Jahresabschlusses

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Tipps zur Erstellung des
Jahresabschlusses
Alle Jahre wieder: Die Erstellung von Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) beschäftigt die Rechnungswesenmitarbeiter in Unternehmen sehr intensiv. Weil die meisten Firmen das Kalenderjahr
als Wirtschaftsjahr haben, herrscht dort in den letzten und ersten Wochen
des Jahres Hochbetrieb – wegen den Vorarbeiten für den Jahresabschluss, der bei Kapitalgesellschaften bis zum 31.3. fertig sein muss. Sachverhalte können noch so gestaltet werden, dass damit gezielte Bilanzpolitik betrieben werden kann. War es ein erfolgreiches Jahr, dann können Betriebsausgaben vorgezogen und Einnahmen verschoben
werden. Ist ein Verlust zu erwarten, dann müssen Rücklagen aufgelöst
werden, gegebenenfalls können Rückstellungen reduziert werden.
Selbst wenn ein Steuerberater zur Erstellung des Jahresabschlusses
beauftragt wird, so gibt es viele Vorarbeiten wie Kontenabstimmungen
zu erledigen. Wertvolle Hinweise rund um die Jahresabschlusserstellung
erfahren Sie in dieser kompakten Broschüre. Ein besonderer Augenmerk
wird auf die Zusammenhänge zwischen Handels- und Steuerbilanz gelegt.
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Jahresabschluss | www.lexware.de
Müssen Sie
überhaupt einen
Jahresabschluss
erstellen?
Praxis – Tipp
Kleinere Unternehmen sollten zunächst klären, ob sie überhaupt bilanzierungspflichtig sind. Wer als Kaufmann nach Handels- oder Steuerrecht
Bücher führen muss, der muss seinen Gewinn durch Bestandsvergleich
ermitteln, das heißt einen Jahresabschluss erstellen. Nicht davon betroffen sind bestimmte Kleinunternehmen und Freiberufler. Diese können für die steuerliche Gewinnermittlung eine
Einnahmen-Überschussrechnung in Form des Standardformulars
EÜR elektronisch beim Finanzamt abgeben. Es sind nur Aufzeichnungen
anzufertigen, die etwa für umsatzsteuerliche Zwecke, für die Abschreibung
von Anlagevermögen oder die Nutzungsentnahme benötigt werden.
Beispielsweise, weil ein betriebliches Auto auch privat genutzt wird. Zudem müssen beschränkt abziehbare Betriebsausgaben wie Geschenkund Bewirtungsaufwendungen dokumentiert werden. Allerdings sind auch
hier steuerlich relevante Belege mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren.
Gewerbetreibende sowie Land- und
Forstwirte, die an zwei aufeinander
folgenden Abschlussstichtagen weniger als 500.000 Euro Umsatzerlöse
oder 50.000 Euro Gewinn haben,
gelten als Kleinunternehmen, die
nicht buchführungspflichtig sind.
Landwirte, deren Wirtschaftswert
25.000 Euro übersteigt, müssen
jedoch bilanzieren.
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Buchführungspflicht und ihre
Folgen
Die Konsequenzen für Kaufleute sind:
•Buchführungspflicht: Die Geschäftsvorfälle sind vollständig
und taggenau aufzuzeichnen. • Inventur: Einmal im Jahr müssen etwa Vorräte und Waren gezählt
werden.
• Inventar: Aus der körperlichen Bestandsaufnahme wird das Inventar
ermittelt, das wiederum die Grundlage für die Bilanz bildet.
•Bilanz: Zum Jahresanfang muss eine Eröffnungsbilanz erstellt werden. Um das Jahresergebnis zu ermitteln, wird zum Jahresende die
Schlussbilanz erstellt, die wiederum Basis der Eröffnungsbilanz des
Folgejahres ist. Die Bilanz gibt Aufschluss über die Vermögens- und
Schuldenstände. Während die Aktivseite aufzeigt, wie die finanziellen Mittel verwendet wurden, zeigt die Passivseite die Mittelherkunft
(Eigen- und Fremdkapital).
