Konkrete Gerechtigkeit

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NomosStudium
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Mahlmann
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Konkrete
Gerechtigkeit
Konkrete Gerechtigkeit
Eine Einführung in Recht und
Rechtswissenschaft der Gegenwart
ISBN 978-3-8487-1760-6
Nomos
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NomosStudium
Prof. Dr. Matthias Mahlmann,
Universität Zürich
Konkrete Gerechtigkeit
Eine Einführung in Recht und Rechtswissenschaft
der Gegenwart
Nomos
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Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in
der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische
Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar.
ISBN 978-3-8487-1760-6
1. Auflage 2015
© Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 2015. Printed in Germany. Alle
Rechte, auch die des Nachdrucks von Auszügen, der fotomechanischen Wiedergabe und der Übersetzung, vorbehalten.
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Inhalt
Abkürzungsverzeichnis
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§1
Das sperrige Phänomen des Rechts
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§2
Die unbequeme Notwendigkeit des Rechts
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§3
Funktionen des Rechts
I. Bewahrung des Friedens
II. Schutz materialer Werte: Menschenwürde, Freiheit, Gleichheit
III. Soziale Fürsorge
IV. Umweltschutz
V. Gesellschaftliche Zusammenarbeit und effiziente Wirtschaft
VI. Gesellschaftliche Integration und kollektive Identität
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§4
Der Begriff des Rechts
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§5
Die Architektur eines Rechtssystems
I. Der Begriff des Rechtssystems
II. Rechtsquellen
1. Der Begriff der Rechtsquelle
2. Positives Recht
3. Gewohnheitsrecht
4. Richterrecht
5. Rechtswissenschaft
6. Private Rechtssetzung
7. Allgemeine Rechtsgrundsätze
8. Überpositives Recht und Rechtsethik
III. Die Struktur des Rechts
1. Objektives Recht und subjektives Rechte, Kompetenznormen,
Organisationsnormen und Wertaussagen
2. Rechtssubjekt und Rechtsobjekt
3. Rechtsverhältnis, rechtsgestaltende Akte und Realakte
4. Zwingendes Recht und dispositives Recht
5. Rechtsgüter
6. Formelles und materielles Recht
IV. Inhalte des Rechts
1. Die Materien des Rechts
2. Dogmatik und Grundlagen des Rechts
V. Die Ordnung des Rechts
1. Gesetz und Normenhierarchie
2. Staat, Verfassung, Rechtsstaat, Demokratie
3. Föderalismus und Gewaltenteilung
a) Föderalismus
aa) Schweiz
bb) Deutschland
b) Gewaltenteilung
VI. Grundrechte
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Inhalt
§6
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VII. Gerichtsbarkeit
VIII. Die Sprache des Rechts
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Das nationale Recht im internationalen Zusammenhang
