Informationen zur Anerkennung: Apotheker

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Informationen zur Anerkennung: Apotheker
Anerkennungsmöglichkeiten
Der Apothekerberuf ist bundesrechtlich reglementiert. Wer in Deutschland als Apotheker arbeiten will,
benötigt eine Approbation. Das heißt die Aufnahme und Ausübung des Apothekerberufes ist an
bestimmte Berufsqualifikationen gebunden, die im Rahmen eines Anerkennungsverfahrens
nachgewiesen werden müssen. Über die Anerkennung des im Ausland erworbenen Abschlusses
entscheidet die Approbationsbehörde, in Thüringen das Landesverwaltungsamt. Das
Approbationsverfahren findet auf der Grundlage der Bundesapothekerordnung (BApO) und der
Approbationsordnung für Apotheker (AAppO) statt.
Die Approbation
Die Approbation ist die uneingeschränkte Berufserlaubnis, die zur Ausübung einer pharmazeutischen
Tätigkeit und dem Betreiben einer Apotheke in ganz Deutschland berechtigt. Nach Erteilung der
Approbation als Apotheker ist die Mitgliedschaft in der Apothekerkammer verpflichtend. Sie können
unabhängig von Ihrer Staatsbürgerschaft oder dem Ausbildungsstaat einen Antrag auf Approbation
stellen, wenn Sie über eine abgeschlossene pharmazeutische Ausbildung verfügen und in Thüringen
wohnhaft sind.
Ausbildung zum Apotheker in Deutschland
Pharmaziestudium
Gesamtdauer: 4 Jahre
Famulatur
(8 Wochen)
Erster Abschnitt
Pharmazeutische
Prüfung (P1)
Zweiter Abschnitt
Pharmazeutische
Prüfung (P2)
Praktische Ausbildung
Gesamtdauer: 1 Jahr


6 Monate in öffentlicher Apotheke
6 Monate in Krankenhausapotheke
oder pharmazeutische Industrie
oder Universitäts- oder
wissenschaftliches Institut
Approbation
Dritter Abschnitt
Pharmazeutische
Prüfung (P3)
Tätigkeit als
Apotheker
Hinweis für Fachapotheker
Wer zusätzlich mit einer im Ausland erworbenen Qualifikation als Fachapotheker arbeiten möchte,
muss nach Erteilung der Approbation auch die Anerkennung der Fachbezeichnung beantragen. Hierfür
ist in Thüringen die Landesapothekerkammer zuständig. Für den Antrag zum Führen der
Fachbezeichnung muss die Approbation und die Mitgliedschaft in der Thüringer
Landesapothekerkammer nachgewiesen_werden.
Wie läuft das Verfahren ab?
Verfahren für Abschlüsse aus der EU, dem EWR und der Schweiz:
Wenn der Abschluss in einem Land der EU, dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der
Schweiz erworben wurde, gilt in der Regel das Verfahren der automatischen Anerkennung nach der
EU-Richtlinie 2005/36/EG. Die gegenseitig anzuerkennenden Ausbildungsnachweise sind dem
Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG sowie den entsprechenden Ergänzungen des Abkommens über
den EWR für die Staaten Lichtenstein, Island und Norwegen zu entnehmen (siehe:
http://ec.europa.eu/growth/single-market/services/qualifications/policydevelopments/legislation/index_de.htm). Das Anerkennungsverfahren wird ohne eine individuelle
Gleichwertigkeitsprüfung durchgeführt.
Gegebenenfalls muss neben dem Nachweis der Ausbildung


eine Bestätigung der zuständigen Gesundheitsbehörde des Ausbildungsstaates vorgelegt werden,
dass die Ausbildung den Mindeststandards der EU-Richtlinie 2005/36/EG entspricht (so genannte
Konformitätsbescheinigung) ODER/UND
eine Bestätigung der zuständigen Gesundheitsbehörde des Ausbildungsstaates vorgelegt werden,
dass der Inhaber der Bescheinigung während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der
Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die
betreffende Tätigkeit ausgeführt hat.
Informationen darüber, ob eine entsprechende Bescheinigung vorgelegt werden muss, erteilt das
Thüringer Landesverwaltungsamt auf Anfrage. Die Approbation wird erteilt, wenn auch die übrigen
Voraussetzungen nachgewiesen werden können (persönliche Integrität, gesundheitliche Eignung und
ausreichende Sprachkenntnisse  siehe einzureichende Dokumente).
