Zahnarzt

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Netzwerk „Integration durch Qualifizierung (IQ)“
Informationen zur Anerkennung: Zahnarzt
Anerkennungsmöglichkeiten
Der Zahnarztberuf ist bundesrechtlich reglementiert. Wer in Deutschland als Zahnarzt arbeiten will,
benötigt eine Approbation. Die Aufnahme und Ausübung des Zahnarztberufes ist folglich an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden. Für reglementierte Berufe ist ein Anerkennungsverfahren zwingend notwendig. Über die Anerkennung des im Ausland erworbenen Abschlusses entscheidet das Thüringer Landesverwaltungsamt als zuständige Stelle. Das Approbationsverfahren findet auf der Grundlage des Zahnheilkundegesetzes (ZHG) sowie der Approbationsordnung für Zahnärzte (ZÄPrO)statt.
Approbation
Die Approbation ist eine uneingeschränkte Berufserlaubnis. Sie ist Voraussetzung für eine zahnärztliche Tätigkeit in einer Klinik und für die Niederlassung mit einer eigenen Praxis. Nach Erteilung der
Approbation als Zahnarzt ist die Mitgliedschaft in der zuständigen Zahnärztekammer verpflichtend.
Sie können einen Antrag auf Approbation als Zahnarzt in Thüringen stellen, wenn Sie über einen Berufsabschluss als Zahnmediziner verfügen und in Thüringen als Zahnarzt arbeiten bzw. arbeiten
möchten. Der Antrag auf Approbation kann unabhängig von Ihrer Staatsangehörigkeit, der Herkunft
Ihres Abschlusses und Ihrem Aufenthaltsstatus gestellt werden.
Hinweis für Fachzahnärzte: Wer zusätzlich mit einer ausländischen Qualifikation als Fachzahnarzt
arbeiten möchte, muss nach der Erteilung einer Approbation auch die Anerkennung der Fachbezeichnung beantragen. Hierfür ist in Thüringen die Landeszahnärztekammer Thüringen zuständig. Für
den Antrag zum Führen einer Fachzahnarztbezeichnung muss die Approbation sowie die Mitgliedschaft in der Landeszahnärztekammer Thüringen nachgewiesen werden.
Wie läuft das Anerkennungsverfahren ab?
Verfahren für EU- / EWR- / Schweiz-Abschlüsse
Wenn der Abschluss in einem Mitgliedstaat der EU, des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder
der Schweiz erworben wurde, gilt in der Regel das Verfahren der automatischen Anerkennung nach
der EU-Richtlinie 2005/36/EG: Das Anerkennungsverfahren wird ohne individuelle Gleichwertigkeitsprüfung durchgeführt. Gegebenenfalls muss neben dem Nachweis der Ausbildung
 eine Bestätigung der zuständigen Gesundheitsbehörde des Ausbildungsstaates vorgelegt werden,
dass die Ausbildung den Mindeststandards der EU-Richtlinie 2005/36/EG entspricht (sogenannte
Konformitätsbescheinigung) ODER
 eine Bestätigung der zuständigen Gesundheitsbehörde des Ausbildungsstaates vorgelegt werden,
dass der Inhaber der Bescheinigung während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die betreffende Tätigkeit ausgeübt hat.
Mehr Informationen dazu, ob eine entsprechende Bescheinigung vorgelegt werden muss, erteilt das
Thüringer Landesverwaltungsamt auf Anfrage. Die Approbation wird erteilt, wenn auch die übrigen
Voraussetzungen erfüllt sind (persönliche Integrität, gesundheitliche Eignung und ausreichende
Sprachkenntnisse B2;  siehe einzureichende Dokumente).
Das Förderprogramm „Integration durch Qualifizierung (IQ)“ zielt auf die nachhaltige Verbesserung der Arbeitsmarktintegration von Erwachsenen mit Migrationshintergrund ab. Daran
arbeiten bundesweit Landesnetzwerke, die von Fachstellen zu migrationsspezifischen
Schwerpunktthemen unterstützt werden. Das Programm wird gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, das Bundesministerium für Bildung und Forschung und die
Bundesagentur für Arbeit.
www.netzwerk-iq.de
Netzwerk „Integration durch Qualifizierung (IQ)“
In besonderen Fällen ist das Verfahren der automatischen Anerkennung nach der EU-Richtlinie
2005/36/EG nicht möglich. Werden in diesen Verfahren wesentliche Unterschiede zwischen der ausländischen und der deutschen Ausbildung festgestellt, die nicht durch Berufserfahrung ausgeglichen
werden können, hat der Antragsteller zum Ausgleich der festgestellten Unterschiede eine Eignungsprüfung abzulegen. Die Prüfung umfasst die festgestellten Unterschiede.
