NomosStudium NomosStudium Mahlmann Mahlmann Konkrete Gerechtigkeit Konkrete Gerechtigkeit Eine Einführung in Recht und Rechtswissenschaft der Gegenwart ISBN 978-3-8487-1760-6 Nomos BUC_Mahlmann_1760-6.indd 1 01.09.14 16:19 http://www.nomos-shop.de/23393 NomosStudium Prof. Dr. Matthias Mahlmann, Universität Zürich Konkrete Gerechtigkeit Eine Einführung in Recht und Rechtswissenschaft der Gegenwart Nomos BUT_Mahlmann_1760-6.indd 3 01.09.14 16:16 http://www.nomos-shop.de/23393 Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar. ISBN 978-3-8487-1760-6 1. Auflage 2015 © Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 2015. Printed in Germany. Alle Rechte, auch die des Nachdrucks von Auszügen, der fotomechanischen Wiedergabe und der Übersetzung, vorbehalten. BUT_Mahlmann_1760-6.indd 4 01.09.14 16:16 http://www.nomos-shop.de/23393 Inhalt Abkürzungsverzeichnis 13 §1 Das sperrige Phänomen des Rechts 15 §2 Die unbequeme Notwendigkeit des Rechts 25 §3 Funktionen des Rechts I. Bewahrung des Friedens II. Schutz materialer Werte: Menschenwürde, Freiheit, Gleichheit III. Soziale Fürsorge IV. Umweltschutz V. Gesellschaftliche Zusammenarbeit und effiziente Wirtschaft VI. Gesellschaftliche Integration und kollektive Identität 28 28 28 29 30 30 30 §4 Der Begriff des Rechts 32 §5 Die Architektur eines Rechtssystems I. Der Begriff des Rechtssystems II. Rechtsquellen 1. Der Begriff der Rechtsquelle 2. Positives Recht 3. Gewohnheitsrecht 4. Richterrecht 5. Rechtswissenschaft 6. Private Rechtssetzung 7. Allgemeine Rechtsgrundsätze 8. Überpositives Recht und Rechtsethik III. Die Struktur des Rechts 1. Objektives Recht und subjektives Rechte, Kompetenznormen, Organisationsnormen und Wertaussagen 2. Rechtssubjekt und Rechtsobjekt 3. Rechtsverhältnis, rechtsgestaltende Akte und Realakte 4. Zwingendes Recht und dispositives Recht 5. Rechtsgüter 6. Formelles und materielles Recht IV. Inhalte des Rechts 1. Die Materien des Rechts 2. Dogmatik und Grundlagen des Rechts V. Die Ordnung des Rechts 1. Gesetz und Normenhierarchie 2. Staat, Verfassung, Rechtsstaat, Demokratie 3. Föderalismus und Gewaltenteilung a) Föderalismus aa) Schweiz bb) Deutschland b) Gewaltenteilung VI. Grundrechte 38 38 38 38 39 39 39 40 40 41 41 44 44 47 48 49 51 51 51 51 53 55 55 56 58 58 58 58 59 61 7 http://www.nomos-shop.de/23393 Inhalt §6 8 VII. Gerichtsbarkeit VIII. Die Sprache des Rechts 62 65 Das nationale Recht im internationalen Zusammenhang I. Transnationales Recht als eigenes Recht II. Der Begriff des Europarechts III. Europarat 1. Geschichte und Struktur 2. Europaratsabkommen 3. Die EMRK a) Kerngehalte der grundrechtlichen Verbürgungen der EMRK c) Geltungsbereich d) Dynamische Auslegung der Konventionsgrundrechte e) Die EMRK im Mehrebenensystem des internationalen Menschenrechtschutzes f) Durchsetzungsmechanismen der Konventionsrechte g) Beispielhafte Grundlinien der Rechtsprechung des EGMR h) Beschränkung der Konventionsgrundrechte i) Geltungsrang der EMRK j) Der EGMR und nationaler Grundrechtsschutz IV. Die supranationale Ordnung der EU 1. Politische Integration mit wirtschaftlichen Mitteln 2. Rechtsnatur 3. Die Institutionen der Europäischen Union 4. Kompetenzen der wichtigsten Organe der EU a) Europäischer