I. Transnationales Recht als eigenes Recht
II. Der Begriff des Europarechts
III. Europarat
1. Geschichte und Struktur
2. Europaratsabkommen
3. Die EMRK
a) Kerngehalte der grundrechtlichen Verbürgungen der EMRK
c) Geltungsbereich
d) Dynamische Auslegung der Konventionsgrundrechte
e) Die EMRK im Mehrebenensystem des internationalen
Menschenrechtschutzes
f) Durchsetzungsmechanismen der Konventionsrechte
g) Beispielhafte Grundlinien der Rechtsprechung des EGMR
h) Beschränkung der Konventionsgrundrechte
i) Geltungsrang der EMRK
j) Der EGMR und nationaler Grundrechtsschutz
IV. Die supranationale Ordnung der EU
1. Politische Integration mit wirtschaftlichen Mitteln
2. Rechtsnatur
3. Die Institutionen der Europäischen Union
4. Kompetenzen der wichtigsten Organe der EU
a) Europäischer Rat
b) Rat der Europäischen Union
c) Kommission
d) Europäisches Parlament
e) Gerichtshof der Europäischen Union
5. Grundbegriffe des Unionsrechts
a) Unmittelbare Wirkung
b) Anwendungsvorrang
6. Wesentliche Inhalte des Unionsrecht
a) Die Grundrechtsordnung der Europäischen Union
b) Grundfreiheiten
aa) Grundfreiheiten und Unionsbürgerschaft
bb) Normativer Gehalt der Grundfreiheiten
cc) Adressaten der Grundfreiheiten
dd) Grundfreiheiten und Grundrechte
ee) Weitere Rechtsgebiete
7. Mitgliedschaft und bilaterale Assoziation
8. Warum Europa?
V. Völkerrecht
1. Begriff des Völkerrechts
2. Geschichte
3. Rechtsquellen des Völkerrechts
4. Monismus und Dualismus
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Inhalt
5. Internationale Organisationen und die Vereinten Nationen
a) Begriff und Gestalt
b) Die Vereinten Nationen
aa) Organe
(1) Generalversammlung
(2) Sicherheitsrat
(3) Wirtschafts- und Sozialrat (ECOSOC)
(4) Sekretariat
(5) Internationaler Gerichtshof
(6) Treuhandrat
bb) Organgefüge und völkerrechtliche Institutionalisierung
6. Menschenrechte
a) Die Aporie der Menschenrechte?
b) Durchsetzung von Menschenrechten
aa) Charta-basierte Durchsetzungsmechanismen
bb) Vertragsbasierte Durchsetzungsmechanismen
cc) Durchsetzungsmechanismen und die vielfältigen
Grundlagen von Recht
c) Der Einzelne als Subjekt des Völkerrechts
d) Die politischen und ethischen Wurzeln einer
Menschenrechtskultur
VI. Internationales Strafrecht
VII. Internationales Wirtschaftsrecht
VIII. Internationale Streitbeilegung und Gerichtsbarkeit
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Methoden der Rechtswissenschaft
I. Norm und Verständnis
II. Die Vagheit der Sprache, die Unvollkommenheit und Lückenhaftigkeit
des Rechts
III. Der Kanon der Auslegung
1. Wortlaut
2. Historische Auslegung
3. Systematische Auslegung
4. Teleologische Auslegung
5. Auslegung von Rechtsakten
6. Argumentationsformen und Auslegung
7. Methodenhierarchie oder Methodenpluralismus?
IV. Probleme der Rechtsfortbildung
V. Methodentheorie und die Internationalisierung des Rechts
VI. Methode und kritische juristische Argumentation
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§8
Jura als Beruf
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§9
Geschichte(n) des Rechts
I. Recht in der Geschichte
II. Das Recht im Nachdenken über Geschichte – ein Beispiel
III. Entwicklungslinien des Rechts
IV. Geschichte und Geltung
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§7
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Inhalt
§ 10 Recht als soziale Tatsache
I. Normen als soziale Tatsachen
II. Entstehung und Aspekte der Rechtssoziologie
1. Eugen Ehrlich (1862–1922)
2. Max Weber (1864–1920)
3. Niklas Luhmann (1927–1998)
4. Theoretische und empirische Rechtssoziologie
5. Alternativen zum Recht
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§ 11 Recht, Wirtschaft, Politik, Religion
I. Recht und Wirtschaft
1. Drei Ansätze zum Verhältnis von Wirtschaft und Recht
a) Ökonomische Bestimmtheit des Rechts
b) Komplexe Beziehungen von Recht und Wirtschaft
c) Die ökonomische Analyse des Rechts
2. Die Ordnung von Wirtschaft durch Recht
a) Das Beispiel Wettbewerbsrecht
b) Menschenrechte und Ökonomie
II. Recht und Politik
1. Ein nüchterner Begriff des Politischen
2. Recht als Grenze der Politik
3. Recht als Ausdruck von Politik
III. Recht und Religion
1. Die Vielfalt der Beziehungen von Recht und Religion
2. Gründe für die Trennung von Recht und Religion
3. Recht als säkularisierte Religion?
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§ 12 Die Wissenschaftlichkeit der Rechtswissenschaft
I. Die Herausforderung
II. Der wissenschaftstheoretische Rahmen
III. Rationalitätsansprüche der Rechtswissenschaft
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§ 13 Gerechtigkeit
I. Gerechtigkeitserfahrung und Zweifel am Gerechtigkeitsbegriff
II. Gerechtigkeit als Gleichheit
III. Gerechtigkeit und Ungleichheiten
IV. Verteilungsgegenstände
V. Arten der Gleichheit
VI. Gerechtigkeitstheorie und Praxis
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§ 14 Menschenrechte als konkrete Gerechtigkeit
