Tipps zur Erstellung des Jahresabschlusses Alle Jahre wieder: Die Erstellung von Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) beschäftigt die Rechnungswesenmitarbeiter in Unternehmen sehr intensiv. Weil die meisten Firmen das Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr haben, herrscht dort in den letzten und ersten Wochen des Jahres Hochbetrieb – wegen den Vorarbeiten für den Jahresabschluss, der bei Kapitalgesellschaften bis zum 31.3. fertig sein muss. Sachverhalte können noch so gestaltet werden, dass damit gezielte Bilanzpolitik betrieben werden kann. War es ein erfolgreiches Jahr, dann können Betriebsausgaben vorgezogen und Einnahmen verschoben werden. Ist ein Verlust zu erwarten, dann müssen Rücklagen aufgelöst werden, gegebenenfalls können Rückstellungen reduziert werden. Selbst wenn ein Steuerberater zur Erstellung des Jahresabschlusses beauftragt wird, so gibt es viele Vorarbeiten wie Kontenabstimmungen zu erledigen. Wertvolle Hinweise rund um die Jahresabschlusserstellung erfahren Sie in dieser kompakten Broschüre. Ein besonderer Augenmerk wird auf die Zusammenhänge zwischen Handels- und Steuerbilanz gelegt. 2 Jahresabschluss | www.lexware.de Müssen Sie überhaupt einen Jahresabschluss erstellen? Praxis – Tipp Kleinere Unternehmen sollten zunächst klären, ob sie überhaupt bilanzierungspflichtig sind. Wer als Kaufmann nach Handels- oder Steuerrecht Bücher führen muss, der muss seinen Gewinn durch Bestandsvergleich ermitteln, das heißt einen Jahresabschluss erstellen. Nicht davon betroffen sind bestimmte Kleinunternehmen und Freiberufler. Diese können für die steuerliche Gewinnermittlung eine Einnahmen-Überschussrechnung in Form des Standardformulars EÜR elektronisch beim Finanzamt abgeben. Es sind nur Aufzeichnungen anzufertigen, die etwa für umsatzsteuerliche Zwecke, für die Abschreibung von Anlagevermögen oder die Nutzungsentnahme benötigt werden. Beispielsweise, weil ein betriebliches Auto auch privat genutzt wird. Zudem müssen beschränkt abziehbare Betriebsausgaben wie Geschenkund Bewirtungsaufwendungen dokumentiert werden. Allerdings sind auch hier steuerlich relevante Belege mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren. Gewerbetreibende sowie Land- und Forstwirte, die an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen weniger als 500.000 Euro Umsatzerlöse oder 50.000 Euro Gewinn haben, gelten als Kleinunternehmen, die nicht buchführungspflichtig sind. Landwirte, deren Wirtschaftswert 25.000 Euro übersteigt, müssen jedoch bilanzieren. 3 Jahresabschluss | www.lexware.de Buchführungspflicht und ihre Folgen Die Konsequenzen für Kaufleute sind: •Buchführungspflicht: Die Geschäftsvorfälle sind vollständig und taggenau aufzuzeichnen. • Inventur: Einmal im Jahr müssen etwa Vorräte und Waren gezählt werden. • Inventar: Aus der körperlichen Bestandsaufnahme wird das Inventar ermittelt, das wiederum die Grundlage für die Bilanz bildet. •Bilanz: Zum Jahresanfang muss eine Eröffnungsbilanz erstellt werden. Um das Jahresergebnis zu ermitteln, wird zum Jahresende die Schlussbilanz erstellt, die wiederum Basis der Eröffnungsbilanz des Folgejahres ist. Die Bilanz gibt Aufschluss über die Vermögens- und Schuldenstände. Während die Aktivseite aufzeigt, wie die finanziellen Mittel verwendet wurden, zeigt die Passivseite die Mittelherkunft (Eigen- und Fremdkapital). • Gewinn- und Verlustrechnung (GuV): Zweiter Bestandteil des Jahresabschlusses ist