In besonderen Fällen ist das Verfahren der automatischen Anerkennung nach der EU-Richtlinie
2005/36/EG nicht möglich. Werden in diesem Verfahren wesentliche Unterschiede zwischen der
ausländischen und der deutschen Ausbildung festgestellt und können diese nicht durch Berufserfahrung
ausgeglichen werden, hat der Antragsteller zum Ausgleich der festgestellten Unterschiede eine
Eignungsprüfung abzulegen. In der Eignungsprüfung werden die festgestellten Defizite angefragt.
Verfahren für Abschlüsse aus Nicht-EU/- EWR-Staaten:
Wenn der Abschluss nicht in einem Vertragsstaat der EU oder des EWR absolviert wurde, kann die
Approbation beantragt werden. Die Approbationsbehörde prüft in diesem Fall die Gleichwertigkeit
des Abschlusses mit dem entsprechenden deutschen Abschluss anhand der Unterlagen. Soweit die
Unterlagen zum Abschluss keine Gleichwertigkeit belegen, ist eine Kenntnisprüfung abzulegen. Die
Kenntnisprüfung orientiert sich an den Inhalten des Dritten Abschnitts der Pharmazeutischen
Prüfung, das heißt die (1) die pharmazeutische Praxis und (2) spezielle Rechtsgebiete für Apotheker
(siehe Anlage 15 zu § 19 Abs. 3 AappO).
Zur Vorbereitung auf die Kenntnisprüfung kann befristet (maximal für 2 Jahre) eine Berufserlaubnis
erteilt werden, die zur pharmazeutischen Tätigkeit unter Aufsicht eines approbierten Apothekers
berechtigt. Zudem empfiehlt sich der Besuch von Fortbildungsangeboten der
Landesapothekerkammer Thüringen wie das Unterrichtsangebot für Pharmazeuten im Praktikum
(Termine und Anmeldung unter http://www.lakt.de/index.php?neloh=S010839) und das
Fortbildungsangebot
für
Apotheker
(Termine
und
Anmeldung
unter
http://www.lakt.de/index.php?neloh=S010813).
Informationen zum Antrag
Voraussetzung für die Approbation/Berufserlaubnis
 abgeschlossene pharmazeutische Ausbildung und die Berechtigung zur uneingeschränkten
Ausübung des Berufes im Herkunftsland des Abschlusses
Für den Antrag ist das Antragsformular der Anerkennungsstelle (Thüringer Landesverwaltungsamt)
zu nutzen (Auf dieser Internetseite finden Sie weitere wichtige Hinweise zum Antrag):
http://www.thueringen.de/th3/tlvwa/gesundheit/akademische_heilberufe/heilberufe_ausla
nd/index.aspx
Neben dem ausgefüllten Antragsformular sind folgende Dokumente einzureichen:
 ein aktueller Lebenslauf mit Angaben zur Ausbildung und der bisherigen Berufstätigkeit (datiert
und mit Unterschrift des Antragstellenden)
 Kopie eines Identitätsnachweises (Personalausweis oder Reisepass)
 Geburtsurkunde (nur falls Geburtsort nicht auf Identitätsnachweis vermerkt)
 bei Namensänderung ein Nachweis der Namensänderung (z.B. Eheurkunde)
 Zeugnis über die pharmazeutische Prüfung bzw. Zeugnis der Hochschule über das erfolgreiche
Bestehen der Abschlussprüfung sowie Fächer- und Notenübersicht über das Studium
 ggf. Nachweise über einschlägige Berufserfahrung (qualifizierte Arbeitszeugnisse)
 ggf. sonstige Befähigungsnachweise (z.B. Weiterbildungen)
 Amtliches Führungszeugnis (nicht älter als 1 Monat), „Zur Vorlage bei einer Behörde- Belegart 0“
(kann direkt von der zuständigen Einwohnermeldebehörde an das Thüringer
Landesverwaltungsamt gesendet werden unter Angabe der Adresse des Thüringer
Landesverwaltungsamtes, Referat 550 und des Stichwortes „Approbation“)
 aktuelle Bescheinigung über die Berufserlaubnis und Unbedenklichkeitsbescheinigung
(Certificate of Good Standing) von der obersten Gesundheitsbehörde und/oder der zuständigen
Berufsorganisation des Herkunftslandes
 ärztliche Bescheinigung (nicht älter als 1 Monat) über die körperliche und geistige Eignung des
Antragstellers zur Ausübung des Berufes (Formular zum Download auf der o.a. Internetseite)
 Bestätigung eines Arbeitgebers in Thüringen zur beabsichtigten Anstellung (Einstellungszusage)
 Nachweis der deutschen Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2
 bei Abschlüssen aus der EU ggf. zusätzlich eine Konformitätsbescheinigung
(Notwendigkeit sollte vorher mit dem Thüringer Landesverwaltungsamt besprochen werden)
Darüber hinaus kann das Thüringer Landesverwaltungsamt weiter Unterlagen einfordern.