I. Grundrechte zwischen positivem Recht und ethischer Orientierung
II. Freiheit, Gleichheit, Menschenwürde
1. Freiheit
a) Der Begriff der Freiheit
b) Der Gehalt von Freiheitsrechten
c) Der Sinn der Freiheit
2. Gleichheit
a) Dimensionen des grundrechtlichen Gleichheitsschutzes
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Inhalt
b) Formen der Gleichheit
3. Menschenwürde
III. Relativismus oder Universalismus der Menschenrechte?
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§ 15 Das Recht in der Kunst
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Literaturverzeichnis
185
Stichwortverzeichnis
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§ 2 Die unbequeme Notwendigkeit des Rechts
Eine grundlegende Problematik des Rechts ergibt sich aus dem Folgenden. Eine sehr
alte Frage des Nachdenkens über Recht lautet: Kann eine Gesellschaft ohne Recht eigentlich existieren? Es ist keineswegs so, dass diese Frage immer zugunsten der Notwendigkeit der Existenz von Rechts beantwortet wurde. Im Gegenteil gibt es eine starke und intellektuell höchst anspruchsvolle Tradition der radikalen Rechtskritik, die
sich gerade darauf richtet, die Notwendigkeit von Recht innerhalb einer Gesellschaft
zu bestreiten. Wenn diese Tradition die besseren Gründe auf ihrer Seite hätte, wäre jede weitere Diskussion über das Recht müßig. Als Beispiel für die ideengeschichtliche
Wucht der Rechtsskepsis kann etwa schon Platon gelten, der in seinem Hauptwerk
Politeia große Zweifel gegenüber der Gesellschaftsorganisation durch positives Recht
formuliert. Stattdessen setzt Platon auf moralische Einsicht durch einige wenige besonders befähigte Lenker, die sprichwörtlichen Philosophenkönige, und eine gesellschaftliche Gestaltung entsprechend ihrer Einsicht in das moralisch Richtige, insbesondere in
Hinblick auf den Gehalt der Gerechtigkeit.1 Die Stabilität der moralischen Ordnung
soll dabei nicht durch Recht, sondern vielmehr durch andere Maßnahmen, nicht zuletzt Erziehung, gewährleistet werden, in der sichergestellt wird, dass die Bürgerinnen
und Bürger eines Staatswesens das Richtige nicht nur erkennen, sondern sich trotz verschiedener, gegenteiliger Antriebe entsprechend diesen Einsichten tatsächlich auch verhalten.2
1
Ein anderes Beispiel aus einer ganz anderen Zeit bildet die marxistische Rechtskritik,
in der das Recht an eine historisch vorübergehende Epoche gebunden wird, deren letzter Abschnitt die Zeit des Kapitalismus mit seinen spezifischen politischen Ordnungen
bilde. Jedenfalls aus der Sicht klassischer marxistischer Äußerungen zum Recht gilt,
dass in der Gesellschaft des Sozialismus oder Kommunismus, die dem Kapitalismus
folgen werde, Recht keine zentrale Rolle spiele, sondern, ähnlich wie bei Platon, die
Standards menschlichen Verhaltens durch andere Mechanismen aufrecht erhalten würden. Das werde nicht zuletzt dadurch erleichtert, dass in der kommunistischen Ordnung durch Aufhebung der Ordnung privaten Eigentums der Grund für verschiedene
fundamentale Konflikte und Antagonismen in der Gesellschaft weggefallen sei.3 Der
Anarchismus in seinen verschiedenen Strömungen ist ein weiteres Beispiel, wenn es
auch keineswegs so ist, dass alle anarchistischen Ansätze zu einem radikalen Rechtsnihilismus geführt hätten.
2
Nun ist es bemerkenswert, dass derartige Strömungen der radikalen Rechtskritik oder
des Rechtsnihilismus selbst historische Erfahrungen machen können, die sie dazu
zwingen, ihre Position aufzugeben. Das gilt schon für Platon, der nicht zuletzt durch
die persönlichen Erlebnisse beim Versuch eine Staatsordnung zu formen, die seinen
Prinzipien entsprechend geregelt war, und dem Scheitern dieser Versuche bewogen
wurde, in seinen späteren Werken dem positiven Recht eine sehr wichtige Rolle zuzuweisen.4 Das gilt auch für den Marxismus, in dem durchaus einflussreiche Autoren
wiederum aufgrund der Erfahrung dessen, was Rechtsnihilismus im Stalinismus oder
in den poststalinistischen autoritären Ordnungen des Staatssozialismus praktisch hei-
3
1
2
3
4
Platon, Politeia, 473c ff., 503b.
Platon, Politeia, 376c ff.
K. Marx, MEW 4, S. 475 ff.; W. I. Lenin, Staat und Revolution, 1917.
Platon, Nomoi, 875a.