neben der Bilanz die GuV, in der Aufwand und Erlös des Jahres gegenübergestellt wird. Auch hier wird der Gewinn oder Verlust ermittelt. Das Ergebnis muss mit dem der Bilanz identisch sein. Während international und auch hierzulande bei größeren Unternehmen das Umsatzkostenverfahren üblich ist, buchen in Deutschland weiterhin die meisten Unternehmen im Gesamtkostenverfahren. Für Einzelunternehmen und Personengesellschaften sind Bilanz und GuV die ausreichenden Bestandteile des Jahresabschlusses. Große Personenunternehmen unterliegen in aller Regel Bilanzierungspflichten nach dem Publizitätsgesetz. Wenn ein Unternehmen an zwei aufeinander folgenden Stichtagen zwei von drei Größenmerkmalen des § 1 PublG überschreitet, dann hat es dieselben Pflichten wie Kapitalgesellschaften hinsichtlich der • • • 4 Rechnungslegung Offenlegung und Prüfung des Jahresabschlusses. Jahresabschluss | www.lexware.de Größenkriterien nach § 1 PublG Bilanzsumme Umsatzerlöse Anzahl der Arbeitnehmer mehr als 65 Mio. EUR mehr als 130 Mio. EUR mehr als 5.000 Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, AG, KGaA) haben genauso wie haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften (z. B. GmbH & Co. KG) weitergehende Rechnungslegungspflichten. Sie müssen auch einen • Anhang sowie • einen Lagebericht erstellen. Im Anhang als drittes Element des Jahresabschlusses müssen Infor- mationen zu den angewandten Bilanzierungs-, Bewertungs- und Währungsumrechnungsmethoden genannt werden. Zudem müssen die Haftungsverhältnisse und Beziehungen zu verbundenen Unternehmen dargestellt werden. Mittelgroße und große Kapital- sowie haftungsbeschränkte Personen- gesellschaften müssen zudem in einem Lagebericht über den Geschäftsverlauf, aktuelle Entwicklungen und über das Risikomanagement der Finanzanlagen aufklären. Der Jahresabschluss ist bei mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften auch prüfungspflichtig. Kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften benötigen zudem • • • 5 einen Eigenkapitalspiegel, eine Kapitalflussrechnung, wo der Cashflow (Zahlungsstrom) aus laufender Geschäftstätigkeit berechnet wird und sogar eine Segmentberichterstattung. Letzteres gilt jedoch nur dann, wenn das börsennotierte Mutterunternehmen zu einer Rechnungslegung nach dem internationalen Standard IFRS verpflichtet ist. Jahresabschluss | www.lexware.de Erleichterungen durch das MicroBilG Ende 2012 ist das Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG) in Kraft getreten. Als Kleinstkapitalgesellschaft gilt eine GmbH oder GmbH & Co. KG dann, wenn sie an zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren mindestens zwei der folgenden Kriterien nicht überschreitet: 1. Bilanzsumme: 2. Umsatzerlöse: 3. Anzahl der Arbeitnehmer: maximal 350.000 Euro maximal 700.000 Euro maximal 10 Dann gelten folgende Erleichterungen für die Aufstellung und Offenlegung des Jahresabschlusses: Praxis – Tipp Die Erleichterungen nach dem MicroBilG dürfen bereits für Jahresabschlüsse, deren Stichtage nach dem 30.12.2012 liegen, angewandt werden. Wenn also für das Jahr 2012 der 31.12.2012 Bilanzstichtag einer Kleinstkapitalgesellschaft war, dann kann diese bereits für den Jahresabschluss 2012 davon profitieren. • • • • 6 Verkürzte Bilanz Verkürzte GuV Es muss kein Anhang erstellt werden. Lediglich Informationen zu den Haftungsverhältnissen müssen unter der Bilanz angegeben werden. Offenlegung: Es genügt die Übersendung an