Rat b) Rat der Europäischen Union c) Kommission d) Europäisches Parlament e) Gerichtshof der Europäischen Union 5. Grundbegriffe des Unionsrechts a) Unmittelbare Wirkung b) Anwendungsvorrang 6. Wesentliche Inhalte des Unionsrecht a) Die Grundrechtsordnung der Europäischen Union b) Grundfreiheiten aa) Grundfreiheiten und Unionsbürgerschaft bb) Normativer Gehalt der Grundfreiheiten cc) Adressaten der Grundfreiheiten dd) Grundfreiheiten und Grundrechte ee) Weitere Rechtsgebiete 7. Mitgliedschaft und bilaterale Assoziation 8. Warum Europa? V. Völkerrecht 1. Begriff des Völkerrechts 2. Geschichte 3. Rechtsquellen des Völkerrechts 4. Monismus und Dualismus 67 67 68 69 69 70 71 71 71 72 74 75 77 80 81 82 84 84 87 88 88 88 88 89 89 90 91 91 92 92 92 95 95 96 98 98 99 99 101 102 102 102 104 105 http://www.nomos-shop.de/23393 Inhalt 5. Internationale Organisationen und die Vereinten Nationen a) Begriff und Gestalt b) Die Vereinten Nationen aa) Organe (1) Generalversammlung (2) Sicherheitsrat (3) Wirtschafts- und Sozialrat (ECOSOC) (4) Sekretariat (5) Internationaler Gerichtshof (6) Treuhandrat bb) Organgefüge und völkerrechtliche Institutionalisierung 6. Menschenrechte a) Die Aporie der Menschenrechte? b) Durchsetzung von Menschenrechten aa) Charta-basierte Durchsetzungsmechanismen bb) Vertragsbasierte Durchsetzungsmechanismen cc) Durchsetzungsmechanismen und die vielfältigen Grundlagen von Recht c) Der Einzelne als Subjekt des Völkerrechts d) Die politischen und ethischen Wurzeln einer Menschenrechtskultur VI. Internationales Strafrecht VII. Internationales Wirtschaftsrecht VIII. Internationale Streitbeilegung und Gerichtsbarkeit 106 106 107 107 107 107 108 108 108 108 108 109 109 112 112 114 115 115 115 117 119 121 Methoden der Rechtswissenschaft I. Norm und Verständnis II. Die Vagheit der Sprache, die Unvollkommenheit und Lückenhaftigkeit des Rechts III. Der Kanon der Auslegung 1. Wortlaut 2. Historische Auslegung 3. Systematische Auslegung 4. Teleologische Auslegung 5. Auslegung von Rechtsakten 6. Argumentationsformen und Auslegung 7. Methodenhierarchie oder Methodenpluralismus? IV. Probleme der Rechtsfortbildung V. Methodentheorie und die Internationalisierung des Rechts VI. Methode und kritische juristische Argumentation 124 124 §8 Jura als Beruf 136 §9 Geschichte(n) des Rechts I. Recht in der Geschichte II. Das Recht im Nachdenken über Geschichte – ein Beispiel III. Entwicklungslinien des Rechts IV. Geschichte und Geltung 138 138 138 140 141 §7 126 128 128 129 129 129 130 131 131 131 133 134 9 http://www.nomos-shop.de/23393 Inhalt § 10 Recht als soziale Tatsache I. Normen als soziale Tatsachen II. Entstehung und Aspekte der Rechtssoziologie 1. Eugen Ehrlich (1862–1922) 2. Max Weber (1864–1920) 3. Niklas Luhmann (1927–1998) 4. Theoretische und empirische Rechtssoziologie 5. Alternativen zum Recht 143 143 143 143 145 145 146 147 § 11 Recht, Wirtschaft, Politik, Religion I. Recht und Wirtschaft 1. Drei Ansätze zum Verhältnis von Wirtschaft und Recht a) Ökonomische Bestimmtheit des Rechts b) Komplexe Beziehungen von Recht und Wirtschaft c) Die ökonomische Analyse des Rechts 2. Die Ordnung von Wirtschaft durch Recht a) Das Beispiel Wettbewerbsrecht b) Menschenrechte und Ökonomie II. Recht und Politik 1. Ein nüchterner Begriff des Politischen 2. Recht als Grenze der Politik 3. Recht als Ausdruck von Politik III. Recht und Religion 1. Die Vielfalt der Beziehungen von Recht und Religion 2. Gründe für die Trennung von Recht und Religion 3. Recht als säkularisierte Religion? 