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§ 2 Die unbequeme Notwendigkeit des Rechts
ßen kann, die Bedeutung von Recht neu zu überdenken. Eines der wichtigsten Werke
der marxistischen Rechtstheorie, Ernst Blochs „Naturrecht und menschliche Würde“,
ist ein Ausdruck einer derartigen, allerdings nur schon erreichte Erkenntnisse nachholenden Reflexionsleistung, in der gerade Grundrechte zu einem zentralen Element gelungenen menschlichen Zusammenlebens erhoben werden.5 Diese Beispiele zeigen, wie
der Sinn des Rechts vielleicht am deutlichsten erlebt werden kann: Er erschließt sich
unübersehbar im häufig tragischen und sogar tödlichen Erlebnis der Folgen dessen,
was Rechtsnihilismus praktisch heißen kann.6
4
Recht ist deswegen, so scheint es, eine Grundbedingung menschlichen Zusammenlebens, die immer wieder radikal hinterfragt und deren Sinn bezweifelt wird und die ihre
Notwendigkeit doch in der menschlichen Geschichte immer wieder auch im Bewusstsein ihrer radikalsten Kritiker nachhaltig beweist.
5
Allerdings – und das bildet den anderen Teil der Problematik des Rechts – ist das
Recht nicht notwendig darauf gerichtet, eine anspruchsvolle Rechtszivilisation tatsächlich zu bilden. Es gibt im Gegenteil, wie schon angedeutet, Ungerechtigkeit gerade
auch in rechtlicher Form. Das beweisen etwa verschiedene berühmte Prozesse, in denen in der rechtlichen Form von Prozessen Unrecht verwirklicht wurde. Berühmte Beispiele bildet der Prozess gegen Sokrates im antiken Athen mit der Folge eines Todesurteils, dem sich Sokrates aus Verbundenheit zur attischen Ordnung nicht entzog, das er
durch Trinken des Giftbechers sogar selbst an sich vollzog.7 Ein anderes Beispiel ist
der Prozess gegen Jesus. Auch hier wurde ein ebenfalls der Form nach rechtliches Verfahren gewählt, um einen bestimmten politischen Willen zu vollstrecken.8 In der modernen Zeit bildet die Praxis der Schauprozesse im Stalinismus, nicht zuletzt im Jahre
1937 oder die nationalsozialistische Justiz von 1933–1945, wie bereits angedeutet, ein
Beispiel, wie in sehr vielfältiger Form Recht missbraucht werden kann. Dass Recht Inhalte haben kann, die allen gerechtfertigten Rechtsprinzipien widersprechen, zeigt diese Zeit ebenfalls besonders deutlich. Gleiches gilt schließlich für das ebenfalls erwähnte
Beispiel des südafrikanischen Apartheidregimes. Auch in der Gegenwart werden
Schauprozesse geführt, die zeigen, dass diese Art von Missbrauch von Recht weiter zur
Realität gehört. Das faktisch existierende Recht ist deswegen nicht notwendig richtiges, gerechtfertigtes, gerechtes Recht. Es gibt auch keine Garantie, dass die Verfahren,
die das Recht für die Schaffung und Anwendung von Recht bereitstellt, nicht missbraucht werden, ganz andere als rechtlich legitime Zwecke zu verwirklichen, nicht zuletzt dazu, die Herrschaft einer illegitimen Gewaltordnung zu bestärken. Damit ist die
Problematik des Rechts im Kern entfaltet. Menschliche Zivilisation kommt ohne das
Recht nicht aus, will sie sich tatsächlich zivilisiert konstituieren. Auf der anderen Seite
garantiert nichts, dass das Recht, das eine notwendige Bedingung für menschliche Zivilisation ist, bestimmte inhaltliche Maßstäbe tatsächlich verwirklicht und nicht umgekehrt das Mittel zur Zivilisationsbildung dazu benutzt wird, diese Zivilisation zu untergraben.
6
Daraus ergibt sich ein erster wichtiger Schluss für die Beschäftigung mit Recht, in der
praktischen Anwendung, in der wissenschaftlichen Reflexion oder in der politischen
5 E. Bloch, Naturrecht und menschliche Würde, 1985, S. 19.
6 Das Schicksal des Autors eines einflussreichen marxistischen Werks zur Rechtstheorie, E. Paschukanis, Allgemeine Rechtslehre und Marxismus, 2. Aufl., 1966, illustriert dies, der selbst Opfer der stalinistischen Säuberungen geworden ist.