den Bundesanzeiger (www.bundesanzeiger.de). Die Bilanz – nicht die GuV- muss dort nur hinterlegt werden. Folglich steht sie Interessenten nur nach Anforderung zur Verfügung. Veröffentlichte Unternehmensdaten findet man auf dieser Homepage im Bereich Rechnungslegung/Finanzberichte. Jahresabschluss | www.lexware.de E-Bilanz und Steuerbilanz Für Kleinstkapitalgesellschaften gilt jedoch genauso wie für alle anderen bilanzierungspflichtigen Unternehmen, dass die Steuerbilanz des Jahres 2013 erstmals im Jahr 2014 verpflichtend elektronisch im XBRL-Format beim Finanzamt eingereicht werden muss. Damit die Übertragung funktioniert, muss die Software eine Elster-Schnittstelle haben (ERiC). Nur wenn es eine Rückmeldung gibt, ist sichergestellt, dass die Daten im Finanzamt angekommen sind. Ausschließlich in begründeten Härtefällen dürfen die Bilanzdaten 2013 in Papierform eingereicht werden. Die Einführung der E-Bilanz ist mehrfach verschoben worden. Nicht unterschätzt werden darf der Aufwand. Das Bundesfinanzministerium hat zuletzt die Taxonomien Version 5.2 als amtlich vorgeschriebenen Datensatz nach § 5b EStG veröffentlicht. Die Bilanz ist nach vorgeschriebenen Inhalten zu gliedern. Dabei sind für E-Bilanzzwecke oft zusätzliche Konten einzuführen und zu buchen; die Gliederungstiefe nimmt zu. Wer individuelle Konten eingerichtet hat, sollte überprüfen, ob diese ins E-Bilanz-Schema passen. Zuweilen müssen diese mit neuen Kontenfunktionen belegt werden. Bereits im Jahr 2013 sollte daher die Grundsatzentscheidung für die Buchführung fallen: • • ntweder eine einheitliche handelsrechtliche Buchführung. Im E Ergebnis wird die Handelsbilanz erstellt. Nach anschließenden Umbuchungen wird die Steuerbilanz ermittelt oder eine Überleitungsrechnung für das Finanzamt erstellt. Bei der Zweikreisbuchführung werden diejenigen Geschäftsvorfälle dupliziert, die im Handels- und im Steuerrecht analog zu verbuchen sind und wo nur die abweichenden Buchungen im jeweiligen handelsbzw. steuerrechtlichen Buchungskreis separiert werden. Idealerweise wurde bereits in der Buchhaltung des laufenden Jahres 2013 der Kontenrahmen an der geforderten Gliederungstiefe angepasst. Erfolgt dies erst mit den Jahresabschlussarbeiten kann der Aufwand beträchtlich werden. Selbstverständlich kann man damit auch den Steuerberater beauftragen, der diesen Mehraufwand aber sicherlich in Rechnung stellen wird. Falls Sie keine eigene Steuerbilanz erstellen, müssen Sie neben der Handelsbilanz eine Überleitungsrechnung von der Handelsbilanz zur Steuerbilanz übermitteln. Spätestens seitdem 2009 das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) in Kraft getreten ist, wodurch die Unterschiede zwischen Handels- und Steuerbilanz deutlich vergrößert wurden, ist grundsätzlich zu empfehlen, separate Handels- und Steuerbilanzen zu erstellen. 7 Jahresabschluss | www.lexware.de Praxis – Tipp Die für die E-Bilanz relevanten aktualisierten Kern- und Branchentaxonomien können unter www.esteuer.de abgerufen werden. Voraussichtlich ab November 2013 können E-Bilanzdaten mit der neuen Taxonomie 5.2 übermittelt werden. Formal betrachtet gibt es keine Pflicht einer eigenen Steuerbilanz, es genügt eine steuerliche Überleitungsrechnung. Das könnte Sinn machen, wenn es nur geringfügige Abweichungen gibt. Doch die bilanzpolitischen Spielräume sind im HGB weitaus größer als im Steuerrecht. So gibt es für nicht entgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens ein Aktivierungswahlrecht, steuerlich hingegen dürfen etwa selbst geschaffene Patente nicht aktiviert werden. Ein entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert darf handelsrechtlich auf die individuelle Nutzungsdauer, maximal auf fünf Jahre abgeschrieben werden. Steuerrechtlich ist dieser linear auf 15 Jahre zu verteilen. Praxis – Tipp Falls Sie ein abweichendes Wirtschaftsjahr haben, beispielsweise 1.4.2013 bis 31.3.2014, dann gilt die E-Bilanz-Pflicht erstmals für das abgeschlossene Geschäftsjahr 2014. Weiterhin gilt die Maßgeblichkeit der Handels- für die Steuerbilanz, doch die umgekehrte Maßgeblichkeit wurde abgeschafft. Steuerliche Wahlrechte können unabhängig von der Handelsbilanz ausgeübt werden. Sowohl handels- als auch steuerrechtlich zulässige Wahlrechte können unterschiedlich angewandt werden. Für die steuerliche Anerkennung sollten jedoch die Maßnahmen entsprechend dokumentiert werden, zum Beispiel durch Angaben von Teilwertabschreibungen im Anlageverzeichnis. Diese sind möglich, wenn eine voraussichtlich dauerhafte Wertminderung eingetreten ist. Bilanzierungspflichtige Unternehmen müssen sowohl die Handels- als auch die Steuerbilanz elektronisch übermitteln. Wer sich weigert, die Bilanzen über das Internet abzugeben, riskiert ein Zwangsgeld und eine Betriebsprüfung. Leser – Service Mehr Details zur E-Bilanz finden Sie in einem weiteren kostenlosen E-Paper von Lexware, das sie unter folgender Internet-Adresse herunterladen können: http://shop.lexware.de/e-bilanz Den größten Anpassungsaufwand haben Sie bei der erstmaligen Umstellung auf die E-Bilanz. In den Folgejahren wird es einfacher. Die Finanzverwaltung verspricht sich von der E-Bilanz, dass sie rationeller Unternehmensdaten kontrollieren kann – insbesondere im Vorfeld von anstehenden Betriebsprüfungen. Als Abgabedatum für Steuererklärungen des Jahres 2013 gilt grund- sätzlich der 31.5.2014, wobei diejenigen Unternehmen, die den Jahresabschluss vom Steuerberater erstellen lassen, in der Regel eine Fristverlängerung bis Ende 2014 bekommen. Einzelunternehmen und Personengesellschaften haben nach der BFH-Rechtsprechung bis spätestens zum 31.12.2014 auch ihre Handelsbilanz zu erstellen. 8 Jahresabschluss | www.lexware.de Abweichungen zwischen Handelsund Steuerbilanz Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) brachte zahlreiche Änderungen und vergrößerte die Differenzen zwischen Handels- und Steuerbilanz. Um sich darüber einen Überblick zu verschaffen, können Sie folgende Arbeitshilfe benutzen. Zudem erkennen Sie sofort, ob eine steuerliche Korrektur erforderlich ist. Gegenüberstellung der wesentlichen Abweichungen zwischen Handelsbilanz und Steuerbilanz nach BilMoGSteuerbilanz nach BilMoG HGBRegelung im BilMoG Inhalt der Neuregelung Behandlung in der Steuerbilanz § 246 Abs. 1 Satz 2 HGB Vermögensgegenstände sind dem wirtschaftlichen Eigentümer zuzurechnen. Ebenso wie bereits bisher schon in § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO geregelt Nein § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB Saldierung von bestimmten Vermögensgegenständen, z.B. Rückdeckungsversicherungen mit Pensionsrückstellungen § 248 Abs. 2 Satz 1 HGB Aktivierungswahlrecht für nicht entgeltlich Steuerliches Aktivierungsverbot erworbene immaterielle Vermögens(§ 5 Abs. 2 EStG ) führt wie bisher zur gegenstände des Anlagevermögens, Durchbrechung der Maßgeblichkeit z.B. selbst geschaffene Patente