148 148 148 148 149 150 151 151 152 153 153 153 154 155 155 155 156 § 12 Die Wissenschaftlichkeit der Rechtswissenschaft I. Die Herausforderung II. Der wissenschaftstheoretische Rahmen III. Rationalitätsansprüche der Rechtswissenschaft 157 157 157 159 § 13 Gerechtigkeit I. Gerechtigkeitserfahrung und Zweifel am Gerechtigkeitsbegriff II. Gerechtigkeit als Gleichheit III. Gerechtigkeit und Ungleichheiten IV. Verteilungsgegenstände V. Arten der Gleichheit VI. Gerechtigkeitstheorie und Praxis 162 162 164 167 168 169 170 § 14 Menschenrechte als konkrete Gerechtigkeit I. Grundrechte zwischen positivem Recht und ethischer Orientierung II. Freiheit, Gleichheit, Menschenwürde 1. Freiheit a) Der Begriff der Freiheit b) Der Gehalt von Freiheitsrechten c) Der Sinn der Freiheit 2. Gleichheit a) Dimensionen des grundrechtlichen Gleichheitsschutzes 171 171 172 172 172 173 174 175 175 10 http://www.nomos-shop.de/23393 Inhalt b) Formen der Gleichheit 3. Menschenwürde III. Relativismus oder Universalismus der Menschenrechte? 175 176 178 § 15 Das Recht in der Kunst 182 Literaturverzeichnis 185 Stichwortverzeichnis 191 11 http://www.nomos-shop.de/23393 § 2 Die unbequeme Notwendigkeit des Rechts Eine grundlegende Problematik des Rechts ergibt sich aus dem Folgenden. Eine sehr alte Frage des Nachdenkens über Recht lautet: Kann eine Gesellschaft ohne Recht eigentlich existieren? Es ist keineswegs so, dass diese Frage immer zugunsten der Notwendigkeit der Existenz von Rechts beantwortet wurde. Im Gegenteil gibt es eine starke und intellektuell höchst anspruchsvolle Tradition der radikalen Rechtskritik, die sich gerade darauf richtet, die Notwendigkeit von Recht innerhalb einer Gesellschaft zu bestreiten. Wenn diese Tradition die besseren Gründe auf ihrer Seite hätte, wäre jede weitere Diskussion über das Recht müßig. Als Beispiel für die ideengeschichtliche Wucht der Rechtsskepsis kann etwa schon Platon gelten, der in seinem Hauptwerk Politeia große Zweifel gegenüber der Gesellschaftsorganisation durch positives Recht formuliert. Stattdessen setzt Platon auf moralische Einsicht durch einige wenige besonders befähigte Lenker, die sprichwörtlichen Philosophenkönige, und eine gesellschaftliche Gestaltung entsprechend ihrer Einsicht in das moralisch Richtige, insbesondere in Hinblick auf den Gehalt der Gerechtigkeit.1 Die Stabilität der moralischen Ordnung soll dabei nicht durch Recht, sondern vielmehr durch andere Maßnahmen, nicht zuletzt Erziehung, gewährleistet werden, in der sichergestellt wird, dass die Bürgerinnen und Bürger eines Staatswesens das Richtige nicht nur erkennen, sondern sich trotz verschiedener, gegenteiliger Antriebe entsprechend diesen Einsichten tatsächlich auch verhalten.2 1 Ein anderes Beispiel aus einer ganz anderen Zeit bildet die marxistische Rechtskritik, in der das Recht an eine historisch vorübergehende Epoche gebunden wird, deren letzter Abschnitt die Zeit des Kapitalismus mit