDDSG und der MDSTV wurden zuletzt im Dezember 2001 grundlegend geändert. Mit der Umsetzung der EU-Richtlinien in allen Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft werden EU-weit vergleichbare Maßstäbe gelten. Die zuletzt erlassene Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (02/58EU) setzt den Mitgliedsstaaten dazu eine Frist bis Oktober 2003. 2. Grundsätze Gerade angesichts der Möglichkeiten des Internets muss daran erinnert werden, dass das Recht auf die Vertraulichkeit der Kommunikation und den Schutz personenbezogener Daten zumindest europaweit als Grundrechte angesehen werden. Der Gedanke des „Systemdatenschutzes“ ist deshalb nun in § 3 a BDSG verankert. Danach ist bei der Gestaltung und Auswahl von Datenverarbeitungssystemen darauf zu achten, dass personenbezogene Daten nicht unnötig erfasst, gespeichert, verarbeitet oder genutzt werden (Prinzip der Datenvermeidung und Datensparsamkeit). Vor allem müssen die Systeme so gestaltet sein, dass personenbezogene Daten soweit möglich anonymisiert oder pseudonymisiert werden und eine Zusammenführung der Daten mit den Pseudonymen nur insoweit möglich ist, als erforderlich. 41 3. Welche datenschutzrechtlichen Informationspflichten bestehen? Der Nutzer ist, sobald mit Hilfe der Internetanwendung personenbezogene Daten des Nutzers erhoben werden, zu Beginn der Nutzung über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten zu informieren. Der Inhalt dieser Information muss für den Nutzer jederzeit abrufbar sein. Sofern eine Verarbeitung der Daten in einem Staat außerhalb der EU erfolgt, muss auch darauf hingewiesen werden. Werden personenbezogene Daten für Zwecke der Werbung, der Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung der Internetanwendung genutzt, ist darüber zu informieren, dass der Betroffene dieser Nutzung seiner Daten jederzeit widersprechen kann. Das gilt auch, wenn die Daten zu diesem Zweck pseudonymisiert wurden. Bei automatisierten Verfahren, die eine spätere Identifizierung des Nutzers ermöglichen und eine Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten vorbereiten, ist der Nutzer zu Beginn dieses Verfahrens zu unterrichten. D.h. bei Cookies hat eine Unterrichtung schon beim Setzen des Cookies zu erfolgen. Dazu siehe unten Ziffer 8. Auch vor Erteilung einer Einwilligung zur Nutzung seiner Daten ist der Betroffene auf den vorgesehenen Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung sowie darüber zu informieren, dass er die Einwilligung jederzeit widerrufen kann. TIPP: Wenn Sie in einer Internetanwendung personenbezogene Daten der Nutzer erfassen, dann weisen Sie die Nutzer an exponierter Stelle, möglichst auf der ersten Seite darauf hin. Setzen Sie zusätzlich auf jede Seite einen Link zu dieser Information. Bezeichnen Sie diesen Link eindeutig, z.B. „Informationen über die Erhebung und Verwendung Ihrer Daten“. 4. Wann ist das Erheben und Verwenden von Daten zulässig? Personenbezogene Daten dürfen nur dann erhoben (erfasst), verarbeitet, genutzt oder weitergegeben werden, wenn entweder eine Rechtsvorschrift dies ausdrücklich erlaubt oder der Betroffene ausdrücklich exakt dieser Verwendung seiner Daten zugestimmt hat. a) Gesetzlich erlaubt ist die Verwendung von Daten insoweit, als dies erforderlich ist • für die Begründung, Ausgestaltung oder Änderung eines Vertrages zwischen dem Anbieter und dem Nutzer der Internetanwendung („Bestandsdaten“), oder • für die Inanspruchnahme des Dienstes durch den Nutzer („Nutzungsdaten“) oder • für die Abrechnung einer solchen Inanspruchnahme („Abrechnungsdaten“). Das heißt für die Erhebung dieser Daten und die Nutzung entsprechend dem genannten Zweck muss keine Einwilligung des Nutzers eingeholt werden. Erlaubt ist dabei auch die Weitergabe von Abrechnungsdaten an ein anderes Unternehmen, dass die Abrechnung für den Anbieter durchführt. Dieses Unternehmen ist seinerseits verpflichtet, die Daten ausschließlich zu dem Zweck der Abrechnung zu nutzen. Besonders geschützt sind Daten über das Nutzungsverhalten Einzelner, z.B. wann, wie lange, wie oft eine Seite von einem bestimmten Nutzer besucht wurde. In der Abrechnung über Besuche einer Webseite dürfen sogenannte Einzelnachweise nur auf Verlangen des Nutzers aufgeführt werden. Auch dann sind solche Daten in der Regel nach 6 Monaten zu löschen, es sei denn es bestehen Unstimmigkeiten über die Rechnung. 