Ja, bei Aktivierung in der Handelsbilanz § 246 Abs. 1 Satz 4 HGB Aktivierungspflicht für den entgeltlich er- Aktivierungspflicht und lineare worbenen Geschäfts- oder Firmenwert; Abschreibung auf 15 Jahre Abschreibung auf individuelle Nutzungs- (§ 7 Abs. 1 Satz 3 EStG) gilt weiter dauer (i.d.R. max. fünf Jahre) Ja, AfA auf 15 Jahre linear § 250 Abs. 1 Satz 2 HGB gestrichen Weiterhin Aktivierungspflicht nach kein aktiver Rechnungsabgrenzungs§ 5 Abs. 5 Satz 2 EStG posten für als Aufwand abgezogene Zölle und Verbrauchsteuern auf Vorratsvermögen sowie für als Aufwand abgezogene Umsatzsteuer auf Anzahlungen Ja, Aufwand nicht sofort abzugsfähig § 249 Abs. 1 Satz 3 HGB gestrichen § 249 Abs. 2 HGB Ebenso. Das bisherige Passivierungs- Nein keine allgemeine Aufwandsrückstelverbot bei handelsrechtlichen Passilungen sowie für unterlassene Instandhaltungen, die mehr als drei Monate nach vierungswahlrechten gilt weiterhin. Ablauf des Wirtschaftsjahres nachgeholt werden § 255 Abs. 2 Satz 2 HGB zwingende Einbeziehung der Materialund Fertigungsgemeinkosten sowie des Wertverzehrs des Anlagevermögens in die Herstellungskosten 9 Steuerliche Korrektur erforderlich? Saldierungsverbot (§ 5 Abs. 1a EStG) Ja, führt zur Durchbrechung der Maßgeb- keine lichkeit Saldierung Ebenso. Bereits bisher waren Materialeinzel- und Materialgemeinkosten sowie der Wertverzehr des Anlagevermögens in die Herstellungskosten einzubeziehen (R 6.3 Abs. 1 EStR 2008). Jahresabschluss | www.lexware.de Nein HGBRegelung im BilMoG Steuerliche Korrektur erforderlich? Inhalt der Neuregelung Behandlung in der Steuerbilanz § 255 Abs. 2 Satz 3 HGB Wahlrecht (unverändert), Kosten der Verwaltung sowie Aufwendungen für soziale Einrichtungen, freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung in die Herstellungskosten einzubeziehen Bis zur Veröffentlichung der EStR 2012 keine Abweichung, d.h. das Wahlrecht gilt für die steuerlichen Herstellungskosten (R 6.3 Abs. 4 EStR 2008). Grundsätzlich sind diese Aufwendungen in die steuerlichen HK einzubeziehen, falls nicht, wird dies jedoch vorerst nicht beanstandet. Nein § 253 Abs. 3 Satz 3 und Satz 4 HGB Anlagevermögen: keine außerplanmäßige Abschreibung bei nur vorübergehender Wertminderung. Außerplanmäßige Abschreibung (wie bisher) bei voraussichtlich dauernder Wertminderung zwingend. Ausnahme: bei Finanzanlagevermögen schon bei vorübergehender Wertminderung Teilwertabschreibungen waren bereits bisher nur bei voraussichtlich dauerhafter Wertminderung zulässig (Kann-Regelung, § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, Nr. 2 Satz 2 EStG). Dieses Wahlrecht kann jetzt unabhängig von der Handelsbilanz ausgeübt werden, d.h. insoweit keine Maßgeblichkeit der Handelsbilanz mehr. grundsätzlich Nein § 253 Abs. 4 HGB Umlaufvermögen: strenges Niederstwertprinzip bei jeder Wertminderung grundsätzlich ebenso, wenn Wertminderung bis zum Bilanz- erstellungstag anhält grundsätzlich Nein § 253 Abs. 5 Satz 1 HGB Wertaufholungsgebot, wenn die Gründe für eine außerplanmäßige Abschreibung nicht mehr bestehen. Wertaufholungsgebot bestand bereits bisher (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 und Nr. 2 Satz 3 EStG) Nein § 256 Satz 1 HGB nur noch Lifo- und Fifo-Methode bei der Bewertung des Vorratsvermögens zulässig Steuerlich ist weiterhin nur das LifoVerfahren zulässig (§ 6 Abs. 1 Nr. 2a EStG). Ja, sofern Bewertung nach FifoMethode in der Handelsbilanz § 256a HGB Bewertung von