seinen spezifischen politischen Ordnungen bilde. Jedenfalls aus der Sicht klassischer marxistischer Äußerungen zum Recht gilt, dass in der Gesellschaft des Sozialismus oder Kommunismus, die dem Kapitalismus folgen werde, Recht keine zentrale Rolle spiele, sondern, ähnlich wie bei Platon, die Standards menschlichen Verhaltens durch andere Mechanismen aufrecht erhalten würden. Das werde nicht zuletzt dadurch erleichtert, dass in der kommunistischen Ordnung durch Aufhebung der Ordnung privaten Eigentums der Grund für verschiedene fundamentale Konflikte und Antagonismen in der Gesellschaft weggefallen sei.3 Der Anarchismus in seinen verschiedenen Strömungen ist ein weiteres Beispiel, wenn es auch keineswegs so ist, dass alle anarchistischen Ansätze zu einem radikalen Rechtsnihilismus geführt hätten. 2 Nun ist es bemerkenswert, dass derartige Strömungen der radikalen Rechtskritik oder des Rechtsnihilismus selbst historische Erfahrungen machen können, die sie dazu zwingen, ihre Position aufzugeben. Das gilt schon für Platon, der nicht zuletzt durch die persönlichen Erlebnisse beim Versuch eine Staatsordnung zu formen, die seinen Prinzipien entsprechend geregelt war, und dem Scheitern dieser Versuche bewogen wurde, in seinen späteren Werken dem positiven Recht eine sehr wichtige Rolle zuzuweisen.4 Das gilt auch für den Marxismus, in dem durchaus einflussreiche Autoren wiederum aufgrund der Erfahrung dessen, was Rechtsnihilismus im Stalinismus oder in den poststalinistischen autoritären Ordnungen des Staatssozialismus praktisch hei- 3 1 2 3 4 Platon, Politeia, 473c ff., 503b. Platon, Politeia, 376c ff. K. Marx, MEW 4, S. 475 ff.; W. I. Lenin, Staat und Revolution, 1917. Platon, Nomoi, 875a. 25 http://www.nomos-shop.de/23393 § 2 Die unbequeme Notwendigkeit des Rechts ßen kann, die Bedeutung von Recht neu zu überdenken. Eines der wichtigsten Werke der marxistischen Rechtstheorie, Ernst Blochs „Naturrecht und menschliche Würde“, ist ein Ausdruck einer derartigen, allerdings nur schon erreichte Erkenntnisse nachholenden Reflexionsleistung, in der gerade Grundrechte zu einem zentralen Element gelungenen menschlichen Zusammenlebens erhoben werden.5 Diese Beispiele zeigen, wie der Sinn des Rechts vielleicht am deutlichsten erlebt werden kann: Er erschließt sich unübersehbar im häufig tragischen und sogar tödlichen Erlebnis der Folgen dessen, was Rechtsnihilismus praktisch heißen kann.6 4 Recht ist deswegen, so scheint es, eine Grundbedingung menschlichen Zusammenlebens, die immer wieder radikal hinterfragt und deren Sinn bezweifelt wird und die ihre Notwendigkeit doch in der menschlichen Geschichte immer wieder auch im Bewusstsein ihrer radikalsten Kritiker nachhaltig beweist. 5 Allerdings – und das bildet den anderen Teil der Problematik des Rechts – ist das Recht nicht notwendig darauf gerichtet, eine anspruchsvolle Rechtszivilisation tatsächlich zu bilden. Es gibt im Gegenteil, wie schon angedeutet, Ungerechtigkeit gerade auch in rechtlicher Form. Das beweisen etwa verschiedene berühmte Prozesse, in denen in der rechtlichen Form von Prozessen Unrecht verwirklicht wurde. Berühmte Beispiele bildet der Prozess gegen Sokrates im antiken Athen mit der Folge eines Todesurteils, dem sich