42 b) Gesetzlich erlaubt ist auch die Erstellung von Nutzerprofilen für Zwecke der Werbung, der Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung der Internetanwendung. Voraussetzung ist dabei die Verwendung von Pseudonymen. Die Nutzungsprofile dürfen nicht mit Daten über den Träger des Pseudonyms zusammengeführt werden. Auch für diese Verwendung der Daten ist also keine ausdrückliche Einwilligung erforderlich. Allerdings hat der Nutzer das Recht, dieser Verwendung seiner Daten zu widersprechen. Auf dieses Widerspruchsrecht ist der Nutzer bei Erfassung der Daten ausdrücklich hinzuweisen. c) Anonymisierte Nutzungsdaten dürfen auch zum Zwecke der Marktforschung an andere Diensteanbieter übermittelt werden. d) Daneben ist im Rahmen von Internetanwendungen vor allem die gesetzliche Erlaubnis von Bedeutung, Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen zu nutzen. Wobei dieses Recht dann eingeschränkt ist, wenn der Betroffene ein offensichtlich überwiegendes schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Nutzung oder Verbreitung dieser Daten hat. e) Die Einwilligung des Nutzers ist immer dann erforderlich, wenn keine gesetzliche Erlaubnis besteht. Vor Erteilung der Einwilligung ist der Nutzer auf den vorgesehenen Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung sowie darüber zu informieren, dass er die Einwilligung jederzeit widerrufen kann. Die Einwilligung kann bei Internetanwendungen auch in elektronischer Form abgegeben werden. Bietet der Diensteanbieter dem Nutzer die elektronische Einwilligung an, so hat er sicherzustellen, dass • sie nur durch eine eindeutige und bewusste Handlung des Nutzers erfolgen kann, • die Einwilligung protokolliert wird und • der Inhalt der Einwilligung jederzeit vom Nutzer abgerufen werden kann. TIPP: Stellen Sie sicher, dass die Einwilligung nicht nur durch ein „Weiterklicken“ erteilt wird, sondern zumindest eine echte Auswahlentscheidung getroffen werden muss. Erstellen sie eine eigene Seite für die Einwilligungserklärung und verlinken Sie sämtliche Seiten der Internetanwendung mit dieser Seite. Die Erbringung eines Dienstes darf nicht von der Erteilung einer Einwilligung zur Verwendung personenbezogener Daten abhängig gemacht werden, wenn dem Nutzer ein anderer Zugang zu diesen Diensten nicht oder in nicht zumutbarer Weise möglich ist. 5. Welche Anforderungen werden an die betriebliche Organisation und Technik gestellt? Der Diensteanbieter hat durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass • der Nutzer seine Verbindung mit dem Diensteanbieter jederzeit abbrechen kann, • die anfallenden personenbezogenen Daten über den Ablauf des Zugriffs oder der sonstigen Nutzung unmittelbar nach deren Beendigung gelöscht oder gesperrt werden können, • der Nutzer den Dienst gegen Kenntnisnahme Dritter geschützt in Anspruch nehmen kann, • die personenbezogenen Daten über die Inanspruchnahme verschiedener Dienste durch einen Nutzer getrennt verarbeitet werden können, • Nutzungsdaten eines Nutzers über die Inanspruchnahme verschiedener Dienste nur für Abrechnungszwecke und 43 • Nutzerprofile, die pseudonymisiert für Zwecke der Werbung, der Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung der Dienste erstellt werden, nicht mit Daten über den Träger des Pseudonyms zusammengeführt werden können, • die Weitervermittlung zu einem anderen Diensteanbieter dem Nutzer angezeigt wird, • soweit technisch möglich eine anonyme Nutzung erfolgen kann. Der Diensteanbieter hat dem Nutzer auf Verlangen unentgeltlich und unverzüglich Auskunft über die zu seiner Person oder zu seinem Pseudonym gespeicherten Daten zu erteilen. Die Auskunft kann auf Verlangen des Nutzers auch elektronisch erteilt werden. Werden personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet oder genutzt, sind