Vermögensgegenständen und Schulden in fremder Währung mit dem Devisenmittelkurs am Bilanzstichtag. Bei einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr gelten weder das Anschaffungskostenprinzip noch das Realisationsprinzip. Dadurch kann es zum Ausweis nicht realisierter Gewinne kommen. Das Anschaffungskostenprinzip gilt weiterhin, d.h. nicht realisierte Gewinne dürfen nicht ausgewiesen werden. Ja 10 Jahresabschluss | www.lexware.de HGBRegelung im BilMoG Inhalt der Neuregelung Behandlung in der Steuerbilanz Steuerliche Korrektur erforderlich? Rückstellungen sind in der Steuerbilanz der Höhe nach auf den Wert in der Handelsbilanz begrenzt (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG). § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB Bei der Bewertung von Rückstellungen sind zu erwartende Preis- und Kostensteigerungen einzubeziehen. keine Einbeziehung von Preis- und Kostensteigerungen, Verhältnisse am Bilanzstichtag sind maßgebend (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. f EStG) Ja, maximal Ansatz wie in der Handelsbilanz § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB Abzinsung von Rückstellungen mit dem In der Steuerbilanz sind Rückstellundurchschnittlichen Marktzins der letzten gen wie bisher mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen (§ 6 Abs. 1 Nr. sieben Jahre 3a Buchst. e EStG). Ja, maximal Ansatz wie in der Handelsbilanz § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB Abzinsung von Pensionsrückstellungen mit dem durchschnittlichen Marktzins für eine Restlaufzeit von 15 Jahren. Künftige Gehalts- und Rentensteigerungen sind einzubeziehen. Der Abzinsungssatz von 6 % (§ 6a Abs. 3 Satz 3 EStG) gilt weiterhin. Zudem sind - wie bisher - die Wertverhältnisse am Bilanzstichtag maßgebend (§ 6a Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 HS 2 EStG) Ja, maximal Ansatz wie in der Handelsbilanz § 254 Abs. 1 HGB Bildung von Bewertungseinheiten für Grund- und Sicherungsgeschäfte, z.B. durch Zusammenfassung einer Forderung in ausländischer Währung mit einem Absicherungsgeschäft gegen Wechselkursänderungen. Nein Übernahme der Bewertungseinheiten in die Steuerbilanz (§ 5 Abs. 1a Satz 2 EStG). Zudem muss bei einem Verpflichtungsüberhang eine Drohverlustrückstellung gebildet werden (Ausnahme vom Verbot der Bildung von Drohverlustrückstellungen in § 5 Abs. 4a Satz 2 EStG). Quelle: OFD Münster, Verfügung vom 14.9.2012, Kurzinfo ESt 17/2012. Hinweis: Zwischenzeitlich wurden die Einkommensteuer-Richtlinien 2012 veröffentlicht, die die EStR 2008 ersetzen. 11 Jahresabschluss | www.lexware.de Von der Buchhaltung zum Jahresabschluss Kleinere Unternehmen mit eigenen Buchhaltungsfachkräften können mithilfe von professioneller Finanzbuchhaltungssoftware ihren Jahresabschluss selbst erstellen. Bei komplexeren Vorgängen ist jedoch anzuraten, sich von einem Steuerberater unterstützen zu lassen. Möglichst viele Vorarbeiten können und sollten jedoch im Rechnungswesen erledigt werden. Dort wurde bereits die laufende Buchhaltung erstellt. Diese ist auf Vollständigkeit aller Geschäftsvorfälle zu überprüfen und nunmehr abzustimmen. Unterlagen sind zusammenzustellen, zum Beispiel Gesellschafts-, Leasing- und Pachtverträge. Nutzungsentnahmen wie die Privatnutzung eines betrieblichen Autos und die Entnahme von Waren für private Zwecke sind buchungsmäßig zu erfassen – auch die darauf fällige Umsatzsteuer. Von großer Bedeutung sind Belege aus