Sokrates aus Verbundenheit zur attischen Ordnung nicht entzog, das er durch Trinken des Giftbechers sogar selbst an sich vollzog.7 Ein anderes Beispiel ist der Prozess gegen Jesus. Auch hier wurde ein ebenfalls der Form nach rechtliches Verfahren gewählt, um einen bestimmten politischen Willen zu vollstrecken.8 In der modernen Zeit bildet die Praxis der Schauprozesse im Stalinismus, nicht zuletzt im Jahre 1937 oder die nationalsozialistische Justiz von 1933–1945, wie bereits angedeutet, ein Beispiel, wie in sehr vielfältiger Form Recht missbraucht werden kann. Dass Recht Inhalte haben kann, die allen gerechtfertigten Rechtsprinzipien widersprechen, zeigt diese Zeit ebenfalls besonders deutlich. Gleiches gilt schließlich für das ebenfalls erwähnte Beispiel des südafrikanischen Apartheidregimes. Auch in der Gegenwart werden Schauprozesse geführt, die zeigen, dass diese Art von Missbrauch von Recht weiter zur Realität gehört. Das faktisch existierende Recht ist deswegen nicht notwendig richtiges, gerechtfertigtes, gerechtes Recht. Es gibt auch keine Garantie, dass die Verfahren, die das Recht für die Schaffung und Anwendung von Recht bereitstellt, nicht missbraucht werden, ganz andere als rechtlich legitime Zwecke zu verwirklichen, nicht zuletzt dazu, die Herrschaft einer illegitimen Gewaltordnung zu bestärken. Damit ist die Problematik des Rechts im Kern entfaltet. Menschliche Zivilisation kommt ohne das Recht nicht aus, will sie sich tatsächlich zivilisiert konstituieren. Auf der anderen Seite garantiert nichts, dass das Recht, das eine notwendige Bedingung für menschliche Zivilisation ist, bestimmte inhaltliche Maßstäbe tatsächlich verwirklicht und nicht umgekehrt das Mittel zur Zivilisationsbildung dazu benutzt wird, diese Zivilisation zu untergraben. 6 Daraus ergibt sich ein erster wichtiger Schluss für die Beschäftigung mit Recht, in der praktischen Anwendung, in der wissenschaftlichen Reflexion oder in der politischen 5 E. Bloch, Naturrecht und menschliche Würde, 1985, S. 19. 6 Das Schicksal des Autors eines einflussreichen marxistischen Werks zur Rechtstheorie, E. Paschukanis, Allgemeine Rechtslehre und Marxismus, 2. Aufl., 1966, illustriert dies, der selbst Opfer der stalinistischen Säuberungen geworden ist. 7 Platon, Apologie. 8 Matth, 26, 57 ff. 26 http://www.nomos-shop.de/23393 § 2 Die unbequeme Notwendigkeit des Rechts Auseinandersetzung als Bürger oder Bürgerin. Recht muss kritisch bedacht und es muss immer wieder nachgefragt werden, ob das Recht, das gilt, den Maßstäben entspricht, die an eine anspruchsvolle Rechtsordnung zu stellen sind, gerade weil es keine Alternative zu einer rechtlichen Konstituierung menschlicher Gesellschaften gibt. Worin diese Maßstäbe liegen, hängt nicht zuletzt davon ab, welche Ziele mit der Etablierung von Recht in einer bestimmten Gesellschaft und in der heutigen Welt im globalen Zusammenhang verwirklicht werden sollen. Das führt zum nächsten Problembereich, nämlich den fundamentalen Funktionen von Recht. 27 http://www.nomos-shop.de/23393 § 3 Funktionen des Rechts Literatur: G. Biaggini/T. Gächter/R. Kiener (Hrsg.), Staatsrecht, 2011; J. Braun, Einführung in die Rechtswissenschaft, 4. Aufl., 2011; K. Engisch, Einführung in das juristische Denken, 11. Aufl., 2010; P. Forstmoser/H.