• Gewinn- und Verlustrechnung (GuV): Zweiter Bestandteil des
Jahresabschlusses ist neben der Bilanz die GuV, in der Aufwand und Erlös des Jahres gegenübergestellt wird. Auch hier wird der Gewinn oder Verlust ermittelt. Das Ergebnis muss mit dem der Bilanz identisch sein. Während international und auch hierzulande bei größeren Unternehmen das Umsatzkostenverfahren üblich ist, buchen in Deutschland weiterhin die meisten Unternehmen im Gesamtkostenverfahren.
Für Einzelunternehmen und Personengesellschaften sind Bilanz und
GuV die ausreichenden Bestandteile des Jahresabschlusses. Große
Personenunternehmen unterliegen in aller Regel Bilanzierungspflichten
nach dem Publizitätsgesetz. Wenn ein Unternehmen an zwei aufeinander
folgenden Stichtagen zwei von drei Größenmerkmalen des § 1 PublG
überschreitet, dann hat es dieselben Pflichten wie Kapitalgesellschaften
hinsichtlich der
•
•
•
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Rechnungslegung
Offenlegung und
Prüfung des Jahresabschlusses
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Größenkriterien
nach § 1 PublG
Bilanzsumme Umsatzerlöse Anzahl der Arbeitnehmer
mehr als 65 Mio. EUR
mehr als 130 Mio. EUR
mehr als 5.000
Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, AG, KGaA) haben genauso wie
haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften (z. B. GmbH &
Co. KG) weitergehende Rechnungslegungspflichten. Sie müssen auch einen
•
Anhang sowie
•
einen Lagebericht erstellen.
Im Anhang als drittes Element des Jahresabschlusses müssen Infor-
mationen zu den angewandten Bilanzierungs-, Bewertungs- und Währungsumrechnungsmethoden genannt werden. Zudem müssen die Haftungsverhältnisse und Beziehungen zu verbundenen Unternehmen
dargestellt werden.
Mittelgroße und große Kapital- sowie haftungsbeschränkte Personen-
gesellschaften müssen zudem in einem Lagebericht über den Geschäftsverlauf, aktuelle Entwicklungen und über das Risikomanagement der
Finanzanlagen aufklären. Der Jahresabschluss ist bei mittelgroßen und
großen Kapitalgesellschaften auch prüfungspflichtig.
Kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften benötigen zudem
•
•
•
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einen Eigenkapitalspiegel,
eine Kapitalflussrechnung, wo der Cashflow (Zahlungsstrom)
aus laufender Geschäftstätigkeit berechnet wird
und sogar eine Segmentberichterstattung. Letzteres gilt jedoch
nur dann, wenn das börsennotierte Mutterunternehmen zu einer Rechnungslegung nach dem internationalen Standard IFRS verpflichtet ist.
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Erleichterungen
durch das
MicroBilG
Ende 2012 ist das Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG) in Kraft getreten. Als Kleinstkapitalgesellschaft gilt
eine GmbH oder GmbH & Co. KG dann, wenn sie an zwei aufeinander
folgenden Geschäftsjahren mindestens zwei der folgenden Kriterien nicht
überschreitet:
1. Bilanzsumme: 2. Umsatzerlöse:
3. Anzahl der Arbeitnehmer:
maximal 350.000 Euro
maximal 700.000 Euro
maximal 10
Dann gelten folgende Erleichterungen für die Aufstellung und Offenlegung
des Jahresabschlusses:
Praxis – Tipp
Die Erleichterungen nach dem
MicroBilG dürfen bereits für Jahresabschlüsse, deren Stichtage nach
dem 30.12.2012 liegen, angewandt
werden. Wenn also für das Jahr 2012
der 31.12.2012 Bilanzstichtag einer
Kleinstkapitalgesellschaft war, dann
kann diese bereits für den Jahresabschluss 2012 davon profitieren.
•
•
•
•
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Verkürzte Bilanz
Verkürzte GuV
Es muss kein Anhang erstellt werden. Lediglich Informationen zu den
Haftungsverhältnissen müssen unter der Bilanz angegeben werden.