insbesondere Maßnahmen zu treffen, die je nach der Art der zu schützenden personenbezogenen Daten oder Datenkategorien geeignet sind, • • • • • • • • Unbefugten den Zutritt zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet oder genutzt werden, zu verwehren (Zutrittskontrolle), zu verhindern, dass Datenverarbeitungssysteme von Unbefugten genutzt werden können (Zugangskontrolle), zu gewährleisten, dass die zur Benutzung eines Datenverarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können, und dass personenbezogene Daten bei der Verarbeitung, Nutzung und nach der Speicherung nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können (Zugriffskontrolle), zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten bei der elektronischen Übertragung oder während ihres Transports oder ihrer Speicherung auf Datenträgern nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können, und dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen eine Übermittlung personenbezogener Daten durch Einrichtungen zur Datenübertragung vorgesehen ist (Weitergabekontrolle), zu gewährleisten, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, ob und von wem personenbezogene Daten in Datenverarbeitungssysteme eingegeben, verändert oder entfernt worden sind (Eingabekontrolle), zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nur entsprechend den Weisungen des Auftraggebers verarbeitet werden können (Auftragskontrolle), zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten gegen zufällige Zerstörung oder Verlust geschützt sind (Verfügbarkeitskontrolle), zu gewährleisten, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene Daten getrennt verarbeitet werden können. 6. Genügt meine technische Einrichtung und mein Datenschutzkonzept den rechtlichen Anforderungen? Für Unternehmen besteht die Möglichkeit der Durchführung eines Prüf- und Bewertungsverfahrens durch Gutachter. Nach erfolgreicher Durchführung wird ein Datenschutz-Gütesiegel verliehen. Das Unternehmen kann das Ergebnis der Prüfung veröffentlichen und sich so im Wettbewerb profilieren. 44 7. Brauche ich einen Datenschutzbeauftragten oder muss ich die Datenverarbeitung melden? Grundsätzlich sieht das BDSG vor, dass vor Inbetriebnahme jedes Verfahren zur automatisierten Verarbeitungen von personenbezogenen Daten diese gemäß § 4 e BDSG an die zuständige Aufsichtsbehörde zu melden sind. Die Meldepflicht besteht nur dann nicht, wenn die Daten ausschließlich für eigene Zwecke verwendet werden, dabei höchstens vier Arbeitnehmer mit der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten beschäftigt sind und zusätzlich entweder eine Einwilligung der Betroffenen vorliegt oder die Verwendung der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses mit den Betroffenen dient. Die Meldepflicht entfällt, wenn ein Datenschutzbeauftragter bestellt ist. Die Bestellung lohnt sich also immer, wenn keine Ausnahme wie in hierüber stehendem Absatz beschrieben gegeben ist. Denn die Meldung bei jeder Inbetriebnahme eines neuen Verfahrens bedeutet einen erheblichen Aufwand. TIPP: Wenn Sie nicht nur im kleinen Rahmen (4 Arbeitnehmer) und dies ausschließlich soweit für die Durchführung von Verträgen mit den Nutzern erforderlich deren personenbezogenen Daten verarbeiten, sollten Sie einen Datenschutzbeauftragten bestellen. Checkliste Datenschutz 1. Erheben oder verwenden Sie mit Ihrem Internetangebot personenbezogene Daten? 2. Besteht eine gesetzliche Erlaubnis für die Datenerhebung oder hat der Nutzer eingewilligt? 3. Sind auf Ihrem Internetangebot die Informationspflichten erfüllt? 4. Werden die Daten in Ihrem Unternehmen hinreichend geschützt? 5. Sind Meldepflichten erfüllt oder gibt es einen Datenschutzbeauftragten? 6. Kommt ein Datenschutzaudit für Ihr Unternehmen in Betracht? 