Verfahren für Abschlüsse aus Nicht-EU- / EWR-Staaten
Soweit die zahnmedizinische Ausbildung nicht in Deutschland oder in einem EU-Mitgliedstaat / EWRVertragsstaat erfolgt ist, kann die Approbation beantragt werden. Hierfür ist in der Regel eine Kenntnisprüfung erforderlich, soweit die Unterlagen zur Ausbildung keine Gleichwertigkeit des Abschlusses
belegen. Die Ladung zur Kenntnisprüfung erfolgt im Rahmen des Approbationsverfahrens. Die
Kenntnisprüfung orientiert sich am Inhalt des zahnmedizinischen Staatsexamens.
Zur Vorbereitung auf die Kenntnisprüfung kann befristet (maximal für zwei Jahre) eine Berufserlaubnis erteilt werden, die zur zahnärztlichen Tätigkeit in einer Klinik unter der Aufsicht eines approbierten Zahnarztes berechtigt. Damit ist es möglich, eine Fachzahnarztweiterbildung zu beginnen. Nach
bestandener Kenntnisprüfung wird die Approbation erteilt, wenn auch die übrigen Voraussetzungen
erfüllt sind.
Informationen zum Antrag
Voraussetzungen für die Erteilung der Approbation / Berufserlaubnis
 abgeschlossene zahnärztliche Ausbildung und die Berechtigung zur uneingeschränkten Ausübung
des Berufes
Für den Antrag ist das Antragsformular der Anerkennungsstelle (Thüringer Landesverwaltungsamt)
zu nutzen (Auf dieser Internetseite finden Sie weitere wichtige Hinweise zum Antrag):
http://www.thueringen.de/th3/tlvwa/gesundheit/akademische_heilberufe/heilberufe_ausland/inde
x.aspx
Neben dem Antragsformular sind folgende Dokumente einzureichen:
 ein aktueller Lebenslauf mit Angaben zur Ausbildung und der bisherigen Berufserfahrung (datiert
und mit Unterschrift des Antragstellenden)
 Kopie eins Identitätsnachweises (Personalausweis oder Reisepass)
 Geburtsurkunde (nur falls Geburtsort nicht auf Identitätsnachweis vermerkt)
 bei Namensänderung ein Nachweis der Namensänderung (z.B. Eheurkunde)
 Zeugnis über die zahnärztliche Prüfung bzw. Zeugnis der Hochschule über das erfolgreiche Bestehen der Abschlussprüfung sowie Fächer- und Notenübersicht über das Studium
 ggf. Nachweise über einschlägige Berufserfahrung (qualifizierte Arbeitszeugnisse)
 ggf. sonstige Befähigungsnachweise (z.B. Weiterbildungen)
 Amtliches Führungszeugnis (nicht älter als 1 Monat), „Zur Vorlage bei einer Behörde- Belegart 0“
(kann direkt von der zuständigen Einwohnermeldebehörde an das Thüringer Landesverwaltungsamt gesendet werden unter Angabe der Adresse des Thüringer Landesverwaltungsamtes, Referat
550 und des Stichwortes „Approbation“)
 aktuelle Bescheinigung über die Berufserlaubnis und Unbedenklichkeitsbescheinigung (Certificate
of Good Standing) von der obersten Gesundheitsbehörde und/oder der zuständigen Berufsorganisation des Herkunftslandes
www.thueringen.netzwerk-iq.de
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 ärztliche Bescheinigung (nicht älter als 1 Monat) über die körperliche und geistige Eignung des
Antragstellers zur Ausübung des Berufes (Formular zum Download auf der o.a. Internetseite)
 Bestätigung eines Arbeitgebers in Thüringen zur beabsichtigten Anstellung (Einstellungszusage)
 Nachweis der deutschen Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2
 bei Abschlüssen aus der EU ggf. zusätzlich eine Konformitätsbescheinigung (Notwendigkeit sollte
vorher
mit
dem
Thüringer
Landesverwaltungsamt
besprochen
werden)
Darüber hinaus kann das Thüringer Landesverwaltungsamt weiter Unterlagen einfordern.