Offenlegung: Es genügt die Übersendung an den Bundesanzeiger
(www.bundesanzeiger.de). Die Bilanz – nicht die GuV- muss dort nur
hinterlegt werden. Folglich steht sie Interessenten nur nach Anforderung zur Verfügung. Veröffentlichte Unternehmensdaten findet man
auf dieser Homepage im Bereich Rechnungslegung/Finanzberichte.
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E-Bilanz und
Steuerbilanz
Für Kleinstkapitalgesellschaften gilt jedoch genauso wie für alle anderen
bilanzierungspflichtigen Unternehmen, dass die Steuerbilanz des Jahres
2013 erstmals im Jahr 2014 verpflichtend elektronisch im XBRL-Format
beim Finanzamt eingereicht werden muss. Damit die Übertragung funktioniert, muss die Software eine Elster-Schnittstelle haben (ERiC). Nur wenn
es eine Rückmeldung gibt, ist sichergestellt, dass die Daten im Finanzamt
angekommen sind. Ausschließlich in begründeten Härtefällen dürfen die
Bilanzdaten 2013 in Papierform eingereicht werden.
Die Einführung der E-Bilanz ist mehrfach verschoben worden. Nicht unterschätzt werden darf der Aufwand.
Das Bundesfinanzministerium hat zuletzt die Taxonomien Version 5.2
als amtlich vorgeschriebenen Datensatz nach § 5b EStG veröffentlicht.
Die Bilanz ist nach vorgeschriebenen Inhalten zu gliedern. Dabei sind für
E-Bilanzzwecke oft zusätzliche Konten einzuführen und zu buchen; die
Gliederungstiefe nimmt zu. Wer individuelle Konten eingerichtet hat, sollte
überprüfen, ob diese ins E-Bilanz-Schema passen. Zuweilen müssen diese mit neuen Kontenfunktionen belegt werden.
Bereits im Jahr 2013 sollte daher die Grundsatzentscheidung für die
Buchführung fallen:
•
•
ntweder eine einheitliche handelsrechtliche Buchführung. Im
E
Ergebnis wird die Handelsbilanz erstellt. Nach anschließenden Umbuchungen wird die Steuerbilanz ermittelt oder eine Überleitungsrechnung für das Finanzamt erstellt.
Bei der Zweikreisbuchführung werden diejenigen Geschäftsvorfälle
dupliziert, die im Handels- und im Steuerrecht analog zu verbuchen
sind und wo nur die abweichenden Buchungen im jeweiligen handelsbzw. steuerrechtlichen Buchungskreis separiert werden.
Idealerweise wurde bereits in der Buchhaltung des laufenden Jahres 2013
der Kontenrahmen an der geforderten Gliederungstiefe angepasst. Erfolgt
dies erst mit den Jahresabschlussarbeiten kann der Aufwand beträchtlich
werden. Selbstverständlich kann man damit auch den Steuerberater beauftragen, der diesen Mehraufwand aber sicherlich in Rechnung stellen wird.
Falls Sie keine eigene Steuerbilanz erstellen, müssen Sie neben der Handelsbilanz eine Überleitungsrechnung von der Handelsbilanz zur Steuerbilanz übermitteln. Spätestens seitdem 2009 das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) in Kraft getreten ist, wodurch die Unterschiede
zwischen Handels- und Steuerbilanz deutlich vergrößert wurden, ist grundsätzlich zu empfehlen, separate Handels- und Steuerbilanzen zu erstellen.
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Praxis – Tipp
Die für die E-Bilanz relevanten
aktualisierten Kern- und Branchentaxonomien können unter
www.esteuer.de abgerufen werden.
Voraussichtlich ab November 2013
können E-Bilanzdaten mit der neuen
Taxonomie 5.2 übermittelt werden.
Formal betrachtet gibt es keine Pflicht einer eigenen Steuerbilanz, es
genügt eine steuerliche Überleitungsrechnung. Das könnte Sinn machen,
wenn es nur geringfügige Abweichungen gibt.
Doch die bilanzpolitischen Spielräume sind im HGB weitaus größer als
im Steuerrecht. So gibt es für nicht entgeltlich erworbene immaterielle
Vermögensgegenstände des Anlagevermögens ein Aktivierungswahlrecht, steuerlich hingegen dürfen etwa selbst geschaffene Patente nicht
aktiviert werden. Ein entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert
darf handelsrechtlich auf die individuelle Nutzungsdauer, maximal auf fünf
Jahre abgeschrieben werden. Steuerrechtlich ist dieser linear auf 15 Jahre
zu verteilen.
