Informationen zur Anerkennung: Apotheker Anerkennungsmöglichkeiten Der Apothekerberuf ist bundesrechtlich reglementiert. Wer in Deutschland als Apotheker arbeiten will, benötigt eine Approbation. Das heißt die Aufnahme und Ausübung des Apothekerberufes ist an bestimmte Berufsqualifikationen gebunden, die im Rahmen eines Anerkennungsverfahrens nachgewiesen werden müssen. Über die Anerkennung des im Ausland erworbenen Abschlusses entscheidet die Approbationsbehörde, in Thüringen das Landesverwaltungsamt. Das Approbationsverfahren findet auf der Grundlage der Bundesapothekerordnung (BApO) und der Approbationsordnung für Apotheker (AAppO) statt. Die Approbation Die Approbation ist die uneingeschränkte Berufserlaubnis, die zur Ausübung einer pharmazeutischen Tätigkeit und dem Betreiben einer Apotheke in ganz Deutschland berechtigt. Nach Erteilung der Approbation als Apotheker ist die Mitgliedschaft in der Apothekerkammer verpflichtend. Sie können unabhängig von Ihrer Staatsbürgerschaft oder dem Ausbildungsstaat einen Antrag auf Approbation stellen, wenn Sie über eine abgeschlossene pharmazeutische Ausbildung verfügen und in Thüringen wohnhaft sind. Ausbildung zum Apotheker in Deutschland Pharmaziestudium Gesamtdauer: 4 Jahre Famulatur (8 Wochen) Erster Abschnitt Pharmazeutische Prüfung (P1) Zweiter Abschnitt Pharmazeutische Prüfung (P2) Praktische Ausbildung Gesamtdauer: 1 Jahr 6 Monate in öffentlicher Apotheke 6 Monate in Krankenhausapotheke oder pharmazeutische Industrie oder Universitäts- oder wissenschaftliches Institut Approbation Dritter Abschnitt Pharmazeutische Prüfung (P3) Tätigkeit als Apotheker Hinweis für Fachapotheker Wer zusätzlich mit einer im Ausland erworbenen Qualifikation als Fachapotheker arbeiten möchte, muss nach Erteilung der Approbation auch die Anerkennung der Fachbezeichnung beantragen. Hierfür ist in Thüringen die Landesapothekerkammer zuständig. Für den Antrag zum Führen der Fachbezeichnung muss die Approbation und die Mitgliedschaft in der Thüringer Landesapothekerkammer nachgewiesen_werden. Wie läuft das Verfahren ab? Verfahren für Abschlüsse aus der EU, dem EWR und der Schweiz: Wenn der Abschluss in einem Land der EU, dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz erworben wurde, gilt in der Regel das Verfahren der automatischen Anerkennung nach der EU-Richtlinie 2005/36/EG. Die gegenseitig anzuerkennenden Ausbildungsnachweise sind dem Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG sowie den entsprechenden Ergänzungen des Abkommens über den EWR für die Staaten Lichtenstein, Island und Norwegen zu entnehmen (siehe: http://ec.europa.eu/growth/single-market/services/qualifications/policydevelopments/legislation/index_de.htm). Das Anerkennungsverfahren wird ohne eine individuelle Gleichwertigkeitsprüfung durchgeführt. Gegebenenfalls muss neben dem Nachweis der Ausbildung eine Bestätigung der zuständigen Gesundheitsbehörde des Ausbildungsstaates vorgelegt werden, dass die Ausbildung den Mindeststandards der EU-Richtlinie 2005/36/EG entspricht (so genannte Konformitätsbescheinigung) ODER/UND eine Bestätigung der zuständigen Gesundheitsbehörde des Ausbildungsstaates vorgelegt werden, dass der Inhaber der Bescheinigung während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die betreffende Tätigkeit ausgeführt hat. Informationen darüber, ob eine entsprechende Bescheinigung vorgelegt werden muss, erteilt das Thüringer Landesverwaltungsamt auf Anfrage. Die Approbation wird erteilt, wenn auch die übrigen Voraussetzungen nachgewiesen werden können (persönliche Integrität, gesundheitliche Eignung und ausreichende Sprachkenntnisse