8. Sind sog. Cookies zulässig? Cookies (engl. cookie = Keks) sind kleine Textdateien, die zusammen mit den eigentlich angeforderten Daten aus dem Internet von Web-Servern an den Computer des Benutzers übermittelt werden. Diese werden auf der Festplatte des Benutzercomputers gespeichert. Bei einer erneuten Verbindung des Nutzercomputers mit dem Web-Server, der den Cookie gesetzt hat, kann diese Textdatei von dem Webserver ausgelesen werden. Cookies können verschiedenste Informationen enthalten, z.B. wie oft von dem Nutzercomputer auf den Server zugegriffen wurde, wann die Zugriffe jeweils erfolgt sind, welche Seiten auf dem Server besucht wurden, Auswahlentscheidungen des Nutzers innerhalb einer Internetpräsentation (z.B. datenschutzrechtliche Einwilligungserklärungen), vom Nutzer in WebFormularen angegebene Informationen. Vor allem Firmen benutzen Cookies, um Kunden auf ihrer Webseite persönlich zu begrüßen, festzustellen, was für Produkte sie in einem Online-Shop beispielsweise beim letzten Besuch in einen virtuellen Einkaufswagen haben liegen lassen oder um dem Nutzer das lästige Eingeben von Kunden- oder anderen Identifikationsnummern zu ersparen. 45 In den gängigen Browsern besteht eine Konfigurationsmöglichkeit, ob Cookies generell oder erst nach vorheriger Anfrage akzeptiert werden dürfen. Zweck des Cookies ist praktisch immer die Erhebung personenbezogener Daten des Nutzers eines bestimmten Rechners. Selbst wenn damit nur die Anzahl der Zugriffe eines Rechners auf eine bestimmte Internetseite gezählt wird, handelt es sich in aller Regel um Daten, die einer bestimmbaren Person zugeordnet werden können. Damit gelten für diese Art der Datenerhebung die in Ziffer 4 dargestellten Grundsätze zum Datenschutz. Es ist also genauso zu prüfen, ob entweder eine gesetzliche Erlaubnis zur Erhebung der Daten besteht oder eine Einwilligung des Nutzers. Die besondere Problematik der Cookies ist zum einen datenschutzrechtlicher Art, da vielfach vom Nutzer unbemerkt Daten erhoben werden. Zum anderen greift derjenige, der einen Cookie setzt, in den Rechner des Nutzers ein, um dort eine Datei zu installieren, so dass mit dem setzen eines Cookies auch ein deliktischer Eingriff in ein fremdes Rechtsgut vorgenommen werden kann. Andererseits sind Cookies ein nützliches Hilfsmittel beim Angebot einer Vielzahl von Internetservices. Die Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation der EU sieht deshalb vor, dass Cookies in den Mitgliedsstaaten der EU dann zulässig sein sollen, wenn sicher gestellt ist, dass der Nutzer ausreichend informiert wird. Die datenschutzrechtliche Information über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten hat bei der Verwendung von Cookies deshalb schon vor dem Setzen des Cookies zu erfolgen. Nicht abschießend geklärt ist die Frage des Deliktsrechtes. Insbesondere ist unklar, ob allein die Einstellung des vom Nutzer verwendeten Browsers als generelle Einwilligung in den Eingriff auf seinen Rechner durch Cookies gelten kann. TIPP: Wenn Sie Cookies verwenden, versuchen Sie das Vertrauen der Nutzer durch eine klare und ausführliche Information über den Zweck und die Funktionsweise des Cookies zu gewinnen und setzten Sie den Cookie erst nach einer elektronischen Einwilligung durch den Nutzer. IX. Internetversteigerungen Im Internet werden von einigen Unternehmen Plattformen für Internetversteigerungen angeboten. Diese erfreuen sich sehr großer Beliebtheit, da die Hoffnung auf ein Schnäppchen die Aktivität der Mitbieter beflügelt. Die gängigste Variante sind die sog. Eigentümer-Auktionen, bei denen der Eigentümer einer Sache, sei er Verbraucher oder Unternehmer, diese verbunden mit einem Anfangsgebot ins Internet stellt. Nach Ablauf eines anfänglich festgelegten Zeitraums erhält derjenige den Zuschlag, der das höchste Gebot abgegeben hatte. Angeboten werden darüber hinaus auch andere Formen, wie beispielsweise ZweitpreisAuktionen, Auktionen, die abwärts laufen oder solche mit vertauschten Rollen. Teilweise haben solche Gestaltungen aber eher den Charakter eines Spieleangebotes, was im Hinblick auf die Vorschriften über das Glücksspiel und den unlauteren Wettbewerb zu beachten ist. Vorab ist klarzustellen, dass die meisten sog. Internetversteigerungen oder –auktionen keine Versteigerungen im Rechtssinne sind, die in § 156 BGB geregelt werden. Vielmehr handelt es sich um Kaufverträge gegen