-U. Vogt, Einführung in das Recht, 5. Aufl., 2012; H. Hofmann, Einführung in die Rechts- und Staatsphilosophie, 5. Aufl., 2011; N. Horn, Einführung in die Rechtswissenschaft, 5. Aufl., 2011; F. Mommendey, Einführung in die Rechtskunde, 11. Aufl., 2013; J. P. Müller, Der politische Mensch – menschliche Politik, 1999; K. Seelmann, Rechtsphilosophie, 6. Aufl., 2014. 1 Das moderne Recht erfüllt verschiedene Funktionen innerhalb der Gesellschaftsordnung, die es organisiert. Zu diesen Funktionen gehören mindestens die Folgenden von herausgehobener Wichtigkeit: I. Bewahrung des Friedens 2 Eine zentrale Aufgabe, die sich jeder menschlichen Gesellschaft stellt, ist die Eindämmung physischer Gewalt. Es ist eine Grunderfahrung des menschlichen Daseins, dass die Ausübung physischer Gewalt nicht nur unmittelbare Opfer kostet, sondern auch darüber hinaus einen besonders schwerwiegenden Eingriff ins dauernde Gefüge menschlichen Zusammenlebens bildet. Dies gilt selbst dann, wenn die Ziele, denen sie dient, gerechtfertigt sind. Auch ein gerechter Krieg bedeutet für diejenigen, die ihn ausfechten müssen, wie etwa die Staaten, die das Deutsche Reich im 2. Weltkrieg angriff und die sich verteidigen mussten, trotz ihres auch für Deutschland rettenden Siegs einen hohen und bitteren Preis. 3 Der Friedenssicherung dienen verschiedene Mechanismen, nicht zuletzt die politischen Strukturen einer Gesellschaft, die Konflikte ausgleichen und vernünftigen Lösungen zuführen. Die Bewahrung des Friedens und der Sicherheit innerhalb einer staatlichen Gemeinschaft ist eine fundamentale Aufgabe des Rechts. Gewalt als Mittel zur Durchsetzung von Interessen, aber auch von berechtigten Ansprüchen soll durch rechtliche Regelungen und entsprechende Institutionen zu deren Durchsetzung ersetzt werden. Diese Funktion ist ein Grundelement der historischen Entwicklung, die zur modernen Rechtszivilisation geführt hat. Diese Friedensfunktion wird nicht zuletzt gesichert durch das Gewaltmonopol der staatlichen Ordnung. Selbsthilferechte werden an die staatliche Ordnung übertragen und dort in geregelten Verfahren und Formen gemäßigt und verhältnismäßig ausgeübt. 4 Die Friedensfunktion des Rechts ist auch für das Verhältnis verschiedener (z.B. staatlicher) Gemeinschaften zueinander von großer Bedeutung. Auch hier soll die Herrschaft der Gewalt und damit Kriege durch rechtliche Mechanismen abgelöst werden. Das ist eine Grundidee des Völkerrechts und der gegenwärtigen internationalen Organisationen. Sie verkörpert sich konkret im Gewaltverbot der UN-Charta in Art. 2 Abs. 4 UNCh. II. Schutz materialer Werte: Menschenwürde, Freiheit, Gleichheit 5 Das Recht will aber nicht nur irgendeine friedliche Ordnung aufrechterhalten, wenn es auch in der Geschichte theoretische Ansätze gab, die das Recht allein aus dieser Ordnungsfunktion heraus meinten legitimieren zu können. Klassisches Beispiel hierfür ist Thomas Hobbes' Leviathan, eine politische Ordnungsvision, in der die Friedensord28 http://www.nomos-shop.de/23393 III. Soziale Fürsorge nung als solche unabhängig von ihren weiteren Inhalten zum zentralen Ziel gesellschaftlicher Organisation wird.1 Heute spielen Grundrechte bei der Bestimmung