WICHTIG: Es reicht, wenn Sie Ihre Unterlagen in einfacher Kopie in Originalsprache und deutscher
beglaubigter Übersetzung einreichen. Die deutschen Übersetzungen müssen von einem in
Deutschland oder von einem von der deutschen Botschaft zugelassenen Übersetzer (www.justizuebersetzer.de) gemacht sein. Bei der Abholung der Approbation / Berufserlaubnis müssen alle
Dokumente im Original vorgelegt werden.
Kosten
Für die Approbation ist eine Gebühr in Höhe von 220,00 Euro zu zahlen (bei persönlicher Abholung in
bar zu entrichten). Bei zusätzlicher Kenntnisprüfung wird eine Gebühr in Höhe von 330,00 Euro
erhoben und die Gebühr für die anschließende Erteilung der Approbation ermäßigt sich auf 110,00
Euro. Zusätzliche Kosten können anfallen, wenn eine gesonderte Begutachtung der Sprachkenntnisse
erforderlich wird.
Zuständige Stelle für die Berufserlaubnis/Approbation
Thüringer Landesverwaltungsamt
Landesprüfungsamt für akademische Heilberufe (Referat 550)
Weimarplatz 4, 99423 Weimar
Ansprechpartner:
Herr Herzog (Nachnamen der Antragsteller mit den Buchstaben A-K)
Tel.: 0361 3773 7288, E-Mail: [email protected]
Herr Enders (Nachnamen der Antragsteller mit den Buchstaben L-Z)
Tel.: 0361 3773 7309, E-Mail: [email protected]
Sprechzeiten für telefonische Rückfragen und persönliche Besuche:
Dienstag, Mittwoch, Donnerstag von 13.30 Uhr bis 14.30 Uhr
Postanschrift:
Thüringer Landesverwaltungsamt
Referat 550
Postfach: 2249
99403 Weimar
Anfragen aus dem Ausland
Wenn Sie noch keinen Wohnsitz in Deutschland haben, können Sie Ihren Antrag an die Zentralstelle für
ausländisches Bildungswesen (ZAB) in Bonn schicken. Diese ermittelt für Sie die zuständige Stelle und
leitet Ihren Antrag dann an diese weiter. Dieser Service ist für Sie kostenfrei. Das Antragsformular finden
Sie unter: http://www.kmk.org/fileadmin/pdf/ZAB/Zeugnisbewertungen/Antrag_Weiterleitung.pdf
Wir hoffen, dass wir mit unseren Informationen helfen konnten. Wenn Sie weitere Fragen haben
beantworten wir diese gern.
Quelle: www.anerkennung-in-deutschland.de, BApO, AAppO, Thüringer Landesverwaltungsamt, eigene Recherchen
Bildungswerk der Thüringer Wirtschaft e.V. * Dana Wunderlich, Sven Albrecht * Tel: 03641 637590 * Fax: 03641 637599 *
E-Mail: [email protected]; [email protected]
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Das Bildungswerk der Thüringer Wirtschaft e.V. versichert, die Informationen nach bestem Wissen und Gewissen zur
Verfügung zu stellen und die Beratungen in hoher Qualität durchzuführen. Das BWTW übernimmt keine Haftung für Fehler
in Beratungen und Informationen sowie daraus resultierender direkter Schäden, soweit diese nicht vorsätzlich oder in
grober Fahrlässigkeit hervorgerufen wurden. Alle gegebenen Informationen sind als Empfehlungen zu verstehen, sie haben
keinen haftungsbegründenden Charakter. Personenbezogene Daten werden im Rahmen der geltenden
Datenschutzbestimmungen genutzt, EDV-gestützt verarbeitet und zu Dokumentationszwecken gespeichert. Eine
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04.03.2015, erarbeitet und herausgegeben durch das IQ Netzwerk Thüringen, © IBAT.
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