Höchstgebot und nicht um ein Zusammenspiel zwischen Gebot und Zuschlag. Nach der Rechtsprechung ist die Bezeichnung Auktion oder Versteigerung für Verkauf gegen Höchstgebot im Internet, die in Wirklichkeit keine Versteigerungen i. S. v. 46 § 34 b GewO sind, nicht irreführend und verstößt damit nicht gegen § 3 UWG. Begründet wird das damit, dass die Kunden derartiger Veranstaltungen bereits sensibilisiert seien und darauf achteten, welcher Art diese sei. Außerdem hat der Bund-Länder-Ausschuss Gewerberecht entschieden und diese Auffassung bestätigt, dass Internetauktionen nicht in den Anwendungsbereich des § 34 b GewO fallen und damit keine Erlaubnispflicht nach dieser Vorschrift besteht, da es sich bei ihnen um neue Vertriebsformen handele, deren Umsetzung mit dem Medium Internet erst möglich werde. Ebenso wenig kommt die Versteigererverordnung zur Anwendung. Fraglich war, ob die Präsentation des zu versteigernden Produkts auf der Webseite der Versteigerungsplattform lediglich als eine Aufforderung anzusehen ist, Angebote abzugeben oder ob es sich dabei bereits um ein Angebot auf den Abschluss eines Vertrages handelt. Denn ein wirksamer Vertragsschluss zu einem Preis, der deutlich unter dem Zeitwert der Sache liegt, ist für den Anbietenden ein erhebliches Risiko. Die Rechtsprechung vertritt derzeit den Standpunkt, dass bereits die Freischaltung der Angebotsseite im Internet ein rechtsverbindliches Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages enthalte, welches durch das höchste, im Angebotszeitraum abgegebene Gebot angenommen werde. Zu beachten sind hierbei Allgemeine Geschäftsbedingungen, die meist vom Betreiber der Plattform auf der Homepage stammen. Dabei ist allerdings der Einbezug in den Kaufvertrag zwischen dem Eigentümer der Sache und dem Ersteigerer nicht unproblematisch. TIPP: Sofern Sie Sachen im Rahmen solcher Online- oder Internetversteigerungen anbieten, sollten Sie darauf achten, dass im Rahmen der Präsentation der zu versteigernden Sache ein verstecktes oder ein offenes Mindestangebot eingebaut wird. Andernfalls besteht die Gefahr, dass im Falle der Angabe eines sehr niedrigen Anfangspreises ein Vertrag zu einem Preis zustande kommt, der erheblich unter dem Zeitwert der Sache liegt. Zu beachten ist weiterhin, dass gem. § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB kein Widerrufsrecht für Fernabsatzverträge besteht, die in der Form von Versteigerungen i. S. v. § 156 BGB geschlossen werden. Nachdem wie gesehen hierunter die meisten Internetversteigerungen nicht fallen werden, gelten die weitreichenden Informationspflichten und das Widerrufsrecht des Fernabsatzrechts stets dann, wenn der Eigentümer und Versteigerer der angebotenen Sache ein Unternehmer i. S. d. § 14 BGB und der Ersteigerer ein Verbraucher nach § 13 BGB ist. Diese sachgerechte Einschätzung dürfte für viele Internetversteigerungen allerdings zahlreiche Probleme mit sich bringen. X. Ein kurzer Ausflug in das Arbeitsrecht An den meisten Büroarbeitsplätzen ist ein Computer mit Internetzugang heute nicht mehr wegzudenken. Ein großer Teil der Arbeitnehmer nutzt diesen Internetzugang auch privat. Wenn eine solche private Nutzung des Internets aber unverhältnismäßig viel Arbeitszeit in Anspruch nimmt, kann dem Arbeitgeber durch den Ausfall der Arbeitszeit ein hoher Schaden entstehen. Dementsprechend sollte der Arbeitgeber eine sinnvolle Lösung für dieses Problem finden. Zunächst sollten Arbeitsverträge entsprechend angepasst werden. Zu den bereits unter Kapitel IV dargelegten Tipps soll hierzu ein ergänzender Überblick weiterhelfen: 47 1. Regelung in Arbeitsverträgen In einem Arbeitsvertrag können Arbeitgeber und Arbeitnehmer zum Beispiel vereinbaren, dass eine private Internetnutzung ganz ausgeschlossen ist oder dass zumindest das Versenden von privaten E-Mails zulässig ist. Eine solche Regelung sollte auf die Interessen beider Parteien in jedem Unternehmen konkret abgestimmt werden. Enthält ein Arbeitsvertrag eine entsprechende Regelung und ein Arbeitnehmer verstößt hiergegen, so kann im Einzelfall auch eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung ausgesprochen werden. Eine entsprechende Klausel kann auch in bereits bestehende Arbeitsverträge im Wege einer Vertragsänderung aufgenommen werden. 