dessen eine zentrale Rolle, was die inhaltlich bestimmten, materialen Werte ausmacht, auf deren Schutz modernes Recht gerichtet ist. Hinter den Grundrechten stehen dabei bestimmte Grundwerte als normative Leitideen. Menschenwürde, Freiheit und Gleichheit spielen dabei eine herausgehobene Rolle. Grundrechtskataloge schützen diese Grundwerte, indem diese Werte unmittelbar durch subjektive Rechte der Rechtsträger bewehrt werden. Damit bilden diese Werte nicht nur objektiv das Handeln der öffentlichen Gewalt anleitende Ideen, sondern werden zu rechtlich durchsetzbaren Ansprüchen der Rechtsträger geformt. Der Bezug auf solche Rechtswerte ist aber nicht auf Grundrechte allein beschränkt, auch die anderen Teile des Rechts dienen diesen Leitprinzipien modernen Rechts. Ein zentrales Ziel des Privatrechts besteht darin, die Autonomie von Menschen zu gewährleisten, ihre sogenannte Privatautonomie, die sie in die Lage versetzt, ihre Rechtsbeziehungen selbstständig zu gestalten. Es geht im Privatrecht wie in anderen Rechtssphären dabei nicht um eine unbeschränkte, sondern eine rechtlich eingegrenzte und deswegen gemeinverträglich organisierte Autonomie der Individuen. Die rechtlich geschützten Freiheiten müssen universalisierbar, d.h. so zugeschnitten sein, dass sie gleiche Freiheit für alle Rechtsunterworfenen gewährleisten. Damit wird Gerechtigkeit mit Freiheit verwoben. 6 Das Strafrecht ist in seinem Schutz ebenfalls auf derartige Wertprinzipien ausgerichtet. Wenn es um den Schutz persönlicher Rechtsgüter geht, ist dies unmittelbar offensichtlich, etwa beim Schutz körperlicher Integrität, Leben oder der Bewegungsfreiheit von Menschen. Aber auch beim Schutz von Gemeinschaftsgütern steht im Hintergrund der Schutz derartiger Rechtswerte, denn die Gemeinschaftsgüter werden in letzter Instanz ja um des Wohles von Menschen geschützt, jedenfalls in einer plausiblen Theorie der Rechtfertigung von derartigen Gütern. 7 Das öffentliche Recht ist in seinen verschiedenen Teilen unmittelbar an die Grundrechte gebunden, die in einem Verfassungsstaat diese Rechtswerte sichern. Ihrer Verwirklichung dienen die speziellen Teile des öffentlichen Rechts, wie etwa das Verwaltungsrecht oder das öffentliche Verfahrensrecht. 8 III. Soziale Fürsorge In einer berühmten Periodisierung der Rechtsentwicklung in der Moderne wird von vier Verrechtlichungsschüben gesprochen, die am Ende zu einem bürgerlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat geführt hätten.2 Die letzte Stufe des bürgerlichen, sozialen Rechtsstaates impliziert, dass moderne entwickelte Staatlichkeit vielfältige Aufgaben der Daseinsvorsorge übernommen hat. Das bezieht sich auf die Bereitstellung von öffentlichen Infrastrukturen, vom Straßennetz bis zu Kommunikationsmitteln oder kulturellen Einrichtungen. Es bezieht sich auch unmittelbar auf soziale Fürsorge, etwa durch ein Recht auf Existenzminimum wie es in der Schweiz aus Art. 12 BV oder in Deutschland aus Art. 1 GG gewonnen wird.3 Dahinter steht die Einsicht, dass unter den Bedingungen der modernen Gesellschaft dem Staat eine zentrale Rolle dafür zu1 T. Hobbes, Leviathan, 1651. 2 J. Habermas, Theorie des kommunikativen Handelns. Bd. 1, 1988, S. 522 ff. 3 BVerfGE 132, 134. 29 9