WICHTIG: Es reicht, wenn Sie Ihre Unterlagen in einfacher Kopie in Originalsprache und deutscher
beglaubigter Übersetzung einreichen. Die deutschen Übersetzungen müssen von einem in Deutschland oder von einem von der deutschen Botschaft zugelassenen Übersetzer (www.justizuebersetzer.de) gemacht sein. Bei der Abholung der Approbation / Berufserlaubnis müssen alle Dokumente im Original vorgelegt werden.
Bitte beachten Sie auch die Informationen der zuständigen Stelle:
http://www.thueringen.de/th3/tlvwa/gesundheit/akademische_heilberufe/heilberufe_ausland/inde
x.aspx
Kosten
Für die Approbation ist eine Gebühr in Höhe von 220,00 Euro zu zahlen (bei persönlicher Abholung in
bar zu entrichten). Bei zusätzlicher Kenntnisprüfung wird eine Gebühr in Höhe von 330,00 Euro erhoben und die Gebühr für die anschließende Erteilung der Approbation ermäßigt sich auf 110,00 Euro.
Zusätzliche Kosten können anfallen, wenn eine gesonderte Begutachtung der Sprachkenntnisse erforderlich wird.
Zuständige Stelle für die Berufserlaubnis/Approbation
Thüringer Landesverwaltungsamt
Landesprüfungsamt für akademische Heilberufe (Referat 550)
Weimarplatz 4, 99423 Weimar
Ansprechpartner:
Herr Herzog (Nachnamen der Antragsteller mit den Buchstaben A-K)
Tel.: 0361 3773 7288, E-Mail: [email protected]
Herr Enders (Nachnamen der Antragsteller mit den Buchstaben L-Z)
Tel.: 0361 3773 7309, E-Mail: [email protected]
Sprechzeiten für telefonische Rückfragen und persönliche Besuche:
Dienstag, Mittwoch, Donnerstag von 13.30 Uhr bis 14.30 Uhr
Postanschrift:
Thüringer Landesverwaltungsamt
Referat 550
Postfach: 2249
99403 Weimar
www.thueringen.netzwerk-iq.de
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Anfragen aus dem Ausland
Wenn Sie noch keinen Wohnsitz in Deutschland haben, können Sie Ihren Antrag an die Zentralstelle für
ausländisches Bildungswesen (ZAB) in Bonn schicken. Diese ermittelt für Sie die zuständige Stelle und
leitet Ihren Antrag dann an diese weiter. Dieser Service ist für Sie kostenfrei. Das Antragsformular finden
Sie unter: http://www.kmk.org/fileadmin/pdf/ZAB/Zeugnisbewertungen/Antrag_Weiterleitung.pdf
Wir hoffen, dass wir mit unseren Informationen helfen konnten. Wenn Sie weitere Fragen haben
beantworten wir diese gern.
Quelle: www.anerkennung-in-deutschland.de, ZHG und ZÄPro, Thüringer Landesverwaltungsamt, eigene Recherchen
Bildungswerk der Thüringer Wirtschaft e.V. * Dana Wunderlich, Sven Albrecht * Tel: 03641 637590 * Fax: 03641 637599 *
E-Mail: [email protected]; [email protected]
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Das Bildungswerk der Thüringer Wirtschaft e.V. versichert, die Informationen nach bestem Wissen und Gewissen zur Verfügung zu stellen und die Beratungen in hoher Qualität durchzuführen. Das BWTW übernimmt keine Haftung für Fehler in
Beratungen und Informationen sowie daraus resultierender direkter Schäden, soweit diese nicht vorsätzlich oder in grober
Fahrlässigkeit hervorgerufen wurden. Alle gegebenen Informationen sind als Empfehlungen zu verstehen, sie haben keinen
haftungsbegründenden Charakter. Personenbezogene Daten werden im Rahmen der geltenden Datenschutzbestimmungen
genutzt, EDV-gestützt verarbeitet und zu Dokumentationszwecken gespeichert. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nicht/nur
nach ausdrücklichem Wunsch.
27.02.2015, erarbeitet und herausgegeben durch das IQ Netzwerk Thüringen, © IBAT.
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