Praxis – Tipp
Falls Sie ein abweichendes
Wirtschaftsjahr haben, beispielsweise
1.4.2013 bis 31.3.2014, dann gilt
die E-Bilanz-Pflicht erstmals für das
abgeschlossene Geschäftsjahr 2014.
Weiterhin gilt die Maßgeblichkeit der Handels- für die Steuerbilanz, doch
die umgekehrte Maßgeblichkeit wurde abgeschafft. Steuerliche Wahlrechte können unabhängig von der Handelsbilanz ausgeübt werden.
Sowohl handels- als auch steuerrechtlich zulässige Wahlrechte können
unterschiedlich angewandt werden. Für die steuerliche Anerkennung sollten jedoch die Maßnahmen entsprechend dokumentiert werden, zum Beispiel durch Angaben von Teilwertabschreibungen im Anlageverzeichnis. Diese sind möglich, wenn eine voraussichtlich dauerhafte
Wertminderung eingetreten ist.
Bilanzierungspflichtige Unternehmen müssen sowohl die Handels- als auch die Steuerbilanz elektronisch übermitteln. Wer sich weigert, die Bilanzen über das Internet abzugeben, riskiert ein Zwangsgeld
und eine Betriebsprüfung.
Leser – Service
Mehr Details zur E-Bilanz finden
Sie in einem weiteren kostenlosen
E-Paper von Lexware, das sie unter
folgender Internet-Adresse herunterladen können:
http://shop.lexware.de/e-bilanz
Den größten Anpassungsaufwand haben Sie bei der erstmaligen Umstellung auf die E-Bilanz. In den Folgejahren wird es einfacher. Die
Finanzverwaltung verspricht sich von der E-Bilanz, dass sie rationeller
Unternehmensdaten kontrollieren kann – insbesondere im Vorfeld von
anstehenden Betriebsprüfungen. Als Abgabedatum für Steuererklärungen des Jahres 2013 gilt grund-
sätzlich der 31.5.2014, wobei diejenigen Unternehmen, die den
Jahresabschluss vom Steuerberater erstellen lassen, in der Regel eine
Fristverlängerung bis Ende 2014 bekommen. Einzelunternehmen und
Personengesellschaften haben nach der BFH-Rechtsprechung bis
spätestens zum 31.12.2014 auch ihre Handelsbilanz zu erstellen.
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Abweichungen
zwischen Handelsund Steuerbilanz
Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) brachte zahlreiche
Änderungen und vergrößerte die Differenzen zwischen Handels- und
Steuerbilanz. Um sich darüber einen Überblick zu verschaffen, können
Sie folgende Arbeitshilfe benutzen. Zudem erkennen Sie sofort, ob eine
steuerliche Korrektur erforderlich ist.
Gegenüberstellung der wesentlichen Abweichungen zwischen Handelsbilanz und Steuerbilanz nach BilMoGSteuerbilanz nach BilMoG
HGBRegelung im
BilMoG
Inhalt der Neuregelung
Behandlung in der Steuerbilanz
§ 246 Abs. 1 Satz 2 HGB
Vermögensgegenstände sind dem wirtschaftlichen Eigentümer zuzurechnen.