2. Internetnutzung ohne ausdrückliche Regelung Existiert eine Regelung über die Internetnutzung nicht, so geht die Rechtsprechung grundsätzlich davon aus, dass der Arbeitgeber die Internetnutzung am Arbeitsplatz stillschweigend duldet, es sei denn, die Internetnutzung nimmt größere Teile der Arbeitszeit in Anspruch, löst eine spürbare Kostenbelastung für den Arbeitgeber aus oder es werden pornographische Seiten im Internet betrachtet. In diesem Fall ist vor einer Kündigung aber in jedem Fall eine Abmahnung auszusprechen. 3. Kontrolle der Arbeitnehmer Eine generelle Kontrolle des Arbeitnehmers in Bezug auf seine gesamte Kommunikation am Arbeitsplatz ist unzulässig, obgleich oft Standardsoftware diese Kontrollmöglichkeiten vorsieht. Eine so weitgehende Kontrolle würde das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers verletzen. In der Rechtsprechung zur Kontrolle von Telefonaten des Arbeitnehmers wurde es jedoch für rechtmäßig erachtet, dass die gewählten Rufnummern daraufhin überprüft werden dürfen, ob sie einen dienstlichen Zusammenhang aufweisen. Entsprechend dieser Rechtsprechung dürfte es zulässig sein, Protokolle über die besuchten Seiten jedenfalls stichprobenartig zu prüfen. Auch im Sinne der Rechtsprechung wäre die Kontrolle der E-Mail Adressen, an die E-Mails versendet wurden. Eine Kontrolle des Inhalts der E-Mails scheidet aber in jedem Fall aus. Um diesen kontrollieren zu können, müsste bereits ein schwerwiegender Verdacht aufgekommen sein, dass der Arbeitnehmer gegen seine jeweiligen Pflichten verstößt (vgl. hierzu Hannemann, E-Mail-Korrespondenz im Betrieb in NIP 01/2004, 24). Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn konkrete Hinweise darauf vorliegen, dass der Arbeitnehmer pornographische Inhalte versendet, Firmengeheimnisse verrät, illegale Software (z.B. Raubkopien) verschickt oder rein private E-Mails versendet, wenn diese im Arbeitsvertrag eindeutig untersagt worden waren. TIPP: Vereinbarungen zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber über die Nutzung des Internets bzw. die Möglichkeit, private Mails zu versenden und zu empfangen, sind dringend erforderlich. Dabei sollten in einer derartigen Vereinbarung der Umfang der Nutzung und die Speichermöglichkeit geregelt werden. Ferner muss der Arbeitnehmer über die Kontrollmöglichkeiten aufgeklärt werden und sich mit diesen einverstanden erklären. 48 XI. Wie ist bei Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden zu reagieren? 1. Wie können Sie sich strafbar machen? Die Gefahr, sich (im Zusammenhang mit dem Internet) strafbar zu machen, ist so weit wie das Internet selbst und würde den Rahmen dieser Informationsbroschüre sprengen. Eine gute Übersicht hierzu liefert Gercke, Die Rechtsprechung zum Internetstrafrecht im Jahr 2002, in ZUM 2003, 349 f. Die Bandbreite umfasst nicht nur die bekannten Straftatbestände aus dem Strafgesetzbuch (StGB), beispielsweise Beleidigung, Beschimpfen von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen, Volksverhetzung, Datenveränderung, Computersabotage, Computerspionage, Verbreitung pornographischer Schriften und Veranstalten von Glücksspielen, sondern auch eine Reihe von Straftatbeständen aus dem sogenannten Nebenstrafrecht. Als Beispiel seien hier nur Verstöße gegen das Waffengesetz (etwa die Anleitung zum Bau von Waffen oder Molotowcocktails), gegen das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte (etwa Werbung für indizierte Schriften) oder auch gegen das Urhebergesetz (etwa die unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke) genannt. 