siehe einzureichende Dokumente). In besonderen Fällen ist das Verfahren der automatischen Anerkennung nach der EU-Richtlinie 2005/36/EG nicht möglich. Werden in diesem Verfahren wesentliche Unterschiede zwischen der ausländischen und der deutschen Ausbildung festgestellt und können diese nicht durch Berufserfahrung ausgeglichen werden, hat der Antragsteller zum Ausgleich der festgestellten Unterschiede eine Eignungsprüfung abzulegen. In der Eignungsprüfung werden die festgestellten Defizite angefragt. Verfahren für Abschlüsse aus Nicht-EU/- EWR-Staaten: Wenn der Abschluss nicht in einem Vertragsstaat der EU oder des EWR absolviert wurde, kann die Approbation beantragt werden. Die Approbationsbehörde prüft in diesem Fall die Gleichwertigkeit des Abschlusses mit dem entsprechenden deutschen Abschluss anhand der Unterlagen. Soweit die Unterlagen zum Abschluss keine Gleichwertigkeit belegen, ist eine Kenntnisprüfung abzulegen. Die Kenntnisprüfung orientiert sich an den Inhalten des Dritten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung, das heißt die (1) die pharmazeutische Praxis und (2) spezielle Rechtsgebiete für Apotheker (siehe Anlage 15 zu § 19 Abs. 3 AappO). Zur Vorbereitung auf die Kenntnisprüfung kann befristet (maximal für 2 Jahre) eine Berufserlaubnis erteilt werden, die zur pharmazeutischen Tätigkeit unter Aufsicht eines approbierten Apothekers berechtigt. Zudem empfiehlt sich der Besuch von Fortbildungsangeboten der Landesapothekerkammer Thüringen wie das Unterrichtsangebot für Pharmazeuten im Praktikum (Termine und Anmeldung unter http://www.lakt.de/index.php?neloh=S010839) und das Fortbildungsangebot für Apotheker (Termine und Anmeldung unter http://www.lakt.de/index.php?neloh=S010813). Informationen zum Antrag Voraussetzung für die Approbation/Berufserlaubnis abgeschlossene pharmazeutische Ausbildung und die Berechtigung zur uneingeschränkten Ausübung des Berufes im Herkunftsland des Abschlusses Für den Antrag ist das Antragsformular der Anerkennungsstelle (Thüringer Landesverwaltungsamt) zu nutzen (Auf dieser Internetseite finden Sie weitere wichtige Hinweise zum Antrag): http://www.thueringen.de/th3/tlvwa/gesundheit/akademische_heilberufe/heilberufe_ausla nd/index.aspx Neben dem ausgefüllten Antragsformular sind folgende Dokumente einzureichen: ein aktueller Lebenslauf mit Angaben zur Ausbildung und der bisherigen Berufstätigkeit (datiert und mit Unterschrift des Antragstellenden) Kopie eines Identitätsnachweises (Personalausweis oder Reisepass) Geburtsurkunde (nur falls Geburtsort nicht auf Identitätsnachweis vermerkt) bei Namensänderung ein Nachweis der Namensänderung (z.B. Eheurkunde) Zeugnis über die pharmazeutische Prüfung bzw. Zeugnis der Hochschule über das erfolgreiche Bestehen der Abschlussprüfung sowie Fächer- und Notenübersicht über das Studium ggf. Nachweise über einschlägige Berufserfahrung (qualifizierte Arbeitszeugnisse) ggf. sonstige Befähigungsnachweise (z.B. Weiterbildungen) Amtliches Führungszeugnis (nicht älter als 1 Monat), „Zur Vorlage bei einer Behörde- Belegart 0“ (kann direkt von der zuständigen Einwohnermeldebehörde an das Thüringer Landesverwaltungsamt gesendet werden unter Angabe der Adresse des Thüringer Landesverwaltungsamtes, Referat 550 und des Stichwortes „Approbation“) aktuelle Bescheinigung über die Berufserlaubnis und Unbedenklichkeitsbescheinigung (Certificate of Good Standing) von der obersten Gesundheitsbehörde und/oder der zuständigen Berufsorganisation des Herkunftslandes ärztliche Bescheinigung (nicht älter als 1 Monat) über die körperliche und geistige Eignung des Antragstellers zur Ausübung