Ebenso wie bereits bisher schon in §
39 Abs. 2 Nr. 1 AO geregelt
Nein
§ 246 Abs. 2 Satz 2 HGB
Saldierung von bestimmten Vermögensgegenständen, z.B. Rückdeckungsversicherungen mit Pensionsrückstellungen
Saldierungsverbot (§ 5 Abs. 1a EStG)
führt zur Durchbrechung der Maßgeblichkeit
Ja, keine Saldierung
§ 248 Abs. 2 Satz 1 HGB
Aktivierungswahlrecht für nicht entgeltlich Steuerliches Aktivierungsverbot erworbene immaterielle Vermögens(§ 5 Abs. 2 EStG ) führt wie bisher zur
gegenstände des Anlagevermögens,
Durchbrechung der Maßgeblichkeit
z.B. selbst geschaffene Patente
Ja, bei Aktivierung in
der Handelsbilanz
§ 246 Abs. 1 Satz 4 HGB
Aktivierungspflicht für den entgeltlich er- Aktivierungspflicht und lineare worbenen Geschäfts- oder Firmenwert; Abschreibung auf 15 Jahre Abschreibung auf individuelle Nutzungs- (§ 7 Abs. 1 Satz 3 EStG) gilt weiter
dauer (i.d.R. max. fünf Jahre)
Ja, AfA auf 15 Jahre linear
§ 250 Abs. 1 Satz 2 HGB gestrichen
Weiterhin Aktivierungspflicht nach kein aktiver Rechnungsabgrenzungs§ 5 Abs. 5 Satz 2 EStG
posten für als Aufwand abgezogene
Zölle und Verbrauchsteuern auf Vorratsvermögen sowie für als Aufwand abgezogene Umsatzsteuer auf Anzahlungen
Ja, Aufwand
nicht sofort abzugsfähig
§ 249 Abs. 1 Satz 3 HGB gestrichen § 249 Abs. 2
HGB
Ebenso. Das bisherige Passivierungs- Nein
keine allgemeine Aufwandsrückstelverbot bei handelsrechtlichen Passilungen sowie für unterlassene Instandhaltungen, die mehr als drei Monate nach vierungswahlrechten gilt weiterhin.
Ablauf des Wirtschaftsjahres nachgeholt
werden
§ 255 Abs. 2 Satz 2 HGB
zwingende Einbeziehung der Materialund Fertigungsgemeinkosten sowie des
Wertverzehrs des Anlagevermögens in
die Herstellungskosten
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Ebenso. Bereits bisher waren Materialeinzel- und Materialgemeinkosten sowie der Wertverzehr des Anlagevermögens in die Herstellungskosten einzubeziehen (R 6.3 Abs. 1 EStR 2008).
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Steuerliche
Korrektur
erforderlich?
Nein
HGBRegelung im
BilMoG
Steuerliche
Korrektur
erforderlich?
Inhalt der Neuregelung
Behandlung in der Steuerbilanz
§ 255 Abs. 2 Satz 3 HGB
Wahlrecht (unverändert), Kosten der
Verwaltung sowie Aufwendungen für
soziale Einrichtungen, freiwillige soziale
Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung in die Herstellungskosten
einzubeziehen
Bis zur Veröffentlichung der EStR
2012 keine Abweichung, d.h. das
Wahlrecht gilt für die steuerlichen
Herstellungskosten (R 6.3 Abs. 4
EStR 2008). Grundsätzlich sind diese
Aufwendungen in die steuerlichen HK
einzubeziehen, falls nicht, wird dies
jedoch vorerst nicht beanstandet.
Nein
§ 253 Abs. 3
Satz 3 und Satz 4 HGB
Anlagevermögen: keine außerplanmäßige Abschreibung bei nur vorübergehender Wertminderung. Außerplanmäßige Abschreibung (wie bisher) bei voraussichtlich dauernder Wertminderung zwingend.
Ausnahme: bei Finanzanlagevermögen
schon bei vorübergehender Wertminderung
Teilwertabschreibungen waren bereits bisher nur bei voraussichtlich
dauerhafter Wertminderung zulässig (Kann-Regelung, § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, Nr. 2 Satz 2 EStG). Dieses
Wahlrecht kann jetzt unabhängig von
der Handelsbilanz ausgeübt werden,
d.h. insoweit keine Maßgeblichkeit
der Handelsbilanz mehr.
grundsätzlich
Nein
§ 253 Abs. 4
HGB
Umlaufvermögen: strenges Niederstwertprinzip bei jeder Wertminderung
grundsätzlich ebenso, wenn Wertminderung bis zum Bilanz-
erstellungstag anhält
grundsätzlich
Nein
§ 253 Abs. 5 Satz 1 HGB
Wertaufholungsgebot, wenn die Gründe
für eine außerplanmäßige Abschreibung
nicht mehr bestehen.
Wertaufholungsgebot bestand bereits
bisher (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 und Nr.