folgenden Bereichen: • • • • • • • • • • • 12 Inventurlisten mit der Erfassung von fertigen und unfertigen Vorräten sowie Waren Reisekosten Bewirtungsaufwendungen Fahrtenbücher Überprüfung, ob alle Barquittungen gebucht wurden geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) und Sammelposten Kontostände Überprüfung der Lohnkonten und der abgeführten Sozial- versicherungsbeiträge Am Jahresende ausstehende Betriebseinnahmen und -ausgaben Forderungen: Droht ein Ausfall, dann sind diese zu berichtigen (einzeln oder pauschal). Rückstellungsfähige Sachverhalte (z. B. für Garantien für Kunden, Kulanz oder Resturlaub von Arbeitnehmern) Jahresabschluss | www.lexware.de Aktiva Nachdem die Konten überprüft und Dokumente zusammengestellt wurden, ist das Anlagevermögen abzustimmen. Abschreibungen müssen überprüft werden, bei Neuanschaffungen die jeweiligen Abschreibungen berechnet werden, das Anlagenverzeichnis ist zu aktualisieren. Insbesondere sind auch Sonderabschreibungen und Investitionsabzugsbeträge zu berücksichtigen. Gegebenenfalls gibt es beim Wegfall eines Abschreibungsgrunds die Pflicht einer Zuschreibung. Wird beispielsweise ein Jahresversicherungsbeitrag am 1.10.2013 in Höhe von 1.200 Euro für zwölf Monate im Voraus gezahlt, dann sind 9/12 des Betrags für das Jahr 2014 abzugrenzen. Denn dieser stellt Aufwand des Folgejahres dar. Folglich ist ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten über 900 Euro zu bilden. Im Umlaufvermögen sind Vorräte und Waren zu bewerten, die Inventurergebnisse auszuwerten, Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände zu durchforsten. Zu kontrollieren ist, wie sich Wertpapiere entwickelt Praxis – Tipp Passiva haben, wie sich der Kassenstand und andere Geldguthaben zum Bilanzstichtag entwickelt haben. Für eine richtige Jahresergebnisermittlung sind Rechnungsabgrenzungsposten sowohl für die Aktiva als auch die Passiva zu bilden. Rechnungsabgrenzungsposten entstehen zum Beispiel bei Mietvorauszahlungen oder bei Nutzung eines Disagios (Unterschiedsbetrags zwischen Auszahlungs- und Rückzahlungsbetrags eines Kredits). Eigenkapital, Rücklagen, Rückstellungen und Verbindlichkeiten sind zu ermitteln. Insbesondere die Bildung von Rückstellungen (z. B. Pensions-, Garantie-, Kulanz-, Steuer-, Jubiläums- oder Urlaubsrückstellungen) gehört zu den aufwändigen Vorgängen. Für die Gewinn- und Verlustrechnung sind wichtige Positionen: • • • • • • • 13 Lohnkosten Abschreibungen Bestandsveränderungen und Wertberichtigungen Bewirtungskosten Steuerzahlungen Spenden Dividenden- und Zinserträge Jahresabschluss | www.lexware.de Termine Kapitalgesellschaften müssen binnen drei Monate nach dem Bilanzstichtag den Jahresabschluss erstellen. Für den häufigen Fall, dass das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr 2013 entspricht, also bis zum 31.3.2014. Kleine GmbHs und haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaften haben drei Monate länger Zeit. Einzelunternehmen und Personengesellschaften müssen spätestens bis zum Jahresende 2014 fertig werden. 14 Jahresabschluss | www.lexware.de Impressum Haufe-Lexware GmbH & Co. KG Small Business & Consumer – M. Reinert Munzinger Straße 9 79111 Freiburg E-Mail: [email protected] Web: www.lexware.de verantwortlich für den redaktionellen Inhalt: CONTENTmanufaktur GmbH, München Elisabeth Matejka, Eric Kubitz E-Mail: [email protected] Web: www.contentmanufaktur.net 15 Jahresabschluss | www.lexware.de