des Berufes (Formular zum Download auf der o.a. Internetseite) Bestätigung eines Arbeitgebers in Thüringen zur beabsichtigten Anstellung (Einstellungszusage) Nachweis der deutschen Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 bei Abschlüssen aus der EU ggf. zusätzlich eine Konformitätsbescheinigung (Notwendigkeit sollte vorher mit dem Thüringer Landesverwaltungsamt besprochen werden) Darüber hinaus kann das Thüringer Landesverwaltungsamt weiter Unterlagen einfordern. WICHTIG: Es reicht, wenn Sie Ihre Unterlagen in einfacher Kopie in Originalsprache und deutscher beglaubigter Übersetzung einreichen. Die deutschen Übersetzungen müssen von einem in Deutschland oder von einem von der deutschen Botschaft zugelassenen Übersetzer (www.justizuebersetzer.de) gemacht sein. Bei der Abholung der Approbation / Berufserlaubnis müssen alle Dokumente im Original vorgelegt werden. Kosten Für die Approbation ist eine Gebühr in Höhe von 220,00 Euro zu zahlen (bei persönlicher Abholung in bar zu entrichten). Bei zusätzlicher Kenntnisprüfung wird eine Gebühr in Höhe von 330,00 Euro erhoben und die Gebühr für die anschließende Erteilung der Approbation ermäßigt sich auf 110,00 Euro. Zusätzliche Kosten können anfallen, wenn eine gesonderte Begutachtung der Sprachkenntnisse erforderlich wird. Zuständige Stelle für die Berufserlaubnis/Approbation Thüringer Landesverwaltungsamt Landesprüfungsamt für akademische Heilberufe (Referat 550) Weimarplatz 4, 99423 Weimar Ansprechpartner: Herr Herzog (Nachnamen der Antragsteller mit den Buchstaben A-K) Tel.: 0361 3773 7288, E-Mail: [email protected] Herr Enders (Nachnamen der Antragsteller mit den Buchstaben L-Z) Tel.: 0361 3773 7309, E-Mail: [email protected] Sprechzeiten für telefonische Rückfragen und persönliche Besuche: Dienstag, Mittwoch, Donnerstag von 13.30 Uhr bis 14.30 Uhr Postanschrift: Thüringer Landesverwaltungsamt Referat 550 Postfach: 2249 99403 Weimar Anfragen aus dem Ausland Wenn Sie noch keinen Wohnsitz in Deutschland haben, können Sie Ihren Antrag an die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) in Bonn schicken. Diese ermittelt für Sie die zuständige Stelle und leitet Ihren Antrag dann an diese weiter. Dieser Service ist für Sie kostenfrei. Das Antragsformular finden Sie unter: http://www.kmk.org/fileadmin/pdf/ZAB/Zeugnisbewertungen/Antrag_Weiterleitung.pdf Wir hoffen, dass wir mit unseren Informationen helfen konnten. Wenn Sie weitere Fragen haben beantworten wir diese gern. Quelle: www.anerkennung-in-deutschland.de, BApO, AAppO, Thüringer Landesverwaltungsamt, eigene Recherchen Bildungswerk der Thüringer Wirtschaft e.V. * Dana Wunderlich, Sven Albrecht * Tel: 03641 637590 * Fax: 03641 637599 * E-Mail: [email protected]; [email protected] ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Das Bildungswerk der Thüringer Wirtschaft e.V. versichert, die Informationen nach bestem Wissen und Gewissen zur Verfügung zu stellen und die Beratungen in hoher Qualität durchzuführen. Das BWTW übernimmt keine Haftung für Fehler in Beratungen und Informationen sowie daraus resultierender direkter Schäden, soweit diese nicht vorsätzlich oder in grober Fahrlässigkeit hervorgerufen wurden. Alle gegebenen Informationen sind als Empfehlungen zu verstehen, sie haben keinen haftungsbegründenden Charakter. Personenbezogene Daten werden im Rahmen der geltenden Datenschutzbestimmungen genutzt, EDV-gestützt verarbeitet und zu Dokumentationszwecken gespeichert. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nicht/nur nach ausdrücklichem Wunsch. 04.03.2015, erarbeitet und herausgegeben durch das IQ Netzwerk Thüringen, © IBAT.