2 Satz 3 EStG)
Nein
§ 256 Satz 1 HGB
nur noch Lifo- und Fifo-Methode bei
der Bewertung des Vorratsvermögens
zulässig
Steuerlich ist weiterhin nur das LifoVerfahren zulässig (§ 6 Abs. 1 Nr. 2a
EStG).
Ja, sofern Bewertung
nach FifoMethode in der
Handelsbilanz
§ 256a HGB
Bewertung von Vermögensgegenständen und Schulden in fremder Währung
mit dem Devisenmittelkurs am Bilanzstichtag. Bei einer Restlaufzeit von
bis zu einem Jahr gelten weder das
Anschaffungskostenprinzip noch das
Realisationsprinzip. Dadurch kann es
zum Ausweis nicht realisierter Gewinne
kommen.
Das Anschaffungskostenprinzip
gilt weiterhin, d.h. nicht realisierte
Gewinne dürfen nicht ausgewiesen
werden.
Ja
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HGBRegelung im
BilMoG
Inhalt der Neuregelung
Behandlung in der Steuerbilanz
Steuerliche
Korrektur
erforderlich?
Rückstellungen sind in der Steuerbilanz der Höhe nach auf den
Wert in der Handelsbilanz begrenzt
(§ 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG).
§ 253 Abs. 1
Satz 2 HGB
Bei der Bewertung von Rückstellungen
sind zu erwartende Preis- und Kostensteigerungen einzubeziehen.
keine Einbeziehung von Preis- und
Kostensteigerungen, Verhältnisse am
Bilanzstichtag sind maßgebend (§ 6
Abs. 1 Nr. 3a Buchst. f EStG)
Ja, maximal
Ansatz wie in der Handelsbilanz
§ 253 Abs. 2
Satz 1 HGB
Abzinsung von Rückstellungen mit dem In der Steuerbilanz sind Rückstellundurchschnittlichen Marktzins der letzten gen wie bisher mit einem Zinssatz
von 5,5 % abzuzinsen (§ 6 Abs. 1 Nr.
sieben Jahre
3a Buchst. e EStG).
Ja, maximal
Ansatz wie
in der Handelsbilanz
§ 253 Abs. 2
Satz 2 HGB
Abzinsung von Pensionsrückstellungen mit dem durchschnittlichen Marktzins für eine Restlaufzeit von 15 Jahren.
Künftige Gehalts- und Rentensteigerungen sind einzubeziehen.
Der Abzinsungssatz von 6 % (§
6a Abs. 3 Satz 3 EStG) gilt weiterhin. Zudem sind - wie bisher - die
Wertverhältnisse am Bilanzstichtag
maßgebend (§ 6a Abs. 3 Nr. 1 Satz 2
HS 2 EStG)
Ja, maximal
Ansatz wie in
der Handelsbilanz
§ 254 Abs. 1
HGB
Bildung von Bewertungseinheiten für
Grund- und Sicherungsgeschäfte, z.B.
durch Zusammenfassung einer Forderung in ausländischer Währung mit
einem Absicherungsgeschäft gegen
Wechselkursänderungen.
Nein
Übernahme der Bewertungseinheiten in die Steuerbilanz (§ 5 Abs. 1a
Satz 2 EStG). Zudem muss bei einem
Verpflichtungsüberhang eine Drohverlustrückstellung gebildet werden
(Ausnahme vom Verbot der Bildung
von Drohverlustrückstellungen in § 5
Abs. 4a Satz 2 EStG).
Quelle: OFD Münster, Verfügung vom 14.9.2012, Kurzinfo ESt 17/2012.
Hinweis: Zwischenzeitlich wurden die Einkommensteuer-Richtlinien 2012 veröffentlicht,
die die EStR 2008 ersetzen.
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Von der
Buchhaltung zum
Jahresabschluss
Kleinere Unternehmen mit eigenen Buchhaltungsfachkräften können
mithilfe von professioneller Finanzbuchhaltungssoftware ihren Jahresabschluss selbst erstellen. Bei komplexeren Vorgängen ist jedoch anzuraten,
sich von einem Steuerberater unterstützen zu lassen. Möglichst viele Vorarbeiten können und sollten jedoch im Rechnungswesen erledigt werden.