7 Platon, Apologie.
8 Matth, 26, 57 ff.
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§ 2 Die unbequeme Notwendigkeit des Rechts
Auseinandersetzung als Bürger oder Bürgerin. Recht muss kritisch bedacht und es
muss immer wieder nachgefragt werden, ob das Recht, das gilt, den Maßstäben entspricht, die an eine anspruchsvolle Rechtsordnung zu stellen sind, gerade weil es keine
Alternative zu einer rechtlichen Konstituierung menschlicher Gesellschaften gibt. Worin diese Maßstäbe liegen, hängt nicht zuletzt davon ab, welche Ziele mit der Etablierung von Recht in einer bestimmten Gesellschaft und in der heutigen Welt im globalen
Zusammenhang verwirklicht werden sollen. Das führt zum nächsten Problembereich,
nämlich den fundamentalen Funktionen von Recht.
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§ 3 Funktionen des Rechts
Literatur: G. Biaggini/T. Gächter/R. Kiener (Hrsg.), Staatsrecht, 2011; J. Braun, Einführung in
die Rechtswissenschaft, 4. Aufl., 2011; K. Engisch, Einführung in das juristische Denken,
11. Aufl., 2010; P. Forstmoser/H.-U. Vogt, Einführung in das Recht, 5. Aufl., 2012; H.
Hofmann, Einführung in die Rechts- und Staatsphilosophie, 5. Aufl., 2011; N. Horn, Einführung
in die Rechtswissenschaft, 5. Aufl., 2011; F. Mommendey, Einführung in die Rechtskunde,
11. Aufl., 2013; J. P. Müller, Der politische Mensch – menschliche Politik, 1999; K. Seelmann,
Rechtsphilosophie, 6. Aufl., 2014.
1
Das moderne Recht erfüllt verschiedene Funktionen innerhalb der Gesellschaftsordnung, die es organisiert. Zu diesen Funktionen gehören mindestens die Folgenden von
herausgehobener Wichtigkeit:
I. Bewahrung des Friedens
2
Eine zentrale Aufgabe, die sich jeder menschlichen Gesellschaft stellt, ist die Eindämmung physischer Gewalt. Es ist eine Grunderfahrung des menschlichen Daseins, dass
die Ausübung physischer Gewalt nicht nur unmittelbare Opfer kostet, sondern auch
darüber hinaus einen besonders schwerwiegenden Eingriff ins dauernde Gefüge
menschlichen Zusammenlebens bildet. Dies gilt selbst dann, wenn die Ziele, denen sie
dient, gerechtfertigt sind. Auch ein gerechter Krieg bedeutet für diejenigen, die ihn ausfechten müssen, wie etwa die Staaten, die das Deutsche Reich im 2. Weltkrieg angriff
und die sich verteidigen mussten, trotz ihres auch für Deutschland rettenden Siegs
einen hohen und bitteren Preis.
3
Der Friedenssicherung dienen verschiedene Mechanismen, nicht zuletzt die politischen
Strukturen einer Gesellschaft, die Konflikte ausgleichen und vernünftigen Lösungen
zuführen. Die Bewahrung des Friedens und der Sicherheit innerhalb einer staatlichen
Gemeinschaft ist eine fundamentale Aufgabe des Rechts. Gewalt als Mittel zur Durchsetzung von Interessen, aber auch von berechtigten Ansprüchen soll durch rechtliche
Regelungen und entsprechende Institutionen zu deren Durchsetzung ersetzt werden.
Diese Funktion ist ein Grundelement der historischen Entwicklung, die zur modernen
Rechtszivilisation geführt hat. Diese Friedensfunktion wird nicht zuletzt gesichert
durch das Gewaltmonopol der staatlichen Ordnung. Selbsthilferechte werden an die
staatliche Ordnung übertragen und dort in geregelten Verfahren und Formen gemäßigt
und verhältnismäßig ausgeübt.
4
Die Friedensfunktion des Rechts ist auch für das Verhältnis verschiedener (z.B. staatlicher) Gemeinschaften zueinander von großer Bedeutung. Auch hier soll die Herrschaft
der Gewalt und damit Kriege durch rechtliche Mechanismen abgelöst werden. Das ist
eine Grundidee des Völkerrechts und der gegenwärtigen internationalen Organisationen. Sie verkörpert sich konkret im Gewaltverbot der UN-Charta in Art. 2 Abs. 4
UNCh.