2. Wie gehen die Ermittlungsbehörden vor? Die zuständige Staatsanwaltschaft leitet in der Regel ein Ermittlungsverfahren gegen eine bestimmte Person oder gegen unbekannt ein. Auch wenn sich ein Ermittlungsverfahren anfangs nicht gegen Sie richtet, ist damit nicht gesagt, dass Sie später aufgrund neuer Erkenntnisse im Ermittlungsverfahren nicht als Beschuldigter geführt werden. Oftmals tritt auch die Polizei als Hilfskraft der Staatsanwaltschaft an Sie heran, ohne das ein förmliches Ermittlungsverfahren gegen Sie eingeleitet ist. Dies kann etwa dazu dienen, Erkenntnisse zu gewinnen, die zur Beurteilung notwendig sind, ob überhaupt ein Ermittlungsverfahren eröffnet wird. Die Ermittlungsbehörden können dabei offen an Sie herantreten, z.B. im Rahmen einer informellen Befragung, einer förmlichen Vernehmung, einer Durchsuchung Ihrer Privat- oder Geschäftsräume und der anschließenden Sicherstellung oder Beschlagnahme von Beweismitteln oder gar mit einem Haftbefehl. Sie können aber auch ermitteln, ohne dass Ihnen die Ermittlungsmaßnahmen zunächst bekannt werden, beispielsweise durch die Überwachung und Aufzeichnung Ihrer Telekommunikation. Bei derartigen verdeckten Ermittlungen wie auch bei der Beurteilung der Frage, ob Sie sich überhaupt strafbar gemacht haben, sollten Sie sich an einen Rechtsanwalt wenden. Nachfolgend sollen einige Hinweise gegeben werden, wie Sie sich bei Befragungen bzw. Vernehmungen und bei Durchsuchungen verhalten sollten. 3. Wie verhalte ich mich bei Befragungen und Vernehmungen? Wenn Sie von der Polizei zu einer (förmlichen) Vernehmung geladen werden, müssen Sie nicht erscheinen. Es ist dabei völlig unerheblich, ob Sie als Zeuge oder Beschuldigter vernommen werden sollen oder ob die Polizei darauf hinweist, dass Sie zum Erscheinen verpflichtet sind. Sie sind ferner nicht verpflichtet, Aussagen zur Sache zu machen. 49 Es ist ein weit verbreiteter Irrglaube, dass man sich durch Schweigen verdächtig macht. Vielmehr führen die meisten Ermittlungsverfahren nur deshalb zu einem Strafverfahren, weil die aussagende Person bei der Polizei unbedachte oder missverständliche Äußerungen macht. Auf Vorladungen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts müssen Sie erscheinen und, wenn Sie Zeuge sind, Aussagen zur Sache machen. Sie haben aber oftmals das Recht auf Zuziehung eines Rechtsanwalts, etwa dann, wenn Sie sich durch Ihre Zeugenaussage selbst belasten könnten. Ob Sie ein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht haben, wird Ihnen Ihr Rechtsanwalt sagen können. Als Beschuldigter müssen Sie niemals zur Sache aussagen. Sie sollten als Beschuldigter niemals ohne vorherige Absprache mit Ihrem Rechtsanwalt aussagen. Das gilt erst recht, wenn Sie zunächst als Zeuge aussagen und Ihnen während der Vernehmung eröffnet wird, dass man Sie jetzt als Beschuldigten vernimmt. Vorsicht ist bei formlosen Befragungen (durch Polizeibeamte) geboten. Aussagen, die Sie freiwillig gegenüber einem Ermittlungsbeamten tätigen, werden in aller Regel in Form eines Aktenvermerks festgehalten und können fast immer gegen Sie verwendet werden. 4. Wie verhalte ich mich bei Durchsuchungen? Wenn die Ermittlungsbeamten mit dem Durchsuchungsbefehl vor Ihrer Türe stehen, werden Sie die Durchsuchung selbst und die anschließende Beschlagnahme von Beweismitteln meistens nicht verhindern können. Am wichtigsten ist, dass Sie ruhig bleiben. Es hat keinen Sinn zu versuchen, die Durchsuchungsbeamten an ihrer Arbeit zu hindern. Sie handeln sich allenfalls ein (weiteres) Strafverfahren wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte ein. Nehmen Sie zunächst Kontakt mit Ihrem Rechtsanwalt auf, damit er am Ort der Durchsuchung erscheint. Sollten Ihnen die Durchsuchungsbeamten die Kontaktaufnahme verweigern, weisen Sie auf die §§ 137 und 164 der Strafprozessordnung (StPO) hin, schlagen Sie vor, dass der Durchsuchungsbeamte die Nummer Ihres Rechtsanwalts anwählt oder verlangen Sie notfalls den zuständigen Staatsanwalt zu sprechen. Widersprechen Sie der Durchsuchung grundsätzlich, ohne dabei Angaben zur Sache zur machen. Vermeiden Sie Gespräche mit den Durchsuchungsbeamten, die über das Wetter hinausgehen (siehe oben 3.). Sollte Ihr Rechtsanwalt nicht erreichbar sein, beachten Sie folgendes: Erklären Sie sich niemals mit der Sicherstellung von Beweismitteln einverstanden. Verlangen Sie nach Beendigung der Durchsuchung eine schriftliche Mitteilung