Dort wurde bereits die laufende Buchhaltung erstellt. Diese ist auf Vollständigkeit aller Geschäftsvorfälle zu überprüfen und nunmehr abzustimmen. Unterlagen sind zusammenzustellen, zum Beispiel Gesellschafts-,
Leasing- und Pachtverträge. Nutzungsentnahmen wie die Privatnutzung
eines betrieblichen Autos und die Entnahme von Waren für private Zwecke
sind buchungsmäßig zu erfassen – auch die darauf fällige Umsatzsteuer.
Von großer Bedeutung sind Belege aus folgenden Bereichen:
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•
•
•
•
•
•
•
•
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•
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Inventurlisten mit der Erfassung von fertigen und unfertigen Vorräten
sowie Waren
Reisekosten
Bewirtungsaufwendungen
Fahrtenbücher
Überprüfung, ob alle Barquittungen gebucht wurden
geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) und Sammelposten
Kontostände
Überprüfung der Lohnkonten und der abgeführten Sozial-
versicherungsbeiträge
Am Jahresende ausstehende Betriebseinnahmen und -ausgaben
Forderungen: Droht ein Ausfall, dann sind diese zu berichtigen (einzeln oder pauschal).
Rückstellungsfähige Sachverhalte (z. B. für Garantien für Kunden,
Kulanz oder Resturlaub von Arbeitnehmern)
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Aktiva
Praxis – Tipp
Wird beispielsweise ein Jahresversicherungsbeitrag am 1.10.2013
in Höhe von 1.200 Euro für zwölf
Monate im Voraus gezahlt, dann sind
9/12 des Betrags für das Jahr 2014
abzugrenzen. Denn dieser stellt Aufwand des Folgejahres dar. Folglich ist
ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten über 900 Euro zu bilden.
Passiva
Nachdem die Konten überprüft und Dokumente zusammengestellt wurden, ist das Anlagevermögen abzustimmen. Abschreibungen müssen
überprüft werden, bei Neuanschaffungen die jeweiligen Abschreibungen
berechnet werden, das Anlagenverzeichnis ist zu aktualisieren. Insbesondere sind auch Sonderabschreibungen und Investitionsabzugsbeträge
zu berücksichtigen. Gegebenenfalls gibt es beim Wegfall eines Abschreibungsgrunds die Pflicht einer Zuschreibung.
Im Umlaufvermögen sind Vorräte und Waren zu bewerten, die Inventur-
ergebnisse auszuwerten, Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände zu durchforsten. Zu kontrollieren ist, wie sich Wertpapiere entwickelt haben, wie sich der Kassenstand und andere Geldguthaben
zum Bilanzstichtag entwickelt haben. Für eine richtige Jahresergebnisermittlung sind Rechnungsabgrenzungsposten sowohl für die Aktiva als auch die Passiva zu bilden. Rechnungsabgrenzungsposten entstehen zum Beispiel bei Mietvorauszahlungen oder bei Nutzung eines
Disagios (Unterschiedsbetrags zwischen Auszahlungs- und Rück-
zahlungsbetrags eines Kredits).
Eigenkapital, Rücklagen, Rückstellungen und Verbindlichkeiten sind zu
ermitteln. Insbesondere die Bildung von Rückstellungen (z. B. Pensions-,
Garantie-, Kulanz-, Steuer-, Jubiläums- oder Urlaubsrückstellungen) gehört zu den aufwändigen Vorgängen. Für die Gewinn- und Verlustrechnung sind wichtige Positionen:
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Lohnkosten
Abschreibungen
Bestandsveränderungen und Wertberichtigungen
Bewirtungskosten
Steuerzahlungen
Spenden
Dividenden- und Zinserträge
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Termine
Kapitalgesellschaften müssen binnen drei Monate nach dem Bilanzstichtag den Jahresabschluss erstellen. Für den häufigen Fall, dass das
Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr 2013 entspricht, also bis zum 31.3.2014.
Kleine GmbHs und haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaften haben drei Monate länger Zeit.
Einzelunternehmen und Personengesellschaften müssen spätestens bis
zum Jahresende 2014 fertig werden.
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