II. Schutz materialer Werte: Menschenwürde, Freiheit, Gleichheit
5
Das Recht will aber nicht nur irgendeine friedliche Ordnung aufrechterhalten, wenn es
auch in der Geschichte theoretische Ansätze gab, die das Recht allein aus dieser Ordnungsfunktion heraus meinten legitimieren zu können. Klassisches Beispiel hierfür ist
Thomas Hobbes' Leviathan, eine politische Ordnungsvision, in der die Friedensord28
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III. Soziale Fürsorge
nung als solche unabhängig von ihren weiteren Inhalten zum zentralen Ziel gesellschaftlicher Organisation wird.1
Heute spielen Grundrechte bei der Bestimmung dessen eine zentrale Rolle, was die inhaltlich bestimmten, materialen Werte ausmacht, auf deren Schutz modernes Recht gerichtet ist. Hinter den Grundrechten stehen dabei bestimmte Grundwerte als normative Leitideen. Menschenwürde, Freiheit und Gleichheit spielen dabei eine herausgehobene Rolle. Grundrechtskataloge schützen diese Grundwerte, indem diese Werte unmittelbar durch subjektive Rechte der Rechtsträger bewehrt werden. Damit bilden diese Werte nicht nur objektiv das Handeln der öffentlichen Gewalt anleitende Ideen,
sondern werden zu rechtlich durchsetzbaren Ansprüchen der Rechtsträger geformt.
Der Bezug auf solche Rechtswerte ist aber nicht auf Grundrechte allein beschränkt,
auch die anderen Teile des Rechts dienen diesen Leitprinzipien modernen Rechts. Ein
zentrales Ziel des Privatrechts besteht darin, die Autonomie von Menschen zu gewährleisten, ihre sogenannte Privatautonomie, die sie in die Lage versetzt, ihre Rechtsbeziehungen selbstständig zu gestalten. Es geht im Privatrecht wie in anderen Rechtssphären dabei nicht um eine unbeschränkte, sondern eine rechtlich eingegrenzte und deswegen gemeinverträglich organisierte Autonomie der Individuen. Die rechtlich geschützten Freiheiten müssen universalisierbar, d.h. so zugeschnitten sein, dass sie gleiche
Freiheit für alle Rechtsunterworfenen gewährleisten. Damit wird Gerechtigkeit mit
Freiheit verwoben.
6
Das Strafrecht ist in seinem Schutz ebenfalls auf derartige Wertprinzipien ausgerichtet.
Wenn es um den Schutz persönlicher Rechtsgüter geht, ist dies unmittelbar offensichtlich, etwa beim Schutz körperlicher Integrität, Leben oder der Bewegungsfreiheit von
Menschen. Aber auch beim Schutz von Gemeinschaftsgütern steht im Hintergrund der
Schutz derartiger Rechtswerte, denn die Gemeinschaftsgüter werden in letzter Instanz
ja um des Wohles von Menschen geschützt, jedenfalls in einer plausiblen Theorie der
Rechtfertigung von derartigen Gütern.
7
Das öffentliche Recht ist in seinen verschiedenen Teilen unmittelbar an die Grundrechte gebunden, die in einem Verfassungsstaat diese Rechtswerte sichern. Ihrer Verwirklichung dienen die speziellen Teile des öffentlichen Rechts, wie etwa das Verwaltungsrecht oder das öffentliche Verfahrensrecht.
8
III. Soziale Fürsorge
In einer berühmten Periodisierung der Rechtsentwicklung in der Moderne wird von
vier Verrechtlichungsschüben gesprochen, die am Ende zu einem bürgerlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat geführt hätten.2 Die letzte Stufe des bürgerlichen,
sozialen Rechtsstaates impliziert, dass moderne entwickelte Staatlichkeit vielfältige
Aufgaben der Daseinsvorsorge übernommen hat. Das bezieht sich auf die Bereitstellung von öffentlichen Infrastrukturen, vom Straßennetz bis zu Kommunikationsmitteln
oder kulturellen Einrichtungen. Es bezieht sich auch unmittelbar auf soziale Fürsorge,
etwa durch ein Recht auf Existenzminimum wie es in der Schweiz aus Art. 12 BV oder
in Deutschland aus Art. 1 GG gewonnen wird.3 Dahinter steht die Einsicht, dass unter
den Bedingungen der modernen Gesellschaft dem Staat eine zentrale Rolle dafür zu1 T. Hobbes, Leviathan, 1651.
2 J. Habermas, Theorie des kommunikativen Handelns. Bd. 1, 1988, S. 522 ff.
3 BVerfGE 132, 134.
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