über den Grund der Durchsuchung und ein Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände. Sollte keine Beschlagnahme erfolgen, verlangen Sie eine Bescheinigung darüber, dass nichts Verdächtiges gefunden wurde. Gestatten Sie dem Durchsuchungsbeamten nicht die Durchsicht von Papieren (dazu gehören auch elektronisch gespeicherte Unterlagen auf Festplatten, CD-ROMs usw.). Bestehen Sie vielmehr darauf, dass die beschlagnahmten (elektronischen) Papiere versiegelt werden und dass ein Staatsanwalt bzw. ein Beamter der Steuerfahndung die Durchsicht vornimmt. Beabsichtigen die Durchsuchungsbeamten, für den Geschäftsbetrieb notwendige (elektronische) Unterlagen zu beschlagnahmen, verlangen Sie unter Hinweis auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass Ihnen zumindest eine Kopie/Datensicherung zur Verfügung gestellt wird. Weisen Sie darauf hin, dass Sie den Geschäftsbetrieb anderenfalls einstellen müssen. 50 Übersicht zu Informationspflichten auf Webseiten Jede Webseite: • Betreiber mit Anschrift • Vertretungsberechtigter bei juristischen Personen Journalistisch-redaktionell gestaltete Webseiten: • Verantwortlicher mit Name und Anschrift Geschäftsmäßige Webseiten: • E-Mail-Adresse • USt.-Ident-Nummer, soweit vorhanden • Aufsichtsbehörde, soweit vorhanden • Registernummer und Register, soweit vorhanden: Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister zusätzlich bei geschäftsmäßigen Webseiten von Freiberuflern: • Kammer • gesetzliche Berufsbezeichnung • Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist • berufsrechtliche Regelungen mit Angabe wie diese zugänglich sind Kommerzielle Kommunikation auf der Webseite: • Erkennbarkeit als kommerzielle Kommunikation • Auftraggeber klar identifizierbar • Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke müssen klar als solche erkennbar sein und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden • Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen klar als solche erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden Fernabsatzangebot auf der Webseite: • wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung • Einzelheiten hinsichtlich der Lieferung oder Erfüllung • Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern und sonstiger Preisbestandteile • zusätzliche Liefer- / Versandkosten • Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung • Kosten für Fernkommunikationsmittel, sofern sie über die üblichen Grundtarife, mit denen der Verbraucher rechnen muss, hinausgehen • Beschreibung, wie der Vertrag zustande kommt • Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises • Mindestlaufzeit bei Verträgen über dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistungen • Kündigungsbedingungen bei Dauerschuldverhältnissen und für eine längere Zeit als ein Jahr oder für unbestimmte Zeit geschlossene Verträge • Informationen über das Bestehen, die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung und Rechtsfolgen des Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie über den Ausschluss des Widerrufs- oder Rückgaberechts • Informationen über Kundendienst, Gewährleistungs- und Garantiebedingungen 51 • Vorbehalte: a) gleichwertige Leistung zu erbringen, b) bei Nichtverfügbarkeit nicht zu leisten Elektronischer Geschäftsverkehr über die Webseite: • technische Schritte, die zum Vertragsschluss führen • Informationen, wie der Kunde Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkennen und berichtigen kann • Information über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen • Hinweis, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird • Hinweis, ob der Vertragstext dem Kunden zugänglich ist Datenerfassung über die Webseite: bei Beginn der Nutzung, jederzeit abrufbar, bei Datenerhebung durch Cookies vor deren Aktivierung, wenn Einwilligung erforderlich vor der Einwilligung: • Art, Umfang und Zwecke der Datenerhebung, Verarbeitung und Nutzung • Hinweis auf eine Datenverarbeitung außerhalb der EU • Hinweis auf Widerrufsrecht a) bei Einwilligung b) bei Nutzung für Zwecke der Werbung und der Marktforschung 52